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rrkilmm HB« sich bk »Gttffmd« Antragsteller in Pers« zur ßchachkN Zeit t« ^GEh«8jMk^ tu GffBnLt« -«And«. G»»ß»»hatu. am 10. Fichruar 1909 Per -tdUeBarsttzea»« her K-»taUch«« Grsatz»«atm»isß», 0 191. »e» ABtze»>»ss»«tirks GrstzsutzA^ Oü nochst^md, Goltzeiverordnung, die B'sttttgun, von Gmchenkädatz«, Wtteffmd vo« »7. Fsdruqr »999 belaß« mir -immit zur Affmllichs» KsanMis. Oer Rat her Stadt Mess, am 27. yebrua, l»os. Glh. P»ltreiver»r»m«g, die veseittg««» tz«» Le«che»k«d»tzer» HetreWitz. Auf Lrund der Borschrtft tu 8 24 der Königlich Sächsischen Verordnung zur weiteren Ausführung de« ReichSgesetze», ^betreffend di« Schlachtvieh- uud Fleischbeschau oo« 8. Juni 1900, sowie der dazu erlaffepeu AuSführungSbestimmuug« uud des Kbntglich Sächsischen Gesetze», die Sinführung einer Allgemein« Schlachtvieh» und Fleischbeschau betreffend, vom I. Juni 1898, vom S7. Januar IVOS (Gesetz- und ver» ordnungs-vlatt Seit« 78 ff.) wird für die Stadt Riesa folgende» angeordnet: 8 1. Die Kadaver der Grabtiere (Rinder. Pferde, «sei), sowie anderer über 50 kß schwerer Tiere, di« an einer der in 8 33 Ziffer 1 bi» 6 der AuSführuugSbestimmungen L zu de« Gesetz», betreffend die Schlachtvieh» und Fleischbeschau (Grundsätze für die Be urteilung der Genutztauglichkelt de» Fletsche») — Gesetz- und Verordnungs-Platt 1908 Seit« 118 — gedacht« Krankheiten (Milzbrand. Rauschbrand, Rtnderseuch», Tollwut, Rotz. Wurm, Rinderpest) gelitten haben — sogenannte Se»che»kab»ver -- müsse» zum Zwecke der unschädlichen Vernichtung an eine mit dazu geeigneten Apparaten ver» sehene Abdeckerei abgeliefert werden. Al» geeignet für die im medizinal» und veterinär- polizeilichem Interesse notwendige unschädliche Beseitigung von Seuchenkadavern sind nur solche Abdeckereien anzusehen, welche diesen Erfolg in genügender Weise durch chemisch-tbermische Einrichtungen auch tatsächlich gewährleisten. Al» eine Anstalt dieser Art ist die Kadaververwertung»anstalt der Frau verw. Uder in Grotzenhain zur Zeit anzusehen. 8 2. verpflichtet zur Ablieferung ist der Besitzer der Tier« oder dessen Stillvertreter. Die Kadaver dürfen nicht eher abgeliefert werden, al» di, Seuche seit«» de» Bezirk»» tierarzte» festgestellt ist. 8 3. Di« Kadaververwertungsanstalt ist eintretendenfall» sofort telegraphisch, telephonisch » oder durch Eilbrief zur Abholung des Kadaver» aufzufordern. Hierbei ist ausdrücklich Anzugeben, mit welcher Krankheit das Tier behaftet gewesen ist. 8 4. Die Abholung der Kadaver hat uutntßelllich in gut schließenden lüft- und «äffer dichten Teuchenkadaverwagen zu erfolgen und -war: a. wenn die Anmeldung in der Zeit von früh 4 bi« nachmittags 4 Uhr erfolgt, innerhalb 8 Stunden, b. wenn sie in der Zeit von nachmittag» 4 bi» früh 4 Uhr erfolgt, inner halb 15 Stunden. Bei Abholung der Kadaver und ihrer Ablieferung an die Bediensteten der Kadaver» v«rwertung»anstalt hat der Besitzer der Lier« oder dessen Stellvertreter für Einhaltung der gesetzlichen und sonst in gesundhei»»- und veterinärpolizeilichem Interesse getroffenen Vorschriften und SicherheitSmaßregeln zu sorgen, namentlich auch darauf zu achten, daß die EeuchenkadavertranSportwagen gut »erschlaffen und an ihrer Außenseite ebenso wie die beim verladen benutzten Gerätschaften vor Antritt des Transporte» gereinigt werde». Auch hat er über jede Ablieferung eines Tterkadavers an die Kadaververwertungsanstalt dem Ttadtrat zu Riesa sofort Anzeige zu machen. 