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167. 21. Juli 1904. Nichtamtlicher Teil 6221 hat er im gegenwärtigen Prozesse, wenn auch nicht Schaden ersatz. so doch den Erlaß eines richterlichen Ausspruchs be gehrt, durch den dem Beklagten verboten werden soll, dem Käufer in Zukunft niedrigere, als die von ihm, dem Kläger, festgesetzten Preise zu berechnen. Wendet man nun den soeben in Kürze gekennzeichneten Tatbestand auf den Buchhandel an. so würde er sich folgendermaßen darstellen: Ein Verleger schreibt für ein Buch, das er auf den Markt bringt, dem Sortimenter einen bestimmten Verkaufspreis vor, und er weigert sich, das Buch an solche Zwischenhändler im Buchhandel abzugeben, die diese Preisgrenze einzuhalten nicht willens sind. Der Beklagte aber, der außerhalb der buchhändlerischen Organisation steht und ihren Vorschriften daher auch nicht unterworfen ist. mithin insbesondere auch diejenigen Preisgrenzen nicht respek tiert, die von dem Verleger für seinen Verlagsartikel als maßgebend vorgeschrieben sind — dieser Beklagte weiß sich auf irgendwelchen Um- oder Schleichwegen eine große Anzahl von Exemplaren des vom Kläger verlegten Buches zu verschaffen, und bringt sie nunmehr, wenn auch nicht mit Schaden, also unter dem Einkaufspreise, so doch billiger in den Verkehr, als es die übrigen Buchhändler, die ihrerseits zur Einhaltung der vom Ver leger vorgezeichneten Preisgrenze sich verpflichtet haben, tun dürfen und tun. Da entsteht nun die Frage, ob der Verleger gegen diesen — wenn man ihn der Kürze wegen so nennen darf — »wilden« Buchhändler rechtlichen An spruch auf Unterlassung eines solchen geschäftlichen Gebarens hat. Eben diese Frage aber hat das Hanseatische Ober landesgericht verneint, obwohl es —wie schon erwähnt — sich im übrigen zu der vom Reichsgericht vertretenen Rechts anschauung bekannt hat. Die Entscheidungsgründe, von denen das Urteil getragen wird, sind folgende: »Die angeführten Tatsachen hält der Kläger nämlich in erster Linie für genügend, um seinen Klageantrag zu rechtfertigen, der dahin geht, daß der Beklagte verurteilt werde, bei Vermeidung einer Strafe die von dem Kläger hergestellten Waren nicht unter den vorgeschriebenen Preisen zu verkaufen und dem Kläger den durch die Nicht einhaltung der Preise erwachsenen und künftig erwachsen den Schaden zu ersetzen. Der Antrag ist unbegründet, soweit er nur auf vorstehend angeführte Tatsachen gestützt ist. Gewiß ist gegen das Bestreben eines Fabrikanten, aus dem Absatz seiner Fabrikate, zumal einer Ware, die durch Aufwendung enormer Reklamekosten eine weite Verbrei tung erlangt hat. einen möglichst hohen Gewinn zu er zielen und so zunächst die hohen Reklame- und sonstigen Unkosten wieder einzubringen, dann aber auch, sich durch den Verkauf seiner Produkte tunlichst zu bereichern, vom geschäftlichen und rechtlichen Standpunkt aus nicht das mindeste einzuwenden. Als geeignetes Mittel zu diesem Zweck steht es ihm auch zweifellos frei, seine kauf männischen Abnehmer vertraglich zu verpflichten, die von ihm hergestellten Waren nicht unter einem gewissen fest bestimmten Preise an das konsumierende Publikum abzugeben. Er hat aber nicht das Recht, allgemein-gültig vorzuschreiben, daß kein Kaufmann seine Waren unter einem von ihm. dem Fabrikanten, vorgeschriebenen Preise in Verkehr bringen dürfe. Seine kontraktlichen Ab machungen mit seinen Kunden binden nur die Gegen kontrahenten, haben aber keine Wirkung gegen Dritte. Ein Kaufmann, der die persönliche Verpflichtung der Klägerin gegenüber zu übernehmen sich weigert, ist beim Verkauf der Ware in bezug