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/L 291, IS. Dezember 'SIS. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. S. Dtschn. Suchhcnrde . 15613 schaffenheit der Ware angekündigt ist, hat als Grundlage des Kaufgeschäfts zu gelten, falls nicht bei dem wirklichen Vertrags abschlüsse etwas hiervon Abweichendes erklärt wurde. Das Urteil verbreitet sich dann über den von der Klägerin ausgegebenen Auktionskatalog, der mit besonderer Sorgfalt verfaßt sei und sich von den sonst vorkommenden buchhändle rischen Lager- oder Preisverzeichnissen wesentlich unter scheide. An einen derartigen Katalog, wobei ein Unter schied zwischen einem Versteigerungskatalog und einem Preisverzeichnisse mit Preisangaben nicht zu machen sei, sei nun die Anforderung zu stellen, daß er, auch bei einer nur all- gemein gehaltenen Bezeichnung, in wesentlichen, für die Ent schließung des Erstehers maßgebenden Beziehungen keine tat sächliche Unrichtigkeit enthalte. Das sei nun aber bei dem in Rede stehenden Kataloge der Fall, wie durch ein, auch von der Klägerin anerkanntes Gutachten einwandfrei festgestellt sei. Das Trachtenbuch sei auf keinen Fall ein brandenburgisches, da es nur Kopien oft- und westpreußischer Trachten enthalte; es stamme auch nicht aus dem Jahre 1639, sondern etwa aus dem Jahre 1670. Dem Beklagten sei mithin ein ganz anderer Gegen stand, als er zu erstehen beabsichtigte, zugeschlagen worden, der Beklagte verweigere daher mit Recht die Zahlung der Er stehungssumme. Bezüglich der von der Auktionsfirma vorher gestatteten Be sichtigung, worauf das Urteil erster Instanz besondern Wert gelegt hat, vertritt das Erkenntnis zweiter Instanz die Ansicht, daß es unerheblich sei, ob es dem Beklagten möglich war, das zu er werbende Werk an zwei Tagen vor der Versteigerung sowie am Versteigerungstage selbst zu besichtigen. Die richtige Beurteilung des Buches erfordere ein großes Maß von Fachkenntnis, wie die Klägerin zu ihrer Rechtfertigung selbst geltend gemacht habe, sie könne also ein derartiges Maß weder bei dem Beklagten noch dessen Beauftragten, der für ihn das Werk eingesehen hat, voraus setzen. Schließlich sei das Geschäft rechtzeitig von dem Beklagten beanstandet worden. Tscharmann knüpft an diese Entscheidung die Schlußbemerkung: »Die Auktionsfirmen werden hiernach gut tun, bei der Bezeich nung der Bücher in ihren Verzeichnissen, soweit sie in einer Charakterisierung des Inhalts besteht, recht vorsichtig zu sein und ihnen zu Gebote stehende Unterlagen nicht unbenutzt zu lassen. Ob eine Auktionsfirma sich dadurch sichern und den Er- steher sogar zur Bezahlung »eines andern Gegenstandes« nötigen kann, daß sie in ihren Auktionsbedingungen jede Reklamation für unzulässig erklärt, muß als sehr fraglich bezeichnet werden. Und zu dem äußersten Mittel, den gesamten Inhalt des Ver zeichnisses für unverbindlich zu erklären, wird sie nicht greifen wollen.« * BuchhändSerischer Weihnachtsverkehr in Leipzig. (Vgl. Nr. 260 d. Bl.) Berichtigung. — Zu unserer bezüglichen Mitteilung in Nr. 290 d. Bl. haben wir berichtigend nachzutragen, daß die Postschalter am Sonntag, den 18. Dezember nur in den Stunden von 8 bis 9 Uhr früh und von 11 bis 1 Uhr mittags geöffnet sein werden Empfohlene Bestellungen können daher am Lonntag den 18. Dezember von den Kommissionären nicht expediert werden. * Neue Bücher, Kataloge usw. für Buchhändler. Llerlino, Roma, Via 6i6806v8io No. 9. 8". 72 8. 603 Nrn. von Raul Rarin Rsrlin 8^V. 11, 36äsmann8tr. 10—11. 8". s/c. Vom Reichsgericht. Strafbare Veröffentlichung eines Beschlagnahmebeschlusses (Nachdruck verboten). — Der Redakteur M. der Dortmunder Arbeiterzeitung hatte am 27. Mai 1910 einen Gerichtsbeschluß durch die Presse veröffentlicht, bevor derselbe in öffentlicher Verhandlung kund gegeben worden war oder das Verfahren sein Ende erreicht hatte. Es handelte sich um einen Beschluß, der die Beschlagnahme verschiedener auf- ? reizender Druckschriften betraf und zunächst nur dem Geschäfts führer G. einer Firma mitgeteilt war. Der Angeklagte behauptete, der Beschluß habe nicht ohne weiteres erkennen lassen, daß es sich dabei um ein objektives Verfahren