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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.12.1900
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1900-12-05
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-19001205014
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1900120501
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1900120501
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Anzeiger
-
Jahr
1900
-
Monat
1900-12
- Tag 1900-12-05
-
Monat
1900-12
-
Jahr
1900
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Amtsblatt des Königlichen Land- und Amtsgerichtes Leipzig, des Nathes und Nolizei-Ämtes -er Ltadt Leipzig. Anzeigen-Preis die 6 gespaltene Petitzeile 25 Ls. Reclamen unter dem RedactionSstrich (4 gespalten) 75 H, vor den Familicnnach- ' richten (<> gespalten) 50 H. Tabellarischer und Ziffernsatz entsprechend höher. — Gebühren für Nachweisungen und Offertenannohme 25 H (excl. Porto). 6rtra-Beilagen (gesalzt), nur mit der Morgen-Ausgabe, ohne Postbesörderung 80.—, mit Postbesörderung 70.—. Annahmelchlnk für Anzeigen: Abend-Ausgabe: Vormittags 10 Uhr. Morgen-Ausgabe: Nachmittag- 4 Uhr. Bei den Filialen und Annahmestellen je eia« halbe Stunde früher. Anzeigen sind stets an die Expedition zu richten. Die Expedition ist Wochentags ununterbrochen geöffnet von srüh 8 bis Abends 7 Uhr. Druck und Verlag von E. Volz in Leipzig. Mittwoch den 5. December 1900. 94. Jahrgang. Material zur konfessionellen Frage in Sachsen. * Bei der heute beginnenden Berathung des „Toleran z- AntrageS" dcS CentrumS im Reichstage werden voraus sichtlich — klerikale Blätter haben eS angekUndigt — die Antragsteller viel von der „Nothlage der Katholiken im König reich Sachsen" reden und sowohl den Wechselburger und den Thammenhaioer Fall, als auch die durch daS Auf treten de» Priesters Prinzen Max in den evangelischen Kreisen SachsenS provocirten Auslassungen als Beweise dafür aufführen, daß die Reichsgesetzgebung eiligreifen müsse, um jene „Notblage" zu beseitigen. Es ist daher mit Freuden zu begrüßen, daß der Vorstand de» Sächsischen Landesvereins des Evangelischen Bundes eine Denkschrift hat auSarbeitcn lassen, in der die wirk liche Lage jener „Fälle" genau dargelegt wird. Sie ist allen Mitgliedern des Reichstags, mit Ausnahme der klerikalen und der socialdemokratischen, sammt einem Exemplare der Nr. 607 des „Lcipz. Tagebl.", das die be kannten Actenstücke zur Wechselburger Angelegen beit enthält, übersendet worden und wird voraussichtlich in der Debatte mehrfach erwähnt werden. Wir glauben daher die Denkschrift unseren Lesern wörtlich zur Kenntniß bringen zu sollen. Sie lautet: a. Der Wechselburger Fall Der Wechselburger Fall ist seinem Wesen nach einKirchen- Streit. Das Streitobject ist im letzten Grunde allein das kirchliche (Besitz-, genauer) Gebrauchsrecht an der Wechselburger Schloß kirche, — das staatliche Ober aufsichtsrecht über die katholische Kirche fast nur insofern, als der Staat gegen eine beabsichtigte Trübung dieses Rechtsstandes von katholischer Seite eingeschritten ist. Zu einem gerechten, sachlich begründeten Urtheil bedarf es daher der Feststellung, inwieweit der evangelischen und inwieweit der katholischen Kirche ein Gebrauchsrecht an der Wechselburger Schloßkirche zusteht. Diese Feststellung kann nur auf geschichtlichem Wege er folgen. Die heutige Schloßkirche in Wechselburg war vor der Re formation katholische Klosterkirche. Bei Einführung der Ne formatiert wurde das Kloster säcularisirt. Damit entfiel zu nächst die Nöthigung zu fernerer Abhaltung von Gottesdiensten in der Kirche; denn die evangelische Skadtgemeinde hatte ihre eigene Stadtkirche. „Nachdem die Schloßkirche im 16. Jahr hundert in Trümmern gelegen hat, ist sie im 17. von den, dem evangelisch-lutherischen Bekenntnisse zuge- thanen Herren von Schönburg wieder aufgebaut und der Verwendung für den evangelisch-luthe rischen Gottesdienst zugeführt worden. Im 18. Jahrhundert ist diese Schloßkirche vorübergehend während der Erbauung der jetzigen Ortskirche sogar als.Parochial- kirche benutzt worden."') 