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298, 23. Dezember 1912. Nichtamtlicher Teil. Verla^IiataloS clar I'Lrma Osutsclisr Verlaß 0. m. b. H., .^bteiluvß I<un8tv6rlaß in kerlin 8VV. 48, ^ilkelmZtrasse 8. u. I.VI 8. I^it voIl8tÄndjg6m V6rt»A8k3t9loZ^un6 16 I'skela. Blätter fiir Bilchersreunde (Inter kolia kruetu8). Illustrierte periodische Übersicht über die Neuerscheinungen der Literatur. Herausgegebeu von Paul Schikowski. Verlag von F. Volckmar in Leipzig. XII. Jahrgang. Nr. 4. Dezember 1912. Lex.-8°. S. 149—212. Inhalt: Gesammelte Gedichte voll Wilhelm Raabe. Von Ludwig Löser. — Max Dreyers erzählende Dichtungen. Bon Jacob Bödewadt. — Ein Jahrhundert deutsche Dichtung. — Rudolf Toepffers närrische Welt. Von Felix Poppenberg. — Ein deutscher Handatlas. — Vom Guten das Beste. Ein Wort über das »Kinderbilderbuch«. Von vr. Richard Dohse. — Kleine Mitteilungen. — Personal chronik. — Bibliographie. — Proben ans neuen Büchern Personalnachrichten. Gestorben: am 14. Dezember in Wonsheim (Rheinhessen) Herr Wilhelm Ferber, früherer Inhaber der Ferberschen Universitäts buchhandlung in Gießen. Der Verstorbene übernahm am 1. Juli 1864 von seinem Stief vater Emil Roth die Sortimentsabteilung der von seinem Vater 1822 gegründeten Ferberschen Universitätsbuchhandlung. Er hat das väterliche Geschäft dreißig Jahre hindurch mit Eifer und Fleiß betrieben und verkaufte es am 8. Januar 1894 an Carl Koch, den heutigen Inhaber. Seitdem lebte er im Ruhe stände bei seinem Schwiegersohn, dem Pfarrer Landmann in Wonsheim. Dort' ist er jetzt im Alter von 76 Jahren ge storben. Gestorben ferner in den letzten Tagen Herr Hermann Bleul, Inhaber der Pankower Buch- und Musikalienhandlung Hermann Bleul in Pankow-Berlin, die er am 26. September 1910 gegründet hat. August Reinhard f. — Professor August Reinhard ist in Ballen stedt a. H. an seinem 81. Geburtstage gestorben. Reinhard ist durch seine Bearbeitungen von Symphonie- und Opernmusik für Klavier und Harmonium weit bekannt geworden und hat mit diesen Be arbeitungen der Hausmusik überaus wertvolles Material geliefert. Viel gespielt werden die Bruchstücke aus Wagners Opern und ein zelne Sätze aus Beethovens Symphonien. Auch mit melodisch ge fälligen Originalkompositionen für seine Lieblingsinstrumente ist Professor Reinhard hervorgetreten. Sprechsaal. Prospektbeilagen in Zeitungen und gemein samer Prospektversand. (Vgl. Nr. 281 und 284.) Im Artikel 3 des »Gesetzes betreffend einige Än derungen von Bestimmungen über das Postwesen vom 20. Dezember 1899« (Reichsgesetzblatt S. 715) heißt es: »Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförderung oder Verteilung von unverschlossenen Briefen, Karten, Druck sachen und Warenproben, die mit der Aufschrift bestimmter Em pfänger versehen sind, dürfen vom 1. April 1900 ab nicht be trieben werden.« (Es folgen die Strafandrohungen usw.) Dieser Artikel 3 erfährt eine derartig weitgehende Interpre tation, daß nicht nur die im Börsenblatt Nr. 291 und 294 erwähnten Zeitungsbeilagen und Zeitschriftenbeilagen, sondern auch der ge mein s a m e Prospektversand verschiedener Verlagsbuchhand lungen aufs empfindlichste behindert ist. Ich möchte hierfür zwei bestimmte Beispiele anführen. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79- Jahrgang. ' 1. G e m e i n s a m e P o st k a r t e n h e f t e: In den letzten Jah ren sind seitens mehrerer Firmen Postkarten zu einem Heft zusam- mengestcllt worden, die ans ihrer Rückseite Ankündigungen von Verlagswerken u. a. enthielten, auf ihrer Vorderseite aber a) einen Bestellzettelvordrnck, sowie b) eine Firmenadresse. Es war dieses eine besonders zweckmäßige Propagandaart, da die 20 oder 30 Firmen, welche ihre Propagandaposttarten zu einem der artigen Postkartenhefte zusammenstellen ließe», eine beträchtliche Er sparnis an Porto und Prospekttosten erzielten. Diese Postkarten hefte wurden