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6220 Amtlicher Teil. 167, 21. Juli 1904. Gustav Mischer in Jena. 2. Ick§. (8. 161—322 NN 99 teilveise karb. ^dbllä^n.) t,6L.-80. '04. 4. — Gerde» 4° Hödel in Berlin. Meyer, Johi.: I. Aus der deutschen Literatur. II. Einführung in die deutsche Literatur. 4. Lsg. <1 u. II. Je S. 97—128.) gr. 8«. —. SV August Hirschwat» in Berlin. L-relriv i. ülinisede Oüirur^ia. Sr8g. von 11. v. LerFinann, I'rr. Lövl§, L. I'raiü. V. Lleslsbar^, tv. Lörte. 74. 11(1. 1. galt <111, 241 8. in. ^.bbilägn. u. 3 1-ck.) gr. 8°. 8. — Verzeichnis künftig erscheinender öiicher, welche in dieser Wimmer zum erstenmale angekiindigt sind- Zusammengestellt von der Redaktion des Börsenblattes. 17 --- Umschlag. I. P. Bachem in Cölrr. 6230 Chr. Belsersche Verlagsbuchhandlung in Stuttgart. 6236 laugen DiederichS Verlag in Jena. 6234 Tolstoj, Besinnt Euch! Russische Ausg. 1 ^ 25 — Deutsche Ausg. 80 H. Tschechoff, Kleinstadtleben. 2 geb. 3 Duncker ä. Humblot in Leipzig. II 2 Martin, Die Eisenindustrie in ihrem Kampf um den Absatz markt. Etwa 6 Gustav Adolf-Verlag in Dresden-Bl. 6232 Büttel, Die Glocken von Speier. 15 H. E. S. Mittler L Lohn in Berlin. 6236 v. Abel, Stammliste der Königl. Preußischen Armee. 5 geb. 6 .4. H. 2l. Pierer in Tlltenburg. 6230 2. ^uü. 95 H. 3. ^uü. 55 Qnandt L Händel in Leipzig. 6331 Georg Reimer in Berlin. 6233 Foerster, Jugendlehre. 3. bis 5. Tausend. 5 geb. 6 — Lebenskunde. 3. bis 5. Tausend. Geb. 3 Hugo Lchildberger in Berlin. 6232 I. A. Stargardt in Berlin. 6231 Friedr. Vieweg L Sohn in Brannschweig. 6231, 35, 38 8 ' N . üi -1^1 t 9. I^k 5 ^ 60 c). ß^ob. 13 Wilhelm Weicher in Leipzig. 6232 Hellmuth Wollermanu in Braunschweig. 6237 Andresen u. Bruhn, Geographisch - statistische Karten von Deutschland. Nr. 1. Sprachenkarte; Nr. 2. Konfessions karte; Nr. 5. Geologische Karte; Nr. 6. Regenkarte; Nr. 7. Harms,^ Schulwandkarte von Deutschland. 3. Ausl. 18 ; Nichtamtlicher Teil. Vorgeschrrebener Ladenpreis. Ist der Wiederverkäufer unter allen Umständen an die vom Fabrikanten vorgeschriebenen Preise geb unden? (Nachdruck verboten.) Die soeben aufgeworfene Frage hat für den Buchhandel eine ganz besonders große Bedeutung, da bekanntlich der Verleger wohl ausnahmslos den Preis vorschreibt, den der Sortimenter beim Weiterverkauf des Buchs zu fordern haben soll. Die Gründe, die ihn hierzu bewegen, an dieser Stelle zu erörtern, erscheint überflüssig, ebenso auch, dar zutun, daß eine solche Maßnahme nicht nur im wohlver standenen Interesse des Verlegers selbst liegt, sondern vor allen Dingen auch in dem der Sortimenter, da sie dazu ge eignet ist Preisschleudereien und umgekehrt wieder Preis treibereien zu vermeiden. Nun unterlag — wie dem Leser dieser Zeitschrift be kannt sein dürfte — vor einiger Zeit dem Reichsgericht ein Fall zur Beurteilung, der auch für den Buchhandel als typisch bezeichnet werden darf. Der Kläger, ein Fabrikant, hatte den Abnehmern seiner Ware zur Bedingung gemacht, nach unten hin eine gewisse Preisgrenze einzuhalten. Der Beklagte, einer seiner Abnehmer, hatte sich dieser Bedingung zwar unterworfen, sie später aber außer acht gelassen und die Waren zu einem niedrigem Preis, als vertragsmäßig gestattet war, an das Publikum abgegeben. Damals war das Reichsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß dieses Perhalten unzulässig sei, und da der Kläger imstande war darzutun, daß er hieraus einen Vermögensschaden davon getragen habe, so zögerte das Reichsgericht nicht, den Be klagten zur Ersatzleistung zu verurteilen. Ganz denselben Standpunkt nun hat in der Haupt sache auch das Oberlandesgericht zu Hamburg in seinem Erkenntnis vom 21. April 1904 für zutreffend er achtet. Wenn auf dieses Urteil hier in Kürze ein gegangen wird, so geschieht es namentlich deshalb, weil der Sachverhalt, der ihm zu gründe liegt, in erheblichen Punkten sich von dem soeben skizzierten unterscheidet. Auch hier ist Kläger nämlich ein Fabrikant, der sich mit der Erzeugung einer Ware befaßt, die zur Befriedigung eines allgemein vor handenen Bedürfnisses dient. Er hat ungefähr fünfundachtzig- tausend Kunden, die ihrerseits seine Erzeugnisse zum Zwecke des Weiterverkaufs an die eigentlichen Konsumenten oder wiederum auch an Detaillisten an sich bringen. Nun gehört es ebenfalls zu seinen Verkaufsbedingungen, daß die Ware an das Publikum nicht unter einem gewissen Preise abge lassen werden darf, und da eS ihm nicht gelungen ist, alle in Betracht kommenden Zwischenhändler dieser Bedingung zu unterwerfen, so hat er mit denen, die sich daran gebunden haben, die weitere Vereinbarung getroffen, daß sie an jene nichts abgeben dursten. Dem Beklagten ist es dessenunge achtet gelungen, sich große Vorräte des vom Kläger fabri zierten Artikels zu verschaffen, und er verkauft sie nunmehr an die Kundschaft zu einem Preise, der hinter dem vom Kläger vorgeschriebenen Minimalsatze nicht unbeträchtlich zurückbleibt. Daß dieses Verhalten dem Kläger im höchsten Grade unbequem sein muß, liegt auf der Hand, und deshalb