8 8. Sofern die Abholung eines Tierkadaver» nach der Kaderverwertuugsaustalt au» irgend welchen Gründen ausnahmsweise nicht ausführbar situ sollte, hat die Firma sofort die Polizeibehörde zu Riesa telegraphisch oder telephonisch zu benachrichtigen. 8«. Die Transportführer haben durch strenge Einhaltung der »etertnärpoNzeiNchen Vorschriften dafür zu sorgen, daß jede Verschleppung von Krankheitsstoffen ver» mieden wird. Insbesondere sind vor Antritt des Transporte» die etwa beim verlad« äußerlich beschmutzten Kadaverwagen, sowie die bet der Verladung benutzten Gerätschaften und sonstige mit den Kadavern in Berührung gekommen, Gegenstände zu reinigen. Nicht Minder ist während de» Transporte» in dieser Richtung sorgfältige Aufsicht zu führen. 8 7. Di« Seuchenkadaverwagen sind während de« Transporte» jederzeit verschloss« zu halten; auch dürfen Seuchenkadaoer niemals gleichzeitig mit anderen Kadavern in einem Wagen transportiert werden. 8 S. Da» Anhalten beladener TranSportwagen innerhalb der Stadt Riesa ist zu ver» .neiden, auch dürf« solche TranSportwagen unterweg» niemals ohne Aufsicht gelassen werden. 8S. Die Kadaververwertungsanstalt hat dem unterzeichneten Stadtrat gegenüber die nachstehend unter r ausgeführten Verpflichtungen vertragsmäßig übernommen. 8 10. Die Vernichtung der der Kadaververwertungsanstalt übergebenen Veuchenkadaver wird znsolge Mitteilung de« Stadtrat» zu Großenhain von diesem überwacht. Letzterer ist solchenfalls rechtzeitig entsprechend zu benachrichtigen. 8 11- Sollt« infolge von Betriebsstörungen oder au» sonstig« aus Seite der Kadaver» oerwertungianstalt liegenden Gründen eine Ablieferung der in 8 1 gedachten Seuchen- kadaver an diese Anstalt nicht ausführbar sein, so muß di« unschädliche Beseitigung durch verbrennen, aus chemischem Wege oder durch vergraben nach Maßgabe d«r vor- schriften de» ReichSvirhseuchingesetze» vom und der Instruktion dazu vom 37. Juni 1895 (vergl. auch 8 45 der Ausführung«-,stimmung« L zum Gesetz«, betreffend di« Schlachtvieh» und Fleischbeschau vom S- Juni 1900 — Gitte 124 Gesetz- und Verordnungsblatt 1908 — sowie Anhang zu der gemeinfaßlichen Bilehrvng für di« Beschauer, welch« nicht «IS Tierarzt approbiert sind, unter Nr. 1 — Gesetz» und Verordnungsblatt 1908 Seit« 174 —) unter polizeilicher Aufsicht «»folg«. Zur Vergrabung der Kadaver sind solche Stell« auSzuwähl«, vwlch« von Pferd«, Wiederkäuern und Schwein« nicht betrit« werd«, und an welchen Ptehfutter oder Streu wider gewonnen noch vorübergehend aufbewahrt wird. Di« möglichst abgelegenen, trockenen, nicht der Uebrrschwemmung ausgesetzten Plätze sind dauerhaft «in,«zäunen, di« Grub« von Gebäuden und Gewässern mindesten« 80 Meter, von Weg« mtnd«ft«» 3 Meter «tftrnt und so anzulegen, daß der Grubenbod« mindestens 1 Meter über dem höchsten Grundwasserstand liegt und von einer vntnhalb des Randes der Grube mindestens 1 Met«« starken Erdschicht bedeckt ist. vor dem vergraben sind di« Häut« d« Kadaver durch mehrfaches Zerschneid« unbrauchbar zu machen und d'« Kadaver selbst mit Teer Petroleum oder roh« Karbol» sämw zu übergießen, wenn möglich auch in d« Gruben mit frisch gelöschtem Kali, Zement, Asphalt od«r Gyps «i»,»betten. 