in Auflagen von 20 000 Exemplaren oder mehr an ge eignete Interessentenkreise in einzelnen Kuverts mit Drucksachen- porto durch die Neichspost versandt. Wenn nun die Empfänger eines solchen Posttartenheftes eine Bestellung machen wollten, lösten sie einfach die betreffende perforierte Postkarte aus dem Postkarten heft heraus, versahen sie mit ihrer Unterschrift, frankierten sie und steckten sie da sie bereits mit vorgedrnckter Adresse versehen war in den Briefkasten. Diese »Postkartenhefte« sind mit Rücksicht ans den oben erwähn ten Artikel 3 des Postgesetzes unzulässig, worüber bereits ein Er kenntnis des Reichsgerichtes, II. Strafsenat, vom 18. Mai 1909, be stehen soll. Die Unzulässigkeit wird darin gesehen, daß die zu einem Sammelheft vereinigten Einzelkarten verschiedener Firmen mit der Aufschrift bestimmter Empfänger (soll heißen: der auf gedruckten verschiedenen Firmen!) versehen sind, so daß sie den Be trieb der Reichspost auf einem Teil des Weges, den die Einzel- drncksachen von der anbietenden Firma bis zum Empfänger zurück- legen, ausschalteten und daher unter die gesetzlich verbotenen Privat beförderungsanstalten fielen. Mit anderen Worten: Mehrere verschiedene Firmen dürfen ihre Reklamcdrucksachen nicht in gemeinsamem Umschläge an be stimmte Adressen versenden. Das ist strafbar! Zu welchen ungeahnten Konsequenzen diese Interpretation des Artikels 3 noch führen kann und ganz speziell für den deutschen Verlagsbuchhandel, läßt sich in der ganzen Tragweite noch nicht übersehen. Ich mache nur darauf aufmerksam, daß beispielsweise viele der großen und schön ansgestatteten Weihnachtskataloge, welche Prospektbeilagen und Bestellkarten verschiedener Verlagsbuchhandlungen beizuheften pflegen, hierdurch ernstlich gefährdet sind. Denn man kann voraussehen, daß der Artikel 3 auch auf die Prospektbeilagen dieser Kataloge, in logischem Ausbau der oben er wähnten Begründung, ausgedehnt werden kann, woraus sich dann die Möglichkeit ergeben würde, daß die postalische Versendung der artiger Kataloge, in welchen Neklamedrucksachen verschiedener Firmen vorhanden sind, insoweit sie als Inserate nicht integrierende Bestandteile des Katalogtextes s e l b st sind, ein strafbares Delikt für Verleger und Sortimenter werden würde. Die Schuld a» diesem unerfreulichen Zustand trägt natürlich nicht die Postverwaltung, die pflichtgemäß bei der Interpretation dieses Artikels 3 handelt und die — wie jedem wohl aus eigener Erfahrung bekannt ist — dem Publikum nach jeder Richtung hin bereitwilligst entgegenkommt. Die Schuld hieran trägt lediglich die unklare Formulierung des Gesetzcstextes. Als das Gesetz seinerzeit verabschiedet wurde, war man sich — wenigstens im Publikum — wohl klar darüber, daß unter »Anstalten« lediglich die damals be stehenden privaten »Befördernngsanstalten«, deren gesamter Gewerbebetrieb die Beförderung von Briefen, Drucksachen und der gleichen bezweckte, gemeint waren. Ich glaube nicht, daß der Ge setzgeber damals überhaupt auf den Gedanken gekommen ist, es konnte jemals unter dem Wort »Anstalten« auch die gelegent liche gemeinsame Versendung von Drucksachen verschiedener Fir men getroffen werden, insonderheit von solchen Firmen, deren eigentlicher Gewerbebetrieb ein ganz anderer ist, als die Ver teilung von Neklamedrucksachen anderer Firmen zu organisieren, und die eine derartige gemeinsame Verteilung von Neklamedrnck- sachen im wesentlichen zur Propagierung ihrer eigentlichen Waren und gewerblichen Leistungen ausüben. 2. Gemeinsame P o s t k a r t e n b e i l a g e n in Zeit schriften. — Statt diese Postkartenreklame in Heften zu ver einigen, war man auch auf den naheliegenden Gedanken gekommen, den Zeitschriften Prospektbeilagen aus Postkartenkarton beizulegen, die ans einer Anzahl perforierter Einzelpostkarten verschiede ner Firmen bestehen, und die gleichfalls, wie bei den »Postkarten- 2115