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z« machen. Der Angeklagte hatte während der Fahrt alle Vorsicht gebraucht, damit dem Kinde nichts passiren sollte, bis er auf der Heimfahrt beim Einbiegen in das Terrasscnufer bei der Angustns- 'brücke infolge des starken Straßenverkehrs die ganze Aufmerksamkeit lediglich auf fein Geschirr kvnzenlrircn mußte. Das Kind, das nur Wenige Augenblicke sich selbst überlasse» war, fiel vom Wagen und stürzte so unglücklich, daß cs einen Beckenbruch und schwere innere Verletzungen davontrug, an denen es Tags darauf verstarb. Wegen fahrlässiger Tödtung erfolgte nunmehr Günthers Vernrtheilung zu 2 Monate» Gefängnifi. Empfindliche Llrase. Dresden. Der 35 Jahre alte Handarbeiter August Hermann Lorenz, zuletzt in Riesa wohnhast, nicht weniger als 30 Mal Vorbestraft und wegen einer ganzen Anzahl von Slrafthnten seit dem Mai d. I. bereits in Untersuchung, glaubte dieses Mal damit, das; er den Anschein erwecke» wollte als sei er nicht vollkommen geistig normal, der Bestrafung zu entgehe». Allein nach dem Gutachten des Gerichtsarztes konnte es keinem Zweifel unterliege», daß der Ange klagte vollständig zurechnungsfähig ist und es erfolgte deshalb seine Verurteilung wegen Nückfallbetrugs in 4 Füllen, wegen Unter schlagung in 2 Fälle» und Nückfallviebstahls in 1 Falle zu 3 Jahren 6 Monaten Zuchthaus, 600 Mark Geldstrafe und 10 jährigem Ehrenrechtsverlust. Auch wurde auf Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht erkannt. Die Geldstrafe gilt als dnrch die Untersuchungshaft verbüßt. Eine Unverbesserliche. Leipzig. Drill; wiederholter Vorstrafen wegen Eigenlhnms- vcrbrecheu und Vergehen war es der 35 Jahre alten Wirtschafterin W. aus Neudnitz gelungen, bei den K.'schen Eheleute» wieder Stellung zu finde». Statt nun die ihr gebotene Gelegenheit, sich aus ehrliche Weise ihre» Lebensunterhalt zu verdienen, zu benutze», zog es die W. vor, wiederum zu stehlen. In der Zeit vom 26. März bis zum 4. August hat die »»ehrliche Magd in zwölf einzelnen Fälle» aus ihr frei zugänglichen Räumen der K.'schen Eheleute Sache» im Wcrthe uon meh.ere» Hundert Mark gestohlen und auf dem Leihhause versetzt. Sic hat sich aber nicht »nr mit zwei Deck betten, fünf Kopfkissen, einem Paletot, zwei schwarzen Nockaiizüacn, einer Pelzgarnitur, einem rothbrannseidcnen Kleid und ähnlichen Sachen begnügt, sie hat auch ein Sparkassenbuch über 66,80 Mk. gestohlen, sowie elf Dosen Herings und fünf Dosen Oclsardine» ent wendet und nach und nach verzehrt. Als sie merkte, daß ihce Diebereien entdeckt worden waren, verließ sie heimlich de» Dienst. Durch die Kriininalpvlizei wurde sic aber wenige Tage später er mittelt und verhaftet. Mit Rücksicht ans ihre vielen Vorstrafen und den groben Vcrtranensbrucb, dessen sich die W. schuldig gcmacht hat, konnte von Zubilligung mildernder Umstände keine Rede sein. Sie wurde daher zu 2 Ja h reu Zu ch tha u s und 3 Jahren Ehrenreehts- Verlnst vernrtheilt Da sie aber von Anfang an ein offenes Geständnis; abgelegt hat, rechnelc ihr der Gerichtshof I Monat der erkannten Strafe auf die erlittene Untersuchungshaft an. Ein viclve,sp»kchc«r>ev