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eu weder Dem rerramn. »erteldta«, »techtsanwalt »»»«» weift tmraus / "Kill A'L-KljLS'Ä Pellt sei, daß jemand «in unwahre» Zeugnis abgegeben . Erst wenn nachgewiesen ist, daß da» wissentlich geschehen .... soll er nach dem Gesetz bestraft werden. Rechtsamvalt Jona» geht die Behauptungen de» Staatsanwalts im einzelnen durch und schließt: Entweder hat der Angeklagte einen Meui> eid geleistet, und dann gehört er in» Zuchthaus, oder Sie sprechen ihn frei? Ein Mittelding gibt e» hier nicht. Nach wenigen Erklärungen des Staatsanwalts und einigen Gegend« ... Residenzstadt eine große MenAenmrnge de» Urteil». Noch kurzer Beratuiia verkündet der Obmann den Spruch der Geschworenen. Diese haben beide Schuldfragen verneint; der Angeklagte ist also frei gesprochen. dem Wahrspruche der mischen tönen laute Bravoruse im Zuschauerraum. Die Mutter de» Angeklagten umarmt ihren Sohn, Freudentränen weinend AlS >aen v«rne,nt; der Angeklagte ist also Das Publikum, das in größter Spannung Geschworenen entgegeniah, kann der stür- :r Genugtuung kaum Einhalt tun. Es er- n Aeußerung der Genugtuung laute Bravoruse im Zuscham ... tagten umarmt ihren Sohn, ft blitzschnell das srersprcchende Urteil der draußen harrenden Menge bekannt wurde, brach ein unbeschreiblicher Jubel loS. Gegen das Urteil beabsichtigt die Staatsanwaltschaft Re vision «inzulegen. Diese dürste voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, da bekanntlich ein Rechtsirrtum der Geichworenen bei ihrem Wahrspruch mit der Revision nicht anaesochtcn werden kann: es würden also nur noch Manuel formaler Natur, z. B. Verstöße bei der Bildung und Auslosung der Geschworenen bank. »ur Begründung der Revision übrig bleiben. ., . le zw .. _ . . .auptmann Schinahl durch die Wegnahme seines beste»! Pferdes sehr getroffen gefühlt hat und daß er auch seine lichen Vizewachtmeister nur ungern als Regimcutsschreiber ** Oberst a. D. Höger vor Gericht. Nach Wiederbeginn der Verhandlungen an, Sonnabend bemerkt der Vorsitzende, daß er die Beweisaufnahme zu Ende zu führen gedenke. Es wird zunächst aus den Akte» der Justizableilung des württem - belgischen Kriegsministeriums die protokollarische Verhandlung mit dem Hanvlmann Schmäht und im An schluß daran eine protokollarische Entgegnung des Obersten Hüger verlesen. Hauptmann Schinahl gibt in dem Protokoll zu, daß ihm der Befehl, wonach rm Stall nicht geputzt werden soll, be kannt war. Mit Bezug auf die herrschende Genickstarre war aber dringend befohlen, die Leute möglichst vor Erkältungen zu schützen. Er habe deshalb im Stall putzen lasse». Daß er dadurch den Befehl des Obersten übertreten habe, sei ihm nicht zui» Bewußt- iein gekommen. Er habe sich verpflichtet gefühlt, in, Stalle putzen zu lassen, und dabei nur das grsundhcitsiche Interesse seiner Leute im Auge gehabt. Auf die Frage, wo geputzt werden solle, habe Oberst Hüger einmal geantwortet: Das ist Ihre Sache. Es kommen weirer die sämtlichen hierher