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Nr. 164 (N. 84). Leipzig, Sonnabend den 18. Juli 1931. 98. Jahrgang. Redaktioneller TÄ An den katholischen Verlags- und Sortimentsbuchhandel! Der Geschäftsstelle des Börsenvereins sind im Laufe des letzten halben Jahres aus den Kreisen des katholischen Buchhandels eine Reihe von Beschwerden und Anfragen zugegangen, welche sich mit den Bücherlieferungen in den Priesterseminaren befassen. Es wird Klage geführt, daß bei solchen Lieferungen von einzelnen Sortimentern Rabatte bis zu 20 3L gewährt werden, während von einer Reihe von Verlegern solche Stellen direkt beliefert werden sollen, ebenfalls mit Rabatten, sogar bis zu 2S3-, und mehr. Die besonders angebotenen ermäßigten Preise werden von den betr. Verlegern als „Seminarpreise" bezeichnet. Diese Lieferungsbedingungen verstoßen gegen die Verkaufsordnung, welche „Seminarpreise" nicht kennt und die Unterbietung der Ladenpreise weder durch das Sortiment noch durch den Verlag gestattet. Verbilligte Lieferungen sind nur möglich, wenn Mengenpreise gemäß der Verkaufsordnung 8 12, 1 ff. in Frage kommen. Die den Seminaragenturen gegenüber übliche Vermittlungsprovision, welche in den meisten ähnlich gelagerten Fällen mit 5—10/L bemessen wird, ist gemäß Verkaufsordnung 8 5 Ziffer S nur unter der Voraussetzung zulässig, daß die Jnnehaltung der für den Schutz des Ladenpreises geltenden Bestimmungen gewährleistet ist; sie darf sonach den Käufern in keiner Form zufließen. Nach den uns vorliegenden Berichten von Kreisvereinen sowie der Geschäftsstelle der Vereinigung des katholischen Buchhandels in Münster i. W. und von einzelnen Mitgliedern werden die im letzten Absatz als allgemein üblich vermerkten Provisionssätze von einzelnen Sortimentern überboten, weil es an einer einheitlichen Regelung bis jetzt fehlt. Die Vereinigung des katholischen Buch handels weist daraus hin, daß die das vernünftige Maß einer Agentenprovision einhaltenden Provisionssätze von 5, höchstens 10^ der Wiederverkäuferordnung der Vereinigung des katholischen Buchhandels als Richtlinien beigefügt sind und vom Börsenverein zur Kenntnis genommen wurden. Der Vorstand sieht sich veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß die in den vorstehenden Ausführungen angedeuteten Mißstände, die auf längst aufgehobene Vereinbarungen der Vorkriegszeit zurückzuführen sind, als Verstöße gegen die Verkaufsordnung be trachtet werden müssen. Ihre Beseitigung ist beim Sortiment wie beim Verlag ein Gebot der Stunde. Bei zur Anzeige gelangenden Übertretungen wird der Vorstand des Börsenvereins wie der in der Vereinigung des katholischen Buchhandels zu- sammengeschlofsene Verlag gegen Firmen, denen Verstöße nachgewiesen werden, mit den zur Verfügung stehenden Mitteln Vorgehen. Das katholische Sortiment wird ersucht, sich den nach langen Vorbesprechungen aufgestellten Richtlinien der Vereinigung des katholischen Buchhandels anzupassen und in den einzelnen Diözesanstädten durch Zusammenschluß der an diesen Lieferungen be teiligten Firmen eine einheitliche Belieferungsform zu vereinbaren. Vom katholischen Verlag muß erwartet werden, daß von seiner Seite aus Angebote an die betr. Stellen nur durch Ver mittlung des Ortssortimentes erfolgen und alle direkten Unterbietungen des festen Ladenpreises in Priesterseminaren künftig unterbleiben. Die Vereinigung des katholischen Buchhandels wendet sich ganz besonders an ihre eigenen Mitglieder mit der Aufforderung, diese Bestimmungen in ihrem Tätigkeitsbereich mit sofortiger Wirkung durchzuführen. Leipzig, den 18. Juli 1931. Oer geschäftsführende Vorstand Oie Vereinigung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler des katholischen Buchhandels Diederich. Eduard Hüffer, 1. Vorsitzender. Schutz von Werken russischer Urheber außerhalb Rußlands. Von Justizrat vr. Hillig, Leipzig. Rußland hatte vor dem Ausbruche des Weltkrieges mit Frankreich die Übereinkunft vom 29. November 1911, mit Deutschland die Übereinkunft vom 28. Februar 1913 abge schlossen. In beiden Verträgen wurden die Angehörigen jedes der vertragschließenden Teile im Punkte des Urheberrechtsschutzes im wesentlichen den Inländern gleichgestellt, wobei ohne Rück sicht auf die Nationalität auch die zum ersten Male in einem der vertragschließenden Länder veröffentlichten Werke den glei chen Schutz genießen sollten. Die Verträge bestehen nicht mehr zu Recht, haben also nur noch historische Bedeutung. Die Russische Sozialistische Föderative Sowjet-Republik hat das Urheberrecht an Werken der Literatur, Tonkunst und bil denden Kunst einschließlich der photographischen Werke zuletzt durch das Dekret vom 16. Mai 1928 geordnet. Der Schutz er streckt sich auf alle im Gebiete der R. S. F. S. R. erschienenen Werke ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Urhebers. Im Auslande erschienene Werke genießen den Schutz nur beim Vorliegen besonderer Staatsverträge. Jedoch werden die Werke russischer Staatsangehöriger, die im Auslande erschienen oder in Form eines Manuskripts, einer Skizze oder in anderer objektiver Form vorhanden sind, auch ohne Vorliegen eines Staatsvertrages mit dem betreffenden Lande geschützt. 681