8 12. Die Kadaver von Großtieren und sonstig«» üb« 5V irg schwer«» Tier«, welch« zufolge tMdsror Krankheit« al» der in 8 1 angeführten Seuchen »der au» einem son» stitz« Anlass, «müde« od«r g«tbi«t ward« und uMH d« etnschla,«d« gefttzltch« Beptmmungm ganz oder teilweise unschädlich zu beseitig« find, sind oemäb de» an» ß«ß0GM0» 8 48 der AuSfährungSbefNmmu«,« L ebenfalls durch GsrHreMMt, ans chsmfchom Ve>« ob« durch vergrabe» unschädlich ,« beseitig«. ' Insbesondere ist hierbei zu beacht«? 1. Vas vergrab«» hat tnnlichst an Stell« sv «folg«, w«lch« van Tieren nicht betret« werd«», trocken und der Ueberfchwemmvng nicht ausgesetzt, auch nicht in der Näh« vo» Quellen, Wasserläufen, vrnnnen und bewohnten Gebäuden gelegen sind; H. »ar dem virgraben.tst da« Flitsch mit tiefen Etnsch«itt«n zu versehen und mit Kall oder feinen trockenem Sande zu bestreuen oder mit Teer, rohen Steinkohlent,«rölen (Karbolsäure, Kresol) oder Alpha-Naphtylamin in fünf- prozenttger Lösung zu übergieße»; 8. di« Gruben sind so anzulegen, daß der Grubenboden mindesten» 1 Meter über dem höchsten Grubenwafferstand liegt und die Oberfläche des Kadaver» von einer mindest«» 1 Meter starken Erdschicht bedeckt ist; 4. da» Eingraben in Schutthalden, Kompost» oder Düngerhaufen, da» Weg werfen in Wasserläufe ist al» unschädliche Beseitigung nicht anzusehen rrn> streng verboten. Nach vorstähend« Bestimmung« hat auch di« unschädlich, Beseitigung der Kadaver von Hunden, Katz« urch Nutzgeflügel, sofern nicht nach Maßgabe der vetrrtnärpolizei- lichen Vorschriften in Seuchenfällen besondere Anordnungen Platz greifen, sowie der FletschbeschaukonfiSkate zu erfolgen. 8 13- Zuwiderhandlung« gegen di« vorstehenden Vorschrift« werd«, soweit nicht nach allgemein« Gesetzen und Verordnungen strenger« Strafen «inzutreten haben, mit Geld strafe bi» zu 150 M. oder Hast bi» zu 14 Tagen geahndet. 8 14. Diese» Regulativ tritt am 1. März 1909 in Kraft. Riesa, d« 27. Februar 1909. Der Rat der Stadt Riesa. vr. Scheider, Bürgermeister. Tlh. Zwischen de« Rate der Stadt Riesa und Fr»« Amalie Emilie verw. Uder geb. Brös« in Großenhain ist folgendes vereinbart worden: 8 1- Frau llder verpflichtet sich, die Kadaver von Großtier« (Pferden, Rindern, Eseln), sowie von anderen über 50 dx schweren Tieren, die innerhalb de» Stadtbezirke» Riesa an einer der in 8 33 Ziffer 1 bi» 6 der Grundsätze für die Beurteilung der Genutztauglichkelt de» Fletsche» gedachten Krankheiten gelitten haben (Gesetz, und ver- ordnungSblatt 1903, Seite 115) auf eine an sie gerichtete schriftliche, telegraphische, telephonische oder sonst wie erfolgte Benachrichtigung durch ihre TranSportwagen als- bald und zwar: wen» di« Anmeldung in der Zeit von früh 4 bi» nachmittag» 4 Uhr er- folgt, innerhalb 8 Stunden, d. wenn sie in der Zett von nachmittag» 4 bi» früh 4 Uhr erfolgt, innerhalb 18 Stund« unentgeltlich «ach ihrer Kadaververwertungsanstalt in Großenhain abholen zu lassen, 8 2. Eine Bezahlung für die im 8 1 angeführten Seuchenkadaver, die im ganzen mit der Haut vernichtet werden müssen, wird von der Kadaververwertungsanstalt der Frau llder an den Stadlrat nicht gewährt. 