1843 ertheilte der evangelisch-lutherische Graf Alban von Schönburg-Forderglauchau (Schönburg-Wechselburg) als Be sitzer des Schlosses Wechselburg dem katholischen Bischof von Sachsen, Mauermann, die Erlaubniß zu jährlich zwei maligem katholischen Gottesdienst in der Schloß kirche für die katholischen Mitglieder des gräflichen Hausgesindes. Dabei mußte Bischof Mauermann einen Revers ausstellen, in dem es unter Nr. 4 heißt: „Daß, wenn jemals durch Feuer oder einen sonstigen Unglücksfall die Orts kirche zeitweilig unbrauchbar werden sollte, dann der Gottesdienst der prote stantischen Ortsgemeinde den Vorzug haben und die auswärts wohnenden Katholiken sich nach den gottesdienst lichen Stunden der Ersteren richten sollen." Der hiernach festgehaltene evangelische Charakter der vom Grafen Alban wieder hergestellten Wechselburger Schlosskirche wird weiter durch zwei bei Familienfeiern des gräflichen Hauses 1846 und 1853 in dieser Kirche abgehaltene Gottesdienste, sowie namentlich durch eine Stiftung der Gattin des genannten Grafen Alban bezeugt. Diese, damals bereits Wittwe und den drei Jahre danach erfolgten Uebertritt ihres Sohnes zur römisch-katholischen Kirche wohl schon voraus sehend, stiftete im Jahre 1866 einenjährlich am Todes tage ihres Gemahls in der Schloßkirche zu Wechselburg abz uhaltenden evangelischen Gedächtnißgottesdienst. Dieser Gottesdienst wird noch heute alljährlich am 23. März in der Wechselburger Schloßkirche abgehalten. In dem zweiten der beiliegenden Actenstücke des sächsischen Kultusministeriums heisst es, dass diese Stiftung „als stiftungs mäßige Einrichtung nach § 60 der Verfassungsurkunde zu Recht besteht". Schliesslich hat der Uebertritt des Grafen Karl von Schönburg-(Wechselburg-)Forderglauchau, .des Vaters des jetzigen Grafen, zur römisch-katholischen Kirche im Jahre 1869 auch zu einer amtlichen Feststellung des evange lischen Charakters der Schlosskirche zu Wechselburg geführt. Im Hinblick auf diesen Uebertritt erliess nämlich dir zuständige Behörde, die Kreisdirection Leipzig, unter dem 17. Juli 1869 eine Verordnung an den Grafen, in der eS bezüglich der Schlosskirche folgendermassen heisst: „An dem Charakter der Schloßkirche zu Wechselburg ist demnächst durch den Uebertritt de» Grafen Karl von Schön burg zur katholischen Confession in keiner Weise etwa» geändert worden, woran schon in Rücksicht auf die von der Mutter de» Grafen unter dessen Zu stimmung am 20. Januar 1866 errichtete, die Abhaltung evangelischen Gottes dienstes in der Schlosskirche zum bleiben den Andenken an den Gemahl der Stif- ') Aus dem I. der vom Sächsischen Cultusministerium ncuer- dingS amtlich vcrösfentlichten Actenstücke zur Wechselburger An gelegenheit (vergl. die beiliegend» Nummer de» „Leipziger Tageblatt»»"). terin als den Wiederhersteller der Kirche bezweckende Stiftung fest zu halten ist." In wesentlicher sachlicher Uebereinstimmung damit erklärt das sächsische Cultusministerium in dem III. der beifolgenden Actenstücke: „Das Ministerium kann dieThatsache nicht über sehen, daß an dem hier fraglichen Kirchengebäude