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WUd AUZeLgs« WMM SÄ AMiM). Telegramm-Adrrfit ,,.T a g e.b l>!t t", Rlrsa Amlsötatt Fernspnchstell« Rr. LV. der König!. Amtshauptmannschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts und de- StadtrathS z« Rieft- 149. Freitag. 1. Inti 1898, AbendS. S1. Jahr, Da» Rteftrr Tageblatt erscheint jedm Tag Abend« mit Ausnahme der Sonn» und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bet Abholung tu den Expeditionen tu Mesa und Strchla ob« durch störte- Träger frei ins Hau» 1 Mar! LV Psg-, bet Abholung am Schatt« d« katserl. Postaustaltru 1 Marl LS Psg^ durch den Briefträger sret tu» Hau» 1 Mark SS Pfg. sbqeigoechbunch»« für dft Mmum de» , Ausgabetages bts vormittag S Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer L Winterlich t» Riesa. — Geschäftsstelle Kastanienstrab« VS. — Für di« Redaktion verantwortlich: Herman« Schmidt in Riesa. SS-S--S---MM»-M———»—^^M--—M^i-—M—i—W—MM—»-M-»»»MM-»MM»— Bekanntmachung Wer den nächste« Aufuahmetermin 1« die Toldatenkuaben-Erziehungsanstalt zu Kleinstruppen und über Anmeldungen für einzelne Aufnahme« in die Unter offizier -Borschule zu Marienberg. 1. Die Soldatenlnaben-ErziehungSanstalt zu Kleinstruppen nimmt Söhne gut gedienter Unter offiziere und Soldaten der Königlich Sächsischen Armee im Anschluffe an den 8 jährigen Kursus der Volksschule bez. nach erfolgter Konfirmation aus. Die Söhne solcher Väter, welche der Armee nicht angehört haben, finden bei der Ausnahme nur ausnahmsweise Berücksichtigung. 2. Die Anmeldung für den nächsten Ausnahmetermin zu Ostern 1899 hat von jetzt ab beim KriegS-Ministerium bis spätestens im Monat Dezember zu erfolgen und sind hierbei folgende Ausweise beizubringen: a) die standesamtliche Geburtsurkunde des Knaben; b) das kirchliche Taufzrugniß oder eine Tausbeschelnigung; c) ein ärztliches Zeugniß über den Gesundheitszustand deS Knaben mit Angabe über Körpergröße und Brustumfang; ä) die Impfscheine, einschließlich über Wiederimpfung; v) ein Schulzeugniß nach dem auf Seite 204/205 des Königlich Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1874 enthaltenen Muster; k) ein ortsbehördlicher Nachweis über die näheren Familien- und Bermögensverhältniffe der Angehörigen; 8) bei bevormundeten Knaben die schriftliche Einwilligung der Obervormundschafts-Behörde; ft) der Militärpaß und das Führungs-Attest des Vaters, wenn derselbe nicht mehr aktiv dient; j) die Heirathsurkunde der Eltern des Knaben und k) die Sterbeurkunde der Eltern bei Waisen. 3. Bei dem außerordentlichen Andrange haben zunächst nur solche Knaben Aussicht zur Auf nahme, welche bei guten Schulcensuren folgende Mindestmaße besitzen: bei 13'/, Jahren 140 orn Körperlänge und 66 bis 71 cm Brustumfang, bei 14 Jahren 142 cni Körperlänge und 67 bis 73 cm Brustumfang, bet 14'/, Jahren 144 cm Körperläuge und 68 bis 74 em Brustumfang. 4. Die Zöglinge der Anstalt zu Klein st ruppen werden in der Regel nach einem Jahre in die Unteroffizier-Vorschule zu Marienberg überführt, aus letzterer nach 2 Jahren in die dortige Unterosfizierschule versetzt und aus dieser nach weiteren 2 Jahren in die Armee eingestellt. 5. Die Unterosfizierschüler gehören als solche bereits zu den Milttärpersonen des Friedens standes und wird die auf der Unterosfizierschule verbrachte Zeit vom erfüllten 17. Lebens jahre ab als aktive Militärdienstzeit gerechnet. 