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rrrrd Anzeiger (ElbebM mü> Älyrigey. ,kckg«bl«it*, Kiss«. AlL AL für die König!. AmtShauptmamrschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Rlefa, , sowie den Gemeinderat Gröba. 161. Freitag. 14. Juli 1816, aoeuss. 68. Jar>rg7" Da« Riesaer Tageblatt erscheint ieveN Ta« abends '/-? Uhr mit AuSnahnie der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Hau« oder bei Abholung am ^chnlker der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,w Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für die Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittag« aufzugeben und im voran« zu bezahlen; eine ^e nähr s, das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis siir die 4:> mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf.,'OrtSpreis lö Pf.; zeitraubender und tabellarischer 'az en sprechend höher. Nachweisung«. und VcrmittelungSgebiihr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Austraggeb-: Konkurs gerät. Zahlung-, und Erfüllungsort: Niesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Slörnu-en d BrtriebeS der Druckerei, der Lieferanten oder der Besörderungscinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf 'Rückzahlung de« Bezug preise. Rotationsdruck und Verlag: Lang er L Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goetkiestratze SV. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittci'ch, Ricsa. AusführnnsisLrerordttttttg zu der unten abgedruckten Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über den Handel mit LeSenS- und Futtermitteln und zur Bekämpfung deS Kettenhandels vom 24. Juni 1616 — NeichSgesetzblntt Seite 581. 1. Wer vom 1. August 1916 ab mit Lebens- und Futtermitteln handeln, d. h. solche kaufen und wieder verlaufen will, ohne daß auf ihn die Voraussetzungen des 8 1 Absatz 2 der Reichskanzlerbekanntmachung zntresfen, hat ein schriftliches Gesuch um Erlaubnis bei der Amtshauptmannschaft, in Städte» mit revidierter Städteordnung bei dem Stadtrate alsbald einzureichen. 2. Das Gesuch mutz angeben: 1. ob und seit wann der Antragsteller eine im Handelsregister eingetragene Firma besitzt, 2. ob und mit welchen Lebensmitteln und Futtermitteln er vor dem 1. August 1914 gehandelt hat, S. ob er wegen Zuwiderhandlung gegen die Höchs! preisvcrorduungsn, gegen die Verordnungen über Vorratserbebuugen vom 2. Februar und 3. September 1915 (N.-G.-Bl. S. 54, 549) und die Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (R.-G.-Bl. S. 467) bestraft ist und ob cur Verfahren wegen Untersagung des Handelsbetriebs auf Grund der Verordnung zur Fernhaltüng unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (R.G.Bl. S. 603) gegen ihn geschwebt hat. Ist dem Antragsteller auf Grund dieser Verordnung der Handelsbetrieb untersagt gewesen, so rann der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis von ihm nur gestellt werden, nachdem die Wiederaufnahme des Handelsbetriebes nach 8 2 Absatz 3 der Verordnung vom 23. September 1915 gestattet worden ist. 4. für welche Zeit, für welches Gebiet und für welche Lebens- uud Futtermittel die Erlaubnis erteilt werden soll. Wird die Erteilung der Erlaubnis für einen Handelsbetrieb beantragt, der sich vor dem 1. August 1914 nicht oder nicht in dem nachqcsuchten Umfange auf Lebens- und Futtermittel erstreckt hat, so ist das volkswirtschaftliche Bedürfnis eingehend zu begründen. 8. Für die Erteilung und Entziehung, sowie die Untersagung des Handels mit Lebens- und Futtermittel» (8 6) werden bei den Amtshauptmannschaften und den Städten mit revidierter Städteordnung für ihren Bezirk Entscheidungsstellen errichtet. Sie bestehen aus dem Ämtshaupimann, in Städten mit revidierter Städteordnung dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 3 Mitgliedern, darunter 2 Vertretern des Handels. Die Mitglieder sind ehrenamtlich ohne Entgelt tätig. Der Vorsitzende kann einen juristi schen Beamten seiner Behörde mit seiner Vertretung beauftragen. Die Mitglieder werden von dem Vorsitzenden ernannt. Für die Handelsvertreter haben die Handelskammern umgehend dem Vorsitzenden mindestens 4 Personen vorzuscklogen. Zu den Sitzungen ist dec Vorsitzende der örtlichen Preisprüfungsstelle, sofern eine solche am Sitze der Entscheidungsstellc besteht, mit beratender Stimme zuzuziehen. Für die Mitglieder können vom Vorsitzenden Stellvertreter bestimmt werden. Tie Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Vorsitzenden, soweit sie nicht Beamte sind, durch Handschlag auf getreue Pflichterfüllung verpflichtet. 