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La» Ntesa« Tageblatt rrscheütt jede» Ta- abend» mit Ausnahme der Sonn, und Festtage. Bierteljührftcher Bezug»pret» bet Abholung in der Expedition in Ntesa 1 Mart SO Psg., durch unsere Tröger Hal in» Ha«» 1 Mark SV Psg., bei Abholung am Schalter der talserl. Postanstalten 1 Mark SS Psg., durch den BrieitrSger sret tn» Hau« S Mark 7 Psg. Auch MonatSabonnementS werden angenommen. Bnzeigrn-Annahme sür die Nummer de« Ausgabetage« bi» vormittag S Uhr ohne Gewähr. Rotationsdruck und Verlag von Langer L TAinterlich tn Ntesa. — Geschäftsstelle: Goethestraße VS. — Für die Redaktion verantwortlich: Edwin PlaSnick in Riesa. Erlaß, die Aimeldrms zur Rekr«tterunss-8t«mmrolle betr. Di« tn den Städten und Landgemeinden de» hiesigen BuShebungSbezirk« aufhält lichen Milttärpflichtigeu des deutschen Reiche», .welche entweder im Jahre 1888 geboren «der früher zurückgestellt und daher wieder gestellpstichtig sind, werden hierdurch auf- gefordert, bet Bermetdung der gesetzlichen Strafen und Nachteil«, sich in der Zeit vom IS. Januar bis 1. Februar 1909 zur Eintragung in die RekrutierungS-Stammrolle bei dem Ttadtrate oder Gemeinde vorstand« ihre» dauernden Aufenthaltsorte» gehörig anzumelben. Al» dauernder Aufenthalt ist anzusehen: ». für militärpflichtige Dienstboten, Hau»- und Wirtschaftsbeamte, Handlungs diener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnis stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sie tn der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen; Fabrikarbeiter welche außer- halb ihre» Wohnorte» beschäftigt sind, werden al« am Wohnorte — nicht am Beschäftigungsart« — meldepflichtig behandelt. b. Für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, der die Genannten ange hören, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bet der OrtSbehörde seine» Wohnsitze». Wer innerhalb de» Reichsgebiete» weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Ausland« liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familtenhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stamm rolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungs gehilfen, auf See befindliche Seeleute rc.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Die ausgefüllten Stammrollen mit den dazu gehörigen GeburtSliste«, Geburt-» und LosuugSschetue«, Bestrafung-- und Tode-mitteilnngen rc. sind bi» 5. Februar 1999 anher elnzureichen. Die zum einjährig-freiwillige« Dienst Berechtigten vom Jahrgange 1889 haben, sofern sie nicht bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Srsatzkommtsston de» GestellungSorte» schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihre« Berechtigungsscheines bezw. des BefähigungSzrugnifle» zum Seesteuermann ihre Zurückstellung von der Aus hebung zu beantragen. Hierbei wird endlich auch noch darauf hingewiesen, daß Gestellpflichtige unter Ver zicht auf da» LoS im Musterungstermine sich zum freiwilligen Diensteiulritt melden können, jedoch dadurch allein eine Berechtigung zur Wahl des Truppenteils nicht er langen ; wenn möglich wird aber feiten der Ersatz-Kommisston auf etwaige Wünsche der Gestellpflichttgen Rücksicht genommen. Militärpflichtige, welche daher bei einem be stimmten Regiments rc. des deutschen Reiche» dienen möchten, erlangen diesen Vorteil, lediglich durch die Anmeldung bei dem Kommando des betreffenden Regiment» rc. mit dem in 8 84 Ziffer 2 der Wehrordnung bezeichneten Meldescheine. UebrigenS wird zur Handhabung der Kontrolle unter Hinweis auf Anlage 3 zu 8 106 der Wehrordnung (S. 433 Gesetz- und Verordnungsblatt 1901) in Verbindung mit den amtshauptmannschaftlichen Erlassen vom 28. Juli 