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Riesaer D Tageblatt 4S IIS Freitag, 84. Mai 18S5, AbeuSS 48. Jahrg Paulig. La» Rtrsaa Tageblatt «scheint je»« La, «end» «it Ausnahme d« Som», and Festtage. BtetteljShrNcher Sqn»«prri» bei «btzalnng in deu «zpeötttmm, tu Mesa mid «trchla, d« »iitgebchiM«, i«oi» «» Schall« da tatlrtt. PastachaU« 1 Ma» Li Ps^ durch di» Trilg« frei tu» Hau» 1 Mm» 50 Ps., dmch dm BrSstttlg« frei in» Hach 1 Ma» « Pf. AN^igm-AmiahW» siir die «mm»« de» Nadgabetage» bi» S «mittag v Uhr ahn« GenAhr. Druck «ad Bala, »M Laigee 4 vi,»,,lich i» Utes«. — Seschast»st«tl«: Lastanieastraß« SS — Fite di« «edactio» »mataortUch: Her» Schmid« tu Riesa. Eine Weiterbeförderung darf nur zum Zwecke der Schlach tung unter den Voraussetzungen gestattet werden, daß dre Schweine zu Wagen transportirt werden und mit anderen Schweinen nicht in Berührung kommen. - 8 6. Wird eine der Seuchen auf Schlachthöfen festgestellt, so hat die sofortige Abschlachtung der betreffenden Schweine statt zufinden. Das Fleisch darf nur nach vollständigem Durchkochen und Pökelung in den Verkehr gebracht werden. 8 7. Tritt die Seuche an einem Orte gehäuft auf, so ist die Abhaltung von Schweinemärkten an diesem Orte bis zum Erlöschen der Seuche zu untersagen. 8 8. Wenn bei zum Berkaus im Umherziehen bestimmten Schweinetransporten wiederholt eine der bezeichneten Seuchen festgestellt worden ist, so kann nach Gehör des Bezirkschierarztes angeordnet werden, daß derartige Schweine erst dann verkauft werden dürfen, wenn sie seit Einführung in das diesseitige Staatsgebiet mindestens 10 Tage in seuchenfreiem Zustande sich befunden haben. Einer derartigen Beobachtungsfrist bedarf es nicht, wenn der betreffende Händler durch ein Ursprungszeugniß nachweist, daß die Schweine auS unverseuchten einheimischen Zuchten stammen. Bekanntmachung. Die nacherstchtliche Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern wird zur Nachachtung für die Betheiligten noch hierdurch besonders bekannt gemacht. Großenhain, am 20. Mai 1895. Die Königliche Amtshanptmannschaft. 1568 L. v. Wilucki. Verordnung, die Revision der Wahllisten für die Landtagswahlen betreffend. Mit Rücksicht auf die iw laufenden Jahre vorzunehmenden Ergänzungswahlen für die 2. Kammer der Ständeversammlung werden alle nach H 23 des Wahlgesetzes vom 3. December 1868 (Ges.- u. Verordn.-Blt. S. 1369) mit Führung der Listen der Stimmberechtigten beauftragten Organe hierdurch besonders darauf hingewiesen, daß diese Listen im Monat Juni jeden Jahres einer Revision zu unterziehen sind und zu Anfang bezeichneten MonatS die in tz 11 der Ausführungsverordnung zu dem erwähnten Wahlgesetze, vom 4. December 1868 (Ges.-u. Verordn.- Blt. S. 1378), vorgeschriebene Bekanntmachung zu erlassen ist. Dresden, am 18. Mai 1895. Ministerium des Innern. v. Metzfch. s. Die kranken und verdächtigen Thiere unterliegen der Gehöft- bez. Staüsperre. Als verdächtig gelten alle Schweine, welche mit den kranken in ein und demselben Stalle aufge stellt sind. d. Die gesunden Thiere sind, soweit thunlich, von den kranken, welche in den betreffenden Räumlichkeiten verbleiben, zu trennen. Die Einführung von gesunden Schweinen in das Seuchen gehöft darf nur dann gestattet werden, wenn dieselben in voll ständig getrennten Stallungen untergebracht und von besonderen Wärtern gepflegt werden. o. Die Ausführung von gesunden Thieren zum Zwecke der sofortigen Abschlachtung darf nur gestattet werden nach benachbarten Ortschaften mittels Wagen sowie nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs Weiterbeförderung nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, vor ausgesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittelst Eisen bahn oder doch von der Abladestation aus mittelst Wagen zu geführt werden. Eine Berührung der Schweine mit anderen gesunden darf hierbei nicht stattfinden. Der Polizeibehörde des Schlachtortes ist rechtzeitig von der Zuführung verdächtiger Schweine Kenntniß zu geben. Das Abschlachten hat unter polizeilicher Aufsicht zu erfolgen. ü. Tie Abschlachtung kranker Thiere kann im Seuchen gehöfte gestaltet werden. Das Fleisch geschlachteter kranker Thiere darf nur in voll ständig gekochtem oder gepökeltem bez. geräuchertem Zustande aus dem Gehöfte entfernt werden. s. Die Kadaver der an der Seuche verendeten Thiere müssen, soweit nicht eine Auskochung stattfindet, vergraben werden; dasselbe hat zu erfolge» mit den Eingeweide» der geschlachteten kranken Thiere, den Excrementen, dem Blute und anderen Abfällen, sowie dem Dünger der betreffenden Stall abtheilung. t. Die Ställe, Stallgeräthschaften, sowie die beim Schlachten und Verscharren benutzten Gegenstände müssen nach Angabe d«S beamteten Thierarztes deSinfinrt werden. 8- Die Seuche gilt als erloschen, wenn der ganze Bestand geschlachtet oder verendet ist, oder wenn seit dem letzten Er krankungsfalle bei Rothlauf 8, bei Schweineseuche und Schweine pest 14 Tage verfloffen sind und wenn die Desinfektion vor schriftsmäßig durchgeführt ist. 8 4. Bezüglich der zum Verkaufe im Umherziehen bestimmten Schweine bewendet es bei den in 8 13 der Verordnung, die zur Abwehr und Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche zu ergreifenden Maßregeln betreffend, vom 10. August 1892 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 342) getroffenen Bestimmungen. 