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Riesaer G Tageblatt F. IS» 7». Javrg. Rotationsdruck und Verlag: LangerLWinter S « 3. Bis zur Ablieferung sind die Mägen mit geätzter Sorgfalt zu behandeln und auf» zubewahren. . Die Behandlung bat in folgender Weise zu geschehen: Sofort nach der Schlachtung sind die Mägen mit möglichst „langem Hals" abzu schneiden und trocken zu reinigen. Wasser darf bei der Reinigung nicht verwendet werden. Die gereinigten Mägen sind aufzublasen und zum Trocknen an lustiger Stestp aufzuhängen. Nack beendigter Trocknung sind die Mägen zum Zwecke des Versandes anzustcckcn und glatt zu streichen. Der Lieferungspflichtige kann die Behandlung dec Mägen der obengenannten Fein- talgschmelze überlassen. In diesem Falle hat der Lieferungspflichtige bei der Lostrennung und Reinigung nach den obigen Vorschriften zu verfahren und dafür Sorge zu tragen, datz die Mägen unverzüglich und ohne Beschädigung an die Feintalaschmelze gelangen. Weiter hat er eine vom Kriegsausschuß feftzusetzende Gebühr an die Feintalgschmclze zu entrichten. Der Preis für gut aufgeblasene fehlerfreie Mägen darf zufolge Festsetzung des Präsidenten des vkriegsernährungsamteS 60 Pfg. für das Stück, der Preis für schadhafte Mögen (Stangeumägen^ darf 40 Pfg. für das Stück nicht übersteigen. Die Zahlung er folgt hinnen 2 Wochen nach Ablieferung der Mögen an die Feintalgschmelze. Einige» sich die Beteiligten nicht über den Preis, so erfolgt di« Zahlung binnen zwei Wochen nach end gültiger Festsetzung des Preises durch den Kriegsausschutz. Für Möge», die bei HauSschlachtungen anfallen, kann der. Mücgsausschutz besondere Zuschläge bewilligen. 8 5. Die Beamte» der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Kälbermägen gewonnen, aufbcwahrt oder fcilgehalten werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmcn, Geschäftsaufzcichnungen einzusehen und Proben zu entnehmen. Wer Kälberniägen im Gewahrsam hat, ist ver pflichtet, den Beamte» der Polizei und den von dec Polizei beauftragten Sachverständigen über die Vorräte, insbesondere über Herkunft, Menge, Alter und Erwcrbspreis Auskunft zu geben. 8 6. ' - Mit Gefängnis Lis zu 0 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark wird bestraft: 1. wer Magen der Vorschrift in 8 1 zuwider absetzt, 2. wer der Licfcrungspflicht nach 8 2 nicht nachkommt, 2. wer die von ihm nach 8 5 erforderte Auskunft nicht in der gesetzten Frist er teilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 4. wer im übrigen den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Mägen erkannt werden, auf die sich di strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sic dein Täter gehören oder nicht. Großenhain, am 2. Juli 1917. 1466-L'llL. Der Kommunalverband. Bkstandsanzeigen! Die Vordrucke zu den voll den Mühlen, Händlern, Bäckern, Konditoren und Klein händlern am lö. Juli 1917 nach 8 22 der Bekanntmachung des Kommunalverbandes vom 2. September 1915 zu erstattenden Bestandsanzeigen sind hier eingegangen und im Rat haus, ZimMk Nr. 4 abzuholen. Zur Ersparung von Portokosten sind wir bereit, die ausgefülltcn BestandSanzeigeu zu sammeln und westerzugeben, wenn sie uns bis sx Montag, den 1». Juli 1917, nachmittags 5 Uhr zuruckgegeben werden. Der Rat der Stadt Riesa, am 12. Juli 1917. Sammeln von Brennessel«. Die