Anfang. Planen. In dem Hause zu Planen, in welchem sich das ^ ......... »» Stickcreigeschäft von F. befindet, wohnte bis Mitte d. I. bei einer! Hohe von ^-00 Mk. bei Seite geschafft, weiter Ende Juni und An- Schwester der 17jährige Handarbeiter Bruno Walther Jahn aus Plauen. In der Zeit vom Juni v. I. bis Mitte J»»i d. I. hat sich derselbe wiederholt mittels eines falschen Schlüssels Zugang zu den im Keller befindlichen Lagerräume» F.'s verschafft nud etwa 35 Koupo» Wollstoff und io Konpon Tüll im Gesammtwerlhe von etwa 300 Mk. entwendet. Die gestohlenen Sachen hat Jahn, der " " wiederholt außer Arbeit befand, verkauft. Die Diebstähle waren bei der Inventur bemerkt worden und die polizeilichen Ermittelungen führte» ans die Spur und zur Verhaftung Jahns. Dieser legte sofort ein Geständnis; ab. Nach den Angaben des Zeugen F. ist die Menge der ihm gestohlenen Maaren eine erheblich größere, doch ist kein Beweis dafür zu erbringen, daß es Jahn gewesen ist, der auch die in der Anklage nicht aufgesührtcn Maaren entwendet hat. Der Angeklagte, bisher noch ngbestraft, lvnrde wegen eines einfachen Diebstahls und sechs schweren Diebstählen unter Zubilligung mildernder Umstände zu 1 Jahr Gefängnis; vernrtheilt, 2 Monate dav.n gellen als dnrch die Untersuchungshaft verbüßt. Ei» »etter Geschäfts»»«»». Planen. Der Schiefervcckcrmeistcr Jvh. Friede. Marlin Strobel i» Mhlan, geb. 1864 in Pottiga bei Hirschberg, hatte im Jahre 1896 von dem Schieferwerk von K». in Markgöhlitz eine Ladung Schicfed bezogen. Da er nicht in der Lage war, den Schiefer z» bezahlen, trat er von einer Forderung, die er a» eine» Turnverein in Mylau für das Decke» der Tncnhalle hatte, 724 Mk. als Bezahlung für de» Schiefer ab. Trotzdem er also liefe Summe an den Schiejcrbrnchsbesitzer Kn. abgetreten hatte, erhob er von dem Kassirer des Turnvereins in Mylau den vollen Betrag seiner an den Verein zu stellenden Forderung. Kn. hat seinerzeit auf die Bille Strobel's davon abgesehen, dem Turnverein mitznthcilc», daß Strobel von seiner Forderung 724 Mk. an ihn abgetreten habe. Strobel wollte dies gelegentlich selbst thuu und das Geld auch selbst au Kn. absendcn. Der Zeuge K». sagte aus, er habe sich in dieser Beziehung auf die Ehrlichkeit Strobel's veclasscn. Der Angeklagte hat sich seine Forderung im November 1897 anszahlen lassen von dem Vorsteher des Vereins. Dieser bestritt die Angabe Strobels, daß Letzterer von der Abtretung des größten Theils seiner Forderung an Kn. mit ihm gesprochen habe. Strobel, der schon vvrbeslrast ist, wurde entsprechend dem Anträge der königl. Staatsanwaltschaft wegen Untreue zu 6 Monaten Gesängniß nud 3 Jahren Ehrenrechtsverlust vermtheilt. Betrttglicher Banker,,1t. Zwickau (Schwurgericht). In der letzten Verhandlung der diesjährigen dritte» Schwurgerichtspcriodc lag ein Fall des bctrüg- licheu Bankerutts im Sinne von 8 209 Ziffer I der Kvnkursorduuug, der Bcihülfe hierzu und des vollendeten und versuchte» Betrugs zur Entscheidung vor. Tie Anklagebank betraten der Weber und Handelsmaiin Friedrich Alban Pampel aus Lichtenstcin, 32 Jcllne alt, geboren in Mnlse» St. Jacob, wegen Widerstands und Körperverletzung