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«elietckruE Ä8 krsstr Mr 81slil8tikli «bne plstte wu> »bne vi»v«. llsvtzünwll««! in»,« L HVlotorlleb. lll«». Amtliches. AnSgebroche« ist die Maul» und Klauenseuche unter dem Viehbestand« in Jahnishausen im Vor werk Grohholi und i» Mehtheuer bei Hummitzsch Nr. bl und Nicol Nr. 34. Sperrbezirke: Das Vorwerk Grobbolz in Jahnis» Hausen und der Ort Mehltheuer. Schutzgebiet: Sämtliche Orte iu einem Umkreise von 15 Kilometern von dem obigen Seuchenorte. Die 88 158 slgd. der Bundesratsvorschriften zum Viehseuchrngesetz vom 7. Dezember 1911 (Sächs. G.»Bl. Seite 83 vom Jahre 1912) sind zu beachten. Zuwiderhandlungen werden bestraft. b. Grobenhain. am 17. Mai 1926. Die Auitsbauvtmannfchaft. Mittwoch, 1V. Mai ISS«, vormittags 10 Ubr. sollen im Gasthof Sagcrik 1 Hobelbank und 90 buchene rohe Holzfelgen versteigert werden. Niesa, am 18. Mai 192«. Der Gerichtsvollzieher des Amtsgericht-. Mittwoch, 1V. Mai 1V2V, vormittags 11 Ubr, soll im (Lass Finke, Zeithain-Lager, 1 Küchenschrank, roh, versteigert werden. Riesa, am 18. Mai 1926. Der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts. Donnerstag, den 2V. Mai 1S2« vormittags 10 Uhr, soll im Gasthof Mehltheuer 1 Büfett versteigert werden. Riesa, am 18. Mai 1926. Der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts. Aufwertungs- (Mietzins-) Steuer. Die Eigentümer von zur SlnfwertungS-(Miet zins-) Steuer veranlagten Gebäuden machen wir darauf aufmerksam, daß nach 88 15 und 16 des Gesetzes über den GeldentwertnngSnuSqleich bei bebauten Grnndstiickcn in der Fassung vom 15. Avril 1926 1. bei Grundstücken, die ausschließlich oder über wiegend vom Eigentümer zu gewerblichen Zwecken benutzt werden, die AufwertungS- (Mietzins ) Steuer sich aus Antrag vermiudert um den Betrag, der jeweils bis zum Fällig keitstermine der Anfwertungssteuer auf Grund des Gesetzes zur Aufbringung der Industrie belastung vom 30. August 1924 bewirkten Leistungen, aber nicht aus weniger als 10 vom Hundert des Nutzungswerts, 2. bei Grundstücken, die am 31. Dezember 1918 entweder unbelastet waren oder deren ding liche vrivatrechtliche Belastung nicht mehr als 50 vom Hundert des FriedcuSwcrts betrug, der Betrag der Aufwcrtnngssteuer ans An trag so weit herabzusetzen ist, daß er bei unbelasteten Grundstücken nicht mehr als 10 vom Hundert des Nutzungswerts, bei einer Belastung bis zu 10 vom Hundert des FricdenswertS nicht mehr als 15 vom Hundert des Nutzungswerts, bei einer Belastung bis zu 20 vom Hundert des FriedenSwerts nicht mehr als 20 vom Hundert des Nutzungswerts, bei einer Belastung bis zu 30 vom Hundert des FriedeuswertS nicht mehr als 25 vom Hundert des Nutzungswerts, bei einer Belastung bis zu 40 vom Hundert des FriedeuswertS nicht mehr als 30 vom Hundert des Nutzungswerts und bei einer Belastung bis zu 50 vom Hundert des FriedeuswertS nicht mehr als 35 vom Hundert des Nutzungswerts ausmacht. Diejenigen Grundstücks-Eigentümer, bei welchen die genannten Vergünstigungen einzutreten haben, fordern wir hiermit auf, die nötigen Anträge schriftlich, entsprechend begründet und bescheinigt, für die einzelnen Grundstücke getrennt und unter Angabe der Grnndbuchblatt-Nr. baldmöglichst bei uns zu stellen. Die Vergünstigungen treten rück wirkend ab 1. April 1926 ein. Der Not der Stadt Riela. am 17. Mai 1926. 1 dreistöckiges Gebäude je ca. 1600 Lager fläche, in der Nähe vom Bahnglcis gelegen, 1 vierstöckiges Gebäude je ca. 600 iw Lager fläche. mit Laderampe und Fahrstuhl, un mittelbar am Bahngleise gelegen, beide für Lager- und Speichereizwecke geeignet, so fort vermietbar. Riesa, den 15. Mai 1926. Finanzamt Riesa. Baden in der freie« Elbe. Das Elbstromamt Meißen erlaubt auch in diesem Jahre unter Vorbehalt des Widerrufes das Baden in der freien Elbe außerhalb der Bade- und Schwimm anstalten im Raume von der Mündung des Kletitzsch- baches bis zur preußischen Grenze. Nachstehende Bestimmungen sind von allen Badenden einzuhalten: Grundsätzlich ist das Baden in der freie« Elbe wegen Gefährdung der Badenden und zum Schutze der Anlagen nack» wie vor ausgeschlossen an den Landungsstellen, Landungsbrücken, Landungsstegen und Ladestellen der Schiffe, Flöße, Fähren und sonstigen Fahrzeuge, an Ausschiffungsplätzen, an Wersten, in Häfen und an Baustellen. Weiter bleibt das Baden i« der freien Elbe verböte» 1. au beide« Ufer« an der Niederwartha» Brücke und unterhalb von dieser Brücke ab bis Wildberg zwischen Stromschnitt 1002 bis 1020. 