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42 Amtlicher Theil. 5, 7. Januar. Wendung auf die Darstellung oder Ausführung dramatischer oder musikalischer Werke finden, welche nach Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Convention zum ersten Mal in einem der beiden Länder veröffentlicht, aufgeführt oder dargestellt werden. Art. 4. Den Originalwerken werden die in einem der beiden Staaten veranstalteten Uebersetzungeii inländischer oder fremder Werke ausdrücklich gleichgestellt. Demzufolge sollen diese Uebersetzungeii, rücksichtlich ihrer unbesugtenVervielfältigung, in dem anderen Staate den im Art. 1. festgesetzten Schutz genießen. Es ist indcß wohlver standen, daß der Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dahin geht, den Uebersetzer bezüglich seiner eigenen Uebersctzung des Original werkes zu schützen, nicht aber, dem ersten Uebersetzer irgendeines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes das ausschließende Ucbersetzungsrecht zu übertragen, ausgenommen in dem im folgen den Artikel vorgesehenen Falle und Umfange. Art. 5. Der Autor eines jeden in einem der beiden Länder erschienenen Werkes soll gegen die Veröffentlichung jeder ohne seine Ermächtigung veranstalteten Uebersetzung desselben Werkes in dem anderen Lande den gleichen Schutz wie die inländischen Autoren ge nießen, unter der Bedingung jedoch, daß er an der Spitze seines Werkes seine Absicht, sich das Recht der Uebersetzung^vorzubehalten, angezeigt habe. Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll cs genügen, wenn die Erklärung des Autors, daß er sich das Recht der Ueber setzung Vorbehalte, auf der ersten Lieserung jedes Bandes aus gedrückt ist. Die Autoren dramatischer Werke "genießen beiderseits die glei chen Rechte bezüglich der Uebersetzung oder der Aufführung derUeber- setzungcn ihrer Werke. Art. 8. Wenn der Urheber eines im Art. 1. bezeichneten Wer kes das Recht zur Herausgabe oder Vervielfältigung einem Verleger im Gebiete des einen oder des anderen der hohen vertragenden Theile mit dem Vorbehalte übertragen hat, daß die Exemplare oder Aus gaben des solchergestalt hcrausgegebenen oder vervielfältigten Wer kes in dem anderen Lande nicht verkauft werden dürfen, so sollen diese Exemplare oder Ausgaben beiderseits als unbefugte Verviel fältigung angesehen werden. Die Werke, auf welche der Art. 8. Anwendung findet, sollen der freien Zulassung in beiden Ländern zum Behufs ihrer Durchfuhr nach einem dritten Lande genießen. Art. 7. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Autoren, Uebersetzer, Componisteu, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Lithographen u. s. w. sollen beiderseitig und in allen Beziehungen derselben Rechte theilhaftig sein, welche die gegen wärtige Uebcreinkunft den Autoren, Uebersetzer», Componisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern und Lithographen selbst bewilligt. Art. 8. Ungeachtet der in den Art. 1. und 4. der gegenwär tigen Convention enthaltenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder erscheinenden Journalen oder Periodischen Sammelwerken entnommen find, in den Journalen oder periodischen Sammelwerken des anderen Landes abgedruckt oder über setzt werden, wenn nur die Quelle, aus der diese Artikel geschöpft worden sind, dabei angegeben wird. Diese Befugniß soll jedoch auf den Abdruck oder die Uebersetzung von Artikeln aus Journalen oder periodischen Sammelwerken, welche in dem anderen Lande erschienen sind, in dem Falle keine Anwendung finden, wenn die Autoren in dem Journal oder in dem Sammelwerk selbst, in welchem sie diesel ben haben erscheinen lassen, förmlich erklärt haben, daß sie deren Ab druck oder Uebersetzung untersagen. In keinen! Fall soll diese Unter sagung bei Artikeln politischen Inhaltes Platz greifen können. Art. 8. Der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder Gegenständen, welche im Sinne der Art. t. 3. 