auf die Festsetzung der Preise völlig frei, und nur sein eignes Interesse ist bei der Preiskalkulation für ihn maßgebend. Auch wenn er weiß, daß er durch eine niedrigere Preisfestsetzung das Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. Bestreben des Fabrikanten, die Preise wo möglich allgemein auf eine von ihm bestimmte Höhe zu bringen, durchkreuzt, handelt er keineswegs rechtswidrig. Sein eigenes Interesse, das auf eine niedrigere Preisskala gerichtet ist, ist vom ge schäftlichen und rechtlichen Standpunkt aus völlig gleich wertig dem entgegengesetzten Interesse des Fabrikanten, das möglichst hohe Preise anstrebt. In diesen Jnteressenkampf zugunsten der einen oder der andern Partei einzugreifen, gibt das Recht dem Richter keine Handhabe. Tritt infolge eines solchen wirtschaftlichen Jnteressenkampfes eine Schädigung der einen oder der andern Partei ein. hält sich namentlich der Kläger insofern geschädigt, als ihm die Durchführung seines unter Aufwendung vieler Arbeit und großer Kosten unternommenen Geschäfts plans erschwert oder teilweise vereitelt wird, oder als in folge der billigeren Preise dem Beklagten einzelne Kunden abspringen, so kann er den Beklagten auf Ersatz solchen Schadens nicht in Anspruch nehmen, solange der Beklagte nicht in einer gegen die Gesetze, speziell gegen den von dem Kläger angerufenen Z 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ver stoßenden und ihn selbst dem Kläger gegenüber verantwort lich machenden Weise den Schaden verursacht hat. Diese Voraussetzungen sind nicht schon dann gegeben, wenn der Beklagte sich die Ware verschafft hat. obgleich er wußte, daß der Kläger seine Grossisten-Abnehmer verpflichtet hatte, an den Beklagten von der Ware nichts abzugeben. vr. B. Lalaloxue xenöral cie la übrairie Inan- ?AI8e, continuslion cie I'ouvrsZe ck' Otto worein. 1. 15 (körioäs äs 1891 ä 1899) röäixoo par v. ckoräsll. I—2. 6r. ZO. 1059 8. ?aris 1904, I^idrairie Glisson; 8sr 8amm, sueer. Dem im April 1902 erschienenen vierzehnten, von ^—8 gehenden Bande ist jetzt der Schluß des Alphabets im fünfzehnten Bande gefolgt, und die beiden nächsten Bände werden das Re gister zu der jetzt abgeschloffenen Periode 1891—1899 enthalten Der Katalog beschränkt sich, wie wohl bekannt, auf die Ver öffentlichungen aus den Gebieten der Wissenschaft, Kunst und Literatur; es wächst aber der Umfang seiner Perioden nicht, wie man erwarten sollte. Die Jahre 1876—1885, also zehn, hatten 1546 Seiten beansprucht, der die nächsten fünf Jahre umfassende zwölfte Band war 1052 Seiten stark geworden und nun für abermals zehn Jahre nicht einmal das Doppelte, sondern 2086 Seiten! Es ist schwer zu sagen, ob diese Abnahme eine Folge abnehmender Büchererzeugung oder der seitens des Herausgebers getroffenen Auswahl aus der großen Flut der Veröffentlichungen in französischer Sprache ist. Die Aufgabe des Herausgebers ist wahrlich keine unbedeutende, denn er hat nicht nur einfach einen Auszug aus der amtlichen französischen Bibliographie zu machen, sondern berücksichtigt auch das. was etwa in Belgien, Deutschland oder sonstwo in französischer Sprache erschienen ist. Natürlich hat er in der llidlio^rupkis äs und im Schweizerischen Biblio- lichungen, wie sie die Inbrairis Nilsson für das französisch sprechende Publikum liefert?! keperloire biblioAi-aptiique äe 1a librai- rie knaN93l8e PVUI- l'snnöe 1903, roäixs p»r V. rlorcksll. Huatridme annss. 6r. ZO. 168, 92 8. 8g.ri8 1904, ?or IiLmm (Iiidrairia N11880 n). Für diejenigen Leser, denen frühere Angaben über diese äußerst bequeme und nützliche Veröffentlichung und 819