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Riesaer O Tageblatt «»- A«r»1ger «ridtblM »a» La-ri-eO. AmLsötatt «r u- «M«r «mteh<M»wumns(Sast Srvb-nhatn, da» Michl. «mtcherlSt an» dai Rat »<r «M m-u. sowie den Gemeinderat GrSba. 63. Sonnabend, 17. März 1S17 avenvs. 70. Aal,rq. Da« Riesaer Tageblatt erscheint jede« Ta« aoend« '/,7 Uhr mit Ausnahme der Bonn- und Festtage. VezagSpret«, aeae« Vorauszahlung, durch unser« TrSger frei Hau« oder bei Abholung am Schalter der Kaiser). Postanstalten vierteljährlich 2,55 Alark, monatlich 85 Pf. Anzeige» für di« Nummer ve« Ausgabetages sind di- 10 Uhr vormittag« aufzuaeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr fiir da« Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Prei« für die 43 mm breit« Grundschrift-Zeile (7 Silben) 22 Pf., Ortlprei« 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent. sprechend höher. Nachweisung«» mid DermittelunaSaeövhr 22 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klag« eingezoge» werden muh oder der Auirraggeber in Kontur« gerat. Zahlung«- und ErsullungSort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage -Erzähler an der Elbe". — Im Fall« höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der DeförderunaSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Äezagsp-eiie«. Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich. Riesa. Geschäftsstelle: GoetVettretze 89. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. ktlmlmAgi Sn MMleiimiiWt im IS. M1817 Nn kiik Mkile SchttiSttsitSiit W> «iS EtMmi. Für dje Erfüllung der der. ReichSbekleidungSstelle obliegenden Aufgaben ist die Gr- mittlung der im Deutschen Reiche gegenwärtig vorhandenen Vorräte an Web«, Wirk- und Strickwaren erforderlich. Auf Grund des § 8 Absatz 6 der BnndesratSverordnung über, die Regelung des Verkehrs mit Web», Wirk», Strick- und Schuhwaren vom 'K^D^emßer" 1916 und des 8 2 Absatz 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Bezugsscheine vom 31. Oktober ISIS wird deshalb folgendes bestimmt: 8 1- Am 26. März 1917 ist eine allgemeine Bestandsaufnahme der nachstehend in'Gruppe I bis vill bezeichneten Waren vorzunehmen, gleichviel ob sie bezugsscheinpflichtig sind oder nicht. Die bei der ersten Bestandsaufnahme der RcichSbekleidunasstelle bereits gemeldeten und am Beginn des 26. März 1917 noch auf Lager befindlichen Bestände sind wieder mitzumelden. u Gruppe Stoffe ->»r Oberkleidung. 1. Stoffe zur Oberkleidung für Männer und Knaben mit einer Breite von 30—100 cm, 2. Stoffe zur Oberkleidung für Männer und Knaben mit einer Breite über 100 om, 3. dichte Gewebe zur Oberkleidung für Frauen und Mädchen mit einer Breite von 30—100 s»,. 4. dichte Gewebe zur Oberkleidung für Frauen und Mädchen mit einer Breite über 100 om, 5. undichte Gewebe zur Oberkleidung für Frauen und Mädchen mit einer Breite von 80—100 om, 6. undichte Gewebe zur Oberkleidung für Frauen und Mädchen mit einer Breite über 100 «m. ier und Decken. 4. Uttv 2,tu^ur»>>uu!en für Männer, 2. Morgenröcke und Morgenjacken für Frauen, 3. Hausschürzen, 4. Zierschürzen, 5. Kopf-, Hals- und Umschlagetücher, 6. Tischdecken, Gruppe l v: Wäschestoffe, Futterstoffe usw. 1. Wäschestoffe und Futterstoffe mit einer Breite von 30—100 om, 2. Wäschestoffe und Futterstoffe mit einer Breite über 100 om, 3. oben nicht genannte dichte Gewebe mit einer Mindestbreite von 30 om; hierzu gehören insbesondere Gardinen», DekorationS-, Läufer», Möbel- und Teppichstoffe und dergl. Gruppe HL» Männerobcrkleidung (auch Berufskleidung). 1. Röcke für Männer (auch Fracks, Jacken, Joppen, Blusen und dergl.), 2. Westen für Männer, 3. Hosen für Männer, 4. Mäntel und Umhänge für Männer. Gruppe ll v; Burschen» und Knaben-Oberkleidung (auch BerufSkeidung). 1. Ganze Burschen» und Knabcnanzüge, 2. Röcke für Burschen und Knaben (auch Jacken, Joppen, Kittel, Blusen und dergl.), 3. Westen für Burschen und Knaben, 4. Hosen für Burschen und Knaben, 5. Mäntel und Umhänge für Burschen und Knaben, 6. Kittel für Knaben unter 8 Jahren. ' Gruppe Ul: Frauen» nnd Mädchen-Oberkteidung (auch Berufskleidung). 