der evangelisch-lutherischen Kirche vor wie nach dem C o n fe s s i o n s w e ch s e l des Eigen- thümers ein kirchliches Gebrauchsrecht, und zwar ein Gebrauchsrecht für öffent liche Kirchenzwecke, zusteht." r) Graf Karl von Schönburg brachte von seiner in Rom er folgten Conversion einen katholischen Hauscaplan mit und richtete in der Schloßkirche katholische Hausandacht für sich und die Mitglieder seines Hausstandes ein. Obgleich deren Zulässigkeit nach der vorstehenden Verordnung im Zweifel bleiben kann, hat das sächsische Cultusministerium dem Grafen Schönburg, als dem Besitzer der Kirche, das Recht dazu doch nicht versagen zu sollen geglaubt. Von evange lisch-kirchlicher Seite ist gegen diese Hausandachten auch in der erweiterten Form von sogenannten Privatgottes diensten unseres Wissens kein Einspruch erhoben worden. Wohl aber ist dies geschehen gegenüber den fortgesetzten Uebergriffen der Wechselburger Haus cap l ä n e, insbesondere gegenüber dem darin immer deutlicher hervortretenden Bestreben, aus der Wechselburger Schloßkirche unter der Hand, ohne jede An frage oder auch nur Mittheilung an die zu ständigen evangelischen Kirchenbehörden, eine öffentliche katholische Cultusstätte zu machen und dadurch das gute Rechtder evangelischen Kirchean die Wechselburger Schloßkirche stillschweigend aus der Welt zu schaffen. Diese Uebergriffe im Einzelnen zu charakterisiren, fordert eine Schrift für sich. Es bedarf ihrer nicht; denn daß sie stattgefunden haben, dessen hat sich der frühere Wechselburger Hauscaplan Fournelle in der „Germania" öffentlich gerühmt; das ist auch in dem I. der beiliegenden Actenstücke amtlich bezeugt durch „die dem Apostolischen Vicariate hinlänglich bekannten Erfahrungen, welche in den letzten drei Jahrzehnten gerade bei dem Auftreten und den häufigen Uebergriffen der Hauscapläne in Wechselburg gemacht worden sind." Von derselben amtlichen Stelle liegt auch für die neueste Zeit ein Zeugniß über die wahren Absichten des katho lischen Th ei les vor — in dem Satzes: „Darnach dürfte es wohl überhaupt nicht die Personen frage sein, welche das Apostolische Vicariat zum Fest balten an der ihm gewünschten Formulirung be stimmt, sondern vielmehr die Frage nach der Benutzung der Wechselburger Schloß- kirch e." Die „Köln. Volks-Ztg." und andere klerikale Blätter sprechen von den Spionir- und Denuncianten-Diensten der zuständigen evangelischen Organe, insbesondere der evange lischen Geistlichen Wechselburgs, weil sie angeblich durch Anzeige bei der Negierung veranlaßt hätten, dass diese über den privaten Charakter der katholischen Gottes dienstein der Wechselburger Schlosskirche und demgemäss auch der darin und im Schloßgarten stattfindenden Proces- sionen wachte und bei den zahlreichen Uebertretungen mit Strafmandaten gegen die Hauscapläne des Grafen Sckwnburg vorging. Ob und inwieweit dies Eingreifen der Regierung von evangelisch-kirchlicher Seite veranlaßt worden ist, wissen wir nicht. Wenn es aber geschehen ist, so war den Evange lischen dieser Weg eben durch die gekennzeichneten katholischen > Bestrebungen aufgenöthigt, wenn anders sie nicht! ruhig zusehen wollten, wie ihnen das rechtlich und stiftungsmäßig zustehende Gebrausrecht an der Kirche zu öffentlichem evangelischen Gottesdienst in verletzender Nicht achtung entwunden oder doch ganz erheblich beschnitten wurde. Im Zusammenhänge mit diesem katholischen System ist die Wechselburger Schloßkirche von ibrem jetzigen Besitzer auch in ausgesprochen katholischem Sinne restaurirt worden, ohne daß die Kirche, welcher für öffentliche Kirchenzwecke