8 3. i Hinsichtlich der Beschaffenheit der Seuchenkadaverwagen und der Vernichtung der au» Riesa stammenden Seuchenkadaver hat sich Fra« Uder nach den Bestimmungen und Vereinbarungen zu richten, die hierfür bereit» vom Stadtrat zu Großenhain, der sich bereit erklärt hat, die Vernichtung dieser Kadaver polizeilich mit zu überwachen, getroffen worb« sind. Letzterer ist vor der Vernichtung entsprechend zu benachrichtigen, 8 4. Frau Uder verpflichtet sich, di« in der zu erlaffenden Polizekverordnung de» Stadtrat» zu Riesa, die Beseitigung von Seuchenkadavern in der Stadt Rtesa betreffend, aufgestellten Vorschriften, soweit sie oder ihre Angestellten davon betroffen werden, allenthalben zu erfüllen, unterwirft sich auch der gewissenhaften Ueberwachung ihres Betriebe» auch innerhalb de» Stadtbezirke» Riesa auf die Befolgung der einschlagendey gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen Vorschriften. 8 5. Die Dauer diese» Vertrag» wird auf sechs Jahre bestimmt. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Aufhebung de» Vertrag» falls keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, an ein« halbjährige, beiden Teilen freistehende Kündigung gebunden. Sollte die Kadaververwertungsanstalt der Frau Uder nach vorstehendem Vertrag nicht auf ihr« Selbstkosten komm«, so steht ihr auch innerhalb der VerlragSzett jederzeit daS Recht zu, halbjährig zu kündigen. Ein gleicher Recht behält sich der Stadtrat für den Fall vor, daß im hiesigen Stadtbezirke eine andere Anstalt errichtet werden sollte, welche den Bedingungen «»spricht, di« an Vernichtung von Seuchenkadavern vom polizeilichen Standpunkte zu stellen sind, 8 6. Unbeschadet ihrer strafrechtlichen veraniwortung verpflichtet sich Frau Uder, für jede vo» ihr selbst oder ihrem Hilfspersonale innerhalb der Stadt Riesa begangene Zu- Widerhandlung gegen vorstehende Verpflichtungen und die Bestimmungen der erwähnten Poltzetoerordnung eine sofort zahlbare Ordnungsstrafe von 30 Mark an die Stadtkaffe Riesa zu zahlen. 8 7. Gegenwärtiger vertrag ist auch für etwaige Rechtsnachfolger der Frau Uder bindend und verpflichtet sich letzter« insbesondere im Falle der Veräußerung der Anstalt, dem neuen Erwerber den Eintritt in diesen Vertrag zur Pflicht zu machen. 8 8. Der Stadtrat behält sich vor, wenn im hiesigen Stadtbezirk eine Anstalt errichtet wird, die in genügender Weise die Vernichtung der Seuchenkadaver gewährleistet und sich auch den gleichen oder für den Stadtrat günstigeren Bedingungen unterwirft, unter entsprechender Abänderung der Poltzeiverordnung anzuordnen, daß die Ablieferung der Sftuchenkadaver auch an diese Anstalt erfolgen kann. Rissa und Großenhain, den 15. Dezember 1908. Der Rat »er Stadt Ries». vr. Scheider, Bürgermeister. Glh. Amalie Emilie derw. Mer geb, vröse. Im Gasthofe zur Köuigsltade in Wülknitz sollen Montag, de« 8. März von »arm. V,10 Ahr an 880 birkene Retsstangen, 334 birkene Derbstangen, 43 NU tief, Scheite, 159 rm lief. Knüppel, 111 rm lief. Aeste, 1920 rm lief. grüueS Astreisig, auf bereitet in den Durchhieben der Abt. 57, 58, 59 am Elbweg zwilchen Aschepaer und Kteftrnwig (JaeobSthaler und Zschepaer Ankauf) und der Abt. 63, 64, 65 zwischen Pyramiden» und Lichtens«««r Weg (Gohlis« Ankauf) meistbietend öffentlich gegen Bar zahlung versteigert wird«. Di« Bedingungen werden vor Beginn bekannt gegeben. Kgl. FarstvermaltNNs, Kal. Garuisonverwalt»»» Tr -Pl. Zeithain. Klarschlaglieferung bett. Die Gemeinde Zschepa braucht 150 obm Granitklarschlag. Anlieferungszeit Ende April bi« Anfang Mai. Offerten mit Probe sind mit PretSangah« frei Elbufer Zschepa bi» 7. März bet Unterzeichnetem einzuretchen. Zschepa, dm 27. Februar 1909. Der Gemei»drv»rsta»d.