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Dresdner Nachrichten : 19.10.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899-10-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-189910199
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-18991019
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-18991019
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Nachrichten
-
Jahr
1899
-
Monat
1899-10
- Tag 1899-10-19
-
Monat
1899-10
-
Jahr
1899
- Titel
- Dresdner Nachrichten : 19.10.1899
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V«»va»oebS»« dkexkliwrli» «L. s«. tmü dl« Dost Nt. L7Ü. ««»IM«»«« »«» ««»»«»>,U»SkN sür dl« ntickp» Noinmer erlotat in der pmq>ta«lilia»»stelie. Marienm. ». u. In de» Nebenaiiuannicstclle» v Bonn, kbiS s Ul«r Siackin Sonniaosnur M-rienIn. ss v. U-'/,i UstrMilta,». Llnzeigentarif. DlrisvMaewnmdjkile sta, sAilben» » Pf..ilnkll>idis»»«en au, dcrDrivak- xite.steileroVI, :Dovvel»ilc.»»Ierin Ein»'. lLinvelandt» «o Pf. tzrund- «eu« »ür Montaae oder »ach ftesttaaen L0 Pia. nur Namiliennachrimicn rc.>, de», so BI. — AusivSriiae SluktrLae nur aesm Boranöbciablima. LI. berechnet, dfer Schrüt- dlichkcit. Vernlvrechanschluk: A»nt I Ur. 11 u. Uv. »NN«. Die LrcSdiier Nachrichtcii ericheinen Gegriindel 187,6 Ae^vr's kr»vdt-8«Ii>»ki'KlItv! ^on 8vI»I»trovIK-Vit 5 «r, ffauensii-, NUI' 7. Slmoa« Telegr.-Adrcsfc: Nachrichten, Dresden. <UL Ooalrum äsr KcLät) ^ V»nL»»ir»«k«>, MNel8iL!u!8-llüte! : tür ttesLüütls- miä z Vsr^ivia-uam- - Itsissnäs, ^ l'smilisn unä'laurwtsn. - Votes . Xnr oeüts lliors. VoUbomwsuato Varrie.btunp: rnr villlciirlielivn lie^ulicuug; R äer ttlut-'l'ompvrutur Iioi Kranken! K ^ W rttNL VvIlNSteL 2rel,°^r»s-s t; NsnlLaist rnrö Orttropllö. b.'elro NaUski'. ^ («rN^stvk» un<i fvin8t6d! 8pi6l^»aron-llriu8 ^ uuci Fl«»«tv-FIr»xrLLii» tz A. HlüIIvr I'2^ln.:r2 Eß z,II.Xorsklmtr M 8 Mmarkt 6 < 1,a.ivll-1'6nui8-Ju88laI!iinx. . I8 F 8«l»rn«-p- u. in zt l at-nk 6Nk(I. -Vngolfll'i-LLlis» vf»u 8. ^Ucoolc < ->. in un'1 1U>.krflri ^ukerLLcinbriuku.><,-tt. 1'n i^liktton ln.i. llo1NQtr»rai>t CUSrrriinrlst 1843 HZ 8troIi-rmä L'ilLl»,»t1r»l»i'IlL ' ^ „,»> Niodlcr» ^irkcrsloiiibauli-r^n.tt. I'n i.-Iislcn ln». O « biotat 8tvt8 VUr 6,18 XkUVStn UN<I üestv r«1 billigten LrvlSaN. j» ie Verniokel lim A8-KN8laI ll M v tto SL lmivL ) < RIolL«bLrut>4 >. Rr. Litt». L,ii<,^s» Das ärztliche Opcrativnsrecht. Hosuaciirichtcii, Laiidesvbstbauvereiii, Teuli'che Kvlv- . „jcst.Gesellschaft, Dresdner Haiidwerkclvcreiii. „Eamelieiidame." Keram. Ausstellung. *"WKW7*"ir«»uierStaa. I». Oktober 18»». Nochmals das ärztliche Operationsrccht. Das Recht des Arstes zur Vomabmc einer Operation ist be reits einmal an dieier Stelle iiu der Nummer 215, des laufenden Jahrganges) im Anschluß an den Fall des Tr. mcd. Ihle in Dresden behandelt worden. Bei der Gelegenheit wurde der Wunsch ausgesprochen, das; untere Gesetzgeber dem Gegenstand eine Aufmerksamkeit widmen möchten, insbesondere mit Rücksicht auf Borkommnisse von der Dresdner Art. wenn der Arzt eine -Operation ohne die ausdrückliche Zustimmung des Patienten vor- nimmt. Die „Krcuzztg.", der die damaligen Ausführungen ent nommen waren, erklärte, das; sie ihrerseits an der Strafwürdigkeit eines solchen Eingriffs durchaus nicht zweifle. Neuerdings ist die Frage von dem