vorbestraft, und die unbestrafte, ledige Weberin Lina Marie Grüner aus Lichtenstcin, 21 Jah^e alt. Pampel, der in schlechte Bermögensverhältnisse gerathen war und seine Zahlungen eingestellt hatte, sollte in der Absicht, seine Gläubiger zu benachtheiligcn, Anfang Juli d. I. aus seinem Vermögen Gelder in fang Juli d. I. den Deckenfabrikant Sch. in Likhtenstein einmal um 149 Mk. 50 Pf. itiid das andere Mal um 73 Mk. 20 Pf. betrogen und den Fabrikanten Fr. daselbst um 70—80 Mk. zu betrügen versucht haben. Der ledigen Grüner wurde bcigcmcssc», dem Ange klagten Pampel zu dem Verbreche» des betriiglichen Bankerutts inso fern wissentlich Hilse geleistet zu habe», als sie einige Tage vor dem 4. Juli d. I. von diesem die fragliche» 200 Mk. zur Aufbewahrung annahm und ihm kurz darauf in Ehemnitz zuruckgab, obwohl sie wußte, daß diese den Gläubigern cutzogen werden sollte». Die Beweisaufnahme führte zu dem Ergebnis;, daß die Geschworenen nur bezüglich des Angeklagte» Pampel die auf bctrüglichc» Baukerntt gerichtete Schuldfrage bejahten, alle übrigen Schnldsragcn aber ve>^« ncinten. Weiter billigten sie dem Angeklagten mildernde Umstand» zu. Diesem Wahrspruche gemäß wurde Pampel wegen bctrüglichciG Bankerutts zu 9 Monaten Gesängniß vernrtheilt, wegen Be trugs und Betrngsvcrsuchs aber freigcsprochen. Die Grüner wurde völlig freigcsprochen. Erstcrem wurden außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf 3 Jahre aberkannt, dagegen 1 Monat der Gcsängniß- strafc als dnrch die Untersuchungshaft verbüßt erachtet. Vergehe» gege» das (Sige„1h„,„. Zwickau. Wegen Nückfalldicbstahls nnd.Bettelns diktirle das Gericht dem 64 Jahre alten, vielfach vorbestrafte» Handarbeiter Heinrich Eduard Rüh lig ans Altstadt-Waldenburg 1 Jahr 6 Monate Zuchthaus, 4 Wochen Haft und 3 Jahre Ehrcn- rcchtsvcrlnst zu. Die Haftstrafe gilt als durch die Untersuchungshaft verbüßt. Gestohlen hatte er beim Betteln in Grnmbach am 30. Juni d. I. ans einem Bauernguts eine» Rock und mehrere Eier. — Der 1856 i» Schl» s; ch cinnitz geborene Eiscndrehcr Rich. Alexander H oyer, der wcgcnDicbstahls bereitslMalStrafccrlitten bat,entwendete am 24. Ang. d. J.in Meerane bei einem Schankwirth eine Flasche Zitrvncn- limvuade zum alsbaldigen Verbrauche und bei einem Schnhmacher- meister ein Paar Stiesel. Es traf ihn wegen Genußmittelcntwcndung eine Strafe von 2 Wochen Haft und wegen Rückfallsdiebstahls von 10 Monate» Gesängniß, wovon 1 Monat Untersuchungs- Hast abgeht. — lieber den 21 Jahre alle» Schuhmach r nud Dicust- knccht Ewald Hermann Böttcher ans Victau, zuletzt in Culitzsch, der wegen Diebstahls schon mehrmals bestraft ist, v r- hängte man wegen Rückfallsdiebstahls eine Strafe von 10 Monate» Gesängniß, wovon 3 Wochen als durch die Untersuchungshaft ver büßt gelten. Er hatte am 23. August d. I. Ahpnds in Niedcrhaßla» während der vom dortigen Turnverein abgehaltenen Turnstunde einem Bergarbeiter aus dessen Nock ei» Portemonnaie mit 11 Mark gestohlen. Vergehe» de»schiede»er Art. Freiberg. Es wurden vernrtheilt: 1) der Fabrikschmied Julius Otto Kunze in Döbeln wegen Schädigung des Zurückbe haltungsrechtes durch Wegnahme von Sachen