1. Frauenkleider (auch Jackenkleider), 2. Blusen für Frauen und Mädchen (auch Strickjacken), 3. Röcke für Frauen und Mädchen, 4. Mäntel und Umhänge für Frauen und Mädchen, A. Mädchen» und Kinderkleider. Gruppe lV L: Schlafröcke, Schürzen, Tüch 1. Schlafröcke und Morgenjacki Hausschürzen, Zierschürzen, Kopf-, Hals- und Umschlagetücher, 7. oben nicht genannte Decken, deren Stückaewicht 800 e Übersteigt, und zwar Reisedecken, Schlafdecken, Pferdedecken (auch Woilachs) und Krankenhausdecken. Gruppe 17 »r Unterröcke, Korsetts und Mieder. 1. Unterröcke für Frauen, 2. Unterröcke für Mädchen, 3. Korsetts und Mieder für Frauen, 4. Korsetts und Mieder kür Mädchen, b. Untertaillen für Frauen und Mädchen. Gruppe V Unterwäsche für Männer und Knaben. 1. Hemden für Männer (auch Ober», Sport» und Nachthemden), 2. Unterhemden für Manner (auch Unterjacken), 3. Unterhosen für Männer, 4. Hemden für Knaben (auch Ober-, Sport- und Nachthemden), 5. Unterhemden für Knaben (auch Unterjacken), 6. Unterhosen für Knabett, 7. Hemdhosen für Männer und Knaben. Gruppe V »: Unterwäsche fiir Frauen, Mädchen und Kinder. 1. Hemden für Krauen (auch Nachthemden und Nachtjacken), 2. Unterhemden für Frauen (auch Unterjacken), 8. Beinkleider fiir Frauen, 4. Hemden für Mädchen und Kinder (auch Nachthemden und Nachtjacke«), 8. Unterhemden für Mädchen und Kinder (auch Unterjacken), 6. Beinkleider für Mädchen und Kinder, 7. Hemdhosen für Frauen und Mädchen, 8. Babyhemden. Krupp« Vl; Strümpfe und Socken. 1. Männerftriimpfe und Männersocken, 2. Frauenstrümpfe, > 3. Kinderstrümpfe und Kindersocken. vnippo Vll: Bett- und Hauswäsche, Taschentücher und Windel«. 1. Bettücher (Laken), 2. Kisfenbezüge, 8. Tischtücher (Tischdecken vergl. Grupp« lV 4S), 4. Handtücher (auch Badetücher), 8. Wischtücher (auch Scheuertücher), 6. Taschentücher, ' 7. Windeln. Snwp« Till: Handschuhe. 1. Winter« nnd Herbsthandschuhe für Männer, 8 istUftiludm v» M», M ssi AMiMkS. Die vorstehende Bekanntmachung der Reichsdekleidungsstelle vom 15. März 1917 über eine Bestandsaufnahme von Web», Wirk« und Strickwaren und die Ausfuhrungs- 2. oben nicht genannte Handschuhe für Männer, 8. Frauenhandschuhe, 4. Kinderbandschuhe. Die in Gruppe l bis vill aufgeführten Web-, Wirk- nnd Strickwaren find von der Be standsaufnahme betroffen, gleichviel ob sie aus Schafwolle, Mohair, Kamelhaar. Alpaka, Kaschmir oder sonstigen Tierhaaren, Kunstwolle, Baumwolle, KuustbaUmwolle, Kunstseide, Naturseide, Bastfasern, Papiergarnen oder sonstigen Pflanzenfasern, aus Abfällen oder Mischungen der genannten Spinnstoffe allein oder aus der Zusammensetzung verschiedener Stoffe hcrgestellt sind. Auf den Webstühlen aufaespannte Ketten sind nicht zu melden. Soweit der Schutz« faden am Beginn des 26. März 1917 bereits durchgeschlagen ist, mutz das entstandene Ge^ webe gemeldet werden, wenn eS unter Gruppe lä oder I» fällt. Abgepaht gestickte Kleider und Blusen (balbfertige Kleider und Blusen) sind nach Metern als Stoff zu melden. Alle Stoffe, welche bereits behufs Herstellung von Kleidungs stücken zuaeschnitten sind, sind nicht in Gruppe lä oder iv, sondern in den entsprechende,» Gruppen K bis Vill als fertige Kleidungsstücke anzumclden. 8 2- Von der Meldepflicht ausgenommen sind: 1. diejenigen Waren und Vorräte, di« durch behördliche Bekanntmachung be» schlagnahmt sind, 2. die sich im Eigentum der deutschen Militär- oder Marinebehörde befinden, oder über die Lieferungs- oder Herstellungsverträge mit einer deutschen Militär oder Marinebehörde bestehen, 3. die im Gebrauche befindlichen Gegenstände, 4. Vorräte, die sich in den Haushaltungen befinden und deren gewerbsmäßig» Verwertung nicht in Aussicht genommen ist. 8 3. Meldepflicht besteht für die mit Beginn des 26. März 1917 vorhandenen Vorräte der in 8 1 verzeichneten Warengruppen. 