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«6. Jahr« » ' > >> - , ! Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede« Ta» abend» mit Ausnahme der Lome« und Festtag». Bterlrljtihrllchcr VeimaStzret» bei Abholung tu der Expedition in Riesa 1 Mark KO Pfg., durch unsere Träger irrt in» Hau» 1 Mark 65 Pfg., bei Abholung am Schalter der taiserl. Poslaaslaltni I Mart 6V Psg., durch den Bnestrüger frei in» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonnrnient» »verden angenommen. tluzeigru-Aunahme für die Numnier Le» AnSgabetagr» bi» normtttag S Uhr ohne Leukibr. Preis siir die klelngesvallenr »3 mm breite KorpnSzrNe 18 Psg. (Lokalprei» 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Tarif. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethe st raße K9. — Für die Redaktion vcrantwortllch: I. V.: F. Teichgräbrr in Riesa. ««d A»k*kg»r Mrblatt md AuMgey. Amtsötatt -rr- für die KÜnlgl. AmtShauptmaunschast Großerchain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa» sowie den Gemeinderat Grvba. Freitag, SO. «al ISIS, abends Nachdem das Königliche Ministerium des Innern die erstmalige Satzung der „Unterhaltunzszenofseuschifft für die J«hv," im hiesigen amtshauptmannschaftlichen Bezirke genehmigt hat, wird diese gemäß § 116 deS Wassergesetzes von, 12. März 1909 nachstehend unter D auszugsweise bekannt gegeben. Die vollständige Satzung sowie das Mitglieds- und Beitragseinheitenverzeichnis liegen bei der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft znr Einsichtnahme ans. Die erste Genossenschaftsversammlung findet am IS. Juvi ISIS, nachmittags 3 Uhr im Thieme'schen Gasthofe zu Stauchitz statt. Zu dieser Versammlung, in der die Wahl des Genossenschaftsvorstandes erfolgt, werden alle Mitglieder der Genossenschaft zur Teilnahme hiermit eingeladcn. königliche Amtshauptmanuschaft Oschatz, am 26. Mai 1913. D 8 1. Name, Sitz nnd Zweck. Die auf Grund der §8 63 flg. des Wassergesetzes vom 12. März 1909 bestehende „Unterhaltnngsgenossenschaft für die Jahna" hat ihren Sitz in Stauchitz und bezweckt die Unterhaltung der Jahna, der dazu gehörigen Flutrinnen und Mühlgräben l8 Hb) sowie der Hochwasserschutzanlagen, die Reinhaltung der Wasserlaufbctten und den Schutz der im Bereiche der Gewässer gelegenen Grundstücke vor Uferangriff, Ucberschwemmung, Eisgang und Versumpfung in den Gemeinden Clanzschwitz, Pulsitz, Jahna mit Goldhausen, Binncwitz, Hof, Stauchitz, Hahnefeld, Bloßwitz, Grubnitz, Ragewitz, Plotitz, Seerhausen, Kalbitz und in de» Gutsbezirken der Rittergüter Goldhausen, Hof, Stauchitz, Hahnefeld, Grubnitz, Stösitz, Ragewitz und Seerhausen. Bei Anlagen, die zur Ausübung des Gemeingebrauches oder besonderer Wasser benutzungen oder zur Sicherung von Wegen, 'Brucken, Gebäuden, Eisenbahnen und anderen besonderen Anlagen an der Jahna dienen, sind die zn diesen Zwecken bestimmten Ufer- und Flußbauten einschließlich der Stauvorrichtnngen nebst Zubchörungen von den Besitzern zu unterhalten. Jedoch bleibt die nach Absatz 1 der Genossenschaft obliegende Unterhaltungs verbindlichkeit vorbehaltlich des Ersatzanspruches an die Beteiligten bestehen, soweit diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. 8 2. Rechtsfähigkeit und Haftung. Die Genossenschaft ist rechtsfähig. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur ihr Vermögen. 8 3 Bekanntmachungen. Die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden im Oschatzer Ge meinnützigen, im Jahnatalanzeiger und dem Riesaer Tageblatte veröffentlicht. Außerdem können sie an den Stellen ausgehängt werden, die für den Anschlag öffentlicher Bekanntmachungen innerhalb der beteiligten Gemeinden bestimmt sind. 8 8. Mitglieder. Mitglieder der Genossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der au die Jahna und ihre Mühlgräben angrenzenden Grundstücke und Anlagen, soweit sie nicht durch die Ver waltungsbehörde von der Mitgliedschaft befreit worden sind oder künftig befreit werden. Außerdem können der Genossenschaft die Eigentümer solcher nicht an diese Wasserläufe angrenzenden Grundstücke oder Anlagen, denen die Ünterhaltungs- und