6. Die Erziehung und Ausbildung in der Anstalt zu Kleinstruppen, in der Unteroffizier- Vorschule und in der Unteroffizierschule zu Marienberg ist vollständig kostenfrei. 7. DaS Lehrziel in den Unterrichtsfächern bei diesen drei Milttärschulen ist erweitert worden, um den Schülern dieser Anstalten noch mehr als bisher die Möglichkeit zu bieten, in höhere Unteroffiziers- und Beamtenstellen aufzurücken. 8. Unteroffiziere, welche diese Schulen besucht haben, werden sich in der Regel bereits mit dem 29. bis 30. Lebensjahre im Besitze des Civilversorgungsscheins befinden und hier mit außer einer Dienstprämie von 1000 M. die Anwartschaft auf Erlangung einer aus kömmlich besoldeten Beamtenstelle des Staatsdienstes erwerben. 9. Für einzelne direkte Aufnahmen in die Unteroffizier-Vorschule zu Marienberg können sich junge Leute, welche ein Alter von mindestens 14'/, Jahren erreicht haben, jederzeit bei den heimathlichen Bezirks-Kommandos bez. bei der Unteroffizier-Vorschule persönlich in Begleitung ihres Vaters oder Vormundes anmelden und find hierbei folgende Papiere vorzulegen: s) der Geburts- und Tausschein, b) der Konfirmationsschein, c) ein Führungs-Attest von der betreffenden Orts-Obrigkeit, 6) die Führungs-Atteste von den bisherigen Brot- oder Lehrherren, k) alle Schulentlassungszeugnisse, t) der Wiederimpsschein, bei bevormundeten Aspiranten die schriftliche Einwilligung der Obervormundschafts-Behörde. 10. Aussicht zur Einstellung in offen werdende Stellen der Unteroffizier-Vorschule haben aber nur solche Aspiranten, welche bei guter Schulbildung und vollkommener Gesundheit eine Körpergröße von mindesten» 147 cm und einen Brustumfang von 70 bis 76 cm besitzen. Ueber 16 Jahr alte Aspiranten finden in der Regel keine Aufnahme. 11. Die vollständigen Aufnahme-Bestimmungen für die Anstalt zu Kleinstruppen und die Unteroffizier-Borschule zu Marienberg können bei jedem Bezirks-Kommando entnommen werden. Außerdem sind sämmtliche Fortbildungsschulen bez. Gemeindevorstände im Be sitze der gedruckten Ausnahme-Bestimmungen für die Unteroffizier-Vorschule und Unterosfizier schule zu Marienberg. Dresden, im Juni 1898. KriegS-Ministerium. von der Planitz. Las unterzeichnete Amtsgericht hat heute im Handelsregister für seinen Bezirk auf Fol. 317 die Firma Ernst EsPig. und als deren Inhaber Herrn Karl Ernst Espig in Riesa, sowie als deren Prokurist Herrn Fritz Gustav Dorn in Riesa eingetragen. Riesa, am 2S. Juni 1898. Königliches Amtsgericht. I. B.: vr. Krauer. Brehm. Mittwoch, den 6. Juli 1898, Borm. 11 Uhr sollen im Hotel zum „Kronprinz" hier 1 Sopha mit Plüschbezug und Aufsatz, 2 Lehnstühle 1 Bertico und 1 Küchenschrank gegen sofortige Bezahlung versteigert werde». Riesa, 1. Juli 1898. Der Ger.-Vollz. beim Kgl. Amtsger. Las. Sekr. Eidam. Bekanntmachung, Ekngegangen sind folgende Gesetze, Verordnungen und Bekanntmachungen, die in der RathSexpedition eingesehen werden können. Bekanntmachung der Texte verschiedener Reichsgesetze in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung; vom 20. Mai 1898. Gesetz, betreffend die elektrischen Maßeinheiten; vom 1. Juni 1898. Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche; vom 11. Juni 1898. Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigrfügte Liste; vom 15. Juni 1898. Bekanntmachung, be treffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera; vom 16. Juni 1898. Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestkmmungen zu den 88 980, 981, 983 deS Bürgerlichen Gesetzbuches; vom 16. Juni 1898. Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage L zur Verkehrs- Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands; vom 19. Juni 1898. Kirchengesetz, einige Be stimmungen bezüglich der Ausübung des Kirchenpatronats und der Kollatur über kirchliche Aemter betreffend; vom 28. April 1898. Gesetz, das Kirchengesetz wegen Ausübung deS Kirchenpatronats und der Kollatur über kirchliche Aemter betreffend; vom 2. Mai 1898. Bekanntmachung, die Seelsorge im katholischen Pfarrbezirke zu Plauen i. V. betreffend; vom 29. April 1898. Bekanntmachung, einige Abänderungen der Hofrangordnung vom 21. Au gust 1862 betreffend; vom 13. Mai 1898. Landtagsabschied für die Ständeversammlung der Jahre 1897 und 1898; vom 20. Mai 1898. Finanzgesetz auf die Jahre 1898 und 1899; vom 18. Mai 1898. Verordnung, betreffend Pensionsangelegenheiten der Hinterbliebenen von Unterbeamten der Militär-Verwaltung, sowie von Militärpersonen vom Feldwebel etc. abwärts; vom 20. Mai 1898. Bekanntmachung, die Uebertragung von Eisenbahnbauten an die Generaldirektion der Staatseisenbahnen betreffend; vom 21. Mai 1898. Verord nung, die Staatshochbauverwaltung betreffend; vom 22. Mai 1898. Bekanntmachung, die Ernennung von Kommissaren für den Bau mehrerer Eisenbahnen betreffend; vom 25. Mat 1898. Gesetz, den Ersatz von Wildschaden und die Rechtsfähigkeit der Jagdgenoffenschast be treffend; vom 28. Mai 1898. Verordnung, die staatsgesetzliche Genehmigung des Kirchen gesetzes vom 8. Dezember 1896 über das Besetzungsverfahren bei geistlichen Stellen be treffend; vom 2. Juni 1898. Verordnung, die Wiederaufrichtung der Ephorie Auerbach be treffend; vom 3. Juni 1898. Verordnung, die Gebühren für Erhebung der Einkommen steuer und Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden bei der Einkommensteuer obliegenden Geschäfte in den Jahren 1898 und 1899 betreffend; vom 8. Juni 1898. Verordnung die Abänderung der Verordnung vom 10. März 1890 zu Ausführung der Penfionsgesetze für die evangelisch-lutherischen Geistlichen und deren Angehörige betreffend; vom 10. Juni 1898. Kirchengesetz, die Dauer deS Gnadengenufles der Hinterlassenen der evangelisch-lutherischen Geistlichen betreffend; vom 31. Mai 1898. Verordnung die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen Nebenbahn von Altenhain nach Seelingstädt betreffend; vom 4. Juni 1898. Bekanntmachung, die Einführung des Kirchengesetzes wegen des Be setzungsverfahrens bei geistlichen Stellen vom 8. Dezember 1896 in der Oberlausitz betreffend; vom 4. Juni 1898. Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzrs vom 28. April 1898, einige Bestimmungen bezüglich der Ausübung des Kirchenpatronats und der Kollatur über kirchliche Aemter betreffend; vom 14. Juni 1898. Bekanntmachung, die Einführung deS Kirchengesetzes wegen Ausübung des Kirchenpatronats und der Kollatur über kirchliche Aemter vom 28. April 1898 in der Oberlausitz betreffend; vom 14. Juni 1898. Gesetz, die Auf nahme einer 3 prozentigen Rentenanleihe betreffend; vom 10. Juni l 898. Riesa, den 30. Juni 1898. Der Rath der Stadt Vetters. Sch. Bekanntmachung, Sperrung der Straße nach Poppitz betreffend. Die Straße nach Poppitz ist einer vorzunehmrnden Beschotterung wegen V0M K8. Jsmt bis zrrm v. Inti diese- Jahres für dm Fährverkehr gesperrt. Der letztere wird für diese Zeit über Panfitz und Göhlis gewiesen. Riesa, den 27. Juni 1898. Der Rath der Stadt. Vetter-. Sch.