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16262 Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 298, 23. Dezember 1912. Office Polptechnique E. Magron in Bienne. 16°. ^ Zed. in I-oinw. 2. — (372 8. m. KiZ.) 16°. ^ Zod. in I-oinw. d 2. — Friedrich Pfau in Berlin-Schöneberg. nutrt6n^VVa886r- u. WsrenLeieken. (XI, 256 8^ in. ^ddildZn.) Zr. 8°. '12. Zed. in Keiiiw. 10. — Verzeichnis von Neuigkeiten, die in dieser Nummer zum erkenmai angekündigt sind (Zusammengestellt von der Redaktion des Börsenblatts). * ----- künftig erscheinend. II — Umschlag. Wilhelm Engelmann in Leipzig. 16273 Haudbüeüor der ^b8tammunZ8lsüi6. Ld. II. ?1ato: Vererbun^Iebre. Ktwa 12 dt; Zod. etwa 13 A. W. Kafcmann in Danzig. 16270 Gebr. Leemann L Co. in Zürich. 16274 ^ivilgeset- uiick Lrnumptlsgs. 2. Lull. I. Neumann in Ncudamm. 16273 VsröKentl. d. In8titut68 k. daZdirundo. Ld. I. Kokt 5. 3 ^ 6b uZ Z lut Zel Neue Photographische Gesellschaft A.-G. in Berlin-Steglitz. 16271 Martinus Nijhoff im Haag. 16268 Dietrich Reimer (Ernst Bohsen) in Berlin. 16272 runZ 8. In IIm8cb1sZ 2 Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 16272 lauebnitr Ldition. Vol. 4379: Hewlett: I^lr8.1-aneelot. ^ Oomed^ ok ^88umption8. 1^60-^; OriZ.-I-einenband 2 ^ 20 0riZ.-068ebenkballd 3 — Vol. 4380: Vaebell: IZuneb Ora88. ^ Okroniele ok like on a eattle raneli. 1 60 c^; OriZ. - I-einenband 2 ^ 20 OriZ.- Georg Thieme in Leipzig nnd Oöcar Coblentz in Berlin. Nr. 293 Seite 16116/17 *2eit8ebrikt kür IlrolvZie. Land VII. 1913 (12 Kokte). 30^?. Verlag des Allgemeinen Deutschen Sprachvereins F. Verggold in Berlin. 16271 Dünger: Rede zum Gedächtnis des Mitbegründers des Allge meinen Deutschen Sprachvereins, gehalten im Zweigverein Dresden von Professor 1)r. Karl Müller. 50 H. Verlagsanstalt Alexander Koch in Darmstadt. 16275 Innendekoration. Die Z68amte ^VobnunZ8kun8t in Lild und IVort. VVeibnaebkband 1912. In weitem I-einenband 30 dt. Wagner'sche Univ.-Buchh. in Innsbruck. 16269 Heebkellner: Oe8ebiekte der?karre u. Oemeinde 0berperku8S bei Kematen in lirol. 1 40 KobeneZZer: Oe8obiobte d. tirol. KapU2inerorden8provin2 I. 12 dt 50 L. Nichtamtlicher Teil. Zur Frage des buch händlerischen Bestellervsrtrages. Von On. Alexander Elster (Jena). Schon einmal ist in diesem Blatte ein größerer Aussatz über den buchhändlerischen Bestellervertrag erschienen aus der Feder des Herrn Syndikus Ebner, in Nummer 116 vom 20. Mai 1811. Es war das eine ausführliche Erörterung der Tragweite des K 47 des Verlagsgesetzes, unter Berück sichtigung des damals bekannt gewordenen Streitzlerschen Pro zesses vor demOberlandesgerichtDresden, und unter eingehender Würdigung meiner damals erschienenen Ausführungen in der Zeitschrift »Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht«. Was dort zur Sprache gekommen ist, soll hier nicht rekapituliert wer den. Es handelt sich vielmehr heute um neuere Ergebnisse, die namentlich auch das am 28. April 1911 ergangene, bis jetzt an dieser Stelle noch nicht erörterte Reichsgerichtsurteil über den 8 47 V.-G. berücksichtigen sollen. Die Streitfrage, um die es sich hier dreht, lautet, um es kurz zu wiederholen: Handelt es sich bei Beiträgen zu enzyklopädischen Unternehmungen, auch wenn diese Beiträge nicht untergeordneter Art sind, gemäß K 47 V.-G.. immer um Werkverträge, bei denen also der Ver leger zur Veröffentlichung und Verbreitung des gelieferten Beitrages nicht verpflichtet ist, oder kann auch bei enzyklopä dischen Unternehmungen diese das Verlagsrecht mindernde Funktion sich nur auf Beiträge niederer Art beziehen? Der Wortlaut des Paragraphen schien für die erste Fassung zu stimmen, der tiefere Sinn des Gesetzes, sowie die Verkehrs sitten für die zweite Auslegung, wie dies des näheren in den bezeichneten Aufsätzen nachgelesen werden mag. In dem (nicht veröffentlichten) Reichsgerichtsurteil vom 29. April 1911 handelt es sich nun um folgendes: Kläger hat für ein Sammelwerk wissenschaftliche übersetzungsarbeiten aus der spanischen in die deutsche Sprache übernommen. Laut 8 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages berufen diese sich ausdrücklich auf den ß 47 des Verlagsgesetzes. Nach der Behauptung des Klägers ist die beklagte Verlagshandlung verpflichtet, ihm die sämtlichen Originaldrucke der fremdlän dischen Gesetzestexte zugängig zu machen, damit er durch Vergleichung mit den ihm übersandten Drucksachen den rich tigen Gesetzestext feststellen könne. Die Erfüllung dieser Ver pflichtung hat dieVerlagShandlung jedoch verweigert, und nach dem sie vom Vertrag zurückgetreten war, erhob der Kläger beim Landgericht Klage auf Feststellung, daß der Vertrag zu Recht bestehe, und aus Verurteilung des Beklagten, ihm die amt lichen Originaltexte der Gesetze und Verordnungen zu über senden. Das Landgericht wies den Kläger ab, der Kläger legte Berufung ein. Er beantragte Lieferung der Gesetzes texte, eventuell den Beklagten zur Zahlung von 4000 »tk zu verurteilen, weil sein Name durch die Ausschließung der Mit arbeiterschaft nicht in dem Matze in den Fachkreisen bekannt geworden sei, wie er es mit Rücksicht auf die geleistete Arbeit und seine spätere Tätigkeit erwartet und gewünscht habe. Auch die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, und so kam die Sache ans Reichsgericht, welches die Revision zurück wies und das vorinstanzliche Urteil bestätigte. Der springende Punkt ist der, ob es sich bei der dem Ver fasser gestellten Aufgabe juristisch um einen Werkvertrag oder um einen Verlagsvertrag handelt. Ist es ein Werkvertrag, so konnte der Verlag, wie er es getan hat, von dem Vertrag