2. arn Unke« Ufer s) unterhalb der Saubachmündung bis zur un teren Spitze der Gauernitz» Insel, b) die Strecke entlang des Dammes in der Reh- bocksurt, °) von 200 w oberhalb der Fährenansahrt in Meißen-Spaar bis zur Mündung des Meisa- baches, 6) von der Landeftelle bei Niedermuschütz bis zum Göhrischselsen ») v»« oberhalb des Giers«ileS der Merschwitz« SSbre bis »ur Aniabrt derselbe« 1« Boritz» k) von oberhalb des Gierseiles der Fähre zu Moritz bis unterhalb des AuSschlsfnngSplatzeS in Gröba. einscbl. des Gröbaer Hafens, e) vo» der Dampsschlfflandeftelle tu Strehla bis unterhalb des Nixfteines. «tz. am rechte« Ufer ») entlang des StromberichtlgiingSbaiie« von Sörnewitz bis Meißen-Niederspaar einschließ lich des Hegers gegenüber dem Rebbock, b) von der Grenze Meißen—Ob»—Niederspaar bis nnterbalb de» Henkerschen (vormals Kopp- rasch) AnStchiffungSvlatzeS. e) von 50 w oberhalb der Badeanstalten i» Meißen bi« znr Knarre, einschließlich de» Meißner Winterhafen«. ö) von der Landeftelle Diesbar bis unterhalb Seußlitz, «) im Bereich der Gierseile der Fähren zu Mersch witz und Moritz, l) von unterhalb der Moritz» Fährenansahrt bis -um untere» Dämmende bei Promnitz, e) von 200 m unterhalb der Elbbrücke in Riesa bis zu den «nteren Glbhäusern. 4. an de» Stelle», wo die Gemeindebehörden das Bade« und Betreten des UfergeländeS im Einvernehmen mit dem Elbstromamt und mit den Anlieger» verbiete«. 5. Das Betreten der Bauftrecke innerhalb der Stromberichtignng Rehbockfurt—Eisenbahnbrücke Meisten, soweit die Bauarbeiten im Gange sind, sowie baS Betreten der Fahrzeuge und dergl. wird strengstens untersagt. IU. DaS Bade» in der freien Elbe geschieht auf eigene Verantwortung der Badenden und »ft nur Schwimmknndige» und mit de« StrömnngSvrr- KSltnifse« völlig vertrante« Personal gestattet. Fremdes Eigentum darf nicht beschädigt werde«. Im übrigen sind die folgenden Bestimmungen ein- znhalten: 1. Alle Badende» haben Badebekleidnng z» tra- aen, und zwar Männer Badehosen, Frauen Badeanzüge, Badekleidung. die gegen Sitten und Anstand verstoßt, ist untersagt. 2. Verstöße gegen Sitten und Anstand werden bestraft. 3. Der Aufenthalt an den Elbufern. auf den Dämmen und Böschungen, an Wiesen- und Gebüschrändern ist auf den zum An- und Aus- kleiden benötigten Platz unmittelbar am Wasser zu beschränken. Im übrigen ist das Betreten des begrünten Uferlandes und von Weiden anpflanzungen und das Beschädigen der User, der Userdeckwerke, der Schleusenmündnngen, der WarnungS- und Verbotstafeln, der Wiesen nnd Weidendüsche, sowie das Lagern im Be reiche dieser Kulturen auss strengste verboten. 4. Das Aufschlägen von Zelten und Planen ist untersagt. 5. Das Fahrwasser darf beim Baden oder Schwim men nicht benutzt werden. Das Heranschwimmen an in Fahrt befindliche Dampfer ist verboten, ebenso das Anhängen an Schiffe, Flöße oder Boote und das Betreten stilliegender Flöße und Boote. Jeder Freischwimmer hat Ruder- und Segelbooten rechtzeitig auszuweichen. Auch das Baden in der Nähe von Angelnden ist wegen der ansliegenden Angelhaken mit Ge fahr verbunden und deshalb untersagt. 6. Das Entfernen oder Beschädigen der im Strome ausgestecktrn Malzeichen oder sonstigen Strom oder Schiffahrtszeichen ist verboten. IV. Allen Anordnungen der Polizeiorgane (Gen darmerie, Strompolizei, ReichSwafferschutz, Gemeinde polizei, WoblsahrtSpolizei usw.), die zur Aufrecht erhaltung der Sicherheit, Ordnung und Sittlichkeit getroffen werden, ist unbedingt Folge zu leisten. V. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be stimmungen, und gegen die gemäß Abschnitt II Ziffer 4 getroffenen Anordnungen d» Gemeinde- behörden werde», soweit nicht andere Strafgesetze einschlagen, mit Geldstrafe bis zu «V Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Unabhänaig davon bleibt die zivilrechtliche Haftung jedes Einzelnen für etwa verursachte» Schaden au de« Nfrrbanten, Wiese» und den Kulturen am Strom ufer. L. II - Elbstr. 38. Meißen, am 15. Mai 1926. Die Ämtshauvtmaunschaft als Elbstromamt. Die Kirschennutzung der Gemeinde Lorenzkirch wird Montag, den 24. Mai 1926, nach«. 4 Ubr im hiesigen Gasthofe öffentlich meistbietend und be- diNgunaSweise verpachtet. Der Bürgermeister. 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