1897, v. 2705, und 29. No vember 1897, D. 3733, eingeschärft, daß von alle« zuziehenden männlichen Personen im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre ein AuSwei» über ihre Militäroerhältnisse und soviel Reservisten, Landwehrleute, Ersatzreseroisten und zur Disposition der Ersatzbrhörden beurlaubte Leute anbelangt, der Nachweis über erfolgte Meldung bet der Kontrollstelle zu erfordern, falls sich aber hierbei Mängel ergeben, sofort Anzeige-hierher beziehentlich an da» Königliche Bezirks-Kommando zu erstatten ist) Großenhain, am 28. Dezember 1908. v. 768. Der Zivil-Vorsitzende der Kgl. Ersatzkommisfion -es Aushebungsbezirks Grotzenhaiv. Sonnabend, 16. Januar 1S6S, abends. 62. Jahr-. 12 RiestlerGTagebllltl ««d Air-rlgrr MeblaU mb AtyeigeH. TAttzrarmwÄdresse: ckH 6 Fernsprechstrll» Lag.bla t SttosL Nr. SL für die König!. Arntshanptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. --l- "iWWM.. - Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Anmeldung zu bringen. Di« Gtadträte und Gemetndevorstände wollen die Meldepflichtigen zur Anmeldung noch besonder» auffordern beziehentlich in sonst geeigneter Weise dazu ausdrücklich an- halten. Die in Straf- und VefferungS-Anstalten, Gemeinde-, Arbeit»-, Heil- und Kranken- Anstalten, sowie in Privat-Heil» und Kranken-Anstalten «ntergebrachten Gestellpflichttgen sind nach 8 25« Abs. 2 der Wehrordnung von den Vorstehern dieser Anstalten zur Stammrolle anzumelden. Hierbei wird darauf htngewtesen, daß die Bestrafung Gestellpflichtiger wegen unterlassene^ Anmeldung zur Stammrolle nach der Verordnung vom 30. Juni 1877 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 241) den Gtadträte» und Gemetndevorstände» zusteht. Bezüglich des Eintrag« in die Stammrolle ist folgende» zu beachten: , die vezirk-zngehörigkeit der SeburtS- und Aufenthaltsorte ist nach Maß gabe der Landwehr-BezirkSeinteilung für da» deutsche Reich (Anlage 1 zu 8 1 der Wehrordnung S. 387 de» Gesetz- und Verordnung»-!, von 1901) genau anzugeben. Fehlt auf einem Geburt»- oder Losungsscheine die Angabe de» betreffenden Kreises oder Bezirke« (Amtshauptmannschaft oder Landrat- amteS rc.), so ist der Gestellpfltchtige genau darnach zu fragen, dafern auch feine übrigen Legitimationlpaptere Aufschluß darüber nicht geben sollten. tz. Hinsichtlich des Berufs bez. der Beschäftigung der Militärpflichtigen wird auf die Verfügung vom 11. Dezember 1901, Nr. 1361V, verwiesen und die genaueste Nachachlung derselben den Giammrollenführern zur Pflicht gemacht. o. Die Bormüuder der Sestellpfltchtigen sind in Spalte 6 a mit Bor- und Zunamen, Stand und Wohnort etnzutragen; der Stand de» Baler» ist in Spalte 5o anzugeben resp. vorher zu ermitteln und zwar auch dann, wenn letzterer verstorben ist. Lebt nur die Mutter noch, so ist auch deren Anfent- Halttort genau anzugeben. ck. In di« RekrutierungSstammrollen sind fortan nur alle diejenigen Strafen einzutragen, welche nach der Verordnung des BündeSrat», betreffend die Einrichtung von Strafregistern und di« wechselseitige Mitteilung der Straf, urteile, vom 16. Juni 1882 — Zentralblatt für da» Deutsche Reich Seite 309 — tn die Strafregister ausgenommen werden. Dagegen ist von einer Aufnahme der in den Strafregistern nicht geführten Poltzeistrafen Abstand zu nehmen. Die betreffenden Mitteilungen der Gerichtsbehörden rc. sind vow oen Gemeindevorständen mit der Stammrolle anher einzureichen. Unter- lafsungen der Gtammrollenführer in dieser Beziehung werden mit Ordnung?