Volltext Seite (XML)
.V 13V, 7. Juni 1916. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhand»r Bekanntmachung, betreffend die über die Ncichsgrenze mit,zuneh menden Schriften und Drucksachen. (Generalkommando des IV. Ar meekorps, j — 1. Reisende dürfen grundsätzlich keinerlei Schriften oder Drucksachen mit über die Reichsgrenze*) nehmen. 2. Briefe, Postkarten nnd sonstige Aufzeichnungen, die Mitteilungen an einen anderen enthalten, find anf den ordentlichen Postweg zu leiten. 3. Ausnahme: Schriften und Drucksachen, insbesondere Geschäftspapiere, dürfen ausnahmsweise mitgenommen werden, а) wenn ihre Mitnahme zur Erfüllung des Reisezwecks unbe- bedingt erforderlich ist, б) wenn sie anf das unbedingt notwendige Maß beschränkt sind und e) vor der Grenzüberschreitung amtlich geprüft werden. 4. Zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten an der Grenzübergangs stelle ist cs geboten, daß der Reisende die nach 3 mitznnehmcnden Schriften und Drucksachen vor dem Antritt der Reise amtlich prüfen und einsiegeln läßt. Zu diesem Zweck wendet er sich im Inland mündlich oder schriftlich an die militärische Postliberwachungsstellc in Magde burg (Hauptpostamt) oder an das zuständige Landratsamt, Kreisdirektion oder Polizeiverwaltung der kreisfreien Städte. 5. Ter Reisende kann nur dann erwarten, daß die Mitnahme der Schriften usw. keinen weiteren Schwierigkeiten an der Grenze begegnet, wenn Siegel und Hülle gänzlich unbeschädigt sind. 6. Wegen der Strafen für Zuwiderhandlungen wird auf die beson dere Bekanntmachung vom heutigen Tage verwiesen. 7. Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Magdeburg, den 26. Mai 1916. Der stellvertretende Kommandiernde General des IV. Armeekorps: Frhr. v. Lyn cker, General der Infanterie, r> 1a 8„ito des Luftschiffer-Bataillons Rr. 2. Bekanntmachung bctr. Umgehung des ordentlichen Postweges. lGeneralkommando des lV. Armeekorps). — Auf Grund des Artikels 68 der Neichsverfassnng und des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand sowie des Gesetzes vom 11. 12. 1915 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Belagerungs zustand wird im Interesse der öffentlichen Sicherheit verordnet: 1. Verboten ist das Unternehmen, unbefugt Briefe, Postkarten oder schriftliche oder gedruckte Aufzeichnungen, die Briefe oder Postkarten zu vertreten bestimmt sind, unter Umgehung des ordentlichen Post weges vom oder nach dem Ausland über die Ncichsgrenze *) zu bringen. 2. Reisende, die die Ncichsgrenze*) überschreiten, sind verpflichtet, alle Schriften, Drucksachen nnd Aufzeichnungen, die sie bei sich führen oder in ihrem Gepäck befördern, an der Grenzstelle vorzulegen, des gleichen etwaige Umschläge, Pakete, Koffer, worin solche Schriften usw. amtlich verschlossen sind.**) Dasselbe gilt für Karten, Zeichnungen technischer Art, Pläne, Geländeabbildnngcn, Films oder sonstige bild liche Wiedergaben von Gegenständen. Der Aufforderung einer Militärperson oder eines Beamten des Grenzschutzes, die in Absatz 1 bczeichneten Gegenstände vorzulegen, ist unverzüglich zu entsprechen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen zu Nr. 1 und 2 wer den, soweit die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe be stimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann anf Haft oder Geldstrafe bis anf 1590 ./k erkannt werden. Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Die Bekanntmachung vom 18. Febrnar 1916 wird aufgehoben. Magdeburg, den 26. Mai 1916. Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps: Frhr. v. Lynckcr, General der Infanterie, n In suite des Lnftschiffer-Bataillons Nr. 2. Zur Dresdner Tagung der Schopenhauer-Gesellschaft, die am 13. Juni beginnt und bis 16. Juni dauert, liegt jetzt das ausführliche Programm vor. Danach findet am Dienstag, den 13. d M., die Begrüßung der Gäste nnd auswärtigen Mitglieder statt, und am *) Unter Ncichsgrenze ist die verfassungsmäßig festgelegte Grenze des Deutschen Reiches zu verstehen. **) Vgl. hierzu die Bekanntmachung betreffend die über die Reichs- l grenze mitznnehmendcn Schriften und Drucksachen vom heutigen Tage., Tage darauf die eigentliche Begrüßungsversammlung im Festsaale der Teckpiischeu -Hochschule. Oberbürgermeister Blüher wird eine Ansprache halten, und der Rektor der Technischen -Hochschule Prof. Or. Elsen- hans wird im