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Nichtamtlicher Teil. E 280. 15. Dezember 1910. Artikel 6. Das dem Autor zustehende ausschließ liche Recht dauert so lange, wie er lebt, und noch 30 Jahre nach seinem Tode. Während dieser letzteren Frist teilen sich zu gleichen Teilen in dieses Recht: 1. die Kinder, der Gatte oder die Gattin; 2. Vater und Mutter; 3. Enkel und Enkelinnen und ihre Nachkommen. Somit dürfen während dieser Schutzdauer Bücher oder Werke durch Dritte ohne Genehmigung des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger weder veröffentlicht noch übersetzt werden. Artikel 7. Das Urheberrecht an Gemälden, Schriften, Stichen, Zeichnungen, Karten oder geographischen, topo graphischen, architektonischen und sonstigen Plänen oder Reliess dauert bis 18 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Dagegen erstreckt sich das Urheberrecht an Musikstücken und Werken der Tonkunst, gleich wie sür Bücher und Schriftwerke, bis zu 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers. Artikel 8. Vom Uryeberrechtsschutz sind ausgeschlossen Gesetze, Reglements, Verordnungen, amtliche Vorschriften, sowie Anzeigen aus dem Gebiete des Handels und Gewerbes. Werden sie jedoch mit Anmerkungen veröffentlicht, so genießen die Herausgeber an letzteren Urheberrecht. D Artikels Für die nachgelassenen Werke beginnt die Frist, während welcher das Eigentumsrecht nach dem Tode des Autors sortdauert, mit dem Tage der Verössentlichung. Artikel 10. Die Theaterstücke jeglicher Gattung und die Opern dürfen ohne Genehmigung des Urhebers weder ganz noch teilweise ausgeführt werden. Die Übertragung des Rechtes zur Verössentlichung zieht nicht diejenige des Rechtes zur szenischen Aufführung nach sich. Artikel 11. Dem Urheberrecht werden diejenigen Ausführungen von Theaterstücken und Opern nicht unterstellt, die unentgeltlich an Abendvorstellungen von Schulen oder Privatgesellschasten ausgesührt werden. Artikel 12. In dringenden Fällen oder zu gemein nützigen Zwecken ist unter der Bedingung der Namensnennung des Autors die Wiedergabe von Stellen aus literarischen oder religiösen Werken oder aus Schulbüchern und Kritiken gestattet. Artikel 13. Die in Form von Briefen verfaßten Werke dürsen zu Lebzeiten des Autors ohne dessen Zustimmung und nach seinem Tode ohne Zustimmung der Familie nicht ver- össentlicht werden. Artikel 14. Ein Werk darf durch eine oder mehrere Personen snurj nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in andere Sprachen übersetzt werden *>. Das Urheberrecht des Übersetzers an seiner Übersetzung wird dem Urheberrecht überhaupt gleichgestellt. Jedoch dauert das Urheberrecht an Übersetzungen nur 15 Jahre nach dem Tode des Übersetzers, d. h. nur halb so lang, als die sonstige Schutzdauer nach dem Tode des Urhebers. Artikel 15. Das Urheberrecht an Veröffentlichungen von Amtsstellen oder amtlich anerkannten Vereinen gehört diesen Amtsstelleu oder Vereinen. jK Artikel 16. Wird ein Werk von mehreren gemeinsam ohne besondere Verabredung versaßt oder übersetzt, so gehört ihnen das Urheberrecht oder das Recht an der Übersetzung zu gleichen Teilen. Stirbt einer der Mitarbeiter, so gehört das Nutzungsrecht an den erschienenen Teilen oder an den zum Erscheinen fertigen Manuskripten seinen Rechtsnachsolgern. Die sür das Urheberrecht aufgestellte 30jährige und die sür das Übersetzungsrecht ausgestellte 15jährige Schutzfrist beginnen mit dem Tode des zuletzt lebenden Mitarbeiters. *1 Es handelt sich hier um das in Artikel 3 vorgesehene Über setzungsrecht zugunsten der in der Türkei erschienenen Bücher, die während der Schutzfrist nur mit Genehmigung