Volltext Seite (XML)
16264 StrUndlatt l. d. DttSu örachvLNdel, Nichtamtlich» Teil. «V? 298, 23. Dezember 1912. Betrachten wir nun einen Fall wie den oben genannten. Übersetzungsarbciten sind Urheber- und vertragsrechtlich durch aus nicht etwas Eindeutiges. Man kann nicht ohne weiteres sagen, daß sie höhere, ebensowenig wie man sagen kann, das; sic niedere Vcrfasserarbeiten sind, mit anderen Worten, ob bei ihnen - im Rahmen des buchhändlcrischen Bestellervertrages — die genaue Plangebung seitens des Verlegers als vorlie gend ohne weiteres anzunehmen ist. Sie genießen ja einen selbständigen Urheberrechtsschutz, und das scheint von vorn herein dafiir zu sprechen, daß sie als höhere Verfasserarbcit gewertet werden sollen. Und wenn wir den 8 47 des V.-G. dahin weiter verstehen, daß er doch den wesentlichen Sinn hat, bei niederer Verfasserarbeit gebe es im Verhältnis zum Verleger kein Urheberrecht des Verfas sers, so kommen wir für Übersetzungen angesichts des K 12 des U.-G. sogleich in ein Dilemma. Aber auch hier ist das Dilemma mehr ein formalistisches. Trotz des einer Übersetzung generell zugesprochenen Ur heberrechtsschutzes gibt es doch offensichtlich unbedeutende Übersetzungsleistungen niederer Art, bei denen von einem Ur heberrecht praktisch kaum die Rede sein kann. Also finden wir auch hier das Ergebnis, daß es die Eigenschaft und Beschaffenheit der Arbeit selber ist, die ihre ur heberrechtlichen Ansprüche regelt, nicht die formelle Kategorie. Und wir müssen- was in diesem Zusammenhang besonders wich tig ist — recht klar unterscheiden zwischen den beiden Graden literarischer Urheberrechte: das eine höherstehende (originäre Urheberrecht) hat kein zweites Urheberrecht über sich, durch welches es etwa in seiner Ausübung beeinträchtigt würde; das zweite, das ich in einem diese Frage näher erörternden Aufsatz in der Zeitschrift »Gewerblicher Rechtsschutz und Ur heberrecht« das »Auchurheberrecht« nenne, ist das der Bear beitungen, Übersetzungen, Übertragungen <8 12 d. U.-G.); dieses hat ein zweites über sich und kann daher sehr leicht dem 8 47 des V.-G. unterstehen, wenn der Verleger den Plan dafür gibt. Bei jenem ersten dagegen kann der 8 47 nur dann Anwendung finden, wenn die Plangebung des Verlegers eine so weitgehende, genaue ist, daß ihm selbst ein Urheberrecht oder zumindest ein Miturheberrecht gebührt. Daß dies recht lich möglich ist, habe ich in dem Aufsätze über »Das Urheber recht des Verlegers« im Börsenblatt 1912, Nr. 194, des nähe ren dargetan. Die nähere Betrachtung des urheberrechtlichen (nicht sachlichen) Wertes einer literarischen Arbeit gehört also organisch zu der Frage, ob die betreffende Arbeit, wenn sie vom Verleger bestellt ist, nach 8 47 ein Werkvertrag und damit ohne Anspruch auf Veröffentlichung und Verbreitung, also ohne urheberrechtliche Qualifikation geliefert ist. Dieser Zu sammenhang zwischen Urheberrecht und Verlagsrecht gerade in der Bedeutung des 8 47 des V.-G. ist ja ein wichtiges Ergebnis unserer Untersuchung dieses Paragraphen gewesen. Dieser Zusammenhang aber ist es, der uns das Verständnis dieses Paragraphen und die Lösung der Streitfrage erleich tert. Dies noch einmal zu betonen, war notwendig, um zu einem klaren Bilde der Bedeutung dieser interessanten und für den Verlag wichtigen Bestimmungen zu führen. Ich ver kenne nicht, daß diese aus dem Sinn des Gesetzes hergeleitete Auslegung und Klarstellung der ganzen Frage eben doch, wie schon bemerkt, an dem Wortlaut des 8 47 des V.