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Tageblatt und Anzeiger (MeblM mit Aitjkigtt). .r«,e»latt-, Wies«. Amtsölatt Deeufpeechsiese «r. ». 1« Köntgl. Smrshmy lTiz > »n 11 > annfchast Großenhain, des KSnigl. Amtsgerichts «ad de» GtadttathS zu Riesa. 15 " Montag, SO. Januar IMS, AbeudS. SS Jahr». Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede» Lag Abend» mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mart SO Pfg., durch unsere LUlgur smt in» Hau» 1 Mart SS Pfg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mart SS Pfg., durch den Briefträger frei ins Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch MouatSabonnement» werden angrnoomie». Lnzeigen-Amiahore für die Rümmer de» Ausgabetage» bi» vormittag v Uhr ohne Bewähr. Druck und veüag von Langer S »tnterltch in Riesa. — Geschäftsstelle: Lastauienstraße SV. — Für die Redaktion verantwortlich: Herman» Schmidt in Riesa. Zur Feier des Geburtstages Seiner Majestät des Kaisers soll Montag, den 27. Januar 1902, von nachmittags 6 Uhr ab im „sächsisch«, Ho," hier -in ;es»mskl W abgehalten werden. Alle patriotisch gesinnten Herren der Stadt und des Amtsgerichtsbezirkes Riesa werden zur Theilnahme an dieser Feier mit dem Ersuchen ergebenst eingeladen, ihre Betheiligung bis 25. Januar 1902 mittags in den auf der Rathskanzlei und im „Sächsischen Hof" ausliegenden Listen einzutragen. Der Preis eines Gedeckes (einschließlich Musik) ist auf 3,50 M. festgesetzt. Riesa, den 20. Januar 1902. ' Helduer, Oberamtsrichter. Boeters, Bürgermeister. Erlaß, die Anmeldung zur Retrutirrrngs-Stammrolle betr. DK in den Städten und Landgemeinden de» hiesigen AushrbungSbezirkS dauernd aufhält« lichen Militärpflichtige« deü deutschen Reiche», welche entweder im Jahre 1888 geboren oder früher zurückgestellt und daher wieder gestellpflichtig find, werden hierdurch ausge- sordrrt, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen und Nachlhelle, sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar 1902 zur Eintragung in die RrkrutirungS-Stammrolle bei dem Stadtrathe oder Gemeirdevorstande ihre» Aufenthaltsortes gehörig anzumelden. Sind dergleichen Militärpflichtige von dem Orte, wo sie zur Stammrolle sich anzumelden haben, zeitweilig abwesend, (Reisende, Wandernde, Seeleute pp.) so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod-, oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Anmeldung zu bringen. Da» Reisen und Wandern kann somit im Allgemeinen nicht al» Entschuldigung wegen unterlaßener Anmeldung und Gestellung geltend gemacht, e» muß vielmehr von denjenigen Militärpflichtigen, welche von der gesetzlich zulässigen Zurückstellung Gebrauch machen wollen, darum ausdrücklich nachgesucht werden. Der Ort, in dem Gestellpflichtige als Wirthschasts- oder GewerbSgehilsen, Schüler oder Dienstboten sich befinden, gilt als deren dauernder Aufenthaltsort. Fabrikarbeiter, welche außerhalb ihres Wohnorte» beschäftigt sind, sind als am Wohnorte — nicht am Beschäftigungs orte — mrldepflichtig zu behandeln. Die Stadträthe und Gemeindevorstände wollen die Meldepflichtigen in der vorgeschriebenen Weise zur Anmeldung noch besonders auffordern beziehentlich in sonst geeigneter Weise dazu ausdrücklich anhalten. Die in Straf- und Besserungs-Anstalten, Gemeinde-, ArbeitS-, Heil- und Kranken-An- f stalten, sowie in Privat-Heil- und Kranken-Ansialten untergebrachten Gestellpflichtigen sind nach 1 Z 28 Nr. 6 Abs. 2 der Wehrordnung von den Vorstehern dieser Anstalten zur Stammrolle ' anzumelden. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß die Bestrafung Gesiellpflichiiger wegen untcr- lasscner Anmeldung zur Stammrolle nach der Verordnung vom 30. Juni 1877 (Gesetz und ^Verordnungsblatt S. 241) den Stadträthen und Gemeindeoorständen zufleht. Bezüglich des Eintrags in die Stammrolle ist Folgendes zu beachten: a. Die Bezirkszugehörigkeit der Geburts- und Aufenthaltsorte ist nach Maß gabe der Beztrkseinthetlung für das Deutsche Reich (Anlage 1 zu § 1 der Wehr ordnung, S. 607 der sächs. Gesetzsammlung von 1888) g<nau anzugeben. Fehlt auf einem Geburts- oder Loosungsscheine die Angabe des betreffenden Kreises oder Bezirkes (Amtshauptmannschoft oder Landrathamtcs pp.) so ist der Gestellpflichtige genau darnach zu fragen, dasern auch seine übrigen Legitimalionkpapiere Aufschluß darüber nicht giben sollten. b. Hinsichtlich des Berufs bez. der Beschäftigung der Militärpflichtigen wird auf die Verfügung vom 11. Dezember 1901, Nr. 1361 I), verwiesen und die ge naueste Nachachtung derselben den Stammrollenführern zur Pflicht gemacht. o. Die Bormünder der Gestellpflichtigen find in Spalte 6 a mit Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort elnzuiragen und ist der Stand des Vaters in Spalte 5 o anzugeben resp. vorder zu ermitteln und zwar auch dann, wenn letzterer verstorben ist. Lebt nur die Mutter noch, so ist auch deren Aufenthaltsort genau anzu- geb'n. ck. Alle Bestrafungen, mögen sie vor oder nach Eintritt der Betroffenen in da» militärpflichtige Alter erfolgt sein und nicht blos diejenigen wegen Verbrechen und Vergehen, sondern auch diejenigen wegen Uebertretungen, sind in der dazu be stimmten Spalte „Bemerkungen- einzutragen. Die betreffenden Mittheilungen der Gerichtsbehörden pp. sind von den Gemeindevorständen mit der Stammrolle anher einzureichrn. Unterlassungen der Stammrollenführrr in dieser Beziehung werden mit Ordnungsstrafen bi» zu 15 M. geahndet werden. s. Zweifelhafte Angaben sind nicht mit Tinte einzutragen; die betreffende Rubrik ist entweder leer zu lassen oder nur mit Bleistift auSzufüllm. k. Seeleute von Beruf, Schiffszimmerleute, Segelmacher, Maschinisten, Maschinisten» gehülsen und Heizer von Flußdampfern, Schiffsköche und Kellner (Steward»), müssen, wenn sie zur seemännischen Bevölkerung zählen, hinsichtlich ihrer BerufSart genau bezeichnet werden. F. Diejenigen Gestellpflichtigrn, deren Familien- pp. Verhältnisse eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lasten, sind rechtzeitig an da» Anbringen eine» bezüg lichen ZurückstellungS-AntragS und an di« Anzeige und Bescheinigung aller dabei in Betracht kommenden Umstände zu erinnern. Die auSgesüllten Stammrollen mit den dazu gehörigen GeburtSliste«, Geburts« «ud Loosuugsscheiue», Bestrafung-- und Todesmittheilungeu pp. sind bi» 5. Februar 1902 anher «lnzureichen. Die zum einjährig Freiwilligeudienst Berechtigten vom Jahrgange 1882 haben, so« fern sie nicht bereits zum acliven Dienst eingrtreten sind, bei der Ersatz. Commission de» Ge- stellungs- (Aufenthalts-) Ortes schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. Hierbei wird endlich auch noch darauf hingewiesen, daß Gestellpflichtige unter Verzicht auf das LooS im MusterungStrrmine sich zum freiwillige« Dkensteintritt melden können, jedoch dadurch allein eine Berechtigung zur Wahl deS TruppentheilS nicht erlangen; wenn möglich, wird aber feiten der Eisatz Commission aus etwaige Wünsche der Gestellpflichtigen Rücksicht genommen. Militärpflichtige, welche daher bei einem bestimmten Regimente PP. deS deutschen Reiches dienen möchten, erlangen diesen Vortheil lediglich durch die Anmeldung bei dem Kom mando des betreffenden Regiments p. mit dem in § 84 Ziffer 2 der Wehrordnung bezeich neten Meldescheine vor Eintritt der Gestellpflicht im 20. Lebensjahre bez. die Zurückgrstellten vor der alljährlichen Musterung. - V Uebrtgens wird zur Handhabung der Controle unter Hinweis auf die Kriegsministerial- Verordnung vom 25. November 1885, die Mitwirkung der Polizei- und Gemeindebehörden bei Ausübung der militärischen Controle und diese Controle im Allgemeinen betreffend, (Gesetz- und Verordnungs-Blatt 1885 S. 140 flg.) in Verbindung mit den amtshauptmannschastlichrn Erlassen vom 28. Juli 1897, v. 2705, und 29. November 1897, O. 3733, ingleichen An lage 3 zu 8 106 der Wehrordnung (S. 865 des Gesetz- und Verordnungsblattes 1888) etu- geschärft, daß von alle« zuziehenden Mannschaften im Alter vom begonnenen 20. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre unbedingt ein Ausweis über ihre Militärverhältniste und soviel Reservisten, Landwehrleute, Ersatzreservistcn und zur Disposition der Ersatzbehörden beurlaubt« Leute anbelangt, der Nachweis über erfolgte Meldung bei der Controlstelle zu erfordern, fall» sich aber hierbei Mängel ergeben, sofort Anzeige hierher bez. an das König!. Bezirks-Commaudo zu er statten ist. Großenhain, am 27. Dezember 1901. Der CivilvorsitzrnÄe der Königlichen Ersatz-Kommission des Aushebungsbezirts Großenhain. v 1597 vr». Uhleman«, Amtshauptmann. Barch. Freitag, den 24. Januar 1902, Borm. 1« Uhr, kommen im Versteigerungslokol hier 2 Fahrräder gegen sofortige Bezahlung zur Versteigerung. Riesa, am 20. Januar 1902. Der Gerichtsvollz. des König!. Amtsgerichts. Oertliches und Sächsisches. Riesa, 20. Januar 1902. — Der Geburtstag Sr. Majestät deS Kaisers wird auch in diesem Jahre hie» selbst wieder durch ein Festmahl ge feint werden und zwar findet dasselbe im Hotel „Sächsischer Hos" am Montag, den 27. d. M. Abends statt. — Urber die Inständigkeit de» Pfarrers für UrbertrittS- Verhandlungen hat das sächsische Ministerium de» Kultu» und öffentlichen Unterrichts dem evangelisch < lutherischen LandeSkon« sistorium auf ein aus Anlaß eines besonderen Falle» an da» Ministerium gerichtete» Schreiben in einer Verordnung unter Anderem Folgende» erwidert: Da» Ministerium habe bereit» früher eingehend dargelegt, daß bezüglich der Mitwirkung der Pfarrämter bei den Uebrrtrttten von einer anerkannten Kirche zur anderen zu unterscheiden sei zwischen denjenigen Handlungen, die al» Erfüllung einer staatlichen Funktion anzusrhen seien, d i. der Entgegennahme der UebertrittSerklärung und der Aus stellung des EntlaffungSzeugniffe», und den bloß seelsorgerischen Handlungen, d. r. der Belehrung und Ermahnung hinsichtlich der Wichtigkeit deS Schritte». Dem Ministerium gehe kein Be denken dagegen bei, daß die letzteren Handlungen al» Maß« nahmen der Seelsorge in evangelisch-lutherischen Parochien, wo mehrere Geistliche mit selbständigen Serlsorgrrbrzirken amrirtrn, von den betreffenden Geistlichen je im eigenen Bezirk« besorgt würden. Dagegen halte da» Ministerium daran fest, daß die in Ausführung staatsgesetzlicher Borschrift zu erledigenden Geschäft«, insbesondere aber die Ausstellung der EntlaffungSzeugniffe, von dem Pfarrer als dem ersten Geistlichen der Parochie besorgt würden. Hierfür sprächen nicht nur praktische Erwägungen, ins besondere die Verhütung von Zweifeln an der Legiiimatiou de» zweiten und dritten Geistlichen, ferner die Verweisung der Kmr- vertiten an da» notorische AmtSlokal de» Pfarrer» und endlich die Konsequenzen in Ansehung der anderen Konfessionen. Deck Ministerium ist der Meinung, daß eine andere Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ohne Zwang kaum möglich sei. Dem» wenn unrrachtrt de» Umstande», daß Parochien mit mehr«« Geistlichen schon zur Zeit de» Erlasse» de» hier in Frage kommo den Mandat» zahlreich vorhanden gewesen seien, da» Gesetz aus drücklich den OetSpsarrer oder, wenn mehrere angestellt sei«, dmi ersten Geistlich« de» Wohnorte» hervorhrbe, so liege e» gewiß du Sinne des Gesetze», mit der hier fraglichen verantwort angSvvllo