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Redaktioneller Teil. V 130, 7. Juni 1916. Fünf Beschwerden wegen Verfehlungen gegen die Verkaufs bestimmungen kamen zur Erledigung. Da es verschiedentlich der Fall war, daß gerade Nichtmttglieder die Anzeigenden waren, hat der zuständige Vereinsausschuß Veranlassung genommen, diese Firmen zur Mitgliedschaft aufzufordern und auf ihre In anspruchnahme des Vereins ohne Übernahme irgendwelcher Pflichten gegen den Verein hinzuweisen. Eine gewisse Ruh« hat im verflossenen Geschäftsjahr« im Kdmpfe gegen die nichtangeschlossenen Warenhäuser geherrscht. Infolge des Ablehnungsbriefes von Rabattgewährung an Selbst- verleger scheint auch diese Art von Wiedcrverkäusern und Auch- Musikalienhändlern in die nötigen Schranken zurückgewiesen zu sein: Für die Herren Kollegen vom Verlag empfiehlt es sich, di« Bekanntmachungen aus »Musikhandel und Musikpflege« zu sam meln, in denen Firmen bekannt gegeben werden, bei welchen Ver fehlungen gegen die Verkaufsbestimmungcn feslgcstellt wurden, um bei etwaigen Bestellungen seitens solcher Firmen die ent sprechenden Maßregeln zu treffen (stehe M. u. M. 1915, Nr. 5 u. 18). Auch der »Angestelltenbuchhandcl«, d. h. die Besorgung von Musikalien zum Händlcrpreis für Verwandte, Freunde und Be kannte, wurde mehrfach im Vereinsorgan erörtert und zum Schluß darauf hingewiesen, daß diese besonders in großen Städte» herr schende Unsitte gegen das Handelsgesetz verstößt und nach K 60 bzw. § 72 Ziffer 1 des HGB. sofortig« Entlassung des betr. An gestellten zur Folge haben kann. Die schon länger schwebende Angelegenheit der sog. Ein- führungs-Excinplarc für Orchester-Musik ist noch nicht beschluß reif geworden. Klagen und Beschwerden auf diesem Gebiete sind nicht vorgekommen. Ter Bericht der Amtlichen Stelle für den Deutschen Buch-, Kunst- und Musikverlag Breitkopf L Härtel in New Jork für das Jahr 1914 wurde in Nr. 8 unserer Zeitschrift vom 24. Juni 1915 zum Abdruck gebracht. Auf die Erleichterung, daß zur Eintra gung nichtamerikanischer Werke nur ein und nicht, wie bisher, zwei Exemplare erforderlich sind, sei auch hier nochmals auf merksam gemacht. Ebenso wurde bereits in unserer Zeitschrift schon jetzt daraus hingewiesen, daß die erste Schutzfrist von 28 Jahren am 6. Mai 1920 abläuft, die Gewährung einer neuen, wei teren Schutzdauer von 14 Jahren durch eine erneute Eintragung, aber erreicht werden kann. Während die Behandlung der Urheberrechtsfrage in äußer- deutschen Staaten noch vollständig ruhen mutz und unsre früheren Bemühungen wegen eines Urhcberrechtsvcrtrages mit Argen tinien und Rumänien erst spätex fortgesetzt werden können, wurde in entsprechender Weise an die 50jährige Dauer des Urheber schutzes in Holland erinnert und die in Frage kommenden Ver leger ersucht, der Holländischen Musikalienhändler-Vereinigung »ein Verzeichnis der Werke cinzusenden, die nach dem t. Novem ber 1915 in Holland nicht mehr verkauft werden dürfen«. Die Stärke der Berner Übereinkunft zum Schutze von Wer ken der Literatur und Kunst hat sich trotz des Krieges bewährt, nicht nur in der in »Musikhandel und Mustkpslege« sattsam be handelten Nachdrucksangelegenheit der Plattschen Kriegsaus gaben, sondern auch erst neuerdings in einem ähnlichen Falle, in dem ein französischer Verleger Werke von Krieg und Sinding herausbrachte. In dem ersten Fall« war es der »Verein der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig«, im letz teren Falle die »Syndikatskammer der französischen Musikverleger in Paris«, die mit tatkräftiger Hilfe des Internationalen Bureaus in Bern dem internationalen Urheberrechte Geltung zu verschaf fen wußten. Auch die mehrfach in unserm Blatte unter der Spitzmarke »Deutschfeindliches aus Bukarest« erwähnte Angelegenheit hat sich durch Zahlung einer Buße von 1000 ./K seitens der betr. Firma an das Rote Kreuz erledigt. Für Einziehung von For derungen aus dem feindlichen Auslande und für Kriegsschaden ersatz sind wir mehrfach in unserm Vereinsorgan eingetreten, vor allem wurden aber auch alle ins Fach schlagenden Bekannt machungen, soweit es im Nahmen des Vereinsorgans möglich war, zur Kenntnis der Mitglieder gebracht! wir erwähnen z. B. »Keine Änderung des Z 63 des HGB.