-G. nicht die sicherste Stütze hat, und da viele Erklärer begreiflicherweise auf den, wenn auch als unklar und unge schickt anerkannten, Wortlaut das allergrößte Gewicht legen, so wird in Zweifelsfällen der Verleger nach alledem doch gut tun, die Frage des Urheberrechts und seine eigene urheber rechtliche Stellung zu den ihm von den Autoren gelieferten Arbeiten in den Verlagsverträgen völlig klarzulegen. Kleins Mitteilungen. Die Deutsche Bücherei im Sächsischen Landtag. — In der Thronrede Sr. Majestät des Königs von Sachsen anläßlich des seierlichen Schlusses des ordentlichen Landtags am 29. Dezember wurde der Mitwirkung des Landtags an der Schaffung der Deut schen Bücherei mit folgende» Worten gedacht: »Durch die Genehmigung der vom Staatsstskus dem Börsenvereine der Deutschen Buchhändler gegenüber bei Errichtung der Deutschen Bücherei übernommenen Verpflichtungen haben Sie die Schaffung eines Kultur werks in Meinem Lande ermöglicht, das auch für unser gesamtes deutsches Vaterland von Bedeutung zu werden verspricht.« Die Gründung der Hamburger Universität. — Aus Hamburg wird den »Letpz. Neuesten Nachr.« geschrieben: Der Hamburger Senat hat eine Vorlage angenommen, nach der eine Universität zu nächst mit drei Fakultäten, einer juristischen, einer philosophische» und einer kolonialwissenschaftlichen, errichtet werden soll. Die Kosten sollen in der Weise bestritten werden, daß im Staatsschuld buch eine Schuld von 25 Mill. Mk. eingetragen wird, über deren Zinsen die Universität zu verfügen hat. Für die Erweiterung des Vorlefungsgebäudes hat ein hiesiger Bürger das erforderliche Kapital in Aussicht gestellt. Die Universität soll, wenn auch in durchaus freier Weise, nach dem Muster anderer deutscher Uni versitäten errichtet werden. Bewilligungen des Vereins deutscher Ingenieure zu uiisseuschast- lichen Zwecke». — Der Vorstand des Vereins deutscher Ingenieure bewilligte in seiner lebten Sitzung große Summen für wissenschaft liche Forschungen. So erhält Pros. Knoblauch in München für die Fortsetzung seiner Versuche über den Wärmeübergang von Heiz gasen an gesättigten und überhitzten Dampf 2599 ,4k. Geh. Hosrat Prof. Or. Mollier und Prof. Dr.-Jng. Nägel, beide in Dres den, erhalten 5999 .// zur Fortsetzung der Versuche an Wärmekraft maschinen (Untersuchung eines Gleichstromdampfzylinders), Geh. Rcg.-Rat Prof. Tamman n in Göttinge» 5999 zur Fortsetzung seiner beiden Arbeiten über Änderungen der Eigenschaften der Me talle bei ihrer Bearbeitung und der den festen Zustand überhaupt betreffenden Arbeiten: endlich wurden Baudircktor Pros. Dr.-Jng. C. vonBachin Stuttgart 2999 für Versuche über den Einfluß der Wärmebehandlung bei Flußeisen bewilligt. Keine Einziehung der 25-Psen»ig-Stücke. — Der Umstand, daß die Reichsregierung einstweilen von der weiteren Ausprägung der 25-Pfennig-Stllcke Abstand genommen hat, hat zu der Annahme ge führt, daß eine Einziehung der bereits ausgeprägten Stücke beab sichtigt sei. Diese Ansicht ist jedoch unzutreffend. Es ist auch keines wegs die Ausprägung der 25-Pfennig-Stücke grundsätzlich aufge geben. Vielmehr wird vorläufig von der durch den Bundesrat bereits erteilten Ermächtigung zur Ausprägung weiterer Stücke im Werte von 214 Millionen Mark Abstand genommen, weil sich aus den Beständen der Rcichsbank an der neuen Münze ergeben hat, daß der Verkehr einstweilen kein Bedürfnis nach weiteren 25-Pfen- nig-Stllcken hat. Im Umlauf befinden sich gegenwärtig 25-Pfennig- Stücke im Werte von 714 Millionen Mark. An anderen Nickel münzen werben im laufenden Etatsjahr 19-Pfennlg-Stücke im Werte von 5 Millionen Mark ausgeprägt. Der 19. internationale Wohnungskougrcß wird im September nächsten Jahres im Haag abgehalten werden. Das Protektorat hat Prinz Heinrich der Niederlande übernommen. Neue Bücher, Kataloge usw. skr Buchhändler. 1-agor- unck IVoiünaelits-Katalog 1912—1913. Kino ^usrvaül ckor gockiogonston 1-itorsinr uns allen Oobioton, vorrätig l>oi b. llruüns in liiga, Kankstrasso 15. 8°. 144 8. Dieser Katalog wird alljährlich in mindestens 39 999 Exem plaren an säst alle deutschsprechendcn Kreise des europäischen und asiatischen Rußland versandt.