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8138 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. ^ 158, 11. Juli 1911. nötig, sich im Geheimen zu verkriechen. Es handele sich um nichts weiter, als um eine Spekulation auf die Lüsternheit. Sachverständiger Oberstudienrat Kerschensteiner-München wendet sich mit größter Schärfe gegen die inkriminierten Bücher unter Hinweis einer schädlichen Einwirkung auf die Jugend, und ebenso scharf wird das Treiben des Angeklagten von Ober medizinalrat Professor vr. v. Gruber verurteilt, der die Werke als unzüchtig und unsittlich und ohne künstlerischen oder histori schen Wert bezeichnet. Infolge dieser fast einmütigen Stellungnahme der Sachver ständigen erkannte das Gericht auf die eingangs erwähnte Strafe. Aus Leipziger «ehilfenkreisen geht uns die nachstehende Mitteilung zu: Der Verein der Buchhändler zu Leipzig veranstaltet heute, Dienstag, den 11. Juli, eine allgemeine Ver sammlung der Prinzipale und Angestellten im großen Saale des Zentral-Theaters (Eingang von der Gottschedstraße). Auf der Tagesordnung steht das Referat eines Beamten der »Teutonia« (Leipzig) über P rivatbeamten-Versicherung. In An betracht der Wichtigkeit dieser Versicherung ist ein zahlreiches Er scheinen der Mitglieder sämtlicher buchhändlerischen Gehilfenvereine sowie Beteiligung derselben an der darauffolgenden freien Aus sprache erwünscht. Einlaß */»8 Uhr. — Beginn des Vortrages V,9 Uhr. Eine Konferenz von Frauenorganisationen, die sich mit den Aufgaben der Berufsberatung für das weibliche Geschlecht beschäftigen wird, soll am 30. September in Berlin im Bürger saal des Berliner Rathauses abgehalten werden. Zur Erörterung kommen folgende Themen: 1. Warum gebrauchen wir eine Be rufsberatung für die weibliche Jugend? Referentin: vr. Marie Baum, Düsseldorf. 2. Grundsätze für eine gemeinnützige Berufs beratung. Referentin: Josephine Levy-Rathenau, Berlin. 3. Die Organe der Berufsberatung. Referentin: Meta Gadesmann, Düsseldorf. Drei Korreferate: Die Aufgaben der Schule, der Arbeitsnachweise, der Berufsorganisationen werden Frl. M. Gennrich, Frl. E. Klausner und Frl. M. Behm übernehmen. Programme sind durch die Auskunftsstelle für Fraueninteressen, Brückenallee 33, erhältlich. Ein Bund für Reform des NeligionSnnterrichtS soll während der großen Ferien durch die Vertreter der Religions kommissionen der deutschen Lehrerschaft ins Leben gerufen werden. Die Vorbesprechungen dazu haben bereits Ende Mai in Leipzig und Jena stattgefunden. Es ist eine Tagung in Jena für den 6. und 6. August angesetzt. Ter 2. internationale Tanzlehrcrkorittretz soll vom 16. bis zum 20. Juli in Wien (»Hotel Monopol«) abgehalten werden. — Nähere Auskünfte erteilt der Präsident des Öster reichischen Tanzmeisterverbandes C. I. Bugno, Wien IX, Währingerstraße 46. Rene Bücher, Kataloge «st*, für Buchhändler. Os-talo^us 1,Xll cke Invres ck'Oeog.8ioll. Listoirs äs k'ra.nes. ka.ri8, VI«, Inbrairis UoiverMairo 3. da roder. 8°. 100 8. 2282 Nrn. OataloAuo l-XIII cks Invres ä'Oee^ion. karis VI«, Inbrairis IIoivsr8itair6 1. 6arabsr. 8". 132 8. 3076 Nrn. I^a.oä68A68ebiedt6 (No. 2068 bi8 2297). 2um ?sil au8 cksiu I'rieär. VVsokou, 6öt>tinxsu. 8*. 98 8. 