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290, 14. Dezember 18SS. Amtlicher Teil. 9623 Johs. Wall; in Darmstadt. Klipstein, CH. v., geb. Lotheißen: Erlebtes u. Geschautes. Dich tungen. Hrsg. v. ihren Kindern, gr. 8°. (VII, 214 S.) n. 2. 50; geb. n. 3. 50 I. I. Weber in Leipzig. Goethe: Die Mitschuldigen. Ein Lustspiel. (Der Handschrift des Dichters nachgebildet.l (Ausg. der Gesellschaft der Bibliophilen, Hrsg. v. G. Witkowski.j 4°. (157 u. 19 S.) Geb. in Ldr. bar n. 12. — W. Wcdekind in Berlin. V7ockolrin<1, IV.: 8prsolcksblsr oll. gxraollsntviolrlnnF? Vsrsueb s. bistor. Orainiuatilr clsr äsutsollsn Lxraclls 1. gsdiläsis llsisn rn. bssonä. Rüoüsiobt aut seb^vsnü. 8prs.obgsbra.ueb nsbst Xus- bliebsu in äis Aulcuukt. 1. Lllobn.: Das Hauptvort in äsr Lin- rabl. 8°. (56 8.) , u. —. 50 George Wcstermann in Brannschweig. Beaulieu-Marconnay, Frhr. v.: Unter der Kriegsflagge des Reichs. Eine Studie üb. Entwickelung u. Aufgaben der deutschen Marine. Lex.-8°. (57 S. m. Abbildgn. u. 6 färb. Taf.) n. 1. 50 Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, melchr in dieser Nummer z»m erstenmale angekiindigt sind Brann L Schneider in München. 9637 Llisgsnäs Llättsr 1900, I. 8swsstsr. 6 ^ 70 I. G. botta'sche Bnchhandlnng Nachf. G. m. b. H. in Stuttgart. 9635 Friedjung, H., Der Kampf um die Borherrschaft in Deutschland. 1859-1866. 1. Band. 4. Ausl. 10 geb. 12 Franz Denticke in Wien. 9632 Lllront, äis Uis.8ts.8sn uuä ibrs Rollo in äsr Rrsxis. I. Rä. 7 gsb. 8 -F. Risälsr, Usbsrsisbt u. IVisäsrboiung äsr sllgsm. u. östsrrsiob. 6ssobiebts. llsrt. 1 20 9636 Rrsnlr, Usbrbuob ä. 6sburtsbi1ks t. Rsbammsu. 5 ; gsb. 6 -F. Lrsllt, snorgsnisobs Obsmis. 4. Xuü. 9 .L; gsb. 11 Riitensr, bsitksäs» t. 8itus-Usbungsn an äsr Ueiebs. Lsrt. 1 ,/7. Ivrift, äis Vsrmsbrung u. Rortpüsnsung im Rsiebs äsr Vbisrs. Rsrt. 1 ^ 50 -H. Dpser, äis textilen Robmatsrialisn unä ibrs Verarbeitung ?.u üsspinnstsn. II. Vbsil. 2. Rältts. 5 Gcrlach L Schenk in Wie«. 9633 Olbrich, Ideen. 10 Hermann Hillger Verlag in Berlin. 9634 blazms-Rsiä, äis ^usrvanäsrsr äss Vransvaal. 20 c). Max Niemeper Verlag in Halle a/S. 9636 van Oallrsr, britisobs Rsmsrlcungsn ?.u äsm Rntvvurt sinss 6s- sstsss bstrsüsnä äas Ilrbsbsrrsobt an IVsrbsn äsr Uittsratur unä äsr 'I'onbunst vom 13. lull 1899. 1 ^ 60 H. Moritz Pcrles' Verlag in Wien. 9635 Riolrmann, äis gsistigs unä matsrislls Lnt^'iebiung Osstsrrsiob- Ungarns im XIX. äabrbunäsrt. Röhrscheid ä- Gbbecke in Bonn. 9634 Kaufmann, Kommentar und Institutionen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bd. 1. 6 geb. 6 ^ 80 Nichtamtlicher Teil. Das Recht am Rezensionsexemplar. (Vgl. Börsenblatt Nr. 221, 228, 237, 244, 256, 279.) Nachdem der so überschriebene Artikel von Franz Riß aus der Beilage zur Allgemeinen Zeitung auch an dieser Stelle zum Abdruck gekommen ist, dürfte es angezeigt sein, das Rechtsverhältnis zwischen Verleger und Redakteur oder Zeitungsverleger noch einmal richtig zu stellen. Der fragliche Artikel will die Frage zunächst auf Grund des Gewohnheitsrechtes entschieden wissen und sagt ganz richtig, daß das Gewohnheitsrecht selbst gegen das Gesetz als Rechtsquelle wirkt. Wie die Rezensionsexemplare zu be handeln seien, sei zweifellos eine in dieses Gebiet gehörige Frage. Ein hierfür bestehender Handelsgebrauch sei darum jetzt schon als maßgebend zu erachten und werde es auch in Zukunft bleiben. Daß ein solcher