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DK N»*«« »mr »BvardE-Ord«««. (Fortsedung.) Die Arbeit don Kindern und jugendlichen Arbeitern. Abschnitt 1. 8 107, schreibt für die Beschäftigung von minder- ,ädrige» Personen ein Arbeitsbuch vor. welches der Arbeitgeber bei Ausnahme solcher Arbeiter ,u verwahren bat: die AuSbandigung desselben erfolgt, wenn der betreffende Arbeiter noch nicht sechs- -ebnjithria ist, »n dessen Bater oder Vormund. Die nun folgenden Paragraphen bestimmen noch Weiteres über die Arbeitsbücher jugendlicher Arbeiter, unter Anderem, daß auch daS Zeugniß bei Entlassung dem Vater oder Vormund übergeben wird. 8 115 schreibt vor. daß die Auszahlung der Löhne au alle Arbeiter in Reichßwahruiig zu erfolgen hat. Waaren-Ereditlrung ist untersagt, b>o Forderungen für dieser Bestimmung zuwider rredttirte Maaren sollen uneinklagbar sei». Abschnitt 2, 8 120. verpflichtet den Ar beitgeber zur Vorsorge für Fvrthildungsnnlemcht bezw. für den Unter richt in weiblichen Handarbeiten für Arbeiterinnen unter 18 Jahren. 8120vervilichlet den Gewerbe-Unternehmer zu gesundheitliche» Maß- rcgcln für dw Arbeitcr. darunter zur Vorsorge für genügende Menge von Lust. Licht und Nanu, in den Arbeilerwrrlilatten. sowie für Schutzvorrichtungen gegen Unfälle an Maschinen: der Gewerbe- llntcrnehnier wirs des Ferneren verhalte». Anstalten zur Wahrung der Sitte und deS Anstandes und womöglich zur Herstellung von getrennten Arbeitsriiumen für beide Geschlechter, mindesten» ge trennte Ankleide-Räume, und von ausreichenden Bedürtnikanstalten zu treffen. Nähere Bestimmungen erläßt der BnudeSrath. Unter '.'Inderin kann er iür Gewerbe, in denen durch die übermäßige Tauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter ge- iährdet ist. die zulässige Arbeitszeit sowie die »olbwendigen Paine» vorschrciben. Unter de» Bestimmungen für daö Verhältnis! zwischen Arbeitgeber und Arbeiter ist der 8 125 wichtig. Diesem Artikel zusolae kann der Arbeitgeber von dem Arbeiter für widerrechtlich verlassene Arbeit Buße verlange». Dasselbe Recht steht den Ge hilfen und Arbeitern gegen Arbeitgeber bei widcnechtlicher Ent lassung zu. Ein weiterer Abschnitt betrisst daS Lebilingsvcrhältnis; Abschnitt ll regelt daS Verhältnis! der Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker, schreibt für diese Kategorie von Arbeiter eine sechswüchentliche Kündigung vor und läßt die plötzliche Kündi gung nur a»S wichtigen Gründen zu. Als solche nennt der 8 112 u. Ä.: döswilliae Beschädigung des Betriebes, Untreue, Wider setzlichkeit und Tlrätlichkeiten gegen den Arbeitgeber. Der -I. 'Ab schnitt der Gewerbe-Novelle, 8 1:14, enthält die Bestimmung, daß für jede Fabrik eine Arbeitsordnung vorhanden sein müsse. Dic- rclbc muß die Bestimmungen enthalten über den Ansang und das Ende der regelmäßigen Arbeitszeit, über die Zeit und Art der Ab rechnung und Lohnzahlung, über die Kündigungsfrist, sowie über die Strafen. Strafbestimmungen, weiche gegen das Ehrgefühl und die gute Sitte verstoßen, sind unzulässig. Die Fabrikoidnnng kann bestimmen, daß der Lohn der minderjährigen Arbeiter »nr an deren Eltern und Vormünder, mit deren Zustimmung aber auch an die Arbeiter selbst ausgezahlt wird. Ter Inhalt der Arbeitsordnung ist für beide Theile rechtsverbindlich. 8 121 sagt, vor Erlaß einer Arbeitsordnung oder eines Nachtrages dar» sind die Arbeiter oder, wo ein Arbeiternnsschnß vorhanden ist. dieser zu hören 8 125. Kinder unter 12 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Kinder über 12 Jahre sind nur zu beschäftigen, wenn sie nicht mehr schulpflichtig sind. Tie Arbeitszeit für Kinder unter 11 Jahren darf höchstens sechs Stnndcn und für junge Leute zwischen l > und 16 Jahren höchstens zehn Stunden täglich betragen. Durch Beschluß des Vundesrathcs kann für beslinnnle Fabnkalivnszweige aestattet werden, daß nicht mehr schulpflichtige Kaiser über 12 Jabre wie junge Leute zwilchen 14 und 16 Jahren beschäftigt weiden. 