Professor der Rechte Tr. Joseph Hciuvcrger in Straßburg in einer im Bcck'ichcn Berlage in München erschienenen Schrift behandelt worden, deren Werth für das allgemeine Inter esse insbesondere darin besteht, das; sie aus dem gcniidsählichcn Standpunkt des Verfassers mit Sorgfalt alle praktischen Folger ungen im Einzelnen zieht. Nach der Meinung des Verfassers der vorliegenden Schrill ist der ärztliche Eingriff überhaupt leine Körpervcrlehuug im Sinne des Strafgesetzbuchs. Seine Straflosigkeit ^.versteht sich daher von selbst" und eines besonderen strafausschlieuenden Grundes bedarf es überhaupt nicht. Die juristischen Erwägungen, aus Grund deren der Verfasser zu seiner Nechtsansicht gelangt ist. intereisiren die Allgemeinheit nicht weiter, wohl aber in hohem Ata he die > praktischen Folgerungen, die sich mit der angcdeutelen grundsal; ^ licheu Auffassung verknüpfen. Der Verfasser unterscheidet den zu töcilzwcckcn und den in Versuchsabsicht unternommenen ärztlichen Eingriff am menschlichen Körper. Bei dem ersten wird wiederum ^ unterschieden, ob der Eingriff eine Verletzung oder eine Vcr ' schlimnierung des Zustandes des Patienten zur Folge bat, und nur dem das Befinden verbessernden Eingriff kommt die „sich von selbst verstehende" Straflosigkeit zu Gute. Bon grösster praktischer Bedeutung ist die von dem Verfasser gezogene Folgerung kür Fälle von der Art des Tr. Ihlc-Trcsdeu:! „Wenn der zu Heilzwecken unternommene normal verlaufene i Eingriff nicht Körperverletzung im Sinne deS Strafgesetzbuch? ist, so verwandelt er sich in eine solche auch dadurch nicht, das; er ohne oder gegen den Willen des Patienten Vvrgcnvmmen wird". Ein Mensch, dessen körperlicher Zustand durch den sachgemäßen Eingriff eines Anderen gebessert wurde, kann nickst behaupten, man habe > ihn körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, mag auch die Besserung gegen seinen Willen herbeigesührt worden sein. Dieses Ergebnis; aus der von dem Verkäster verfochtenen Auffassung des ärztlichen Eingriffs mag auf den ersten Blick leb hafte Bedenken erregen. Es könnte scheinen, als ob icder Kranke oder Jeder, der für krank gehalten wird, nun vollständig der Eigen- mackst der Aerzte oder irgend welcher Personen, die ihm Helsen zu können glauben, preisgegeben sei. Allein dies ist keineswegs der Fall. Gegen solche Eigcnmacht schützen ihn andere Paragraphen ^ des Strafgesetzbuchs als jene über Körperverletzung. Paragraphen, § bei deren Anwendung der ärztliche Eingriff entsprechendere Würdigung findet, als wenn man ihn unter die Körperverletzungen i einrecht. DaS Rechtsgut, welches durch eine gegen den Willen des Patienten vorgenommene Heilhandlung in strafbarer Weste angegriffen > wird, ist die persönliche Freiheit. Eine Beeinträchtigung dieser braucht man sich auch nicht zu seinem Vorthcil gefallen zu lasten. > Ter Thatdcstaud, unter den der Verfasser den vom Patienten nichtgewollten ärztlichen Eingriff bringen zu müssen glaubt, ist zunächst jener deS tz 2-10 deS Strafgesetzbuchs: „Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Ver brechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unter lassung nöthigt, wird mit Gefängnis; bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu Mi Ml. bestraft". «Vergeben der Nötlngung.) Unter diesen Paragraphen würde