gehörigen Zeugen- rotokolle zur Verlesung. Es ergibt sich daraus, daß sich der ihme seines besten Remonte- daß er auch seinen vorzüg- . gern als Regimcutsschreiber abäab. Er beschwerte sich über die fortgesetzte Entziehung der besten Kräfte. Sodann wendet sich die Verhandlung dem ehren gerichtlichen Verfahren zu. Oberst Hager hat in seiner Broschüre behauptet, daß in einem ehrengerichtlichen Verfahren der jetzige Generalleutnant z. D. v. Eämmerer zu Berlin eine Ehrenentscheidung mit Gründen belegt hat, deren tatsächliche Un richtigkeit ihm im vollen Umfange bekannt war und daß General leutnant z. D. v. Davidson und General Keim zu Berlin dieser falschen Entscheidung zuaestimnit haben, obgleich ihnen die falsche Begründung aus den Akten bekannt war Weiter behauptet Oberst Hüger, daß der jetzige General der Infanterie v. Bencckendorff und v. Hindeiiburg damals als Ehei des Generalftabcs des 8 Armee korps in einem ehrengerichtlichen Verfahren einen von Unwahr heiten und haltlosen Verdächtigungen durchsetzten Bericht über ihn in die ehrengerichtlichen Akten einverleiben ließ, so daß derselbe den Richtern unmittelbar vor dem Urteilsspruche vorgelese» werden mußte Schließlich behauptet Oberst Hüger noch, daß General leutnant v. Oppen als Vorsitzenden des Ehrengerichts der Stabs offiziere des 8. Armeekorps ihn an dem Beweis für die Wahrheit seiner Anschuldigungen gegen Generalleutnant v. Cäinmerer ge hindert habe. Der Vorsitzende gibt zunächst ei» Bild der ganzen Sachlage. Im Juli 1897 erhielt der Angeklagte seitens des württembergischen Justizministeriums die Mitteilung, daß das Verfahren gegen den Hauptmaiin Schmäht eingestellt sei. Hüger wandte sich an daS Ehrengericht deS 8. Armeekorps, und auf dessen Rat beschwerte er sich bei dem Ehrengericht des Artillerie- Regiments 29, wohl» Hallptmann Schmäht inzwischen versetzt worden war. An, >5. J»»i UM erhielt er den Bescheid, daß die Einleitung deS ehrengerichtliche» Verfahrens gegen Schinahl abgelehnt worden sei. Einige Lage später erhielt er mit Zustimmung des Generals v. Davidson ein Gutachten des Ehrengerichts der Stabsoffiziere des 8. Armcekorvs und die Mitteilung, daß seine Angelegenheit nun mehr als abgeschlossen zu erachten sei. Am 9. August 1898 legt« Oberst Hüaer Rekurs gegen dieses Erkenntnis des Ehren gerichts ein und beantragt» ehrengerichtlich« Entscheidung gegen sich. ES ging ihm dann am 19. September die Mitteilung zu. daß das van rhm beantragte Ehrengericht auf Befehl des komman dierenden Generals zu eröffnen sei. Am 17. April 1899 ging ihm dann die Mitteilung zu, daß er freigesprochen sei, weil eine Ver letzung der Standesehre nicht stattgesunden habe. Oberst Hüger beantragte dann die Entlassung aus dem ehrengerichtlichen Ver bände, die ihm auch genehmigt wurde. Es entspinnt sich eine lange Auseinandersetzung über den Verlaus des ehrengerichtliche,i Verfahrens. Der Vorsitzende legt dann noch ans den Bestimmun gen für das ehrengerichtliche Verfahren dar, wer diesem unter worfen ist