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78 Nachrichten aus dem Buchhandel. ^ 7, 10. Januar 1896. verallgemeinern, crgicbt sich daraus, das; mit der blaßen Zu sicherung der Reziprozität noch nichts gewonnen wäre, daß es einer ganzen Reihe von Bestimmungen bedürfte, welche den Grundsatz ausführen, um die sich ergebenden Zweifel von vornherein zu beseitigen. Denn wenn man lediglich sagt, cs bestehe Reziprozität, die Grundsätze aber in den ver schiedenen Staaten verschiedene sind, so wird bei der prak tischen Handhabung der Bestimmungen immer ein von tigeret herauskommen. Präsident; Wünscht noch jemand das Wort? (Nie mand meldet sich.) Es ist nicht der Fall. Der Herr Berichterstatter hat da- Schlußwort. Berichterstatter I)r. Pietak: Ich habe bereits in der Generaldebatte Gelegenheit gehabt, die Aufmerksamkeit des hohen Hauses darauf zu lenken, daß bei der Frage, ob den ausländischen Werken auch in Oesterreich der Schutz ge währt werden soll, genau geprüft werden muß, ob dieser gegenseitige Schutz für uns Nutzen oder Schaden bringen kann. Darauf habe ich auch hingewiesen, daß es keine dringende Notwendigkeit gicbt, der Berner Konvention sofort beizu- trcten, und ebensowenig liegt eine dringende Notwendigkeit vor, den § 2 zu verallgemeinern, weil wir bereits mit mehreren Staaten Verträge über den wechselseitigen Schutz der geistigen Werke haben. Warum aber in dem Ge setze Deutschland gegenüber diese Bestimmung ausgenommen ist, hat schon einerseits der Herr Regierungsvertretcr er klärt Ferner folgt die Notwendigkeit dieser Bestimmung daraus, daß wir eben Deutschland gegenüber keinen Ver trag über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte haben, während wir solche Verträge mit Frankreich, Italien u. s f. geschlossen haben. Mit Deutschland können wir einen wechsel seitigen Schutz nur erreichen auf Grundlage einer Bestimmung m unserem Gesetze, welche der betreffenden Bestimmung im Gesetze des Deutschen Reiches entspricht. Präsident: Zu § 2 hat der Herr Abgeordnete Vr. Tuöek einen An trag gestellt, welcher dahin geht, daß 8 2 zu lauten habe ll-est): »Auf Werke von Ausländern, welche im Auslande erschienen oder gar nicht erschienen sind, findet dieses Gesetz, insoweit keine besonderen Staatsverträge bestehen, dann Anwendung, wenn in dem Staate, in welchem das Werk erschienen ist oder dem der Urheber eines noch nicht er schienenen Werkes angehört, die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, jedoch dauert der Schutz nicht länger als in dem be treffenden Staate selbst« Wir werden zunächst über den Abänderungsantrag des Herrn Abgeordneten Ur. Tuöek und im Falle der Ablehnung über ß 2 in der Fassung des Ausschusses abstimmen Ist eine Einwendung? (Niemand meldet sich.) Wir werden so vorgeheu Ich ersuche jene Herren, welche § 2 in der Fassung des Abgeordneten vr. Tuöek annehmen wollen, sich zu erheben (Geschieht) Es ist die Minorität, der Antrag daher ab gelehnt Ich ersuche nun jene Herren, welche 8 2 in der Fassung des Ausschusses annchmen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Derselbe ist angenommen. Wünscht jemand zu 8 3 zu sprechen? (Niemand meldet sich.) Zn 8 4? Zu 8 5? Zu 8 6? Zu 8 7? Zu 8 8? Zu 8 9? Zu 8 10? Zu 8 Hd Zu 8 12? Zu 8 13? Zu 8 14? Zu 8 15? Zu 8 16? Zu 8 17? Z" 8 18? Zu 8 19? Zu 8 20? (Niemand meldet sich) Es ist nicht