und wegen Sach beschädigung zu 2 Monaten 1 Woche Gesängniß; 2) der Schweizer Max Wilhelm Jankowsky aus Franzdorf, Kreis Insterburg, wegen Diebstahls zu 1 Jahr 4 Monaten Gefäng niß und 2 Jahren Ehrenrechtsverlust; 3) der Kartonnagenarbeiter Theodor Arthur Seidel, geboren 1864 in Porsten dorf, wegen vorsätzlicher Brandstiftung zu 2 Jahren Gesängniß. vierichtS-Ielt»»«. Ger>cht«-Zelti> »g. dein Griff der Pvlizeifaust entschlüpfend, und nur der schuldlose Gegenstand ihres Spottes blieb verdutzt auf seinem Platze sitzen und schleuderte noch das letzte Projektil, das er gerade in der Hand hielt, von sich. Unglücklicherweise traf dasselbe seine» Netter gerade an die Brust. Das hatte zur Folge, daß der Beamte de» bezechten Scharfschütze» mit kräftiger Hand ausrichtete und sich seine Personalien ausbat. Gotttieb, der durchaus kein Ncmdalicr- bruder, sondern im nüchternen Zustande ein durchaus friedlicher Mensch ist, gab bescheiden Auskunft und war froh, als er dann die Erlaubriß erhielt, seiner Wege zu gehen, was er aus unsicheren Füßen in gewundenen Linien cusführte. Einige Tage später erhielt er wegen Ueber- trctung deS 8 366, Abs. 7 Str -G.-B. (Werfen von Steinen oder Unrath ans Mensche») ein Strafmandat über lO Mark. Er erhob da gegen Widerspruch und klagte dem Schöffen gericht sein Leid, indem er die ganze Geschichte Wahrheitsgemäß erzählte. Das hatte denn auch zur Folge, das; seine Strafe ans 3 Mark er mäßigt wurde. „Künftig aber hüten Sie sich vor dem Suff", rieth ihm nur noch wohlmeinend der Vorsitzende, und Gotttieb versprach, sich bessern zu wollen. Mar und Morih. Fräulein Amalie L. in B .. . bcrg saß in ihrem nach dem Hose schauenden Parterre- stübchen am Tische und war eben im Begriff, einen schön gcrctth.'nc» Eierkuchen, de» sic-zsich z»m Mittagsmcibl bereitet hatte, mit feinem Staubzucker zu b.streuen, als a» dem offenen Fenster ein struppiger Kuabeukvpf auftanchte, ans dessen Munde ein lautes „Gesegnete Mahlzeit!" zu ihr hcrüberschalltc. ^ Gegen diesen höflichen Wunsch ist an sich nichts einznwende», aber Fräulein Amalie ürgene sich Loch darüber, den» sie wußte, daß er von einem der b idcn Jungen ihres Flur- nachbarn, des Schuhmachcrmcislcrs T., kam, und diesem Brüdcrpaare, welches die bekannte» Rangen Max und Moritz womöglich noch in den Schatten stellte, traute sie durchaus nichts Gutes zu. Sie antwortete gar Nichts, behielt aber das Fenster im Auge, denn sie ahnte, daß ihr von da kein Heil kommen werde. Ihre Voraus sicht erwies sich auch als durchaus richtig; nach kaum einer Minute erschien der zivcitc Bengel cm Stelle seines Bruders und schrie noch lauter: „Gescgneic Mahlzeit!" Und nun ging es in einer Tour so weiter; die Jungen wiederholte» immer abwechselnd den Miltagsgruß, wobei sie dadurch eine gewisse Varietät zu erzielen suchten, daß sie bald mit grunzender, bald mit fistelnder, bald mit brüllender, bald mit heiserer Stimme riefen. Sic kamen sich dabei jeden falls überaus witzig vor. Fräulein Amalie glaubte die Quälgeister am besten tos zu werden, indem sie, obgleich vor stillem Aerger schier berstend, ihre Unge zogenheit gänzlich ignorirtc. Als aber die beiden