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Riesaer I Tageblatt und Anreise» Wetlalt md Lychch Amtsötatt der Königl. AmtshauptmMnschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des StadtrathS zu Riesa Freitag, SV. April 1897, Meads 5». Jahr, Fernsprechßegß «r. 20. Lelegronnn-bldrefle Lag,blatt", Riesa. Du» Riesa« Tageblatt aschriat ftdea Lag Abend» mit Autuahme d« Sonn« und Festtag«, vierteljährlicher IvqnDSpni» bet Abholung tu den «kpedttton« in Ries, und Strehla oder durch aus« TrSgrr sni^tn» Han» 1 Mart 60 Psg., bei Abholung am Schalter d« katsrrl. Pastaustaltm 1 Mart 28 Psg., durch deu BrtrstrSgrr frei tu» Hau» 1 Mari 66 Psg. »,zri,r> »machmi Pir di, Rmuae« beb bkchgabetage» bi» vormittag 9 Uhr ohue Gewähr.^ Druck und Verlag von Sauger L viuterlich i» Riesa, i- Geschäftsstelle »astauieustraß« VS. — Für dl« Redarttan »«autmortltch: Hrrmaun Schmidt in Riesa. Bekanntmachung. Die in Gemäßheit von Artikel ll. tz 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Juni 1887 — Reichsgesetz-Blatt Seite 245 flg. — nach dem Durchschnitte der höchsten Tagespreise deS Hauptmarktortes Großenhain im Monat Miir- dieses Jahres festgesetzte und um fünf chom Hundert erhöhte Vergütung für die von den Gemeinden resp. Quartierwirthen innerhalb der AmtShauptmaunschast Großenhain im Monat Ust eil dieses Jahres an MilitiirePserdr zur Verabreichung gelangende Marschfouraae beträgt: 8 Mk. 08,» Psg. für 50 Silo Hafer, S - 78 - - 50 - He«, 2 - 10 - - 50 - Stroh. Königliche Amtshanptmannschast Srotzeuhai«, am 28. April 1897. O. 1287 V. llVifttcki. v. Im vormals Nauweuu'fche« BStkereigrimdstütke in Vlarrbitz sollen Montag, den 3. Mai 1897, Bor». 11 Uhr, 1 gelber Sorbwagen mit 2 Sitzen, 1 Pferd (Stute) und 36 Sack Weizenmehl gegen sofortige Bezahlung meistbietend versteigert werden. Riesa, 26. April 1897. Der Ser.-Vollz. beim Kgl. Amtsgerichte. Sek. Eide«. Im Hotel zum ,^ßrsr»stri«-" hier sollen Montag, den 3. Mai 1897, Vor«. 1V Uhr 1 Kutschwagen und 2 Kutschgeschirre gegen sofortige Bezahlung meistbietend »«steigert »«den. Riesa, 26. April 1897. Der 8er. - Bollz. beim K. AmtSger. Sek. Vida«. Bekanntmachung. Nachstehende Vorschriften über daS Schlafstetleewes« in der Stadt Ries«, die wir nach Gehör d«S Stadtverordneten-Kollegiums aufgeftLt haben, bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß. Die Vorschrift«» treten am 1. Jnui 18V7 in Kraft. Die am 1. Juni 1897 bereits auf Schlafstelle befindlichen Personen gelte« als au diesem Tage ausgenommen. Wegen derselben ist deshalb nach § 8 zur Vermeidung der im Z 12 «»gedrohten Strafe bis zum 4. Juni 1897 Anzeige zu erstatten. Riesa, den 3V. März 1897. Der Rach der Stadt Boeters. Vorschriften über das Schlafstellenwesen in der Stadt Riesa. 8 1. Niemand darf gegen Entgelt Personen als Schlasgänger aufnehmen oder bei sich be halten, wenn er nicht für diese Personen außer den für sich und seine Haushalt-angehörigen erforderlichen Räumen genügende Schlafräume hat. Die alS Schlafstellen zu benutzenden Räumlichkeiten müßen folgenden Anforderungen genügen: * ») Die Schlafräume dürfen mit den eigenen Schlofräumen de» QuartiergeberS und seiner Haushaltungsangehörigen nicht in offener Verbindung stehen. Etwa vorhandene Berbindungs- thüren müssen nicht nur verschloßen gehalten, sondern auch als solche unbenutzbar gemacht werden. d) Jeder Schlafraum muß gedielt oder mit einem anderen undurchlässigen Fußbad«, mit einer verschließbaren Thür und einem die Lüftung ermöglichenden Fenst« verseh« sein. Der Raum darf nicht mit Abtritten in offener Vnbindnng steh«. o) Die Schlaftäume müssen für jeden Schlasgänger mindesten» 3 40» Bodmfläche »nd 1V odw Lustraum mthalten. st) für jeden Schlasgänger muß eine besondere Lagerstätte Vorhand« sein. LuSnahm« find zulässig bei Eheleuten, bet Elte« mit Kindern, bei Kindern unter 12 Jahr«, w«n sie Geschwister sind und bei nrWchsrnen Geschwister« gleich« Geschlecht». e) Die Lagerstätte muß mindesten» «thalt«: 1 Strohsack, 1 Laken, 1 Kopfkissen und 1 wollene Decke. Der Schlafraum und die Latzerstelle find stet» sauber zu halt«. Da» Stroh ist öfter» zu erneuern. Auf Erfordern dn Polizeibehörde müssen Stroh und Wäsch« »sogleich gewechselt werd«. k) Bettstellen dürfen nicht über einander gestellt werden. 