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Montag, 21 September 1814, abends. - - ««d Anzeiger («deblM «ld AWchch. Telegramm-Adress«: O ß! *FemsprmhsteV, rag.bla t R esL Nr.«. für die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das Königs. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie -en Gemeinderat Gröba. «7. Jahrg. 1 Pfg., durch unsere Träger frei in» Hau» -v - - » . .... angenommen. A»zei,ei».Amiahme für dir . .luSgabetage» bi» vormittag v Uhr ohne Gewähr. Preis für die Neingespaitene 43 mm breite KorpuSzeile 18 Psg. (Lokalprel» 12 Pfg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Tari^ Rotationsdruck und Verlag von Langer t Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Gorthestrabr öS. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähnel in Riesa. SIS. Da» Riesaer Tageblatt «scheint jede» Ta» abend» mit Ausnahme der Soun» und Festtage. Birrteliährlicher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition in Riesa 1 Marl SO I Mart ÜS Psa., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark KS Pfg., durch den Briefträger frei in» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch MonatLäbonnementS werde»» a Rümmer de» Ausgabetage» bi» vormittag v Uhr ohne Gewähr. Preis sllr die Neingespaitene 43 mm breite KorpuSzeile 18 Psg. (Lokalprei» 12 Pfg.) Zeitraubender und t. Zur Durchführung der nachstehend abgedruckten Bekanntmachung de« Reichskanzler!», betreffend verbot -tS vorzeitige« Schlachtens vo« Vieh, vom 11. September 1913 (R. G. vl. S. 405) wird Folgende« verordnet. Die Schlachtung von Kälbern und Rindern, die unter 8 1 der genannten Bekannt, machung fallen, haben die Tierärzte und die nichttierärztlichen Fletschbeschauer, die erforderlichenfalls eine Wägung der Kälber verlangen können, bei der Schlachtviehbeschau zu verbieten. Wird «ine Zuwiderhandlung gegen den erwähnten 8 1 bei der Fleischbeschau eine« nicht unter 8 3 der genannten Bekanntmachung fallenden Kalbe« oder Rinde« festgestellt, so hat der Tierarzt oder der nichttierärztllche Fleischbeschau» hiervon den Besitzer de« Tieres zu benachrichtigen und Anzeige bei der unter II bezeichneten Behörde zu erstatten. Bei Einsprüchen der Viehbesttzer gegen solche Beanstandungen der Tierärzte und der nichttierärztlichen Fleischbeschauer ist im Sinne vo» 8 16 de« Sächsischen Fleischbeschau gesetze« vom 1. Juni 1898 (G. V. Bl. S. 209) in Verbindung mit 8 25 der AuSführuugS- Verordnung vom 27. Januar 1903 (G. V. Bl, S. 75) hierzu zu verfahren. II. Behörden im Sinne von 8 2 der Bekanntmachung de« Reichskanzler« vom 11. Sep. tember 1914 sind die AmtShauptmannschasten und in Städten mit der Revidierten Städteordnung die Stadträte. III. Auf die Anzeige von Notschlachtfällen nach 8 3 der Bekanntmachung de« Reichs kanzler« vorn 11. September 1914 bei Len unter II genannten Behörden wird mit Rück» sicht auf 8 1 de« angezogenen Fleischbeschaugesetzes verzichtet. IV. Diese Verordnung, die am 20. September 1914 in Kraft tritt, ist allen Tierärzten und nichttierärztlichen Fleischbeschauern von den AnstellnngSbehörden zur Kenntnisnahme und NachachtUng vorzulegen. Dresden, am 18. September 1914. 1066II V Ministerium des Innern. 5373 Vekannlmachung, betreffend verbot des vorzeitige« Schlachtens von Vieh. Bom 11. September 1914. Der BundeSrat hat auf Grund des 8 3 de« Gesetze« über die Ermächtigung de« Bundesrat« zu wirtschaftlichen Maßnahmen usiv. vom 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1- Schlachtungen von Kälbern, die weniger als 75 Kilogramm Lebendgewicht haben, und von weiblichen, noch nicht sieben Jahre alten Rindern (Färsen, Stärken, Kalbinnen und dergleichen und Kühen) sind für die Dauer von drei Monate» feit dem Inkraft treten dieser Verordnung verboten. Ausgenommen vor, dem Verbot ist Weidemastvieh au« Gebieten, die von den für diese zuständigen Landeszentralbehörden bestimmt sind. 8 2. Ausnahmen von dem Verbote (8 1) können in Einzelfällen bei Vorlieg;» eine« bringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses von den durch d:e?nndek^n»>-n!n^:^>-n l..lv>„n,!cn Behörden zugelafseu werden. - 8 3. Da« Verbot (8 1) findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde oder weil eS infolge eine« Unglücksfalls sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen sind jedoch der nach tz 2 zuständigen Behörde spätesten« innerhalb dreier Tage nach der Schlachtung anzu zeigen. 