8 >20. Tie Arbei!SsInnden jugendlicher Arbeiter sollen nicht vor 5' ü Uhr Morgens beginnen und nicht über 8'/r Ul» Abends dauern. Für jugendliche Arbeiter ist die Millagopanse mindestens halbstündig. 8 127. Tie Arbeiterinnen in Fabriken sind Nachts von 8'/s bis 5' v Uhr und Sonnabend Nachinitlags nach 5'/L Uhr nicht zu beschäftigen. Tic TageSarbrit der Arbeite rinnen darf nicht mehr als elf Ltnnden »nt einer mindestens ein ständigen Panse dauern. Arbeiterinnen, welche das Hauswesen besorgen, sind eine halbe Stunde vor der Panse zu entlassen. 8 128 bestimmt die Ansnnbmcn, welche in besonderen Fällen die Verwaltungsbehörde erlauben kann. Wöchnerinnen sind vier Wochen nach der Niederkunft nicht zu beschäftigen. Für Fällc außergewöhnlicher ArbeitShänsung kann die Verwaltungsbehörde die Erhöhung der Arbeitszeit der Arbeiterinnen bis ans 12 Stunde» 'gestalten. 8 130 räumt dem BnndeSraibc das Recht ein, für be sonders gefährliche oder geiuiidbeitsschndlichc Betriebe die Verwen dung von Arbeiterinnen oder jngendiichc» Arbeitern ganz zu ver bieten oder an gewisse Bedingungen zu knüpfe». 8 120 regelt ferner die Aufsicht durch die Fabrik-Inspektoren. Diese Bestim mungen weichen von den bisherigen nur wenig ab. Im Artikel 4 enlhalten die 88 116 bis 152 die Strafen. Bemerkensiverlh ist der 8 152. Derselbe lautet: „Wer cs unternimmt, durch Anivkiidung von körperlichem Zwange, von Drohungen, durch Ehrverletzung oder Veirufserklärnng 1) Arbeiter oder Arbeitgeber zur Theilnahme an Verabredungen der im 8 152 der Gewerbcvidnung bezeichncte» Art zu bestimmen oder am Rücktritte von solchen zu bindern, 2» Arbeiter zur Einslellnng der Arbeit zu bestimmen oder an dei Fortsetzung oder Annahme von Arbeit zu hindern. 2> Arbeitgebci air Einlassung von Arbeiter» zu bestimmen oder an der Annahme von Arbeiter» zu hindern, wird mit Gciängnijj nicht unler einem Monat bestraft. Ist die Handlung gcwohnheitSmäßia begangen, nicht unter einem Jalir. Die gleichen Strafen treffen Jene, welche Arbeiter zu widerrechtlicher Arbeitseinstellung oder Arbeitgeber zu widerrechtlicher Entlassung von Arbeitern öffentlich aussordern. Der Artikel 5 dehnt die Aussicht der Fabrik - Jnfpeklvrc» auf alle Ge werbe-Betriebe. daniiilcr auch auf Werkslältcn aus, wort» durch Eleineiitaikrast, Dampf, Wind, Wasser, Gas, Lust oder Elektrizität bewegte Triebwerke dauernd angewendet werden. Am andere Werkstätten kann mit Genetnnignng des Bnndesralhes durch kai'er licke Verordnung die Aufsicht änSgcdebnt werden. Das Geietz tritt im Allgemeinen am 1. April 1801 und für Kinder nnd jugendliche Arbeiter im Jahre 1803 in Kraft. VovuusrNks HzkxotksLsn - - ZLick. Wir machen hierdurch bekannt, daß durch Beschluß unseres Euratom für die schwebende Eonvcrtirnng unserer Hupotbekenbricse cker I. ckuni »k ckekoitiver Lock- lbrnnn i-iiao-lit ist „„d »m noch M,u Tcnnin eine Conversion stattsindet, wobei folgende Bonifikationen gewährt werden. a> Für Conbersion der Prämienbriefe auf neue 4°/o pari Briefe und zwar k»°/« I. Ein KV« II/IV. . K" >a Hälfte baar, Hälfte in 4'/»"/« II. „ 8"°l Revers per I. Juli er. 4'7»conv.1I. „ 2"/«l d) Für Eouversivn vo» alten 4"o pari Briefen aus 3V»"/» pari Briefe '/»"« paare Kapitalsabsindniig. Wir bitte» um »ol>l«->iii1zr«t«» S-ltni'vloliunzr der noch nicht eonveriiiten Hhpothekenbriefe nebst EoupvnSbvgen au die bekannten Stellen Berlin Cöslin, den 5. Mai 1890 koimii6l'8eli6 !1.Mtll<rlL6li-Mi6n-8rliil!. 1 Knmvl^It. 8«I>u>1»!. MM- Lur 8«mmer1rl8«>Iiv vorzüglich geeignet und Tvurlslon zu empfehlen ist M R WU Station der Chemnitz Rcitzeiihainer Bahn. 600 Meter über der Ostsee. Reizender Ausenthglt. In »inmttelbarer Nähe prächtige Laub- ». Nadelwälder, herrliche Aussichtspunkte, liebliche u. wild romantische Thälcr. Besuch der 8«rp«»ttii8lvtnt»i üoli«» nnd ' jetzt ,«derzeit gestattet. Arzt nnd Apotheke im Ort. Geeignete Wohnungen vermittelt der ikirzxv>»trx«»er«?1» ru Lüdltt» durch Bürgermeister Lts>«r. kquitskl» Lebens - Veejichernngs - Gesellschaft der vereinigten Staaten in INev-Vork. KM« I)tzhW-Vmik!iminL84ii8M <l«r Wt. 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