handle, zum mindesten habe er als Laie und Nichtjurist dies nicht ohne weiteres ersehen müssen. Der Beschluß habe sich überhaupt nicht gegen eine physische Person gerichtet. Da aber nur physische Personen für das Strafverfahren in Betracht kämen, habe er sogar mit Recht annehmen dürfen, daß es sich nicht um einen Beschluß in einem objektiven Strafverfahren handle. Das Landgericht Dort mund hatte den Einwand des Angeklagten jedoch für unerheblich erachtet und diesen auf Grund 17, 18 und 20 des Preßgesetzes verurteilt. Ein Verfahren werde nur durch Urteil beendet; des halb habe der Angeklagte nicht annehmen können, daß er zur Veröffentlichung des Beschlusses berechtigt sei. In seiner Revision vor dem Reichsgerichte behauptete der Angeklagte wiederholt, er habe geglaubt, der Beschluß beende das Verfahren und dürfe deshalb veröffentlicht werden. Das Reichs gericht verwarf jedoch die Revision. Entscheidend sei, ob der Beschluß in einem Verfahren ergangen sei, das sich in den Formen des Strafverfahrens abwickle. Dies sei im vorliegenden Falle geschehen. Wenn der Angeklagte dies nicht gewußt habe, so befinde er sich mit seiner entgegengesetzten Annahme in einem Strafrechtsirrtume, der seine Strafbarkeit nicht ausschließe. (Urteil d. R.-G. vom 13. Dezember 1910. Aktenzeichen: 5 v. 816/10.) «L. Born Reichsgericht. Anpreisung hygienischer Be- darfsartikel. (Nachdruck verboten.) — Der Direktor Weitz der Berlinolgesellschaft m. b. H. in Leipzig veröffentlichte in der von dem Redakteur Collas in Berlin herausgegebenen Unterhal tungsbeilage »Zeitbilder« ein Inserat, in dem er jedermann anempfahl, zu schützen. Außerdem wurde gegen Einsendung von seine Gesundheit durch Anwendung der Berlinolpräparate 60 H die Zustellung einer aufklärenden Broschüre zugesagt. Da die Berlinolpräparate beim Geschlechtsverkehr verwandt werden sollen und in der Hauptsache Antikonzeptionsmittel sind, verurteilte das Gericht den Direktor W. zu 100 Geldstrafe, während es den Redakteur C. wegen Ausnahme dieses und noch eines zweiten Inserates, das eine aufklärende und belehrende Schrift für Eheleute anpries, mit je 10 ^ Geldstrafe belegte; er hätte den Jnjeratentext genau prüfen und bei seinen Erfahrungen in Leben und Beruf erkennen müssen, daß es sich um Mittel gegen Ansteckung und zur Verhütung der Konzeption han delte. Beide Verurteilte legten Revision beim Reichsgericht ein. C. rügte, die Veröffentlichung der Inserate genüge nicht zur Anwendung des § 184, 3. Außerdem sei die Beweis würdigung des ersten Gerichts unzutreffend. Der zweite An geklagte, Direktor W., rügte gleichfalls Verletzung des materiellen Rechts. Bezugnehmend auf den Inhalt der Inserate verneinte er, daß diese irgendwie geeignet gewesen seien, das Scham gefühl zu verletzen. Der höchste Gerichtshof verwarf indessen beide Rechtsmittel als unbegründet. Einmal sei durchaus nicht eine Verletzung des Schamgefühls durch die Anzeige als solche erforderlich, und zum andern sei festgestellt, daß Schutzmittel an gepriesen seien und hätten angepriesen werden sollen. (Urteil d. R.-G. vom 13. Dezember 1910. Aktenzeichen: 2 v 654 10.) sL. Vom Reichsgericht. Bezeichnung eines Gegen standes als patentiert vor Ablauf der Einspruchsfrist ist strafbar. (Nachdruck verboten.) — Der Ingenieur Rittberger, der verantwortliche Geschäftsführer des Zentrallaboratoriums in Berlin ist, veröffentlichte in der »Woche«, dem »Weltspiegel«, der »Berliner Illustrierten Zeitung« und der »Morgenpost« Inserate, in denen er einen elastischen Saugnapf für Massagezwecke anpries und als patentiert ausgab, während in Wirklichkeit das Patent zwar bereits angemeldet, die Einspruchsfrist aber noch nicht abgelaufen war. Daraufhin wurde gegen R. Klage beim Landgericht Berlin I erhoben wegen Vergehens gegen das Patentgesetz (§40) Er behauptete, er habe geglaubt, daß kein Einspruch erhoben werden würde. Im übrigen habe er sich, auf die Unzulässigkeit des Jnseratinhalts aufmerksam gemacht, bemüht, eine Abände rung herbeizuführen. Diese sei von den Schriftleitern der in Frage kommenden Blätter aber abgelehnt worden, da sich die betreffenden Nummern bereits im Druck befunden hätten; den 202Z