Faser der Brennessel bildet einen wertvolle» Ersatz für Baumwolle. Es soll daher, wie bereits im Vorjahre, auch dieses Jahr das Sammeln der Brennessel eifrig durchgeführt werden. Au unsere Einwohnerschaft richte» wir daher digBittc, das Sammel» der wild wachsenden Brennefseln im vaterländischen JntcrcssoAcißig durchzuführen, auch die müebte Kär daran deteiliaeu. Eme Anweisung für das Einsammel» von Bronttesseln befindet sich an anderer Stelle des Blattes. Weitere Auskünfte bezüglich der Durchführung der Brenneffelgewin- nung erteilt bereitwilligst unser .Stadtgärtner Herr Kintzel. Die gut getrockneten Brenneffeln bitten wir an die Polizeiwache, welche als Sammel stelle bestimmt worden ist, gegen entsprechende Vergütung abzuliefern. Für den Doppel- zentner trockene Stengel werden 14 M. bezahlt. Mengen unter emem Doppelzentner werden mit 1- Pf. pro Ke vergütet. Der Rat der Stadt Riesa, am 13. Juli 1917. Gtzm. ErsGeWt jede« Tag avends v,7 Uhr mtt-Ausnahme der Goml. und Festtage. BewgStzrtt», gegen Äorau«zahluug, durch unser- Träger frei Hau« oder bei Abholung aul Schalter der Kais«!- Postanstallen v»riestahrlich 2,So Mark, monatlich 8S Pf. Anzeigen für d« «Nummer de« Ausgabetages sirw bis 10 Uhr vormittag« aufzugeben und im voraus zu bezahlen: eine Gewahr für da« Erscheinen an besttmmten Lagen und Platzen wird nicht übernommen. Preis für die 48 wm breite Grund schrift-gelle (7 Silben) 20 Pf., 0rtspreis IS Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz cnl. wrechend höher. Nachwe.sung^ urw Bermittellmysgedühr 20 M- . Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in «onbtw g«at. Zahlung«, und Erfüllungsort: Rl-sa, Wöchentliche UnterhaltungSbeilaae „Erzähler an der Elbe". - Im Fall- höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der Bcsort»nrngSemrlchtrmg-n — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich, Nie sa. Geschäfts stelle: «oethestratze 5». Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesas für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Der Heimat»«»! — OrtsanSichutz Zeithain wird in den nächsten Tagen die Jahresbeiträge seiner Mitglieder im Ort und Tr.-Ueb.- Platz Zeithain wie in Gemeinde Grödel mit Rittergut einholen. Um neue Beitritte wird dringendaebeten. In jedem Haus mutz wenigstens 1 Mit- glied sein und keine Korporation oder Verein sollte fernbleiben. Preises Unsre Helden verdienen den Donk des Vaterlandes! ' Pfarrer May, Vorsitzender. Mit Genehmigung der Königlichen AmtShauptmannschaft Grotzenhain wird der Weida-Riesaer Kömmunikationsweg vom 14.-19. Juli für allen Fährverkehr gesperrt und inzwischen über Pausitz hez. Merzdorf verwiesen. Zuwiderhandlungen werden nach dem Reichsstcafgesetzbüch bestraft. Weida, den 13/Juli 1917.Der Gcmeindrvorftaud. Qmrkabttefernng detr. Die Omarkablieseruug an feiten der Milchoiehbcsitzcr entsprechen bei weitem nicht der Milcherzeugung. Es ist darauf hinzuwirken, datz möglichst viel abqeliefert wird, wobei bemerkt wird, daß die Milcherzeuger nur berechtigt sind, 1O7v der in ihren Betrieben abfallenden Mager milch zu verwenden, alle übrige Magermilch aber in Quark zu verarbeiten und dieser, so weit er nicht gegen Marken an Verbraucher abgegeben wird, an die Aüfkäufcr bez. die Sammelstellen abzuaebeu ist. Großenhain, am 13. Juli 1917. 