8) Für je zwei Schlafgänger muß mindest«» ein Waschzeug, für jedm Schlasgänger ein Handtuch Vorhand« sein; letztere» ist mindesten» alle Wochen oder auf Verlang« der revidierenden Polizeibeamten sofort zu erneuern. Hölzerne Nachtgeschirre dürfm nicht ttz Benutzung genommen werden. d) Für je 10 Person« ist mindesten» ei» besonderer Abort nothwendig. 8 2. Alleinstehend« Männern und Frauen ist gestattet, Personen desselben Geschlecht» in ihr« eigen« Schlaftäume«, dafern sie diesen Vorschriften »tsprechen, aufzunehme». 8 S. Mit Ausnahme von Eheleuten und Kinde« dürfen Schlasgänger beiderlei Geschlecht» in eine Wohnung nicht aufgenomm« werden, auch dann nicht, wmn getrennte Räume für die selben vorhanden find. 8 4. I« d« Schlafräume« sind die Fußböden täglich am Morgen auSzukehr« und »in- desten» wöchentlich einmal zu scheuem. Sind die Fußböden mit Anstrich versehen, so müße» fie täglich frisch aufgewlscht werd«. In jedem Schlafraum muß ein mit Wasser gefüllter Epucknapf stehen, der jeden Morgen entleert, gereinigt und mit frischem Waßer gefüllt werd« muß. 8 5. Die Zimmerdecke und die nicht tapezierten Wände der Schlafräume müßen längstens alle drei Jahre einmal, aus Erfordern der Polizeibehörde auch öfter, geweißt, die mit Oelfarbe gestrichenen Wände mindest«» zweimal jährlich gründlich abgewaschen werden. 8 S. Küchen, Möv« und sonstige de» direkt« Licht- und Luftzutritt» entbehrende Räume, Hausflur«, Corridore, Kelln, offene HauSbödm oder solche Räume, der« Benutzung zum dauernd« Aufenthalt von Menschen au» ficherheitS- und gesundheltSpolizeiltchen Gründen unter sagt Word« ist, dürfen nicht-alS Schlaftäume benutzt werd«. 8 7. Person«, gegen die Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß sie da» vermleth« von Schlafstelle« zur Förderung der Unfittlichkeit mißbrauch« werden, kann da» Vermleth« von Schlafstellen an weibliche Person« durch die Polizeibehörde untersagt werd«. z 8. Von der Aufnahme von Schlasgängern ist binnen 3 Tagen Anzeige nach dem unter beigefügten Formular an die Polizeibehörde zu erstatten, die hierauf, wenn diesen Vorschriften genügt ist, hierüber Bescheinigung nach Formular L erthellt. Diese Bescheinigung ist von den Schlafstellenvermiethern als Ausweis aufzubewahre«. Die Formulare zu diesen Anzeigen werd« von dem Einwohner-Meldeamte unentgeltlich verabfolgt. In jedem Schlaftaum ist ein Abdruck dieser Vorschrift«, sowie eine von der Polizeibehörde bescheinigte Nachweisung der höchst« zulässigen Zahl von Schlasgängern für den betreffenden Raum an sichtbarer Stelle anzubringen. An den durch da» Melderegulativ auferlegten Verpflichtungen wird durch vorstehende Bestimmungen nichts geändert. 8 S. Bon jeder Veränderung der Schlaftäume, sowie von jeder Vermehrung der die Schlaf räume benutzenden Person« ist Anzeige, wie in § 8 vorgeschrieben, zu erstatten; in gleich« Weise ist Anzeige zu erstatt«, wmn statt männlich« Schlafgänger weibliche oder umgekehrt ausgenommen werd«. 8 IS. Diesen Vorschriften zuwider aufgenommeue Schlasgänger find binnen ein« vom Rathe von Fall zu Fall festzusetzenden angemessenen Frist aus de» Wohnungen zu entfernen. 8 11. Für die Beobachtung dieser Vorschriften, namentlich auch für die ordnungsmäßige Er stattung der Anzeigen sind die Schlafstellenvermiether oder deren Vertreter verantwortlich. 8 12. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft geahndet. Riesa, am 30. März 1897. " Der Rath der Stadt als Polizeibehörde. «oeters, Brgrmstr. Freibank Riesa. Morgen Vomwbeud, de« L. Mai, von vorm. 8 Uhr ab gelangt auf der Freibank i« städt. Schlachthof das Fleisch eines Schweines zum Preise von 40 Pf. pro */, d» z»m Verkauf. Riesa, den 30. April 1897. . Die stidt. Schlachthofver»att»«tz. Meißner, Sanitätsthierarzt. Bekanntmachung. Die Axftchre von Klerschleg, Eisenschlacke«, Gawd, Böesftr, sowie de* AVelze- ftchr« zm» Wegede« soll Son»ü»S, L. Mai G. W«oG»». G VIw» im Gtreffberger'sch« Gesthofe an die Mindestfordernd« »«geben »erden. Bedingung« werden vor Beginn bekannt gegeben. Weida, am 28. April 1897. »»die», G.-V. fstedes „Niese« VeGhlett- nbittee «s R» fpäststvE DGGGvllMPM Vo««iGeW- V AHr de» jamcklige» AMgabetchw. Die Gesch-ft-fie*.