das alleinige Gebrauchs recht zu steht, anders als durch die Thatsache selber davon erfahren hätte. Die Staatsregierung ist gegen die bezeichneten Uebergriffe bis zu diesem Sommer lediglich mit Geldstrafen für die Wechselburger Hauscapläne vorgegangen. Diese Strafen wurden nach dem eigenen Zeugniß solcher Capläne, die sich dessen rühmten, von der Schloßpartei dadurch illusorisch ge macht, dass sie zunächst möglichst lange nicht bezahlt wurden; war dann die Summe so weit angewachsen, daß gerichtliche Eintreibung erwartet werden mußte, so verschwand der betreffende Caplan im Auslande und ein neuer trat an seine Stelle. Nachdem sich die Regie rung diese Verhöhnung Jahrzehnte lang hatte gefallen lassen, schritt sie im Juni dieses Jahres in der bekannten Weise ein. Die Kreishauptmannschaft zu Leipzig machte nunmehr unter Androhung einer hohen Geldstrafe für jeden Zuwider handlungsfall den Grafen Schönburg persönlich für die Einhaltung des rechtlich allein möglichen privaten Cha rakters seiner Gottesdienste in der Schloßkirche verantwortlich und ließ die Ausführung dieser Verordnung am Fronleichnams tage durch Polizeimannschaften überwachen, beziehentlich die zahlreich erschienenen, nicht zum Hausstand des Grafen ge- °) Auf klerikaler Seite ist man entrüstet Uber die Fortdauer dieses evangelischen Gebrauchsrechtes nach dem Uebertritte beS Grafen. Dazu wolle man folgenden Fall vergleichen, der sich im vorigen Sommer in Lindberg in Steiermark zugetragen hat. Dort wollte ein evangelischer Grundbesitzer seinen evangelischen Glaubens genossen eine Capelle, die auf seinem Grund und Boden steht und sein unbestrittenes Privateigenthum, Überdies seit langer Zeit unbenutzt ist, für ihre Gottesdienste zur Verfügung stellen. — also genau der Wechselburger Fall, nur mit vertauschten Rollen. Ta hat ihn die katholische Kirche, zuletzt durch rechtskräftiges Urtheil, daran gehindert. *) Aus dem III. der beifolgenden Actenstücke, Minifterial-Ver- ordnung vom 28. August IVOO. hörigen Kirchenbesucher am Eingang des Schloßgartens zu- rückweisen. Dieser Vorgang ist von der sichtlich nach einheitlicher Parole (Katholisches Preßbureau?) arbeitenden klerikalen Presse durch gehends ungeheuerlich aufgebauscht, dabei aber der Zusammenhang mit dem eigentlichen Streitobjekt, eben der Wechselburger Schloß kirche, und überhaupt die Thatsache des evangelischen Gebrauchsrechts an dieser Kirche, entweder völlig verschwiegen oder nur ganz ungenügend angedeutet worden. Auf evange lischer Seite ist dieser Punct namentlich von dem „Neuen Sächsischen Kirchenblatt" und vom „Leipziger Tageblatt" von Anfang an als der eigentliche und letztlich einzige Streitpunkt bezeichnet worden. Neuerdings ist dann von Wechselburger Katholiken durch Vermittelung des Apostolischen Vicariates beim Staatsmini sterium, beziehentlich unmittelbar bei Sr. Majestät dem König das Gesuch um Genehmigung von öffentlichen katholischen Gottesdiensten in der Wechselburger Schloßkirche eingereicht worden. Die Antwort liegt in den bei folgenden Aktenstücken vor. Es handelt sich also bei dem „Wechselburger T o l e r a n z sc a n d a l ", wie die ultramontane Presse es zu nennen beliebt, gar nicht um so hohe sittliche Güter, wie Toleranz, Religionsfreiheit u. a., die Niemand in Sachsen antastet, sondern einfach um die Frage, ob das unanfechtbare evangelische Gebrauchsrecht an der dem Grafen Schönburg privat- rechtlich gehörenden Kirche geachtet oder in offen kundiger Nichtachtung verletzt und aus der Welt geschafft werden soll. 1». Ter Thammenhainer Fall. Auch dieser ist in der Hauptsache