Hochwasserschutzarbeiten zum Vorteile oder Schutze gereichen, mit diesen Grundstücken oder Anlagen beitreten. Der Beitritt begründet auch die Mitgliedschaft für die Rechtsnachfolger im Besitze der Grundstücke oder Anlagen. Die Mitgliedschaft tritt niit dem Erwerbe ein. Beitrittsberechtigt sind auch — unbeschadet ihrer auf dem Eigentum an bestimmten Grund stücken oder Anlagen beruhenden Mitgliedschaft — die Gemeinden nnd die Eigentümer dec selbständigen Gutsbezirke, deren Flurbezirke durch die in Absatz 1 genannten Wasserlaufs strecken berührt werden (8 1 Abs. 1). Die gegenwärtigen Mitglieder und die beteiligten Grundstücke nnd Anlagen sind in den Beilagen anfgeführt. 8 9. BeitragSpflicht. Die durch die Erfüllung des Genossenschaftszweckes entstehenden Lasten werden auf die Genossen verteilt. Die Verpflichtung der Genossen, zu den Zwecken der Genossenschaft bei zutragen, kann nicht beschränkt werden. 8 io. verkeil««- der Laste«. Soweit die Mitgliedschaft auf dem Eigentum an angrenzenden Grundstücken oder An lagen beruht (8 8 Abs. 1), werden die Lasten nach Beitragseinheiten auf Grund des Vorteiles aufgebracht, der den Anliegern durch den Uebergang des durch Uferlänge und Uferbeschaffen heit bedingten Aufwandes für die Unterhaltung und Reinhaltung sowie für den Hochwasser schutz auf die Genossenschaft entsteht. Die Beiträge werden dabei nach dem Grundsätze ge regelt, daß im allgemeinen ein befestigtes Ufer (Ufer mit künstlicher oder natürlicher Befestigung, z. B. Mauer, Pflaster, Fels) den geringsten, ein geregelte-, abgeböschte» und -«gleich sachgemäß durch Berasuug, Faschinenwerke, Holzbauweisen usw. gesichertes Ufer einen höheren und alle übrigen Uferarten den höchsten Unterhaltungsaufwand verursachen und sich bei gleicher Uferlänge die Kosten der Unterhaltung dieser Uferarten wie 1 : 2 : 3 verhalten. ») Aus diesem Verhältnisse ergeben sich 3 Beitragsklassen zur Unterhaltung der Ufer und zwar: Klasse 1: sachgemäß und dauerhaft befestigtes Ufer (z. B. Mauern, Pflasterungen, Eisenbetonbauten, Fels), Klasse 2: geregeltes, abgeböschtes und sachgemäß gesicherte- (z. B. durch Berasung, Faschinenwerke, Holzbauweisen usw.) Ufer, sowie Wildnfer bis zu höchstens 1 w Höhe (je nach der Uferbeschaffenheit), Klasse 3: alle übrigen Uferarten. Die Unterhaltungsbeiträge werden jährlich für de» laufenden Meter Anliegelänge in Klasse 1: nach 1 Einheit, > „ 2: „ 2 Einheiten, „ 3: , 3 „ «hoben. Aendert sich die Uferklaffe, tritt z. B. an die Stelle von Rasenböschung eine Mauer und umgekehrt, so .sind von dem auf die Aenderung folgenden Kalenderjahre an die Beiträge nach den füx die neue Uferklasse maßgebenden Beitragscinheiten zu erheben. d) Fük die Ret«- und J«ftaudholtu«g des WafserlaafbetteS der Jahna, die Unter haltung der Kl»triaaen und Hochwasserschutzavlagcn, sowie den BerwaltaugSanfwand der Genossenschaft werden jährliche Beiträge für jeden laufenden Meter Anliegelänge an der Jahna gleichmäßig nach einer Beitragscinheit erhoben. Außerdem werden bei Stauanlagen Beiträge nach einer halben Einheit für jeden Meter schüdlichen Rückstaues erhoben. (8 78 W. G.) Im übrigen (8 8 Abs. 2, 3) wird die Beitragspflicht nach Beitragscinheiten geregelt, die durch Vereinbarung zu bestimmen sind. 8 10«. ««tage« «och 8 76,2 de- WafsergesetzeS. Besitzer von Anlagen der in 8 1 Absatz 2 (8 76 Abs. 2 des Wassergesetzes) genannten Art entrichten, solange sie ihre Anlagen selbst unterhalten, für die entsprechende Uferstreckc nur Beiträge gemäß 8 10 Absatz 1 unter d. Werden solche Anlagen von der Genossenschaft in Unterhaltung übernommen (8 7 s), so sind auch die in 8 10 Abs. 1 unter a für die Unterhaltung der Ufer geordneten Beiträge zu entrichte«», soweit nicht die Genossenschaftsversammlung bei der Uebernahme, jedoch nicht später, für besondere Fälle höhere Beiträge festsetzt. 8 17. Etimmeecht. Jeder Genosse führt für jede Beitragscinheit eine Stimme (zu vergl. 