z. B. die Handlung Desjenigen fallen, der einen Patienten zum Zweck der Vornahme einer, Operation unter Anwendung von Gewalt narkotisirt. oder des > Zahnarztes, der gegen den ausdrücklichen Willen des Patienten! einen Zahn zieht. Mit dem tz 2-tll dürfte in vielen Fällen der ^ tf LN «Freiheitsentziehung) in ideale Konkurrenz treten: „Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen einsperrt, oder auf andere Weste des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Gefängnis; bestraft". Doch ist es auch denkbar, das; 8 239 allein zur Anwendung käme, z. B. dann, wenn eine Narko- tisirung nicht mit Gewalt oder Drohung, sondern im Wege der Ucberlcstung zu Stande gebracht und während der Narkoie die Operation ausgeführt würde. „Nöthigung" könnte hier deswegen nicht angenommen werden, weil nicht die im 8 240 geforderten Mittel. Gewalt oder Drohung, benützt wurden. In« Großen und Ganzen ist dem Publikum durch die 88 240 und 239 hinreichender Schutz gegen ärztliche Willkür geboten. Die Androhung länger dauerndcr Äcfänanißstrafe ist für den Arzt Anlaß genug, nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Patienten zu handeln. Aus der anderen Seite ist der Arzt nicht der Gefahr ousgeietzt, in Fällen, in welchen er mit den besten Absichten eine kebensrettende oder sonst zu einem günstigen Erfolg führende Operation vornimmi, wegen Körperverletzung, sogar wegen schwerer Körperverletzung verfolgt zu werden. Im Einzelnen gestaltet sich die Lage des Arztes folgender maßen : Befindet er sich einem seines Willens mächtigen Parienten gegenüber, so bedarf er dessen Zustimmung zur Vornahme des nach den Regeln der ärztlichen Wissenschaft gebotenen Eingriffes. Es ist ober durchaus nicht nothwendia, daß die Zustimmung stets mit ausdrücklichen Worten und zu jedem einzelnen Stadium der Be handlung ertheilt wird; sie kann sich auch aus konkludenten Hand lungen ergeben. Würde der Arzt den Patienten durch Gewalt oder Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zwingen, sich einem Eingriff zu unterwerfen, so wäre er wegen Nöthigung, eventuell in idealer Konkurrenz mit Freiheitsberaubung zu be strafen — dagegen, wenn der Eingriff angemessen und nicht gesundheitsschädigend war, nicht wegen Körperverletzung. Wegen Freiheitsberaubung allein würde Bestrafung einzutreten haben, wenn eS dem Arzte gelänge, den Patienten ohne sein Wissen zu narkotlsiren und während der Narkose die Heilhandlunavorzunehmen. Hat der Arzt einen bewußtlosen Patienten vor sich — einerlei ob er sich Icbvn in dem Zustand der Bewußtlosigkeit befand, als der Ant gerufen wurde, oder vom Arzte erst m diesen Zustand mit seiner Genehmigung versetzt wurde — und nimmt der Arzt jetzt einen angemessenen und gebotenen Eingriff vor, so liegt in diesem keine Nölhiaung und keine Freiheitsberaubung, selbst wenn an» den Umständen (Fall des Selbstmordversuchs) oder ans vorbergegmigenen Erklärungen des Patienten dessen Wille, nicht operirt oder nicht in bestimmter Richtung opcrirt zu werden, deutlich hervorginge. Denn hier findet von Seite des Arztes nicht die Gewaltanwendung oder Drohung statt, welche zum Thatbestand der Nöthigung gehört, und ebenso wenig hat der Arzt de» Patienten widcrrcchtlicv der Freiheit beraubt, da er ihn ja schon bewusstlos, aho nnsrei vorgefimden oder ihn doch