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7». Jahr«. TouncrstW, 37. Tchtember 1917, abends 33S am v,7 ««- A«r-rs-- iDKblM «a AMs«, Amtsötatt für d!e König!. «mtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht «nd den Skat der Stadt Mek, sowie den Gemeinderat Gröba. Bei jedem Erwerbe von lebenden oder toten Schlachtgänsen hat der erwerbende Händler einen Schlutzschei« nach vorgeschriebenrm Muster in zwei Stücken auszustellen, der vom Veräußerer und Erwerber zu vollziehen ist. Je ein Stück des Schlußscheines hat der Veräußerer und Erwerber bis zum Schluffe des Kalenderjahres mindestens aber 3 Monate aufzubewabreu und auf Verlangen dem Polizeibeamten oder den Beauftragten Les Sommunalverbandes, der ^«is^rüfungsst^ll^dttGerminde oder OrtSpolizei vorzulegen. .,,r 3Axr Händler hat ein Ein- uud ll^erkäufsbuch nach vorgekchriebenem Muster zu Mren, aus dem die Anzahl der eingekauften und verkauften Gänse, Name und Wohnort der NAuser und «äufer, die Nummer der bei der Abgabe an Verbraucher vereinnahmten Gausekarteu <8 18), sowie die An- und Verkaufspreise »u ersehen find. - Weiter hat jeder Sandler der Königlichen LmtSha«ptma»aschatt mit vorgeschrie- Leuem Pofttart^ivordruck unaufgefordert unmittelbar nach feiner Zulaflung den vestand, alsdann^eden Mittwoch aruuzergen, wieviel Gänse er fett der letzten Anzeige etngekauft, wieviel Gänse mid nach welchen Drteu er verkauft hat. Die AakaufSanzeige erstreckt lick auch auf die in Orte» nußerhnlb SachsenS erworbenen Gänse. r. Lbgabev erböte. 8 11. Die entgeltliche (auch tauschweise) Abgabe »o« lebende« oder tote« Schlacht- gä«fe« ««mittelbar a« Verbraucher Ist de« Züchter oder Mäster Verbote«. trage von 65,3 Millionen Mark abgesetzt wurden. Von dem Gesamtergebnis der sechst«, Kriegsanleihe warm rund O.b vitlllardm auf reine Feldzeichnunaen und rund 0^8 ermöglichen läßt, verteilt. Die Kopfzahl der Beteiligung war außerordentlich hoch, so "bei einer Divifton SO Prozent, bet einer MUttär-MfenbahndiviNon sogar SS Prozent, ein erfreulicher BewelS dafiir, wie tief da« Verständnis für die finanziellen Bedürfniffe des Reiches zu Zwecken der Kriegs- fubrung im Heere wurzelt, und wie groß die Hingabe ist, mit der uns«« tapferen Feldgrauen auch mit der Waffe des Geld«« zu kämpfe» »iff«n. Um bet der 7. KrttßSanleihe dem Heer die Erfüllung ^*ÄLländtsch,n q''chnunssöst!cht »« eel^chteru, »erden auch diesmal di« fo^ltebten Mnznhklngen auf Re^par- karte« betbehaltm. Rur stMem trttt^e Aetue «We- vertliches uud Süchsifchrs. Riesa. den^2 7^ Septem der 1S17. Zu dem Ersol^AechftenÄegSawkeihe bat auch das Seer in anbeigewShnlich starkem Matze beigetragen und da- mit »u seinem Teile die freudige Bereitschaft kundgegeben, nicht «ur i- " ' - Feinds auch nm Die bei der MdL « Mit oen n Da« Mas«- Laarttatt ersch«wt ie»w Leg avenb«'/.? Uhr mtt Äu«nahme der Sonn- und flestm«. Vewgepret^ voran« »u bezahlen: eine Gewähr für 8L der Kaiser!. PostanstaÜenmerUlj Ehrlich 2,SS Mark, monatlich SS Pf. Anzeigen für di« Nummer de« Ausgabetag«« sinh bl« 10 Uhr aufzugeven übender un^ tabellarischer Satz ent« ÜS A «rschei^n -m besttmmt-n Tagen und Plätzen wird nicht übernommen Prei« für die 4S mm breite Srundschrtf^eU, (7 SllSen) 20 Pf., OrtSprer« IS ze^u^ LZ rung ein, als aus den Erfahrungen der letzten Anleihe her » ans der Kreis der btsher mit der Verwaltung der Soldaten- stmrgelder betrauten Sparbanken erweitert worden ist. Ich K'unftwerden die auf Kriegssparkarten angenommen« Einzahlungen von Soldaten auch bei den Genossen« !ns/«,»^?affeu auf Grund der gleichen Abmachungen wie mit den Sparkassen hinterlegt werden können, also bei den Spa^ uud Darlehnskaffen, bei Vorschubvereinen, Volks^ banken, Bewerb«danken usw. Bel der Vielgestaltigkeit deS SenoffenschaftSwesenS ist «Saber iwtwenttg, daß der Sparet .u: Handel und Verkehr mit Günsen. Auf Grund der Verordnung des Stellvertreters de« Reichskanzlers über den Handel mit Gänsen vom 3. Juli 1S17 - Reichsgesetzblatt Seite 581 - und der Ausführungs verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern.vom 2. August 1S17 — Sachs. StaatSzeitung vom 4. August 1P17 - wird folgendes bekannt gemacht: 1. Handelserlaubnts. 