Gebrauch bestehe, lasse sich bei der gleichartigen Behandlung, die die Rezensions exemplare bei allen in Betracht kommenden Zeitschriften fänden, nicht in Abrede stellen. Der Handelsgebrauch sei ja nichts anderes, als eine gleichmäßige, seit längerer Zeit fest gehaltene und im Glauben, daß es so recht sei, bethätigte Gepflogenheit in irgendwelcher handelsrechtlichen Beziehung. Eine solche bestehe bei allen Zeitschriften und lasse sich in die Norm bringen: »Durch die Annahme eines Rezensions exemplars erwächst dem Empfänger die Verpflichtung, eine dem Charakter der von ihm herausgegebenen Zeitschrift ent sprechende Erwähnung des Werkes zu bringen.« Mit diesem Grundsatz sei es vereinbar, daß der größere Teil der ein gehenden Werke überhaupt nicht besprochen, sondern nur in einer ilebersicht aufgezählt werde. Der Zeitschriftenverleger oder Redakteur sei aber, auch wenn diese Aufzählung nicht stattfinde, zu einer Rücksendung nicht verpflichtet. Der Verfasser anticipiert vorerst das Bestehen eines Gewohnheitsrechtes, das er beweisen soll und das in dieser Angelegenheit zu bestreiten ist. »Vom Gewohnheitsrecht«, sagt Dernburg (Pandekten), »recht scharf zu unterscheiden ist der bloße Geschäftsgebrauch, d. h. was bei Geschäften gewisser Art meistens vorkommt, ohne daß es zu einer Rechtsregel geworden ist.« Die verschiedensten Klagen, die betreffs der Rezensionsexemplare in diesem Blatte schon laut geworden sind, dürften keinen Zweifel lassen, daß von einer allgemeinen Rechtsüberzeugung und also auch von einem Gewohnheitsrecht hierbei nicht gesprochen werden kann. Es liegt aber auch ein Widerspruch in den angeführten Darlegungen, wenn von einer Verpflichtung (zur Aufführung des Titels) bei An nahme des Rezensionsexemplars gesprochen wird, deren Ein haltung rechtlich gar nicht erzwungen werden kann. Auch ist der Ausdruck »Annahme« mißverständlich. Durch die Empfangnahme eines Buches aus den Händen der Post entsteht keine Annahme im juristischen Sinne, wie die An nahme eines Angebots. Die Folgerungen aber, zu denen der Verfasser kommt — nämlich Verpflichtung des Zeitungs- verlcgers oder Redakteurs lediglich zur Duldung der Ab holung nicht angezeigter Bücher — sind völlig richtig und decken sich mit dem, was ich in Nr. 237 d. Bl. aus geführt habe. Indem der Verfasser von dem Gewohnheitsrecht absteht und sich auf den Rechts st andp unkt stellt, behauptet er, durch die Annahme eines eingesandten Rezensionsexemplars komme ein Vertrag zu stände. Dadurch, daß die Zeitung Besprechungen bringe, mache sie ein Vertragsangebot, gerade so wie ein Vertrag zu stände komme, wenn jemand in eine fahrende Pferdebahn oder in eine Droschke einsteige. Das erstere ist nun gerade so gut ein Irrtum, wie das Beispiel falsch ist. Niemand hat auf Grund von civilrechtlichen Vor schriften ein Recht, mit der Pferdebahn oder mit einer Droschke befördert zu werden; nur polizeiliche Verord nungen zwingen das öffentliche Fuhrwesen, sich allgemein zur Verfügung zu stellen. Sonst könnte auch jeder das Recht zum Theaterbesuch durch den Kauf eines Billets er zwingen. Beim Theater pflegen solche polizeilichen Ver ordnungen wie für das öffentliche Fuhrwesen nicht zu bestehen, und so konnte Herr von Bülow nicht ver hindern, daß er trotz seines Billets aus dem Berliner- Opernhaus entfernt wurde, nachdem er von einem ge wissen Cirkus Hülsen gesprochen hatte. Das Verhältnis 1273«