2691'IIL. Die Königliche AmtShauptmannschaft. Das Konkursverfahren über das Vermöge» der offenen Handelsgesellschaft in Firma Göpfert L Laübe in Gröba wird nach Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Riesa, den 10. Juli 1917. Königliches Amtsgericht. Ablieferung von KiilberrnSgen vetr. Für den Bezirk des Kömmunalverbandes Großenhain wird auf Grund der Bundes- rgtsverorduung üoer Labmägen von Kälber» ^vom 1. März 1917 folgendes bestimmt: Kälbermägen — mit Ausnahme der bei Hausschlachtungen allfallenden und im eigenen Haushalt oder in der eigenen Wirtschaft Verwendung findenden — dürfen nur lwch mit Erlaubnis des KriegsauSschuffes für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. Äülbermägen, die dieser Absatzbeschränknna unterliegen, sind ohne jeden Verzug und nur noch an die Feintalgschmelze Einkauf und Verwcrttma von Fleischerei,Rohprodukten und Rohstoffen (e. G- m b. S.) in Dresden, Schlachtbol die in 8 4 festgesetzten Preise j ubauÜelern. ««d sElbebM M Aiyrtzast. Amtsblatt für die König!. AmtShauptmannschaft Großenhain, da- König!. Amtsgericht und -en Rat der Stadt Rlcha, , sowie den Gemeinderat Gröba, .Ueitag, IS. Juli 1917, avenvö Auf Grund von 8 1 Absatz 1 der BundeSratsverordnung über Schilfrohr vom S. Juni 1917 Reichsaesetzblatt S. 476 wird den Bezirksverbänden der Amtshauptmann- schatten Großenhain, Pirna, Dresden-Neust., Bautzen und Leipzig die Befugnis verliehen, aas in ihrem Bezirke wachsende Schilfrohr in grünem Zustand zu Futterzwecken abzu ernten. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf Schilfrohr, datz der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte selbst zu diesem Zwecke erntet. Die Amtshauptmannschafteu haben dem bisherigen Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten eine angemessene Vergütung zu gewähren. 8 2. Jeder Besitzer eines Grundstücks im Bezirk der fünf Amtshauvtmannschaften, lst verpflichtet, der AmtShauptmannschaft oder der von ihr beauftragten Person das Be treten ünd Befahren seines Grundstücks z» gestatten, soweit dies Zur Feststellung des Vor handenseins oder zur zwockentsptechestdeu Aberntnng von Schilfrohr erforderlich ist. Auf Verlangen der AmtShauptmannschaft hat er zu diesem Zwecke auch geeignete Plätze zur Trocknung des Schilfrohrs gegen eine von der AmtShauptmannschaft zu gewährende an gemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. In gleicher Weise sind Besitzer von Köhnen und ähnlichen Wasserfahrzeugen verpflichtet, diese zur Aberntung des Schilfrohres gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. 8 3. Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung der 88 1 und 2 ergeben, entscheidet endgültig dit Kreishauptmannschaft Dresden Dresden, den 10. Juni 1917. 1079 s II8 ll Ministerium des Inner«. 3288 Aehrenlesen betr. Es wird darauf hinaewiesen, daß eS verboten ist, das aus den aufgelefenen Aehre» gewonnene Getreide selbst oder gegen Lohn ausmahlen zu kaffen. Dieses Getreide ist vielmehr gleich dem übrigen Getreide für den Kommünalvcrband beschlag nahmt und mutz an die für den Gctreideeinkanf in Frage kommenden Kommissionäre abgeliefert werden. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Grotzenhain, am 12. Juli 1917. 