8 1 wer im K'nigreiche Sachsen gewerbsmäßig Gänse an- und verkaufen will, bedarf dazu einer besonderen Erlaubnis. ? Zuständig zur GrlaubniSerteilung ist der Vorstand des KommunaloerbandeS, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt. Einwohner des Kommunalverbandes Großenhain haben ihren Antrag auf Erteilung der Erlaubnis an die Königliche Amtshauptmann schaft Großenhain zu richten. Dem Antrag ist ein Zeugnis der Wohnortsbehörde darüber beizufügen, daß der Antragsteller schon vor dem 1. August 1914 den Handel mit Gänsen selbständig betrieben hat und wegen Eigentumsvergehens oder Preiswuchers oder Ueberschreitung von Höchst preisen während der KriegSzeit nicht bestraft ist. Die Erlaubnis wird durch Ausstellung einer für das Königreich Sachsen gültigen Ausweiskarte erteilt. Für Angestellte und Beauftragte können Nebenkarten beantragst und ausgestellt werden. Für jede Ausweiskarte ist eine Gebühr von 8,00 Mark, für jede Nebenkarte eine Gebühr von tt.SV Mark zu entrichten. Die Ausweiskarte ist bei Ausübung des Handels mitzuführen und den Personen, mit denen Geschäfte abgeschloffen werden, sowie den UeberwachungS- und Polizeibeamten vorzweisen. Die Namen der zum Gänsehandel zugelassenen Personen werden in den Amts blätter« bekannt gegeben. A4. Die Erlaubnis kann jederzeit, namentlich wegen Verstößen gegen die Preis- und Ueberwachungsvorschriften widerrufen werden. Die Ausweiskarte ist dann zurückzugeben. u. Höchstpreise. 8 5. X Lebende «ich geschlachtete Gänse dürfen nur «ach Gewicht verkauft werden. 8 6. Beim Verkauf von lebenden Gänsen durch den Züchter oder Mäster darf der Preis von 3,15 Mark für das Pfund nicht überschritten werden. Der Preis gilt ab Stall des Züchters oder Mästers. Beim Weiterverkauf durch den Händler darf insgesamt ein Zuschlag von 0,85 Mark für das Pkund einschließlich der Beförderungskosten nicht überschraten werden. 8 7. Beim Verkauf von geschlachteten Gänsen dürfen folgende Preise nicht überschritten werd«nr beim Verkaufe Lurch den Züchter oder Mäster an Händler frei Versandstation (Bahn oder Schiff) 3,50 Mark für das Pfund; Leim Verkaufe durch den Händler an den Kleinhändler frei Läger oder Laden des Empfängers 3,75 Mark für das Pfund; beim Verkaufe Lurch den Händler an den Verbraucher 4,00 Mark für das Pfund. .. -Die Preise gelten für ungeöffnete, gerupfte Gänse (ohne Schwanzfedern); sie schließen die Kosten der Verpackung ein. Die Verwendung von Stroh bei der Verpackung (Stroh bindung) ist verboten. Beim Verkauf von GSusesteisch in ^eittn darf der Preis für das Pfund Gänsefleisch einschließlich Knochen und Leber 5,50 Mark. Gänseklein 1,80 - , für das Pfund Gänsefett, roh 6,00 , , Gänsefett» ansgelaffen ' 10,00 „ , nicht übersteigen. Züchter und Mäster dürfen Schlachtgänse nur.an Personen oder Stellen abgebew die zunt. Aufkauf von Gänsen zugelaffen sind (zu vergl. 8 3 Abu 3). ° Die unmittelbare Abgabe an Verbraucher ist nur in offenen Verkaufsstellen und auf dem Wochenmarkt den zum Verkauf zugelaffenen Personen aber Einrichtungen gestattet. Die entgeltliche Abgabe von geschlachteten Gänsen durch den Züchter oder Mäster ist vom LS. November 1V17 ab bis auf weiteres verboten. VI. Gänsekarten. 