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Beschluß des Herrenhauses. Vervielfältigung oder auf dem Karton, auf welchem dieselbe befestigt ist, ersichtlich gemacht ist: 1. der Name, beziehungsweise die Firma, ferner der Wohnort des Urhebers oder des Verlegers; 2. das Kalenderjahr, in welchem das Werk erschienen ist 8 41. Als Eingriff in das Urheberrecht ist nicht anzusehen: 1. die Herstellung einzelner Vervielfältigungen, wenn deren Vertrieb nicht beabsichtigt wird; 2. die Aufnahme von Vervielfältigungen einzelner er schienener Photographieen bloß zur Erläuterung des Textes in ein Schriftwerk, wenn das letztere als die Hauptsache er scheint. Es besteht jedoch die Verpflichtung, den Urheber des Originales oder die benützte Quelle anzugeben. 8 42. Die vorstehenden Bestimmungen finden nur hinsichtlich solcher Werke der Photographie Anwendung, welche nicht ohnehin als Nachbildungen von Werken der Litteratur oder Kunst oder als Bestandteile litterarischer Werke vermöge der hierfür geltenden Bestimmungen geschützt sind. III. Abschnitt. Dauer des Urheberrechtes. 8 43. Das Urheberrecht an Werken der Litteratur und Kunst endigt in der Regel dreißig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Bei nachgelassenen Werken, welche innerhalb der letzten fünf Jahre der Schutzfrist erschienen find, endigt das Urheber recht fünf Jahre nach dem Erscheinen. Bei einem von Mehreren gemeinschaftlich verfaßten Werke (§ 7) endigt das Urheberrecht vierzig Jahre nach dem Er scheinen des Werkes. 8 44. Das Urheberrecht an Werken der Litteratur und Kunst, welche anonym oder pseudonym erschienen sind, endigt dreißig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes. Der Urheber und mit dessen Zustimmung auch sein Rechtsnachfolger ist jedoch befugt, innerhalb dieser Frist den wahren Namen des Urhebers zur Eintragung in ein von dem Handelsministerium zu führendes öffentliches Urheberregister anzumelden; dies bewirkt die Bemessung der Schutzfrist nach 8 43. Die Eintragungen erfolgen ohne Prüfung der Berech tigung des Anmeldenden und der Richtigkeit der angemeldeten Thatsachen; sie werden öffentlich kundgemacht. Für jede Eintragung ist eine Gebühr an den Staats schatz zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung bestimmt wird. 8 45. Bei Werken, welche aus unterscheidbaren Beiträgen ver schiedener Mitarbeiter bestehen, bemessen sich die für die einzelnen Beiträge geltenden Schutzfristen nach § 43, Absatz 1, und 8 44. 8 46. Bei Werken, welche von Behörden, Korporationen, Unter richtsanstalten und öffentlichen Instituten, von Vereinen und Gesellschaften herausgegeben sind, endigt das Urheberrecht des Herausgebers (8 8) dreißig Jahre nach dem Erscheinen. 8 47. Das ausschließliche Recht zur Herausgabe von Ueber- Anträge des Urheberrechts-Ausschusses des Abgeordnetenhauses, rechtmäßigen Vervielfältigung oder auf dem Karton, auf welchem dieselbe befestigt ist, ersichtlich gemacht ist: 1. der Name, beziehungsweise die Firma, ferner der Wohnort des Urhebers oder des Verlegers; 2. das Kalenderjahr, in welchem das Werk erschienen ist. 8 41- (Unverändert.) 8 42. Die vorstehenden Bestimmungen finden hinsichtlich solcher Werke der Photographie keine Anwendung, welche als Vervielfältigungen oder Nachbildungen von noch geschützten Werken der Litteratur oder Kunst oder als Bestandteile noch geschützter litterarischer Werke nach den hierfür geltenden Bestimmungen zu behan deln sind III. Abschnitt. Dauer des Urheberrechts. 8 43. Das Urheberrecht an Werken der Litteratur und Kunst endigt in der Regel dreißig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Bei nachgelassenen Werken, welche innerhalb der letzten fünf Jahre der Schutzfrist erschienen sind, endigt das Urheber recht fünf Jahre nach dem Erscheinen. Bei einem von Mehreren gemeinsam hergestellten Werke (Z 7) endigt das Urheberrecht dreißig Jahre nach dem Tode jenes Miturhebers, welcher die übrigen überlebt hat. Erlischt das Recht eines Miturhebers früher, so geht sein Urheberrechtsanteil auf die übrigen Miturheber über. 8 44. (Unverändert.) 8 45. Bei Werken, welche aus unterscheidbaren Beiträgen ver schiedener Mitarbeiter bestehen, bemessen sich die für die ein zelnen Beiträge geltenden Schutzfristen nach den §8 43 sj und 44. 8 46 (Unverändert.) 8 47. (Unverändert.)