und wie die Bestimmungen lauten. Er stellt fest, daß der Spruch des Ehrengerichts nicht etwa ei» Erkenntnis im Sinne des Gesetzes ist. Der Angeklagte habe ihn hieraus durch seine Angaben in der Broschüre selbst gebracht. Es handle sich nur um eine gutachtliche Aeußeruiia, die der Genehmigung Seiner Majestät unterliege. — Vors.: Was haben Sie betreffs der Gene rale v. Davidson und Keim anzusühren? — Angeld: Beide Gene rale mußten nach den vorliegenden Erkenntnissen annebmen, daß eine Beleidigung durch Hauplmciiiu Schmahl vorlaa. Das habe» sie aber nicht getan. — Rechtsauw. Kohn-Dortmund: Der Spruch des Ehrengerichts hat sich nicht in den den Ehrengerichten gezoge nen Grenzen gehalten. — Oberst Hüger: Das Ehrengericht hat seiner Entscheidung eine andere Begründung gegeben, als sie in der Kabinettsordre enthalten ist. — Vvrs.: Se. Majestät ist doch nicht an die früheren Begründungen gebunden. — Angeld: Rci», aber allgemeine Bestimmungen müssen auch hier maßgebend sein. — Staatsanw.: Ich protestiere speziell gegen de» Ausdruck „Sabinettsjustiz". den der Angeklagte in seiner Broschüre gebraucht hat. Daruuter versteht man. daß unbesngterweise etwas geändert wird. — Recstsanw. Windthorst-Dortniund: General v. Cäninierer bat seine Entscheidung damit begründet, daß das Kriegsgericht und das Oberkriegsgericht keine Beleidigung des Obersten Hüaer durch Hauptmann Schinahl für vorliegend erachteten. — Rcchtsanw. Lohn: Wir habe» schon Freitag sestgestellt, daß diese Gerichte eine Beleidigung für vorliegend erachteten, die aber gemäß 8 193 straffrei sei, da er in Wahrung berechtigter Interesse,, gebandelt habe. — Angeld : General v. Eämmerer hat gesagt, daß überhaupt leine Beleidigung vorliege. — Bors.: Sie haben »nn in Ihrer zweiten Broschüre gesagt, daß Sie keine Gnade, sonder» Ihr Recht wollten, und daß Sie auf daS Tragen der Uniform so lange keinen Wert legen, als solche ehr- und pflichtvergessene Leute, wie sie in Ihrer Angelegenheit hervorgetreten seien, sie tragen dürsten. Sie haben uns selbst gesagt, daß hiermit namentlich auch der General v. Eämmerer gemeint sei. Es ist deshalb gegen Sie Strafantrag gestellt worden wegen Beleidigung dieses Generals und ebenso wegen Beleidigung des gesamten Offizierkorvs wegen des Abschnitts Ihrer Broschüre mit der Ueberschrist ..Die per sönliche Ehre im Heere." Es heißt dann, daß das Schweigen zu seinen Beschuldigungen eine» nicht zu unterschätzen de» Maßstao für den Wert der persönlichen Ehre in der Armee gebe. In anständigen bürgerlichen Kreisen würde jeder Mensch gesellschaftlich unmöglich sein, der, in derselben Weise öffentlich beschuldigt, wie es durch seine Broschüre geschehen sei, keinen Ver such unternimmt, sich rein zu waschen. J„ der Armee scheine eS ander» zu sein. Was iolle man davon denken, daß von den vielen Beschuldigten auch nicht ei» einiger den Mut gezeigt hat, die Sache zum Austrag zu bringen? War bei allen da» Schuld- tzortseku»« »ehe «iichKe «eile. vriittchr Sank. üeriiil A. S LS. 180 llilllonsll Llrzrk. Lvkvrvv»: 76 MNIonvn llnrlr. Lunanimvii: 256 lllMuuvu Iw Istrien Tnkrrsknt <1895 — 1904) vsr- loitto vivicienäen: 10, 10. 