8 13- An Verbraucher dürfen SchlaLtgänse geteilt oder ungeteilt nur gegen G2«sekartr«, ungeteilt außerdem nur gegen Reichsfleischkarte verkauft werden. .... . _ Für eine ungeteilte Gans sind eine Gänsekarte (mit 4 Abschnitten) und für daS Pfund Schlachtgewicht der Eröffneten, gerupften GanS4 ^ück Zchutelanteile der Reichsfleischkarte abzugeben. Benn Verkauf'von Gänsefleisch in Tetl^ sind für das Pfund einer der 4 Abschnitte der Gansekarte, aber keine Anteile der Rerchsfleischkarte ab^O^e vereinnahmten Gänsekarten, Gänsekartenabschnitte und Fleiftbmarken sind vom Händler aller 2 Wochen unter Vorlegung des Ein- und Verkaufsbuches an die König liche Amtshauptmannschaft abzultefern. Die Gänsekarte wird nur auf Antrag von der Wohnortsvehörde oder von den von den Qrtsbehörden damit beauftragten Stellen ausgegeben. Die Ortsbehorden habe« ihren voraHsichtlichen Bedarf an Gänsckarten der Königlichen AmtShauptmannfchaft umgebend anzugch^em AuZgab, ist eine Lifte zu führen. Jeder Haushalt mit nicht mehr als 4 Personen erhält, eiue Karte. Größere Haushalte erhalten für je 4 Personen eiue Zusatzkarte. Bruchteile sind nach oben ab zurunden, Kinder «ater « Jahren nur zur Hälfte zu rechnen. , Etnzelstehende Personen ohne selbständige« Haushalt erhalten keine Gänsekarte. 8 15« Krankenhäuser, Lazarette, Gast-, Schank- und Speisewirtschaften können für je 4 ständige Äerpfleggäste zusammen eine Karte erhalten. Als ständiger Verpflcggast gilt, wer regelmäßig täglich wenigstens eine Hauptmahlmahlzeit in dem betreffenden Betriebe einnimmt. 8 16. Wer selbst Gänse halt, darf keine Karte erhalten. 8 17. Die Gänsekarte ist lediglich Sverrkarte, sie gibt also keinen Anspruch auf Beliefe rung. Sie kann bet einem zum Verkauf von Schlachtgänsen zugelaffenen Händler zur Belieferung anaemeldet werden. Bei der Anmeldung ist nur der Bestellabschnitt, der übrige Teil der-Karte erst bet der Lieferung selbst abzugeben. vil. Schluß- und Strafbestimmungen. 8 18. Die nach den Bestimmungen dieser Bekanntmachung vorgeschrlebenen Vordrucke könne« von der Königlichen Amtshauptmannschaft, zum Teil unentgeltlich, bezogen werden. 8 19. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nichts Großenhain und Riesa, am 8. September 1917. 78sV. Die Königliche Amtshauptmaunschaft. Die Stadträte zu Großenhain und Rtesa. ... —. » Abgabe von Zuckerhonig. Von Souuabeud, den SV. dieses Monats ab wird in den einschlägigen Geschäften bez. in den LebenSmittclverteilungsstellen auf den über Marmelade, Zuckerhonig nsw» lautenden Abschnitt 10 der gelben Warenbezugskarte II Kunsthonig abgegeben. ES entfallen auf den Kopf 150 er. Der Preis betragt 55 Pfg. für das Pfund. Die Entnahme hat bis spätestens den 6. Oktober 1917 zu erfolgen. .. . .. - Die Bestandsanzeigen find bis spätestens den 8. Oktober 1917 früh der -Königlichen AmtShauptmannfchaft einzusenden. Großenhain, am 26. September 1917. ISuUl Der Kommuualverbaud. ,, Der Unterzeichnete ist vom 27. diefeS Monats bis mit 15. Oktober 1917 beurlaubt und wird wahrend dieser Zeit durch Herrn RegterungSrat von Gehe vertreten. Großenhain, am 27. September 1917. 476H. vr. Uvlemauu, AintShauptmanu. Milch- und Grietzlarteaansgabe in Gröba. „Frtttag, den,S8. September 1V17, nachmittags «-V,8 Uhr . - werde« die Milch» und Grteßkarten auf dre nächsten 4 Wochen ausgegeben: Di« WiDchM erfolgt m -er Schule m folgenden Zimmern: Milchkutsn-Buchftabe -1—6 Zimmer Nr. 2, - - Z-?! - - 26, - - A—. io / « . 8-2 ' iz' . .. .Grießkarten « , 44 und 15. Die jetzigen Mtlchkarten, sowie die Grießkartennummern sind vorzulegen. Gröba, am 26. September 1V17. Der Gemeindevorstaud. Steschden 27^ September 1917. Heee nud KriegsMuleitze« »lae d ' ' nem Teile die ftevdige Bereitschaft kundgegeben, mtt der Waffe, sondern auch mit dem Geld den schlagen, nicht nur mit Leib und Leben, sondern rmöaen da» bedrängte Vaterland zu schützen, m Kriegsanleihe von der Obersten Heeres- «n ermöglichten es, auch roeruno der Kriegsanleihe -en Wünschen der Ana«, ö gedient wurde, zewt «er« nicht ««niaer al»