der Berechtigten über setzt werden dürsen. Artikel 17. Sind bei Ableben des Urhebers keine Rechtsnachsolger vorhanden, oder ist die den Rechtsnachsolgern eingeräumte Schutzfrist schon abgclausen oder sind diese Rechts Nachfolger gestorben oder tritt irgend ein anderer derartiger Umstand ein, wodurch das Werk ohne Eigentümer bleibt, so darf es von jedermann veröffentlicht und in andere Sprachen übersetzt werden. Artikel 18. Abgesehen von den herrenlosen, jedoch schon herausgegebenen und von jedermann frei zu verössent lichenden Werken, kann, wer ein noch nicht herausgegebenes, zum Gemeingut gewordenes Werk herausgeben lassen will, durch ein dem Unterrichtsministerium einzureichendes Gesuch eine Verössentlichungslizenz verlangen, die ihm für eine Frist von 10 bis 15 Jahren erteilt wird. Während dieser Frist darf das Werk von keinem andern als dem Lizenzträger oder seinen Rechtsnachfolgern veröffentlicht werden. Unternehmen die Beteiligten jedoch die Herausgabe des Werkes innerhalb eines Jahres nicht, oder unterbrechen sie die angesangene Herausgabe während eines Jahres, so wird die so erteilte Erlaubnis als null und nichtig betrachtet. Artikel IS. Wenn nach dem Tode des Urhebers die Rechtsinhaber an einem bekannten und allgemeines Interesse beanspruchenden, aber vergriffenen Werke aus Mangel an Mitteln, aus Nachlässigkeit oder Zwist oder aus irgend einem andern ähnlichen Grunde die Neuherausgabe des Werkes nicht vornehmen, so kann das Unterrichtsministerium diesen Neu druck unter Wahrung der Interessen der Berechtigten besorgen. Artikel 20. Um ihre Rechte wahren zu können, müssen die Urheber drei Exemplare jedes Werkes beim Unter richtsministerium in Konstantinopel oder in der Provinz bei den Unterrichtsdirektionen hinterlegen und eintragen lassen. Werke, die in einem Exemplar existieren, wie Gemälde, Porträts, Medaillen usw., unterliegen dieser Förmlichkeit nicht. Artikel 21. In ein vom Unterrichtsministerium oder den Unterrichtsdirektionen gesührtes besonderes Urheberrechts register werden Name, Vorname und Beruf des Urhebers, Titel und Gegenstand des Werkes, Datum und Ort der Heraus gabe, Zahl der Seiten und Ordnungsnummer eingetragen. Diese Eintragung ist vom Urheber oder von seinem zu diesem Zwecke mit rechtskräftiger Vollmacht zu versehenden Bevoll mächtigten zu unterzeichnen. Artikel 22. Von der Rechnungsabteilung des Unter richtsministeriums wird gegen Bezahlung eines Viertelpsundes türkischer Währung ein Urheberrechtszeugnis als Eigentums titel ausgestellt, der bis zum Beweise des Gegenteiles gilt. Artikel 23. Die Eintragung periodischer Verössent lichungen geschieht nach Hinterlegung aller bis zu Ende des Jahres erschienenen Nummern. Artikel 24. Die Gerichte können keine Klage wegen Urheberrechtsverletzung annehmen, solange die vorgeschriebene Hinterlegung nicht erfolgt ist. Das Verzeichnis der hinterlegten Werke und der Ver fassernamen wird zu Ende des Jahres amtlich veröffentlicht. Artikel 25. Der Autor, der Übersetzer und der Lizenz träger oder ihre Rechtsnachsolger können durch Vertrag Dritten, unentgeltlich oder gegen Entgelt, ihr Urheberrecht oder ihre Konzession während der gesetzlichen Dauer, sei es für eine ge wisse oder für die ganze Zeit oder für eine bestimmte Anzahl Exemplare, abtreten. Der Übernehmer tritt innerhalb der Grenzen des Vertrages in die Rechte des Abtretcnden ein. Im Falle Ablebens gehen diese Rechte sür die noch ausstehende Frist aus seine Rechtsnachsolger über. Artikel 26. Der Kauf- oder Abtretungsakt muß aus dem Unterrichtsministerium in Konstantinopel oder in den Provinzen auf der Unterrichtsdirektion eingetragen werden.