8 4. Wellergehende landesrechtliche Vorschriften werben durch diese Verordnung nicht berührt. Di« Landeszentralbehörden werden ermächtigt, auch für die Schlachtung von Schweinen Beschränkungen anzuordnrn. 8 5. Die Landerzentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dies r Ver ordnung. 8 6. ... Wer diese Verordnung oder die auf Grund de« 8 4 Abs. 2, 8 5 ergangenen Vor- schriften der Landeszentralbehörde Übertritt, wird mit Geldstrafe bi« zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. 8 .Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche seit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Verordnung findet auf da« au« dem Ausland ringesührte Schlachtvieh keine Anwendung. Berlin, den 11. September 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. (gez ) Delbrück. us w it iii Scharffchießen avgehalten auf dem Schießplatz Hetdehiiuser: am 21., 22. u. 23. September diese« JahreS in der Zeit von 7 Uhr vorm bis 5 Uhr nachmittag«. Die Sperrung diese« Schießplatzes und seine« Gefahrenbereiche« wird so bewirkt, daß sie */z Stunde vor Beginn de« Schießens durchgeführt ist. Die Wege des Platzes sind bei geöffneten Schlagbäumen und durch Hochklappen unsichtbar gemachten Warnungstafeln ohne Aufenthalt zu passieren. Unter Hinweis auf die amtShauptmannschaftliche Bekanntmachung vom 24. Mai 1914, Nr. 370 ü v, abgedruckt in Nr. 95 de« Riesaer Amtsblattes, wird die« mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Ucbertretungen nach 8 366,10 bez. 368 9 de« ReichSstraf- gesetzbuchs bestraft werden. Die OrtSpolizeibehörden werde»! veranlaßt, den OrtSeinwohnern auf dem vorge» schriebenen Wege von gegenwärtiger Bekanntmachung Kenntnis zu geben. Großenhain, am 19. September 1914. 921 ä v. Königliche AmtShauptmauuschast. Die Orttpolizeibehörden — Bürgermeister zu Radeburg, Gemeindevorstände und GutSoorsteher — werden auf die in Nr. 214 der Sächsischen StaatSzeitung voin 15. diese« Monats abgedruckte Bekanntmachung des Königlichen Ministerium« des Innern vom gleichen Tage, Vereinfachungen in der Handhabung de« Biehseuchengesetze« vom 26. Juni 1909 und der reichS- und landesrechtlichen AusführungSoorschriften dazu be treffend, noch besonders hingewiesen und zu ihrer genauen Befolgung veranlaßt. Großenhain, am 18. September 1914. 2426 a L. Königliche Amtshauplmaunschaft. I» Neuseußlitz sollen Mittwoch, den 23. September 1914, vorm. 11 Uhr 48900 Stück Mauerziegel gegen Barzahlnng öffentlich versteigert werden. Versammlung der Bieter */,11 Uhr im Gasthof zu Neuseußlitz. Der Gerichtsvollzieher des Königliche« Amtsgerichts Großenhain. Freitag, de« 25. und Sonnabeud, de» 2«. September 1914 finden bei uns wegen Reinigung der Geschäftsräume nur unausschiebbare Sachen ihre Erledigung. Die Sparkasse bleibt jedoch während der üblichen Kassenstunben geöffnet. Im Königlichen SlaudeSamte wreden an beiden Tagen Anzeigen über Totgeburten und Sterbesälle vormittags von 8 bis 9 Uhr angenommen. Der Rat der Stadt Riesa, am 21. September 1914. Da« Reichsgesetzblatt Nummer 53 bi« 64 vom Jahre 1914, sowie das Gesetz» und BerordnungSlatt für da« Königreich Sachsen, Nummer 19 bis 23 voin Jahre 1914, sind hier eingegangen und liegen zu jedermann« Einsicht au«. Der Inhalt dieser Blätter ist au« dem Anschläge im Flur deS Gemeindeamt« ersichtlich. Gröba, am 19. September 1914. Der Gemeittdevorftaud.