der Fall. Ich ersuche jene Herren, welche die 88 8 bis 20, wie dieselben vorgedruckt sind, annehmen wollen, sich zu erheben. (Geschieht') Dieselben sind angenommen Wir gelangen zu 8 21. Zu diesem Paragraphen hat sich seine Excellenz der Herr Justizmiuister zum Worte gemeldet. Ich erteile Seiner Excellenz das Wort. Justizminister Graf Gleispach: Um den Anfragen, welche im kurzen Wege an mich gestellt wurden, im vor hinein zu begegne», möchte ich mir zu bemerken ertauben, daß in dem 8 21 unter der Bezeichnung »Rechtsnachfolger« nicht nur Erben zu verstehen sind, sondern alle jene, welche Ausübungsrechte von dem Urheber erworben haben. Ich zweifle keinen Augenblick, daß jeder theoretische und praktische Jurist schon nach diesem Wortlaute dem Begriffe Rechtsnachfolger keine andere Auslegung geben wird und kann Zum Ucber- flusse, möchte ich aber sagen, sind außerdem noch die 88 15 bis 18 eiticrt, in welchen Paragraphen ausdrücklich von solchen übertragenen Ausübungsrechten die Rede ist Nach der allgemein geltenden und praktisch verwerteten Gesetzestechnik genügt dieser Hinweis in ganz zweifelloser Weise, um die Rechtsnachfolgerschast, wenn schon irgendwo ein Zweifel auftauchen sollte, auch auf jene Personen interpreta- torisch zu erstrecken, welche eben ein Recht auf Ausübung in irgend einer Form vom Urheber erworben haben. (Beifall.) Präsident: Wünscht noch jemand zu sprechen? (Nie mand meldet sich.) Es ist nicht der Fall Wünscht jemand das Wort zu 8 22? (Niemand meldet sich.) Zu 8 23? Zu 8 24? Zu 8 25? Zu 8 26? Zu 8 27? Zu 8 28? Zu 8 29? Zu 8 30? Z» 8 31? Zu 8 32? Zu 8 33? Zu 8 34? Zu 8 35? Zu 8 36? Zu 8 37? Zu 8 38? Zu 8 39? Zu 8 40? Zu 8 41? Zu 8 42? Zu 8 43? Zu 8 44? Zu 8 45? Zu § 46? Zu 8 47? Zu 8 48? Zu 8 49? Zu 8 50? Zu 8 51? Zu 8 52? Zu 8 53? Zu 8 54? Zu 8 55? Zu L 56? Zu 8 57? Zu 8 58? Zu 8 59? Zu 8 60? Zu 8 61? Zu 8 62? Zu 8 63? Zu 8 64? Zu 8 65? Zu 8 66? Zu 8 67? Zu 8 68? (Niemand meldet sich.) Zu Titel und Eingang? (Niemand meldet sich.) Es ist nicht der Fall und ich ersuche jene Herren, welche die 88 21 bis inklusive 68, Titel und Eingang annehmen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Die Paragraphen sind angenommen. Der Ausschuß beantragt weiter, daß die im Berichte an geführten Petitionen als erledigt erklärt werden Ist keine Einwendung? (Niemand meldet sich.) Es ist nicht der Fall. Dieser Antrag ist somit angenommen und damit das Gesetz in zweiter Lesung erledigt. Der Herr Berichterstatter beantragt die sofortige Vor nahme der dritten Lesung. Wünscht jemand über die Dring lichkeit zu sprechen? (Niemand meldet sich) Es ist nicht der Fall und ich ersuche jene Herren, welche der Dringlichkeit zu stimmen, sich zu erheben. (Geschieht.) Die Dringlichkeit ist mit der erforderlichen Zmeidrittel- majorität angenommen. Ich ersuche nunmehr jene Herren, welche das soeben in zweiter Lesung angenommene Gesetz nunmehr auch in dritter Lesung annehmen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur, Kunst und Photographie ist nunmehr auch in dritter Lesung angenommen (gleich lautend mit 1327 der Beilagen) und somit dieser Gegenstand erledigt. Kleine Mitteilungen. Bon, Reichsgericht. — Für fa lsche Ausku nftsc r t e i l u n g über die Kreditwürdigkeit eines Dritten haftet, nach einem Urteil des Reichsgerichts, I. Civilsenats, vom 12. Oktober 1895, im Gebiete