1647 s k ll L. Der Kommunalverband. Entnahme von Tcigtvarcn und Avgave derselbe» an Minderbemittelte zn herabgesetzte« Preisen. ' Die auf Abschnitt 5 der Lebensmittelkarte I angcmeldeten Deigwaren können vom Sonnabend, den 14. dieses Monats ab gegen Abgabe der Quittung über den Bezugs abschnitt 5 bei den Kleinhändlern entnommen werden. Cs entfallen auf den Abschnitt 5 125 gr. Für die Stadt Radeburg und die zu dem amtshauptmannschaftlichen Bezirk Großen- Hai» gehörigen Landgemeinden hat die Königliche AmtShauptmannschaft nach Gehör des ErnährungsausschuffeS und Bezirksausschusses folgendes bestimmt: Die Teiawaren werden an die minderbemittelte Bevölkerung in der Stadt Radeburg, sowie nr den Landge meinde« deS Bezirks zu einem um 8 Pfg. pro 125 «r billigeren Preise abgegeben. Zur minderbemittelten Bevölkerung sind im vorliegenden Falle lediglich die Personen zu rechnen, deren Einkommen nicht mehr als 2500 M. beträgt. Jeder Haushaltungsvorstand mit einem Einkommen von weniger als 2500 Di. kann soviel mal 125 Zr Tcigwaren zu dem herabgesetzten Preise gegen Abgabe der Quittung über den Bezuosabschmtt 5 der grünen Lebensmittelkarte beziehen, als er Personen in seinem Haushalte zu beköstigen hat. Wer sich zu den Minderbemittelten im vorstehende» Sinne rechnet und Teigwaren -u dem herabgesetzten Preise beziehen will, hat sich vorher bei der Gemeindebehörde seines Wohnorts die Quittung über den Bezugsabschnitt 5 auf der Rückseite mit dem Gemeindestempel abstempeln zu lassen. Die Verkaufsstellen wollen auf die so abgestempelten Quittungen der Bezugsab schnitte 5 je 125 Lr Teigwaren um 8 Pfg. billiger verabfolgen, die abgestempelten Quit tungen besonders sammeln und der Gemeindebehörde vorlegen, die über die Anzahl der »bgelieferteu Quittungen eine Bescheinigung auszustellen hat. Diese Bescheinigung wollen Lie Geschäftsinhaber der Königlichen AmtShauptmannschaft einsenden auf Grund deren alsbald der PreiSlmterschied von 8 Pfg. für jede abgestempelte Quittung erstattet worden wird. Großenhain, am 12. Juli 1S17. 1665orill. Der ttomorunalverbmtd. Bekanntmachung an sämtliche staatliche« Kafsenstellen über die Einwechslung von Silber- und Nickel münzen gegen Kaffenscheine; vom 19. Juni 1917. Zur Beseitigung der durch die Aufspeicherung von Silber- und Nickelmünzen hervor- aerufenen Not an kleinen Zahlungsmitteln wird seitens der Reichsfinanzverwaltung ernst lich erwogen, die gesamten Silber- und Nickclmüuzeu außer Verkehr zu setze« und das so gewonnene Metall zur Prägung »euer Münzen zu benutzen. Zur Durchführung dieser Absicht würde die Reichsfinanzverwaltung darauf zukommen, zunächst neue Münzen zu prägen, die an Stelle der einzuziehenden bisherigen Münzen in Verkehr zu brnigen wären, und alsdann die zur Zeit geltenden Münzen mit verhältnismäßig kurzer Frist außer KurS zu setze« und zwar dergestalt, daß sie nicht wieder Geltung erlangen würden. Sui alle dieieuigen, die trotz der fortgesetzte« Warnungen noch heute größere Bestände von Suber- und Nickeluutnzeu in ihrem Besitz habe«, vor Schade« zu be wahre«, werden die Staatskaffeu angewiesen, schon jetzt vom Publikuni Silber- und Nickelaeld auch in größeren Summen zum Austausch gegen Scheine auzunehmcu. «soweit der bestehende Mangel an kleinem Wechselgeld cs erfordert, können einstweilen die Münzen wieder in den Verkehr gegeben werden, bis durch Nenprägung der Bedarf gedeckt sein wird. 1971 ullg. Berf.-R. Sämtliche Zivilmiuisterieu. L27L