^ Wegen Reinigung der Geschiistsriiume des Gemeindeamts Gröba bleiben Freitag, den 25. September 1914 die Geschäftsräume im I. Obergeschoß (Standesamt und Baubüro) und Sounabeud, de« 26. September 1914 die Geschäftsräume im Erdgeschoß geschloffen. Beurkundungen von GeburtS- und Sterbefällen werden an beiden Tagen vormittag» von 8—1 Uhr entgegengenommen. Gröba, am 21. September 1914. Ter Gkmeiudevorstand. * vertliches »u»d Sächsisches. Riesa, den 21. September 1914. — Mit dem Truppentransport, der am Frei tag abend an die Front abgtng, ist den sächsischen Truppen im Felde vom Landesausschuß der Vereine vom Roten Kreuz eine größere Sendung von Liebe«, zdben zugegangen, die u. a. 38 Kisten Hemden, 41 Kisten Strümpfe und Fußlappen, 13 Kisten Unterhosen, 11 Kisten Äermelwesten, sowie größere Vorräte von Leibbinden, Puls- wärmer und dergleichen, ferner 28 Kisten mit Kakao und Schokolade, 46 Kisten Gemüse- und Fleischkonseroen, 14 Kisten Schinken, Würste und Speck, 15 Kisten Zigarren, Zigaretten und Rauchtabak und andere» mehr (im ganzen 237 Kisten) enthielt. < — Der Unfug de« Kettenbrief-GebeteS taucht neuerdings wieder auf. SS handelt sich bet der Ver sendung diese» Ketten-Gebete» insofern um einen zu be kämpfenden Unfug, al« durch den Zusatz, „daß die Kette nicht unterbrochen werden darf" und daß, „wer den Brief gUt abfchilft» kein Glück mehr bat-, eine seelisch« Beun ruhigung erweckt und dem Aberglaube»! Tür und Tor ge- öffnet wird. Da» Beten tut in dieser ernsten, so bitter- ernsten Zeit, in der über da« Schicksal und die Zukunft unseres deutschen Volke« in blutigem Kampfe gerungen wird, einem jeden not! Wer aber an seinen Gott sich wenden will, um zu bete»! und zu büßen, der tue die» im stillen Kämmerlein oder im GotteLhause; er braucht dazu keinen solchen Firlefanz treiben, wie er mit dem vielfachen Sbschreiben und Weitrrversenden de» Ketten-Gebete« geschieht! —* Wir werden gebeten, darauf hinzuwetsen, daß in der Pfarramtsexpedition besondere Ausgaben der Psalmen (5 Pfg. da« Gxemplar) und der Evangelien, diese mit Bildern (10 Pfg. das Exemplar), passend für die Kämpfer im Felde zu holen find. —* Auf Grund einer Verordnung de» Königlichen Ministerium« de» Kultus und öffentlichen Unterricht« wer den in den Volksschulen unserer Stadt zu Michaeli« diese« Jahre« ausnahmsweise keineZensuren erteilt werden. —* Da« Grsatz-Batalllon de« I. Kgl. Sächs. Pionier- Bataillon» Nr. 12 in Pirna stellt bi» Ende Septem ber noch Kriegsfreiwillige in beschränkter Anzahl ein. Bauhandwerker und sonstige zum Pionierdlenst geeig nete Leute können sich täglich vorm. 9 Uhr persönlich in der Kaserne de« Bataillons melden. — Von der große»! Zahl dergefangenenFeinde sind im Bereiche de« 12. Armeekorps in Königstein, Königs brück, Bautzen und Zittau untergebracht 23 französische Offiziere, 1 englischer Offizier, 9 russische Offiziere, 12143 russische Gefangene, 8720 französische Gefangene, zusammen 20896 Gefangene, darunter über 1000 Verwundete in Lazarettbehandlung. — Da» Nachweiscbureau des Königlich Säch sischen Kriegsmini st eriumS gibt bekannt: Es wird hier nur Auskunft erteilt über Verwundete, gefallene, vermißte oder erkrankte HcereSangchörigc. Umgehend werden nur beantwortet die mündlichen Anfragen und tunlichst umgehend schriftliche An- fragen, die auf den bei jedem Postamts erhältlichen rosafarbenen Doppelkarten (welche Portofreiheit genießen) gestellt sind. Dagegen können telegraphische oder briefliche Anfragen erst nach Erledigung der rosa Ansragckarten berücksichtigt werden, soweit oieS bei dem gewaltigen Eingang von Anfragen überhaupt ausführbar ist. An» fragen über Adressen von Truppenteilen, Gesuche uni Anstellung, Bitten um Familienunterstützung, Postsendungen und dergleichen finden von hier au» keine Beantwortung, auch können telephonische