2324 Nro. Personalnachrichten. Auszeichnungen. — Herrn HanS Renner, Mitinhaber von Brückner L Renner, Herzogliche Hof-Buch-, Kunst- und Musik handlung in Meiningen, wurde von Seiner Hoheit dem Herzog von Sachsen-Meiningen das Prädikat Herzoglicher Hofbuchhändler verliehen. — Herr Fritz Rühe in Firma Georg Nauck in Berlin ist von Seiner Majestät dem Kaiser und König in Anerkennung der langjährigen der Reichsverwaltung geleisteten Dienste mit dem Königlichen Kronenorden IV. Klasse ausgezeichnet worden. Theodor Haas -fi. — Am 7. Juli ist in Leipzig Theodor Haas, der langjährige Leiter des im Verlage der Gebr. Senf erscheinenden »Illustrierten Briefmarken-Journals«, das er s. Z. mit begründet hatte, gestorben. Paul Tschackert -fi. — In Göttingen ist am 7. Juli der ordentliche Professor der Kirchengeschichte Geh. Konsistorialrat 1)r. tdeol. et pbil. Paul Tschackert im 64. Lebensjahre gestorben. Außer zahlreichen Abhandlungen und Aufsätzen hat Tschackert eine Reihe selbständig erschienener Schriften kirchengeschichtlichen In halts verfaßt, von denen hervorgehoben zu werden verdienen: »Der Kardinal Peter v. Ailli« (1877), »Die Päpste der Renaissance« (1879), »Die evangelische Polemik gegen die römische Kirche« (2. Auflage 1888), »Urkundenbuch zur Reformationsgeschichte in Preußen«, 3 Bde. (1890), »Herzog Albrecht von Preußen« (1891), »Ungedruckte Briefe zur allgemeinen Reformationsgeschichte« (1894), »Melanchthons Bildungsideale« (1897), »Anton Corvinus' Leben und Schriften« (1900), »Staat und Kirche im Königreich Preußen« (1901), »Die Entstehung der lutherischen und der refor mierten Kirchenlehre« (1910). Mit Bonwetsch gab er Kurtz' be kanntes »Lehrbuch der Kirchengeschichte« in neuer (14.) Auflage (1906) heraus. Sprechsaar. Eigentumsrecht an Manuskripten im Musikverlag. «Vgl. Nr. 1SS.> Wenn der Käufer ohne besondere Vereinbarung den Musi kalienverlag gekauft hat, gehören ihm auch die bereits gedruckten Manuskripte, da kein Grund vorliegt, sie zurückzubehalten. Denn zu der gedruckten Komposition gehört auch das Manuskript, da für dieses das Honorar bezahlt ist und die gedruckten Manu skripte durch Kauf Eigentum des Käufers geworden sind. Durch den Kauf hat der Käufer die Verlagsrechte, die kontraktlich mit den Komponisten festgelegt sind, miterworben und somit auch das Manuskript. Eine Zurückhaltung des Manuskripts wäre berechtigt, wenn, wie dies bei bedeutenden Komponisten häufig geschieht, über Rück gabe besondere kontraktliche Vereinbarungen getroffen sind und der Verleger nur das Verlagsrecht erworben hat und das Manuskript an den Komponisten wegen handschriftlichen Wertes zurückgeben muß. Sollte dies der Fall sein, so würde das Manuskript je nach Lage der Sache vorläufig Eigentum des Verkäufers bleiben. Leipzig, den 7. Juli 1911. C. Dieckmann. Nachschrift der Red. Der Erwerb des Urheberrechts ist un abhängig von dem dinglichen Recht an dem Manuskript, mit anderen Worten: so wenig der Eigentümer eines Manuskripts zu dessen Vervielfältigung berechtigt ist, so wenig ist andrerseits der Vervielfältiger ohne weiteres Eigentümer des Manuskripts. In Übereinstimmung mit dieser Anschauung ist nach § 27 des Ver lagsrechtsgesetzes der Verleger zur Rückgabe des Manuskripts nach Abdruck verpflichtet, sofern der Verfasser sich vor dem Beginn der Vervielfältigung die Rückgabe Vorbehalten hat. Im Buchverlag erhält der Autor das Manuskript meist mit der Bogenkorrektur zurück, da der Verleger kein Interesse mehr an dem Besitz desselben hat. Anders liegen, wie Voigtländer in seinem Kommentar über das Urheber- und Verlagsrechtsgesetz hervorhebt, die Verhältnisse im Musikverlag. Hier behält die Niederschrift dauernden Wert für die Herstellung späterer ge reinigter Ausgaben, sowie für diejenigen Werke, die nicht gedruckt, sondern durch Abklatsch oder handschriftlich hergestellt werden. Diesen Verhältnissen Rechnung tragend, hat der Gesetzgeber die Vorschrift erlassen, daß sich der Verfasser ausdrücklich die Rückgabe des Manuskripts Vorbehalten muß, wenn er Anspruch darauf haben soll. Auch dieser Umstand spricht dafür, daß der Käufer mit den Verlagsrechten in Fällen, wo ein solcher Vorbehalt nicht ausgesprochen worden ist, auch das Eigentumsrecht an den Manuskripten miterwirbt.