kleinen Rakel des trockenen Tones satt waren und Einer gar mit schmetternden Lauten schrie: „Gesegnete Mahlzeit, alte Schraube!" woraus der Andere ihn mit: „Gesegnete Mahl zeit, alter Besenstiel!" zu übertrumpfe» suchte, da nbcrmannle sie der Zorn; sie griff »ach der Zuckerdose und feuerte sie dem Lümmel in die grinsende Visage, Laß er ganz weis; gepudert war und heulend zu seiner Mutter lief, um sich bitterlich über die ihm widerfahrene Be handlung zu beklagen. Die gute Mutter that, was gegebenen Falls die meisten Mittler zu ihn» pflege». Statt sich nach dem Grunde der handgreiflichen Zurecht weisung ihres hoffnungsvollen Sprößlings zu erkundigen und zu uuterluchen, ob dem Jungen nicht piellcichi obendrein noch eine Tracht Prügel recht gut thnn würde, schrie sic Zclcr und Mordio ob des Gewaltaktes gegen ihr süßes Zuckcrsöhncheu und forderte blutige Rache vom Staatsanwalt. Der Gerichtshof war indessen nicht in der Lage, den Fall so tragisch zu nehme», wie das gekränkte Muttcrhcrz. Er meinte sogar, es sei eigentlich sehr zu bedauern, daß nicht alle zwei Range», der Max sowohl wie der Moritz, gleich auf frischer That ihre gehörigen Hiebe besehen hätten. Allerdings Halle Fräulein L. nicht mit einem so gefährlichen Werkzeug wie die Zuckerdose hautiren dürfen; dafür verdiene sic Strafe, doch seien ihr mildernde Umstände zuzuvilligeu und zehn Reichsmark eine völlig ausreichende Strafe für ihre Uebereiluug. Die Muttcr des Jungen machte darob ein sehr enttäuschtes Gesicht; sie hatte mindestens auf einige Jahre Zuchthaus gerechnet. Fräulein Amalie aber ging stracks i» einen Laden und kaufte sich ein schönes biegsames Nohrstöckchc». Nun können Max und Morst) sich in Acht nehmen. Ein Leicheilschiiiider. Ein bestialischer Leichenschäudcr stand dieser Tage vor dem Landgericht in Hannover. Der wegen Bcttelns »nd Landstreichens wiederholt vorbestrafte angcklagtc 19 jährige Fnhrknccht Rost gab bei seiner Vernehmung folgende fast unglaublich klingende Erklärung: „Ich lauste an einem Sonntag in der Herberge zur Heimalh das 6. und 7., sowie das 8. und 9. Buch Moses von einem unbekannten Mann. Im 6. und 7. Buch Moses halte ich von Gcistcrcrscheinnngcn aus dein Friedhof, über Zauberkraft ». s. w. gelesen und unterhielt mich mit anderen Personen darüber. Ich erklärte, das; Alles Schwindel sei, worauf ei» mir dem Namen nach nicht bckannlcr Gärtner sagte, wenn ich ihm einen Todtcnschädcl brächte, zahle er 25 Mark. Ich ging diese Wette ein und versprach, in der Nacht vom 22. bis 23. April vom Wülselcr Friedhof den Todten- schädcl zu hole». Ter Gärtner wollte mir für die Ocffnnng eines Grabes 15 Mark und für das Hcransholc» eines Tvdtcnschädcls 10 Mark extra zngebcn. In der verabredeten Nacht schaufellc ich das Grab der kurze Zeit vorher verstorben.» Frau des Fuhrmanns Borsnm auf, dann hob ich den Sarg ans dem Grabe »nd sprengte den Sargdeckel. Nachdem ich die Leiche mehrere Male geschüttelt und gesehen halte, daß ich diesen Kopf nicht bekomme» konnte, habe ich das Grab ordnnngsmäßg wieder zngemacht. Der betreffende Gärtner hatte diesem Schauspiel in der Nähe zugcfchen, ein anderer Unbekannter war mir behilflich