mit seiner Ge nehmignng in den Zustand der Unfreiheit versetzt hatte. Der Vcr fafscr leugnet nichr, daß man hierin ein unbefriedigendes Ergebnis; der von chm vertheidigten Ansicht erblicke«: könne. Es ici un angenehm, riskircn zu müssen, daß ein Arzt, dessen Behandlung man sich zu einem ganz bestimmten Zweck unter ausdrücklichem Ausschluß weitergchender Eingriffe anvertrant hat, unter Nicht aclstnng deS ausgesprochenen Willens während der Narkose solch' wcitergchende, wem: auch von der Wissenschaft gebotene Eingüsse straflos vornehme. Indessen ist nach der Ansicht des Vcrfasters eine Bestrafung des Arztes in solchem Falle „noch unbefriedigender". Einige Schwierigkeit macht der luristifchen Bcnrtheilnng der Fall, wenn ein Arzt an einer wegen jugendlichen Alters, Bewusst losigkeit oder Geisteskrankheit nicht wlllcnSsähineir Perivn einen nochmendigen Eingriff vornimnst, z. P. eine Tracheotomie an einen: diplstheriekrankcn Kind, obwohl die Eltern oder sonstigen gesetzliche:: Vertreter deS Patienten ihre Zustimmung zur Operation ausdrücklich verweigern. Sicher sei liier jedenfalls dies, daß die gelungene Operation nicht als Körperverletzung angesehen oder gar bestraft werden kann. Aber auch hierüber könne cs nicht wohl einen Zweifel geben, daß dnS bloße Handeln gegen den Willen der Gewalthaber keinen Teliktsihatbestand erfüllt. Nur dann, wenn zur Ermöglichung der Operation Gewalt oder Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen angewcndet, die Eltern also z. P. zur Tliüre hinansgeiperrt würden, um ihr Eingreifen zu verhindern. ließe sich gegen den Arzt wegen Nöthigung Vorgehen. Tie Rechtslage für den Fall des ungünstigen Ansgangs eine- ärztlichen Eingriffs stellt der Verfasser folgendermaßen dar: Ver ursacht der Eingriff statt einer Verbeffenmg eine Verschlimmerung des Zustandes des Patienten, so ist der objektive Tiiatbcftnnd der Körperverletzung erfüllt. Das Versiegen des vbiettiöeii T'ial- bestandes der Körperverletzung genügt aber noch nicht zur Be gründung ihrer Strafbarkeit; es muß auch der mbielrive Tbat- vestand gegeben sein. d. h. der ungünstige Ansgang muß dem Arzte zur Schuld, zum Vorsatz oder zur Fahrlästiglcit, zugercchnet werden können. Das wisseiischastliche Ervcriment endlich an anderen Personen wird nur durch deren Einwilligung zu einer nichr rechtswidrigen und darum straflosen Handlung. Aernschrcili- >mS 'Frriisffrech-Berichte vom 18. Oktober. * H a in l> u r g. Bei dem von der freien Stadt Hamburg im Rathha:ste gegebenen Diner brachte der Kaiicr einen Drinkipinch ans. worin er sagte: „Jeder, der der heiftigen Schiffstaufe bei- gewvhnt, ist wohl von dem Gedanken durchdrungen, das stolze Schiff möge bald seinem Berufe übergeben werden können. Wir bedürfen seiner dringend und bitter not!« ist uns eine starke deutiche Flotte. Ter Name erinnert an die erste glanzvolle Zeit des allen Reiches, n»ch der allererste Anfang HnmbnrgS fällt in jene Zeit. Jetzt ist unser Vaterland durch Kaiser Wilhelm den Großen neu geeint und im Begriff, sich nach Außen herrlich zu entfalten. Und gerade hier inmitten dieses mächtigen Handelscmporiums empfindet man die Fülle von Tvannkrnst, welche das deutsche Volk durch Geschlossenheit seinen Unternehmungen zu verleihen im Stande ist; aber auch hier weiß man am höchsten zu schätzen, wie