ein K i r ch e n st r e i t. Doch fließen die Quellen hier minder reichlich, als im Wechsel bürger Falle. Immerhin ist Folgendes darüber bekannt ge worden: Ende der 70er oder Anfang der 80er Jahre ist der jetzige Besitzer des Rittergutes Thammenhain bei Wurzen von der evangelisch-lutherischen zur römisch-katholischen Confession Lbergetreten. Bald darauf nahm er die evangelisch-lutherische Schloßkirche 1) als sein Eigenthum, 2) für die Ab haltung römisch-katholischer Gottesdienste (neben den evangelischen) in Anspruch. Das evangelisch-luthe rische Landesconsistorium zu Dresden ließ den ersteren Anspruch dahingestellt und lehnte den zweiten ab, da die Kirche 1570 von Hans von Lindenau laut einer noch vorhandenen Urkunde aus drücklich „zer Verkündigung des reinen Evan geliums" erbaut worden ist. Herr von Schönberg strengte dagegen einen Proceß an, der durch alle Instanzen bis zum Reichsgericht dahin entschieden worden ist, daß der Kläger für die Benutzung der Kirche zu römisch-katholischem Gottesdienst auf den Verwaltungsweg (Cultus ministerium und evangelische Kirchenbehörden) verwiesen ist, wegen des behauptlichen Besitzrechts aber vor Gericht klagbar werden kann. Letzteres ist geschehen, die Ver handlung aber auf Antrag des Klägers bisher immer wieder verschoben worden. Sie steht nunmehr auf den 19. December dieses Jahres an. Schon vor dem Uebertritte des jetzigen Besitzers von Thammenhain hatte dessen römisch-katholische Mutter im Schlosse zu Thammenhain eine Hauscapelle eingerichtet und einen Hauscaplan daselbst siationirt. Dagegen ist selbstver ständlich von der Regierung keinerlei Einspruch erhoben, die neuerdings gewünschte oder erfolgte Zuziehung von nicht zum Hausstand gehörigen Personen aber, welche auch zwei mit dem Besitzer befreundete evangelische adelige Grundherren der Gegend befürworten zu sollen geglaubt haben, unseres Wissens unter Hinweis auf den privaten, der amtlichen Aufsicht entzogenen Charakter des dortigen Haus- caplans'), sowie auf die Nähe der neuerbauten katho lischen Kirche zu Wurzen untersagt worden. e. Tcr Fall des Prinzen Max Im Ociober d. I. kam der Reihe nach aus verschiedenen, meist erzgebirgischen und vogtländischen Städten die Nachricht, dass der katholische Priester Prinz Max von Sachsen für die dortigen italienischen Arbeiter katholischen Gottesdienst ge halten habe. Da Prinz Max nicht in Sachsen angestellt ist, so war dies offenbar mit besonderer, von dem Curltusmini- sterium in entgegenkommender Weise ertheilter Erlaubniß ge schehen. Diese Predigtreise des Prinzen erregte in einem Theile der Bevölkerung Aufsehen und Beunruhigung, da man es unmöglich fand, daß ein Mitglied des Königshauses gerade als katholischer Wanderredner in seinem zu 95 Procent evangelischen Lande auf trat und dadurch dem bestehenden Glaubensunterschied zwischen Fürstenhaus und Volk eine unnöthig scharfe Betonung lieh; auch fürchtete man nach früheren Proben der prinzlichen Thätig- keit, wie sich gezeigt hat, nicht ohne Grund — Störungen des konfessionellen Friedens ->) Doch wurde diese Stimmung nur in den betreffenden Lokalblättern laut. Die kirchliche Presse und die Leitung des Evangelischen Bundes in Sachsen wendeten gegen diese vorübergehende Wirksamkeit des Prinzen nichts ein, wie dies in den Nummern 41—43 des „Neuen Sächsischen Kirchenblattes" ausdrücklich erklärt ist. Sie sind von diesem Standpuncte erst dann abgegangen, als es sich her ausstellte, daß der .Prinz jene Schranken nicht eingehakten, sondern die Kanzel zu verletzenden Ausfällen gegen daS evangelische Bekenntniß benutzt hatte. Wie