8 4. Zur Meldung verpflichtet find alle natürlichen und juristischen Personen, alle wirt«, schaftlichen Betriebe, alle öffentlichrechtlichen Körperschaften und Verbände, die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtiqen Gegenständen haben oder bei denen sich- solche unter Zollaufsicht befinden. Die nach Beginn des 26. März 1917 eintreffenden, aber vor diesem Tage abgesandten Vorräte sind von dem Empfänger sofort nach Eingang der Ware zw melden. Vorräte, die mit Beginn des 26. März 1917 sich nicht im Gewahrsam des Eigen tümers befunden haben, find sowohl von dem Eigentümer, als auch von demjenigen zm melden, der sie zu dieser Zeit in Gewahrsam hat. Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten über geben bat. Ist der Eigentümer ein ReichsauSländer, so ist anher dem Namen und Wohnort desselben auch seine Staatsangehörigkeit anzugeben. Spediteure und Lagerhalter, welche wissen oder den Umständen nach annehmen muffen, daß sie meldepflichtige Vorräte in Gewahrsam haben, sind verpflichtet, die zur Vornahme der Meldung erforderlichen Auskünfte bei den Absendern oder den Empfängern dieser Ge genstände oder bei ihren Auftraggebern einzuholen. Wird diese Auskunft den Spediteuren oder Lagerhalternglicht erteilt, oder erscheint sie ihnen nicht glaubhaft, so sind sie vcr» pflichtet, dies der Reichsbekleidungsstelle anzuzeigen. . 8 5. Die Meldungen dürfen nur auf den hierfür vorgeschnebenen, amtlichen Meioe- scheinen erstattet werden. Kür jede der in 8 1 verzeichneten Warengruppen werden beson dere Vordrucke auSgegeben. Die Meldescheine müssen spätestens am 7. April 1917 bei den Amtsstcllen eingei eicht sein, die von den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bezeichneten Behörden mit d« Einsammlung beauftragt sind. Mitteilungen irgend welcher Art dürfen auf den Meldescheinen nicht vermerkt werden.. Die ReichSbekleidungSstelle behält sich vor, Muster der angemeldeten Waren cinzu-' fordern. / 8 6. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden werden über die Ausführung der Bestandsaufnahme weitere Ausführungsbestimmungen erlassen. 8 7. Wer den Vorschriften der 88 1, 3, 4 und 5 oder den nach 8 6 dieser Bekanntmachung erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird nach 8 20 Nummer 1 der Bundesratsverordnuna über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 1^16 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld« strafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. Berlm, den 15. März 1917 ReichSbekleidungSstelle. Geheimer Rat vr Beutler Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. Auf Grund der Bestimmungen in Paragraph 16 der BuudeSratsverordnnng über dis Regelung des Verkehrs mit Web», Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni 23. De zember 1916 (R.-G.-Bl. S. 1420 ff.) werden für die von der ReichSbekleidungSstelle unter dem 15. März 1917 anaeordnete Bestandsaufnahme von Web», Wirk» und Strickwaccn folgende Ausführungsbestimmungen «lassen: Paragraph 1. Mit der Ausgabe und dem Einsammeln der Meldescheine wei den für die Städte mit Revidierter Gtädteordnung deren Gtadträte, im übrigen die Amtshauptinannschaften beauftragt. Diese Behörden sind berechtigt, sich der Hilfe anderer ihnen untergeordneter Stellen bei der Durchführung dieser Maßnahmen zu bedienen. ParaGraph Ä. Jeder Meldepflichtige bat «ine Erläuterung zur Bekanntmachung der Rcichsbe» kleidunosftelle über die zweite Bestandsaufnahme von Web», Wirk und Strickwaren sowie feinen Bedarf an Meldekarten bei der kür seinen Wohnsitz zuständigen Behörde rechtzeitig zu erbeben und nach Ausfüllung spätestens am 7. April 1917 an derselben Stelle wieder abzulrefern. Paragraph 8, Wer den Vorschriften in Paragraph 2 dieser AuSführungSbcstiinmungen zuwider handelt, wird nach Paragraph 20 der Bundesratsverordnuna über die Regelung des Ver» kehr« mit Web-, Wirk-.Strick-»nd Schuhwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916 mit Gefängnis bi» zu sechs Monateniöder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft, Dresden, den 15. Mäkz/1917. Ministerium de- Jrmcnu 1214