nothwendig ein kräftiger Schutz und wie nnentbehrlich eine Stärkung der See streitkräste für nistere auswärtigen Interessen sind. Langsam nur greift das Gefühl hierfür im deutschen Vaterlnnde Platz, das leider noch zu sehr seine Kräfte in fruchtlosen Parteiungen verzehrt. Mit tiefer Besorgnis; musste ich heobackstcn, wie langsame Fortschritte das Interesse und politische Verständnis; für große weltbewegende Fragen unter den Deutschen gemacht haben. Seit einigen Jahren hat die Welt ihr Antlitz verändert; alte Weltreiche vergehen, neue sind im Entstehen. Nationen sind plötzlich im Gesichtskreis der Völker erschienen und treten in Wettbewerb, die ln:; zuvor der Laie wenig bemerkte. Umwälzende Ereignisse, die früher Jahr hunderte brauchten, vollziehe«: sich jetzt in wenigen Monden, da durch sind die Aufgaben in mächtigem Umfange gewachsen und erheischen für Mich und Meine Regierung schwere Anstrengungen, die nur dann erfolgreich sein können, wenn die Deutschen, den Parteiungen eniiagcnd, einheitlich und fest hinter uns stehen. Dazu muß das Volk sich entschließen. Opfer zu bringen, und muß vor Alleni die Sucht ablegen, das Höchste in dem immer schärfer sich ansprägenden Parteirichtungcn zu suchen, cs muß anshörc«:, die Partei über das Wohl des Ganzen zu stellen, cs muß den alten Erbfehler eiudämmeii. Lilles zum Gegenstände einer unge zügelten Kritik zu machen. Dieie alten Sünden rächen sich letzt schwer an unsc:eil See-Interessen und unserer Flotte. Wäre eine Verstärkung derselben Mir in den ersten acht Jahren Meiner Re gierung trotz inständigen Bittens und Wcirueiis nicht beharrlich verweigert worden, wobei sogar Hohn und Spott Mir nicht erjpart blieben, wie anders würden wir den blühenden Handel und die über seeischen Interessen fördern können. Doch Meine Hoffnungen, daß der Deutsche sich ermannen werde, sind noch nicht geschwunden denn großmächtig schlägt die Liebe in ihm zum Vaterlande; davon zeugen die Oktoberseucr. womit er auch das Aiüwnken an die herr liche Gestalt des heute geborenen.Kaisers" mit seiest. Einen wundervollen Bau hat Kaiser Friedrich mit seinen: Herrn Vater und dessen großen Paladinen errichten Helsen und uns als Deutsches Reich Hinterlasten. Nun, wohlan, statt wie bisher in ödem Zank darüber zu streiten, wie die einzelnen Kammern, wäle und Abtheil- dreseS Gebäudes aussehen sollen, möge das Volk in idealer seinem idealen zweiten Kaiser nachstrcben und vor ungen Bmcistenmg Allem sich an dem schönen Bau erfreuen und ihn schützen helfen! ' " «t se ' - Stolz auf fremden St seine Größe, bewußt seines inneren Werthes. taat in seiner Entwickelung achtend, Opfer für die taatS- lvser- veriich dem tgen Grafen v. Bülow das Großkreuz bei ordenS. — Im kaiserlichen Gesundheitsamt beginnt morgen eine Konferenz über die Pest und Pestabwehrmaßregeln, zu deren Theilnahme eine Reihe hervorragender Hygieniker und Bakteriologen eingeladcm sind. — Ter Besuch des Ezaren in Potsdam wird An fang November erwartet. Bis dahin bleibt der Ezar mit «einer Gemahlin in Wolfsgarten. — Wie verlautet, tritt Kaiser Wilhelm am 18. November ii« Begleitung des Prinzen Albert bon Scblcs- weg-Hostleiii-Auanstenburg von Kiel ans die Reffe nach England »n. — I«: dem Prozeß gegen die Bvrstände des Klubs der Harw- loscii wurde heute die Beiveisanfiiahme