gewesen. Wir gingen dann gemeinschaftlich weiter bis an ein Gewölbe, in dem zwei Särge standen. Wir versuchten vergeblich in das ' Gewölbe cinzndringen, faßten aber schließlich einen Glaskasten, den nir sogleich zectrümmcrten. Den darin anfbewahrtcn Kranz nahmen wir mit, um zu zeigen, daß wir wirklich dort gewesen waren. In Hannover bekam ich die gewonnenen 25 Mark von dem Gärtner. Einige Zeit später trafen wir »ns wieder i» der Herberge zur Heimath, bei welcher Gelegenheit wiederum eine solche Welte gcmachl wurde. Ein neu hlnzugekommencr, mir nn- bekauitter Mann wollte unseren Angabe» keinen Glauben schenke» und setzte auch 5 Mark als Belohnung ans. Wir gingen in der Nach! zum 6. Mai nach dem Wülfelcr Friedhöfe. Ich Halle ein Grab bereits wieder zur .(äffte geöffnet, als ich wegen des starken Leichen- geruchs nicht weiter konnte, auch die Andere» vermochten den Dunst nicht ansznhalten, weshalb wir abbrachen." Der Angeklagte erklärte ausdrücklich, daß er die That »nr begangen habe, weil er die in dem 6. und 7. Buch Moses beschriebenen Geistercrscheinnngeu habe untersuche» wollen. In der Verhandlung wurde die Frage wegen der Zurechnungs fähigkeit des Angeklaglcn anfgewvcfen. Die anwesende Mutter des Angeklagten erklärte, das; ihr Sohn in der Jugend „Idiot" gewesen und auch »och wie ei» kleines Kind sei. Der Ossizialvertheidigcr, sowie anch ei» Saniläts- rctth beantragten, den Angeklagten zwecks Beobachtung einer Irrenanstalt zu nbcrweiscn. Das Gericht beschloß demgemäß, so daß die Verhandlung vertagt wnrde. Der Held eines sonderbaren pro)elses war jüngst ein englischer Schwimmlehrer. Vor etwa zwanzig Jahren wurde in England ein Gesetz geschaffen, das den Männern untersagt, in der Nähe einer Frau ei» Bad z» nehmen; die Entfernung zwischen dem Badende» »nd dem weiblichen Wesen muß mindestens 100 Uards (91,40m) betragen. LerAngeklagtc übte im Schweiße seines Angesichts seine Profession in Swanage am Mecresstrande ans und hat zahlreichen' jungen Engländern und Engländer innen Schwimmunterricht erlheilt, bis er letzt hin zu seiner großen Ucbcrraschnng vor Gericht belangt wurde, weil er das erwähnte Gesetz verletzt und sich im „Naturzustände" seinen Schülerinnen auf weniger als 0 0 Nords genähert halte. In Begleitung eines Advvkalcn erschien er vor dem Richter. Der Anwalt gab zu, daß die Anklage formell berechtigt sei, da sic dem Wortlaute des Gefchcs enllprechc: er machte jedoch geltend, daß sein Klient nicht gebadet, sonder» Schwimmnnterricht crihcilt habe, und daß es sehr schwer sei, einer Dame auf 92 Meter Entfernung das Schwimmen beiznbri'ugen. Dieser Einwaud Halle jedoch keinen Erfolg. Der Richter erklärte, daß das Gesetz keine» Unterschied mache zwischen Schwimmlehrer und Badenden. Aber mit der Frcimitthigkeit, welche die cngli'chcn Richter auszci.bnet, gab er ohne Wciteccs zn, daß das Gesetz „lächerlich und blödsinnig" sei. „außer dem" könne man dem Angellagten nichts „Un moralisches" vorwerfen ^shalb müsse die Slrasc so nicdrig wie möglich bemessen werden. Dank dieser bessere» Einsicht des Nichtcrs kam der „verbrecherische" Schwimmlehrer mit eine« Geldbuße von 1 Schilling d