«, »Sparsamkeit im Pa pierverbrauch«, »Benutzung von Papierbindfaden« und vor allem 7l4 über Pie »BestaudSanmeidung, Beschlagnahme und Verwertung von Metallen«. Die in Gemeinschaft mit dem Deutschen Musi- kalien-Verleger-Verein verfaßte Eingabe wegen Freigabe von Notenstichplatten wurde abschlägig beschieden. Zur Kenntnis unsrer Mitglieder brachten wir im weiteren die Eingabe des Börsenvereins wegen Beurlaubung und Be freiung garnisondienslfähiger Buchhändler; der Verein der Deut schen Musikalienhändler hatte mehrsach Veranlassung, sich in die ser Angelegenheit gutachtlich zu äußern. Veröffentlicht wurde ferner das Urteil, nach dem die Angabe des Tonkünstlers und des Titels eines Musikstückes auf Programmen unerläßlich ist, und ferner das Urteil in dem Urheberrechtsstreit Adolf Robitschek gegen den Deutschen Sängerbund wegen zweier in das neue Sammelwerk aufgenommener Chöre. Weiter hat der Verein satzungsgemäß Veranlassung genommen, 44 seiner Verlegermil« glicder zum gemeinsamen Vorgehen gegen erfolgten Nachdruck aufzusordcrn. Wie schon immer, wurde auch im verflossenen Geschäftsjahr des öfter» Stellung gegen den Musikalienbettel genommen; auf die vom Verein herausgegebenen Formulare zur Ablehnung solcher Ansinnen sei dabei hingewiesen. Andrerseits sei aber auch hier der vom Verein der Berliner Musikalienhändler, vom Verein Leipziger Musikalienhändler und einer großen Anzahl einzelner Musikalienverleger gestifteten, zahlreichen Notenspenden für unser Heer und auf die Amtlichen Sammelstellen für musi kalische Liebesgaben in Berlin (Kgl. Schloß) und Dresden hin gewiesen. Am l. April 1916 vollendeten sich 10 Jahre seit Gründung der Deutschen Musiksammlung bei der Königlichen Bibliothek in Berlin; in einem kleinen Schriftsatz erinnerten wir an diesen Tag und baten erneut um Überweisung aller neuerscheinenden Werke. Unter Wiederholung unsrer Bitte weisen wir heute noch mals aus die hohe Kulturaufgabe der Deutschen Musiksainmlnng hin. Endgültig und zugunsten der deutschen Musikverleger hat nunmehr das Reichsgericht am 18. September 1915 in dem Pro zesse mit der »Genossenschaft Deutscher Tonsetzer« in Berlin (GDT.) entschieden. Eingehend wurde hierüber berichtet, des gleichen über die nach dem Reichsgerichtsurteil geschaffene Rechts lage, über die Gründung der »Genossenschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte« in Berlin (Gema) und ihren am 16. Februar 1916 erfolgten Zusammenschluß mit der »Ge sellschaft der Anioren, Komponisten und Musikverleger« (AKM1 in Wien. Der geschäftliche Betrieb des von der »Gema« und der Wiener AKM gegründeten »Verbandes« hat am 1. April d. I. tatkräftig begonnen. Der von dieser Geschäftsstelle verwal tete Bestand von Aufführungsrechten ist sehr bedeutend und auf dem Gebiete der populären Musik geradezu beherrschend, so daß für die Entwicklung des neuen Unternehmens die besten Aus sichten bestehen. Die Vereinigung mit der Wiener Gesellschaft mutz besonders begrüßt werden. Der Betrieb der »Anstalt für mechanisch-musikalische Rechte« in Berlin (Ammre) bewegt sich wieder in günstigeren Bahnen. Dem allgemeinen Wunsche und dem Vorgehen vieler Ver eine entsprechend, in den jetzigen Zeiten ohne zwingende Gründe eine Änderung in der Besetzung der Ämter im Vorstande und in den Ausschüssen nicht eintreten zu lassen, hat der Wahlausschuß dem Vorstand vorgeschlagen, durch die Hauptversammlung einen kleinen Zusatz zu K 24 der Satzung einstigen zu lassen, wie aus der Tagesordnung ersichtlich ist. Die diesjährige Hauptversammlung soll ferner eine Einheitlichkeit in der Bezeichnung und Besetzung der Salon-Orcheslermusik beschließen, vor allem aber die Rabatl- frage endgültig regeln. Wie den vorjährigen Geschäftsbericht, schließen wir auch den diesjährigen Bericht im zweiten Kriegsjahre mit dem Wunsche nach Einigkeit und Vertrauen! Nicht nur in den Betrieben des einzelnen Musikalienhändlers, sondern auch in unfern gemein schaftliche» Unternehmen gilt das Wort vom Durchhalten. Die erste Bedingung dazu ist aber die Einigkeit! Möge diese Bedin gung allseitig restlos erfüllt werden, dann wird auch der deutsche Musikalienhandel seinen hohen Kulturaufgaben trotz der schweren Zeilen gewachsen sein.