Namen der Technischen Hochschule sprechen. Darauf folgt eine Rede des Vorsitzenden der Gesellschaft Prof. l)r. Paul Deussen. Als Hanptthcma der Diskussion wurde gewählt »Schopen hauers Lehre von der Freiheit des Willens*. Hieran schließt sich die Reihe der Vorträge der Mitglieder. Für den 16. Juni ist ein Ausflug nach der Sächsischen Schweiz und fiir den 17. Juni ein Aus flug nach Meißen vorgesehen. Der Verein deutscher Zeitungsverlegcr hielt am 1. Juni inBerliu in» Herrenhause unter dem Vorsitz von Ör. Faber (»Magdeburgische Zeitung«) seine 21. Hauptversammlung ab. In Erledigung, der üb lichen geschäftlichen Angelegenheiten gaben die durch den Krieg hervor gerufenen Schwierigkeiten, die neuerdings zu einer ungeheuren, die Existenz zahlreicher Zeitungen bedrohenden Anspannung der Papier- prcise geführt haben, Anlaß zu einer lebhaften Debatte, deren Ergebnis in der nachstehenden Entschließung Ausdruck fand: »Die dem deutschen Zeitungsgewerbe angekündigte weitere Stei gerung des Papierpreises stellt eine ungeheuerliche Verteuerung der Herstellungskosten dar, die weder auf die Öffentlichkeit abgewälzt, noch von dem durch den Krieg wirtschaftlich schwer geschädigten Zeitungsgewerbe aus eigenen Mitteln getragen werden kann. Die weitere Steigerung des Papierpreises mnß zur Folge haben, daß viele Zeitungen gezwungen werden, ihr Erscheinen einzustellen. Hierin besteht eine schwere Gefahr für unser ganzes politisches und natio nales Leben, da gerade viele in ihrem Wirkungskreise bodenständige Heimatblätter von dem Zusammenbruch ereilt würden. Die Versammlung ermächtigt daher den Vorstand, den Herrn Reichskanzler unter Hinweis auf die hohe Bedeutung der Presse für die siegreiche Durchführung des Krieges dringend zu bitten, unver züglich alle Maßnahmen veranlassen zu wollen, die geeignet sind, durch Eingreifen der Staatsgewalt die drohende Katastrophe vom deutschen Zeitungswesen abzuwenden.« Die statutenmäßig ausscheidenden Mitglieder des Vorstandes, O. Kloß (»Fränkischer Kurier«-Nllrnberg), vr. A. Krumbhaar (»Lieg- nitzer Tageblatt«), I)r. W. Wolf (»Schwarzwälder Bote«), wurden wieder-, Kommerzienrat A. Neven-Dumont (»Kölnische Zeitung«) an Stelle des ausgeschiedenen Or. Neichardt-Dresdeu neugewählt. Verbot der Einfuhr von Modeblättern ans dem feindlichen Ans tande, erlassen vom Generalkommando des IV. Armeekorps (vgl Nr. 128). — Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfas sung und des 8 9 6 des Gesetzes über den Belagerungszustand sowie des Gesetzes vom 11. 12. 1915 betreffend die Änderung des Gesetzes über den Belagerungszustand wird im Interesse der öffentlichen Sicherheit ver ordnet: Verboten ist die Einfuhr und der Vertrieb aller aus dem feind lichen Auslände stammenden Modeblätter, Modezeitungen, Mode- und ähnlichen Fachzeitschriften. Zuwiderhandlungen werden, soweit die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. erkannt werden. Magdeburg, den 28. Mai 1916. Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps: Frhr. v. Lyncker, General der Infanterie, ä In suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. Postscheckverkehr. Die durch den Krieg geschaffenen Verhält nisse haben mit aller Dringlichkeit dargetan, daß der Umlauf an Bank noten und sonstigen baren Zahlungsmitteln auf das geringste Maß beschränkt und der bargeldlose Zahlungsausgleich in weitem Umfange gefördert werden muß. Diesem Ziele dient auch der Postscheckver kehr, der zugleich das Zahluugswcscn vereinfacht, verbilligt und be schleunigt. Im Deutschen Reiche nehmen jetzt gegen 140 000 Kunden am Pvstscheckverfahren teil. Der Teilnehmerkreis ist aber noch viel zu klein. Erst wenn die Beteiligung sehr groß ist, kann sich der bargeld lose Überweisungsverkehr, dessen Pflege die Hauptaufgabe des Post- scheckweseus bildet, recht entfalten. Die Gebühr für eine Überweisung von einem Postscheckkonto auf ein anderes ist sehr niedrig: sie beträgt ohne Rücksicht anf die -Höhe des Betrags nur 3 ^ und wird vom Aussteller der Überweisung erhoben. In den nächsten Tagen werden die Briefträger ein Merkblatt über den P o st s ch e ck v e r k e h r n e b st Vor druck zum Antrag auf Eröffnung eines Postscheck kontos verteilen. Allen denen, die dem Postscheckverkehr noch fcrnstehen, bietet sich hierdurch eine beguemc Gelegenheit, sich ein Postscheckkonto eröffnen zu lassen. 719