88 10—11 d). Jedoch darf keiner mehr als die Hälfte der allen übrigen Genossen zustehenden Stimmen führen. Der Ve«»sseusch«ftsvorstavd: 8 25 Z«sammevsetz«ug. Der Vorstand besteht aus 4 Personen, die von der Gcnossenschaftsversammlung aus der Zahl der Genossenschaftsmitglieder zu wählen sind. Für solche Mitglieder, die nicht natürliche Personen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, kann ein gesetzlicher oder besonders bevollmächtigter Vertreter gewählt werden. Als gesetzlicher Vertreter gilt für die Gemeinden der Gemeindevorstand (oder dessen verfassungsmäßiger Stellvertreter), für den selbständigen Gutsbezirk der Gutsvorsteher (oder der stellvertretende Gutsvorsteher). Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Genossenschaftsversammlung kann den Vorstandsmitgliedern eine Entschädigung gewähren. 8 26. Wählbarkeit uud deren Verlust. Wählbar zu Vorstandsmitgliedern und Stellvertretern sind nur solche Personen, denen keiner der in 8 35 der Revidierten Landgemeindeordnung vom 24. April 1873 in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1912 aufgeführten Ausschließungsgründe entgegensteht. Wer die Wählbarkeit während der Wahlzeit verliert, scheidet aus. 8 27. Dauer de» Amtes. Die Vorstandsmitglieder nnd Stellvertreter »verden auf die Dauer von 6 Kalenderjahren gewählt. Die Ausscheidenden haben ihr Amt bis znm Eintritte der Neugewühlten weiter zu verwalten und sind sofort wieder wählbar. 8 30. Geschäftsführung. Au der Spitze des Vorstandes stehen der Vorsitzende und sein Stellvertreter, der in Behinderungsfüllen die Geschäfte des Vorsitzenden zu führen hat. Neben dem Vorstande wird ein Schatzmeister bestellt, dem die Kassen- und Rechnungsführung unter Aufsicht und Verantwortung des Vorstandes obliegt nnd von der Genossenschaftsversammlnng eine Ver gütung gewährt werden kann. Der Vorsitzende des Vorstandes und der Stellvertreter werden von der Genossenschafts versammlung ans der Mitte des Vorstandes gewählt. Der gleichfalls von der Genossen- schaftsversammlung zu wühlende Schatzmeister darf dem Vorstande nicht angehören. 8 33. Vertretungsbefugnis. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft in allen ihren Angelegenheiten sowohl nach außen, als auch gegenüber den Genossen. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind dafür ver antwortlich, daß sie den Gesetzen nnd der Satzung gemäß handeln. Sie haften bei ihrer Geschäftsführung für absichtliche Verschuldung sowie für Fahrlässigkeit. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes hat Dritten gegenüber feine Wirkung. Unbeschadet seiner Verantwortlichkeit kann der Vorstand die'Ausführung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem oder mehreren seiner Mitglieder oder anderen Personen, nach Befinden gegen Entschädigung, übertragen. 8 40. Berechuuug, Ausschretbuug und Eiuhebung der Veilrüge. Der Vorstand hat die Höhe der Beiträge nach dem erforderlichen Bedarfs zu be rechnen und die Zeit der Zahlung festzusetzeu. Ferner hat er diejenigen Personen zu bestimmen und mit vorschriftsmäßigen Ausweisen zu versehen, die außer dem Schatzmeister die Beiträge zu erheben nnd anzunehmen sowie Quittung darüber zu leisten haben (88 33 Abs. 3, 8 34 S. 2). Die nach Abs. 1 und 2 gefaßten Beschlüsse sind in den iu 8 3 bestimmten Blättern mit der Aufforderung bekannt zu machen, die Beiträge zur festgesetzten Zeit abzuführen. Die Aufforderung muß außerdem unter Angabe der berechneten Beitragshöhe wenigstens das erste Mal durch schriftliche Mitteilung an jeden Genossen erfolgen; dem Vorstande bleibt cs jedoch überlassen zu beschließen, daß in späteren Fällen diese besondere schriftliche Mitteilung unterbleibt, wenn die Höhe des Beitrages des einzelnen Genossen und die Zeit der Abent richtung in den folgenden Jahren dieselbe bleibt. 8 41. Z«hl«ngSfriste«. Jeder Genosse hat seine Beiträge innerhalb der vorgeschriebenen Zeit abzuliefern. Er wird der Genossenschaft gegenüber nur dann befreit, wenn er die Zahlung an den Schatz meister oder an einen der in 8 40 Abs. 2 bezeichneten Einnehmer geleistet und Quittung erhalten hat. Stundungen kann nur der Vorstand bewilligen. Bleibt ein Genosse mit der Zahlung im Rückstände, so ist er vom Vorstande sofort schriftlich zu mahnen, binnen 14 Tagen den Beitrag nebst der Ermncrung-gebühr «ach Ziffer