zu Ende geführt. T r Oberstaatsanwalt sprach die Absicht aus. morgen ,sein Plaidover zu halte». Die Vcstheidiger erklärten jedoch, nicht in der Lage zu sein, schon morgen die Ausführungen des Staatsanwalts entgegen nehmen zu können, da sie durch die langen Verhandlungen zu «ehr erschöpft seien und somit nicht im Stande zu sein glaubten, das Interesse ihrer Klienten ausreichend wahrzunehmen. Der Gerichts hof beschloß, die Verhandlungen bis Sonnabend zu unterbrechen. H o m bürg v. d. H. Tie Kaiserin Friedrich traf mit der Prin zessin von Schaumburg heute Vormittag ans Friedrichshof in Hom burg ein und legte am Denkmal Kaiser Friedrichs :m Kurbad einen Kran; nieder. I:: owrazla w. In: Beisein des Prinzen Friedrich Heinrich als Vertreters des Kaisers wurde das Denkmal Kaffer Wilhelms 1. feierlichst enthüllt. Alle Würdenträger aus der Provinz waren anwesend. Wien. Abgeordnetenhaus. Zum Präsidenten wurde mit Ai! Stimmen der Abgeordnete v. Fuchs wiederaewählt. Wolfs rief unausgesetzt: „Pfui Fuchs!" Nach der Antrittsrede des neuen Präsidenten gal« der Vorsitzende des Ministcrratbs folgende Er klärung ab: „Die Regierung ist sich der Schwierigkeit ihrer Auf gabe und ihrer Verantwortung bewußt. Der Ernst der durch die politische» Kämpfe der letzten Jahre herbcigeführten Lage läßt die Regierung envarte», daß die auf Wiederherstellung normaler vailnmentarffcher Zustände alizielenden Bemühungen der Negierung nach der Lauterkeit ihrer Absichten gerecht gewürdigt und ohne Borcingenommenheit vom Hause unterstützt werden. Die Regier ung ist vollkommen neutral »nd zusammengesetzt aus Männer», die im T ienste des Kaisers für das StaatSwokl ihre bescheidenen Kräfte einictzen wollen, wobei sie pflichtgemäß die geltende Ver fassung hoch halten und ihr aewiisenhaft Nachkommen werden. Im Interesse aller Volker »»d Bevölkermigskreffe bittet die Regierung die Partciverbüiide des HanicS, dazu belzutragc». daß die parla mentarischen Berathungcn keine Störunge» erleiden und damit eine Ausgleichung der Gegensätze vorbereitet werde, die allein den nationalen Frieden bringen und erfolgreiche Arbeit silbern kann. Die Regierung ist sich völlig klar über die Tragweite und Bedeut ung der Außerkraftsetzung der Sprachenverordnungeu in Böhmen und Mähren, welcher die Erwägung zu Grunde lag. daß der Be stand der Verordnungen ieder fruchtbaren Thätigkcit hindernd ent- geacn stand. Es laiin incht die Absicht der Regierung sein, de» mit der Aiffhebung der Svrgchcnverordnniigeii enilretendenZustand als bleibenden zu erhalten. Tie Regierung hat die gesetzliche Regelung dieser Verhästnisse ernstlich in Angriff genommen, wird den Beschluß der Reiche-Vertretung einholcn und hegt den innigsten Wiuiich, dadurch die Gewähr dauerhafter Ordnung zu schaffen. Hierbei wird die Regierung von der ieder österreichischen Regier ung vorgezeichncten Linie ves Verhaltens nicht abweichen und nittcr Wahrung der gesetzlich anerkannten Gleichberechtigung der landesüblichen Sprachen im Amt und im öffentlichen Leb'cn ihr besonderes Augenmerk auf das praktische Bedürfiiiß. sowie ans die Erfordernisse einer geordneten einheitlichen Verwaltung richtcv. Lilles vermeiden, was die Annäherung der gegenseitigen Anickian- »ng hindert und Alles '.intcrstützcn. was die Verständigung fördern kann. Das