8 5. Wird eine der Seuchen bei Schweinen, welche sich auf dem I Weitertransport zu verbieten und über den Transport die I Stallsperre zu verhängen. 8 S. Unter Ortspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung sind s. in Städten mit revidirter Städteordnung die Stadträthe, d. in Städten mit Städteordnuug für mittlere und kleine Städte die Bürgermeister, e. auf dem platten Lande die Temeindevorstände bez. die Vor steher selbstständiger Gutsbezirke zu verstehen. Ist aber der betreffende Gutsvorsteher selbst betheiligt, hat an dessen Stelle die Amtshauptmannschaft als Polizeivehörde einzutreten. Die unter d und o genannten Polizeibehörden haben von den nach 8 1 bei ihnen eingehenden Anzeigen sofort die Amts- hauptmannschast in Kenntmß zu setzen. GutSvorsteher habe», sobald sie selbst betheiligt sind, den betreffenden Kall sofort der Amtshauptmannschaft anzuzeigen. Die Amtshauptmannschaften haben daS weitere Verfahren der genannten Polizeibehörden zu überwachen und in dazu besonders angethanen Fällen, namentlich wenn sie wahrnehmen sollten, daß die betreffenden Ortspolizeibehörden nicht vorschrifts mäßig oder lässig verfahren, das Nöthige selbst anzuordnen. Zur Ertheilung der in den 88 7 und 8 bezeichneten An ordnungen sind die Amtshauptmannschaften bez. Stadträthe in Städten mit revidirter Städteordnung zuständig. 8 10. vorstehende Bestimmungen treten mit dem 20. Mai dieses Jahres in Kraft. Dresden, am 10. Mai 1895. Ministerium des Innern. V. Metzfch. Körner. «nd Anzeiger Wktklll md Lqcher). Amtsblatt -r-r* »er König!. Amtshauptmannschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts und de- StadtrathS z« Ries«. Verordnung, Matzregel« z«r Abwehr ««d Unterdrückung der Gchwelueseuche, der Gchweinepeft und des Rothlaufs der Schweine betreffend. Nachdem der Reichskanz'ec laut Bekanntmachung vom 6. Mai d. Js. (Reichsgesetzblatt S. 227) auf Antrag des Mini steriums des Innern gemäß des 8 10, Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 (Reichsgesetzblatt S. 153) vom 20 Mai d. Js. ab bis auf Weiteres für die Schweineseuche, die Schweine pest und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des 8 S des bezeichneten Gesetzes eingeführt hat, sieht Sich das Ministerium deS Innern veranlaßt, zur weiteren Ansführung dieser Bestimmung Folgendes zu verordnen: 8 i. Der Besitzer von Schweinen ist verpflichtet, von dem Ausbruche der Schweineseuche, der Schweinepest und des Roth- laufes unter seinem Schweinebestande und von allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lasten, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, auch das Thier von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten. Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirtschaft vorsteht, ferner be züglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere deren Be gleiter und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden. Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierhellkunde beschäftigen, ingleichen die Fltischbeschauer und Trichinenschauer, sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig thierische Kadaver oder thierische Bestandthelle beseitigen, verwerthen oder bearbeiten, wenn sie, bevor die in Absatz 1 vorgeschriebene Anzeigeerstattung erfolgt ist beziehentlich ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Aus bruche der Schweinestuche, der Schweinepest oder des Rothlaufs der Schweine oder von Erscheinungen unter dem Viehbestand«, welche den Verdacht eines solchen Seuchenausbruchs begründen, Kenntniß erhalten. 8 2. Die Ortspolizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige von Einzelfällen, soweit dieselben nicht Händlerschweine betreffen, (zu vergl. Absatz 2), dem betreffenden Besitzer eine gedruckte Belehrung über die Erscheinungen und den Verlauf der Seuche auszuhändigen, auch von der Anzeige dem Bezirksthierarzte Mit theilung zu machen. Der Zuziehung des Bezirksthierarztes behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruches bedarf es dann, wenn eme Häufung von Fällen der bezeichneten Seuchen in einem Gehöfte »der in einem Orte eintritt, oder wenn der Seuchenausbruch den zum Verkauf im Umherziehen bestimmten Bestand eines Händlers betrifft. 8 3. Stellt in den Fällen des 8 2 Abs. 2 der Bezirksthierarzt den AuSbruch der Schweineseuche, der Schweinepest oder des I Transporte befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde den Rothlaufs fest, so hat die Ortspolizeibehörde unverzüglich nach' ' " ° stehende Anordnungen zu treffen: Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Bäckermeisters Ernft Ednnmd ffrenzel in Ries« ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichniß der bei der Vertheilung zu berücksichtigenden Forde rungen und zur Beschlußfassung der Gläubig« über die nicht verwerthbaren BermögenSstücke der Schlußtermin auf den 17. Juni 1895, Vormittags 11 Uhr vor dem Königlichen Amtsgerichte Hierselbst bestimmt. Riesa, den 24. Mai 1895. Sänger, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.