- strafen btt zu 15 Mark geahndet werden. ». Zweifelhafte Angaben sind nicht mit Tinte etnzutragen; die betreffende Rubrik ist entweder leer zu lassen oder nur mit Bleistift auSzusüllen. k. Seeleute, See-, Küsten- und Hafffischer, Schiffszimmerleute und Segelmacher, Maschinisten, Maschintstengehilfen und Heizer von See- und Flußdampfern, Gchtff«köche und Kellner (Steward») müssen, wenn sie zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung zählen, hinsichtlich ihrer verufkart genau be- zeichnet werden. x. Diejenigen Gestellpflichttgen, deren Familien- rc. Verhältnisse «ine Zurücks stellung der Militärpflichtigen nötig erscheinen lassen, sind rechtzeitig an da» Snbringen eine» bezüglichen Zurückstellung»-Antrag» und an die Anzeige und Bescheinigung aller dabei in Betracht kommenden Umstände zu erinnern. In der Nacht zum 7. diese» MonalS sind auf der Seerhausen-Riesaer Staat»- straße zwischen Riesa und Pausitz von 17 und in der Nacht zum 9. dieses Monat» auf derselben Straße zwischen Pausitz und Oelsitz von 7 Straßenbäumen die Kronen ganz beziehentlich teilweise abgebrochen worden. Für die Ermittelung de» Täter» wird eine Belohnung bi» zu 30 M. hiermit zugesichert. Großenhain, den 15. Januar 1909. 87 v. Die Königliche AmtShauptmannschaft. Auf Anordnung de» Königlichen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unter richt» wird folgende, vielfach unbeachtet gelassene gesetzliche Vorschrift hinsichtlich der religiöse« Erziehung der t« gemischte« Ehe« geborene« Kinder in Erinnerung gebracht. Nach 88 6 und 8 de« Gesetzes vom 1. November 1836 sind eheliche Kinder, deren Vater dem evangelischen, deren Mutter aber dem katholischen Glaubensbekenntnisse angehören, desgleichen Kinder, deren Vater dem katholischen und deren Mutter dem evangelischen Glaubensbekenntnisse zugetan sind, in dem Bekenntnisse des BaterS zu erziehe« und e« ist eine Abweichung von diesen Bestimmungen nur dann zulässig, wenn die Eltern vor erfülltem sechste« Lebensjahre des betreffenden Kindts a« Gerichtsstelle und ohne Beisein anderer Personen eine Nebereivkuuft vor dem Richter dahin zu Protokoll abgeschlossen habe«, daß ihre Kinder in dem Bekenntnisse der Mutter erzogen werden sollen. Auf die religiöse Erziehung derjenigen Kinder, welche zur Zeit einer solchen Ver einbarung bereit» da» 6. Lebensjahr erfüllt haben, bleibt der Abschluß der letzteren ohne Einfluß. Großenhain, am 15. Januar 1909. 114 a v. Königliche vezirkSschulinspektion. Anmeldung schulpflichtiger Kinder. Zu Ostern 1909 werden alle die Kinder schulpflichtig, die bis dahin das 6. Leben»- jahr vollenden; außerdem ist die Aufnahme von Kindern zulässig, die bis mit dem 30. Juni 1909 ihr 6. Lebensjahr erfüllen. Die Anmeldung der Kinder, die in eine der hiesigen Bürgerschulen auszunehmen sind, hat durch die Elter« oder Pfleger bei den Unterzeichneten zu erfolgen, und zwar sind die Knabe« Mr die einfache und die mittlere Bürgerschule: Douuer-tag, den 28. Januar, von 8—12 und von 2—4 Uhr, im Schulhaus a« der Goethrftratze, die Mädchen für die mittlere Bürgerschule: Donnerstag, de« 28. Jaunar, von 2—4 Uhr, die Mädchea für die etafache Bürgerschule: Freitag, de« 29. Javuar, von 10— 12 und von 2—4 Uhr, die Knabe« und Mädchen für die höhere Bürgerschule: Sonnabend, de» 89. Januar, von 10—12 Uhr im Schnlhauck am Alberiplatz anzu- melden. velzubrinpen ist für alle Kinder der Impfschein. Für Kinder, die nicht in Riesa geboren sind, müssen außerdem die standesamtliche Geburtsurkunde und die Tanfbr- schtiniguug vorgelegt werden. Kinder,, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen tn eine öffentliche Schule nicht ausgenommen werden können, und solche, deren Aufnahme wegen Gebrechlichkeit, - - A LmU ÜAülsr'L Xouüitorei um> Lsst G Solid« Bedienung. WWGGBBB GWmGMGMMG GW Schlotzr «. Goethestr. Große Auswahl bersch. Sorte« Gebäck von bekannter Gütt.