zu anderen Predigten des Prinzen, so hatte sich auch zu der letzten derselben in Plauen i. V., theilS vom allgemein menschlichen, theils vom kirchlichen Interesse für den Fürstensohn im Priestergewande getrieben, eine Anzahl evangelischer Zu hörer eingefunden, darunter der Religionslehrer am dortigen ') Vergleiche hierzu die betreffenden Ausführungen in den Wechselburger Äctrnstücken in Nr 607 des „Lewuaer Tageblatt»»". ') ES kommen hier hauptsächlich seine Primi,predig« in Dresden mit der eben nicht taktvollen Aufforderung an SachsenS evange lisches Volk zur „Rückkehr- zur katholischen Kirche, die Nürn berger Thätigkeit mit der Aufreizung katholischer Dienstboten zur Aufgabe ihrer Stellung in evangelischen Häusern und Vie Predigt in der Pariser Revanche-Kirche (Lacrö coeur) auf dem Mont martre in Betracht. Realgymnasium, Oberlehrer cauck. rev. rnin. Schürer-Stolle. Da von ultramontanen Zeitungen angedeutet beziehentlich be hauptet worden ist, derselbe sei vom Evangelischen Bunde dahin geschickt worden, um zu spioniren, so muß hier speciell erklärt werden, daß dies in aller und jeder Hinsicht unwahr, der Ge nannte vielmehr, selbst nicht Mitglied des Evan gelischen Bundes, lediglich aus eigener Be wegung dahin gegangen ist und das, was er gehört hat, gleich falls ohne jedes Zuthun irgend einer Stelle des Evan gelischen Bundes, aus eigener Bewegung veröffentlicht hat. Das Thatsächliche aus seinen Veröffentlichungen ist Fol gendes: „„Ihr seid freilich" — so etwa fuhr der Prediger fort — „in einem Lande voller Serien; Ihr könnt aber leicht erkennen, daß diese im Jrrthum sind (von possocionn la veinta ctuistiaun, — war's nicht so?), da die katholische Kirche schon längst bestand, als diese Serien auftauchten." Dann wurden die Gläubigen ermahnt, den Verkehr mit den „inkickoli" zu meiden, da daraus Gefahren für ihren sitt lichen Lebenswandel erwachsen könnten." Hierzu kommt nach dem unwidersprochenen Berichte des gegen den Katholicismus sehr conniventen Plauenschen Amts blattes („Vogtl. Anz. und Tageblatt") noch eine Aeußcrung des Priester-Prinzen in der Festversammlung des katholischen Vereins Iluilas in Plauen, die katholische Kirche sei in Sachsen „schwer geschlagen" und habe „viel zu leiden". Diese Aeußerungen des Prinzen haben in Sachsen, und zwar — von etlichen wenig einflußreichen Amtsblättern abge sehen — in allen Kreisen und Theilen des Landes grosse und nachhaltige Bewegung hervorgerufen. Nicht, daß sie den dortigen Evangelischen an sich etwas Neues gewesen wären; nicht nur von unverantwortlichen klerikalen Blättern und Privatpersonen, sondern auch von amtlicher katholischer Stelle, selbst von der höchsten, ist ja in den letzten Jahrzehnten Aehn- liches und Schlimmeres gesagt worden; so zu denken, konnte und wollte selbstverständlich auch Niemand einem katholischen .Priester, Prinz oder nicht, verbieten, wenn es einmal wirklich seine ernste, in Erfahrung gereifte Ueberzeugung war. Aber mußte es auch ausgesprochen werden? an dieser Stätte? und von dieser Seite? Es war ja doch die Kanzel, das geistliche Amt, welches, obendrein bei einer entgegenkommend gestatteten G a st predigt, zu der ver letzenden, friedenstörenden Aeußerung über die evangelische Landeskirche, die Kirche der ungeheuren Mehrheit des Volkes, gebraucht worden war, daß mit anderen nichtkatholischen Kirchengemeinschaften auch sie eine heillose ketzerische Gemeinschaft "), ihre Glieder Ungläubige und der Verkehr mit ihnen sittlich ansteckend sei. Und, der dies aussprach, war nicht eine beliebige, unverantwortliche und unbeachtliche