4. und 5. auf unbe fugte Weise vervielfältigt sind, ist, vorbehaltlich der im Art. 11. enthaltenen Bestimmung, in jedem der beiden Staaten verboten, sei es, daß die unbefugte Vervielfältigung in einem der beiden Länder oder in irgendeinem fremden Lande stattgefunden hat. Art. 10. Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Be stimmungen der voranstchenden Artikel soll mit Beschlagnahme der nachgebildeten Gegenstände verfahren werden und die Gerichte sollen auf die durch die beiderseitigen Gesetzgebungen bestimmten Strafen in derselben Weise erkennen, als wen» die Zuwiderhandlung gegen ein Werk oder Erzeugniß inländischen Ursprunges gerichtet wäre. Die Merkmale, welche die unbefugte Nachbildung begründen, sollen durch die Gerichte des einen oder des anderen Landes nach der in jedem der beide» Staaten bestehenden Gesetzgebung bestimmt werden. Art. 11. Beide Regierungen werden durch Administrativver ordnungen die nöthigen Maßregeln zur Verhütung aller Schwierig keiten und Verwicklungen treffen, in welche die Verleger, Buchdrucker oder Buchhändler des einen oder des anderen Landes durch den Be sitz und Verkauf solcher Vervielfältigungen der im Eigenthum von Unterthancn des anderen Landes befindlichen, noch nicht zum Ge meingut gewordenen Werke gerathen könnten, welche sie vor dem Eintritte der Wirksamkeit der gegenwärtigen Convention veranstaltet oder eingeführt haben, oder deren Anfertigung und Wiederabdruck ohne Ermächtigung des Berechtigten zur Zeit des Eintrittes der Wirksamkeit der gegenwärtigen Convention im Zuge ist. Diese Anordnungen sollen sich auch auf Clichös, Holzstöcke und gestochene Platten jeder Art, sowie auf lithographische Steine er strecken, welche sich in den Magazinen bei den oesterrcichischen oder französischen Verlegern oder Druckern befinden und oesterrcichischen oder französische» Originalen ohne Ermächtigung des Berechtigten nachgebildet sind. Indessen sollen diese Cliches, Holzstöcke und ge stochene Platten aller Art, sowie die lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahre, vom Beginne der Wirksamkeit der gegenwär tigen Convention an gerechnet, benützt werden können. Art. 12. Während der Dauer der gegenwärtigen Convention sollen die folgenden Gegenstände, nämlich: Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art und Holzschnitte, Lithographien und Photographien, Geographische oder Seekarten, Musikalien, Gestochene Kupfer- und Stahlplatten, geschnittene Holzstöcke, sowie lithographische Steine mht Zeichnungen, Stichen oder Schrift zum Gebrauche für den Umdruck auf Papier, Gemälde und Zeichnungen, gegenseitig ohne Ursprungszeugnisse zollfrei zugelassen werden. Art. 13. Die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus Oesterreich kommen, werden in Frankreich sowohl zum Eingänge als auch zur unmittelbaren Durchfuhr oder auch zur Niederlage bei fol genden Zollämtern abgesertigt werden, nämlich: 1. Bücher in französischer Sprache bei den Zollämtern in For- bach, Weißcnburg, Straßburg, Pontarlier, Bellegardc, Pont de la Caille, St. Jean de Maurienne, Chamberh, Nizza, Marseille, Bah- onne, Saint Nazaire, Havre, Lille, Valenciennes, Thionville und Bastia; 2. Bücher in anderer als französischer Sprache bei den näm lichen Zollämtern und außerdem in Saargemünd, St. Louis, Ver- rieres de Jour, Perpignan (über le Perthus), le Perthus, Behobie, Bordeaux, Nantes, St. Malo, Cacn, Rouen, Dieppe, Boulogne, Calais, Dünkirchen, Apach und Ajaccio.