10. 10'/,. 11. II. II. 11. II. 12 krorsnt. I^HI»Ivii: Sr«m«a r »r«n»«r I^tltal« «ler Usutavlrei» lSarrl», Vv>r»»I»«r 22 2», vresilon: vi^ilno,- Wale «Ivr V6vt8elltz» vsnli. 12. l^raaltKart». IN.: k>ankr«rt«r k4Il»I« «ler v«»>t»ol»«n lSunIt, I4trvt»n«r»tr. S, Ilauadorg:: IInnivnrzr«r I lllsl« «1.osvtnvtl«» rl«>oli»t»»pl«t- 8, I-«1pL>L r I,elprla«r I'lllaI« Oer Deut»«!»«!» «»nie, I»«tlia«i»rl»k 2, DonAon r 0«nt»el»« »aalt «»«rlln) Iftoncko» 4 Vvvrzr« 4si«l, I»»,v»r,l 8tr««t L. O., KISiieI>«n r H»>«rt»«Ii« ^IItnI«el«i Vent««l»vi» 8nn>t, Isnrwplat» 80, IVürode-rzr: lleuwolr« Knnlt I^Nlal« IVüru- t»er«, L,»Itz»al«I»trn»»« IO, HVIeadn«!«»! r 4Vl«»I»««I«n«r v«z»a»lt«nlt»»»« «I«-r »«alc, Utllrelm- ntr««»« IO». Vvp»«1tv»k»«8vii In Lbronilv«: 41. I»rv»«I«n-4., 4>n»Ilen»tra»»« 22, ». 0rv,«»en-lV., Aldvrtplatr IO, N. llIr«»ckv>»-4., »Ia»«vttr«r 80»«»« 17, kl. I»r«»ck«n-4., 4VtIs«Irair«r»t,a»»e IS. D. NI»»«v1tr, 8vl»lll«rpla1r IS. Aoli»nn«»-K»e« 12, rllderlplatu IO, NIa»e- Mttr«r 8tra»»« 17, 8vIitIIerpIatL IS. kröflnuvx von Isutsncton Reclmiwssso. vspositsn- unä 8cbsollvsrlcokr. Vsrmittlring von Lörnsnxeschäftcm an in- uuä »uslSnäieckvo Zürnen, aorris 6sv!iliruriff von Vor schuss«» iuik börs«nxkr>k>xs WortpLpü'rs. Vsrsickoruvss von Wertpapieren xexen Uursvsrlust im kalls <ler ^nslosunx. Xv- uns Verlcsuik von Wechseln unci scdscks snk all« keäentenüeren ?IItr« <ie« In- unci ^nslsncies keiselcioüitbrieke, Liisschreibiwxev. briefliche unci tele- orspkiscks Xn87.vUlu»xeu unter Lsnutruncc äirelcter Ver- binounxeu ocrcd rillen grösseren ?>öt/eu Luropas unii cier iibvrsepischen l.äncler. Livrishung van Wechseln unct Verschiffungsclolriimsnten »uk alle ttbsrseeischoo lüätüs von irgenäcvslcher Uscieutuvg. Rembours-^ Icrept gegen ükei seeischs Waren den üg«. Lovorsckussuug von Wsrsnvorsclritlüogoll. KfunästücliL- ün- unä Verksute. Hakhaus-Pttillilljtiiilll »Sec Dciliauf. Das in best. 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Bride User sind während der Dauer der Hebungen aus 200 m ober-und unterhalb der betreffenden Brückenstelle» lUebnngg- stellen) frei zu ballen. 5. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 M oder entsprechender Hast geahndet. Meisten, am 10. Inli 1905. Königliche Amtshauptmannschast als Elbstromamt. Iagdi>erpachtu,ig. Mittwoch den tv. Juli d. I. nachm. S Mir sollen die Jagdnutzuiigen der bäuerlichen Flure» Canncwih, Schweinerden und Siebih ans andcrweite 6 Jahre und zwo, vom 1 September 1905 bis 31. August 1911 im Schwanschcn GasthauS zu Schweinerden meistbietend vervacbtet werden Aos- wabl unter den Lizitanten sowie Ablehnung sämtlicher Gcboce bleibt Vorbehalte». tz Dev Aagdvorstand. ?NaiiMil?achtiiilg. Suche größeren Posten Pslanmen zu pachten. Werte Off. erb. an Ileei»»«» HInnn, Trcsden-N.. Bürgerslraße 72. Donnerstag den 17. 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