öffentliche Leben spiegelt sich insbesondere im Stcnsts- lmnshaligcsetze ab, dessen Bcrathung und Beschließung durch die Reichsvertretting allein eine Bürgschaft findet sowohl für die öffentliche Kontrole der gestimmten Verwaltung, wie für die Vor sorge für jene unabweisbar gewordenen Bedürfnisse, welche in der letzten Zeit eine von der Bevölkerung schmerzlich cnwsundcne Zurückstellung erfuhren. Auch die abschließende Behandlung des Ausgleichs mit Ungarn ist von größter Bedeutung sowohl für die Interessen der westlichen Reichshälste, wie der gelammten Mo norchie. Es ist dringend geboten, Zeit und Raum zu gewinnen für die wirthschaftlichen Probleme, von deren baldiger glücklicher Löinng cS zumeist abhängt, dem WicthschastSlebcn die not!,- wcndigen neuen Impulse zilznführen, um den Ausbau der öffent lichen Wohlsa!irtseiiinchtii>igen zu fördern. Ebenso erheischen die listtiiiclleu Bedürfnisse die Fürsorge des Staates, zu dessen vor nehmsten Pflichten die Schnlpflege gehört, die erziehliche Thätig- keit und die sittlich-religiöse Gesinnung zu pflegen. Tie Hoch- wasserichäden in mehreren Ländern fordern rasche ausgiclstge Hüte, alles Pflichten der Menschlichkeit und Gebote staatlicher Wirst.- schastspslege. Tic Regierung bringt heute eine hieran: bezügliche Vorlage ein und bittet, die erforderlichen Mittel zur Verfügung m stellen. Tie Regierung wird hierbei, iowic bei Erfüllung der Verwaltungsausgaben überhaupt, darauf bedacht sein, daß seitens der Behörden den Bedürfnissen und berechtigten Anliegen der Bevvlkemiig wohlwollend Rechnung getragen werde; sie'erblickt darin ein Mittel, daS Vertrauen in die Vcrwolttina zu heben und dadurch die staatliche Autorität, die von den politischen Wirren nicht unberührt blieb, zu besestigcn und zu mehre». Tic Ertlär- niig schließt: „Die Regierung hält seit an der Hoffnung auf die Unterstützung Aller, welche beseelt von patriotischem Empfinden den inneren Frieden und die glückliche Zukunft des lheuren Valer- landes erstreben." Abg. Tr. Engels beantragt, indem er gleich zeitig Namens der Jiingezechen gegen die Aufhebung der Sprachcn- vcroronlliigen protcstirt, die Erössiinng der Debatte über die Re gierungserklärung. Abg. Kapier beantragt gleichfalls die Eröff nung der Debatte. Der Antrag wird angenommen. Nächste Sitzung Freitag. Seitens der Jiingczechen wurde die Abgabe oer Regierungserklärung auf's Heftigste unterbrochen. Am Schlich ertönten vie Rufe „Pfui!" iino „Schande". Während der Rede hörte man die Worte: „L Wie». Unter den breiteten Regierungsvorlagen . die Aufhebung des Zeitung?- und des Kalcnderstempels. Wien. Die vereinigte Linke einigte sich auf die Kandidatur PradeS für die erste Bice-Präsidentenstclle im Abgeordneteuhause. Unter den im Abgeordnetenhaus,: eingegangenen Anträgen befinden sich weiterhin solche der Abgeordneten Kapser und Genossen und Funke und Genossen auf Versetzung des KabinetS Thun in de» Anklagezustand wegen Mißbrauchs des 8 14. ferner ein Antrag der gelammten deutschen Linken auf Wahl eines Ausschusses zn» Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs, nach welchem 8 14 durch eine andere auf wirkliche Nothfälle beschränkte Bestimmung ersetzt wer den soll, endlich em Antrag der Sozialdemokraten ans Ansbedung
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