Privatperson, sondern ein Prinz des könig- lichenHauses, der, so lange er die Rücksichten und Rechte seiner hohen Stellung nicht aufgegeben hat, auch an die Rück sichten und Pflichten derselben gebunden bleibt, rechtlich und sittlich daran gebunden bleibt. Darum mußte es auch im höchsten Grade befremden, wenn ein solcher, in den Chorus der vom „katholischen" Preßbureau inspirirten ultramontanen Presse einstimmend, die kirchlichen Zustände seines Landes unter dem Regimente seines Oheims, bei einer Regierung und Kammer, die es an wohlwollender .Pflege und Ausstattung beider Kirchen, der katholischen wie der evangelischen, gewiss nicht fehlen läßt, als unerträglich hinstellte und somit eine erklärte An - griffsstellung gegen die kirchliche Gesetz gebung des eigenen Landes einnahm. Diese Erwägungen und Empfindungen waren durch das Auftreten des Prinzen, welches ja keineswegs einzig in seiner Art ist (vergl. die vorletzte Anmerkung), von selbst gegeben und traten überall zu Tage. Sie führten zunächst auf dem Wege der Presse, danach auch auf dem von Resolutionen an Regierung und Landtag, zu der bestimmt ausgesprochenen, auch von Kammermitgliedern beider bürgerlichen Parteien getheilten Erwartung, daß eine weitere sächsische Wirk samkeit des Prinzen, namentlich aber die, wie bestimmt verlautet, an gewisser Stelle beabsichtigte Erhebung desselben auf den sächsischen Bischofssitz unterbleiben, eventuell von Regierung und Landtag verhindert werden möchte. Denn unter den obwaltenden Umständen könnte diese, wie sich nun endgiltig herausgestellt habe, nur eine beständige Quelle konfessioneller Beunruhigung für das Land, politischer Ver legenheiten für Regierung und Landtag und nicht zuletzt Pein licher Empfindungen für das Fürstenhaus selber werden. Indem man diesen Empfindungen und Erwartungen Ausdruck lieb, glaubte man um so weniger etwas Unerhörtes zu thun, als vor Kurzem von katholischer Seite in München gegen die Er nennung eines Schulinspectors, der — nicht etwa solche Reden, wie der Priester .Prinz Max gegen die dortige cou- fessionelle Majorität gehalten, sich vielmehr als eifrigen Katho liken gezeigt und nur eine evangelische Frau und evangeliscb: Kinder hatte, — in der schärfsten Weise protestirt worden ist und weiter im Landtag protestirt werden soll. Und auch in Preußen und Baden pflegt maw auswärts angestellte Geistliche, gleichviel welcher Confession, wenn sie Kanzel und Gast recht zur Störung des confessionellen Friedens benutzen, nicht im Lande anzustellen, geschweige denn in die höchsten Aemter zu befördern. Nicht wenig wurde die Erregung über das Auftreten des Prinzen dadurch gesteigert, daß eine ernst zu nehmende B e - richtigung ausblieb. Zwar erklärte der katholische Geist liche zu Plauen, einen Brief vom Prinzen erhalten zu haben, in welchem dieser das Wort „inlickoli" nur von wirklich Ungläubigen verstanden wissen wollte, als welche dann die Socialifien und Anarchisten in Anspruch genommen wurden. *) Als vor zwei Jahren in Bayern die nichtkatholischen Ge meinschaften in einem officiellen Schriftstück al« Eecten bezeichnet worden waren, da hat die dortige evangelische Bevölkerung in Synode und Landtag auf daS Schärfste gegen diese Beleidigung ilu-es Bekenntnisses protestirt und auherhalb der ultramonianen Partei allgemeine Zustimmung gefunden. Selbst die „Köln. VolkS-Zeitung- bezeug,: „Daß rin sächsischer Prinz bester nicht von den in seinem Heimathland bestehenden „Seelen- (im Sinne von Religionsgemeinschaft,n) sprechen sollte, ist unbedingt luzugeben.-
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