4. Der Vorsitzende hat zur Vorbereitung der Entscheidung die erforderlichen Er hebungen anzustellen. Er kann jederzeit die Vorlegung der Handelsüücher sowie eine Aus kunft über die Persönlichkeit der Angestellten des Antragstellers verlangen. Vor der Zurücknahme einer Erlaubnis (8 4 Absatz 1) oder vor der Untersagung des Handels (8 4 Absatz 2) ist dem Beteiligten Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Die Entscheidungsstelle entscheidet ohne mündliche Verhandlung nach Stimmenmehr heit. Vei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vor sitzende kann die Ladung der Beteiligten auordnen. Die Entscheidung ist vorn Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem Gesuchsteller schrift lich zu eröffnen. 5. Bei der Entscheidung sind die in 8 3 Absatz 2 genannten Umstände erschöpfend zu würdigen. Mit der Versagung oder Ausschließung braucht ein persönlicher Makel nicht verbunden zu sein. Versagungsgründe können in erster Linie sein: Unzuverlässigkeit, Mangel an Sachkenntnis, Fehlen der erforderlichen Einrichtungen für einen geordneten Handels betrieb, Mangel des nötigen Betriebskapitals; daneben kann die Versagung oder die fernere Nichtzulassung auch auf Bedenken volkswirtschaftlicher Art gegründet werden. Solche können unter den gegenwärtigen Verhältnissen namentlich daraus hergeleitet werden, daß für den betreffenden Handelsbetrieb kein Bedürfnis vorliegt. Erweist sich eine Einschrän kung der Zahl der Händler als nötig, so sind in erster Linie diejenigen Personen auszu schließen, die erst nach dem 1. August 1914 den Handel mit Lebens- oder Futtermitteln ausgenommen haben. 6. Die Erlaubnis kann zeitlich, örtlich und sächlich begrenzt, außerdem aber an Be dingungen geknüpft werden. Bedingungen dieser Art können z. Ä. sein die Verpflichtung, Bücher zu führen, die über Herkunft und Verbleib der Ware, Einkaufs- und Verkaufspreise Auskunft geben, und diese Bücher auf Verlangen vorzulegen, die Entlassung von Angestell ten, die sich als unzuverlässig im Handel erwiesen haben, der Nichtgebranch einer Phantasie firma oder einer Firmenbezeichnung, die geeignet ist, über Art und Umfang des Geschäfts betriebs Irrtum zu erregen. Werden die Bedingungen nicht erfüllt, so ist die erteilte Erlaubnis nach 8 4 zu ent ziehen. 7. Dem Handeltreibende» ist ein Erlaubnisschein nach dem beifolgenden Muster aus zuhändigen. In dem Schein ist der Name des Handeltreibenden oder seiner Firma genau zu bezeichnen. Bei Entziehung der Erlaubnis ist der Erlaubnisschein zurückzufordern. 8. Die Entscheidungen der Entscheidungsstelle sind binnen 2 Wochsn, von der Be händigung ab, mittels Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Cnt- scheidungsstelle einzureichen, lieber sie befindet die vorgesetzte Kreishauptmannschaft. 9. Im Falle des 8 7 Satz 2 bestimmt das Ministerium des Innern die zuständige Stelle. Ueber Streitigkeiten im Sinne von 8 8 Absatz 2 entscheidet endgültig die dem betei ligten Kommunalverband vorgesetzte Kreishauptmannschast. 10. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nach dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Behörden der i--'--e-n Verwaltung usw. vom 30. April 1906 erhoben. Dresden; am 12. Juli 1916. 12761161» Ministerium des Innern. ?^27 Erlaubnisschein für den Handel mit Lebens- und Futtermitteln. Dem (Der) ! (Name oder Finna) 'st gemäß der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Be kämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (RGBl. S. 581) die Erlaubnis erteilt worden , , (Zeitangabe: bis auf weiteres; bis zum .....) in (im) (Gebietsbezeichnung) den Handel mit folgenden Lebens(Futter)mitteln zu betreiben. Die Erlaubnis kann jederzeit wieder entzogen werden. den 1916. Der Vorsitzende der zur Entscheid»'«« über die Erteilung und Entziehung der Erlaubnis sowie übe» die Untersagung des Handels errichteten Stelle. S Verordn«»« über dsrr Handel mit Lebens- und Futtermittel:' und zur Bekämpfung des Kettenhandels. Von« 24. Juni 1916. Auf Gründ der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmeu zur Sicherung der Volks ernährung vom 22. Mai 1916 (Ncichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen: 8 1. Der Handel mit Lebens- und Futtermitteln ist vom 1. Angnst 1916 ab nur solchen Personen gestattet, denen eine Erlaubnis znm Betriebe dieses Handels erteilt worden ist. Dies gilt auch für Personen, die bereits vor diesem Zeitpunkt Handel mit Lebens- oder Futtermitteln getrieben haben. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf 1. den Verkauf selbstgewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel-und Bienenzucht, der Jagd und Fischerei; 2. Kleinhaudelsbetriebe, in denen Lebens- oder Futtermittel nur unmittelbar an Verbraucher abgesetzt werden; 3. Personen, die nach anderen während des Krieges erlassenen Vorschriften bereits eine Erlaubnis zum Handel mit Lebens- oder Futtermitteln erhalten haben, in den Grenzen der erteilten Erlaubnis; 4. Behörden und andere Stellen, denen amtlich die Beschaffung und Verteilung von Lebens- und Futtermitteln übertrugen ist, auf letztere in den Grenzen der Uebertragung. 8 2. Als Lebens- und Futtermittel im Sinne dieser Verordnung gelten auch Erzeug nisse, aus denen Lebens- oder Futtermittel hergestellt werden. 8 3. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Sie kann zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt werden. Wird sie örtlich unbegrenzt erteilt, so wirkt sie für das Reichsgebiet. Vorschriften, nach denen die Ausübung des Handels mit bestimmten Lebens- oder Futter mitteln in einzelnen Teilen des Reiches anderweitigen Beschränkungen unterliegt, bleiben unberührt. Sie kann versagt werden, wenn Bedenken volkswirtschaftlicher Art oder persönliche oder sonstige Gründe der Erteilung cntgegenstehen, oder wenn der Antragsteller vor dem 1. August 1914 mit Lebens- oder Futtermitteln nicht gehandelt hat. 8 4. Die Erlaubnis kann von der Stelle, die zu ihrer Erteilung zuständig ist, zurück- genommen werden, wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die die Versagung der Er- laubnis rechtfertigen würden. In den Fmlen des 8 1 Abs. 2 Nr. 2 und 8 kann der Handel in solchen Fällen untersagt werden. 8 5. Gegen die Versagung und die Zurücknahme der Erlaubnis sowie argen die Untersagung des Handels ist nur Beschwerde zulässig: sie hat keine aufschiebende Wirkung. 8 6. Zur Erteilung und Entziehung der Erlaubnis sowie zur Untersagung des Handels sind durch die Landeszentralbchöroen besondere Stellen zu errichten, denen Ver treter des Handels angehören müssen. Den Vorsitz hat ein Beamter zu führen. Vor der Bestellung der Vertreter des Handels sollen die amtlichen Handelsvertretungen gehört werden. Die Landeszentralbchörden bestimmen, welche Behörden zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig sind. Ist der Vorsitzende der zunächst entscheidenden Stelle mit der Entscheidung nicht ein verstanden, so kann er die Entscheidung der Beschwerdebehörde herbeiführen. Die zur Ent scheidung berufenen Stellen und Behörden können die Vorlegung der Handelsbüchrr sowie anderer Beweismittel über die geschäftliche Tätigkeit des Antragstellers verlangen. Die Landeszentralbehörden bestimmen das Nähere über die Zusammensetzung der Stellen und das Verfahren. 8 7. Oertlich zuständig zur Entscheidung ist die Stelle, in deren Bezirk die Hnnpt- niederlaffnng des Handelsbetnebs, der gegründet werden soll, liegt. Fehlt es an einer inländischen Hauptniederlassung, so bestimmt die LandeSzcntralbehörde des Bundesstaates, in dem der Handel betrieben wird, oder betrieben werden soll, die zuständige Stelle. 8 8. Wird die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen, oder wird der Handel unter- sagt, so hat der Kommnnalverband, in dessen Bezirk sich die Hauptniederlassung und in Ermangelung einer inländischen Hauptniederlassung eine Zweigniederlassung befindet, die Vorräte an Lebensmitteln zu übernehmen und auf Rechnung und Kosten des -Händlers zu verwerten. Ist Beschwerde (8 5) eingelegt, so ist mit der Nebernahme nach Möglichkeit bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu warten. Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Uebernahme und Verwertung zwischen den Beteiligten ergeben, entscheidet endgültig die von den Landeszentralbehörden bestimmte Behörde. Die Landeszentralbehörden können die dem Kommunalverbande nach Abs. 1 obliegende Verpflichtung auf eine andere Stelle übertragen. 8 9. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen einer nach 8 4 Abs. 2 erfolgten Untersagung mit Lebens- oder Futtermitteln Handel trewt. 8 10. Auf dem Gewerbebetrieb im Umhcrzicheu finden die Vorschriften in den 88 1 bis 9 keine Anwendung. Der Wandergewerbeschein, die LcgitimationSkarte und dergleichen (Titel U und m der Reichsgewerbeordnung) sind aber zu entziehen oder zu versagen, wenn bei demjenigen, für den sie beantragt oder erteilt sind, Umstände vorlicgen, welche die Versagung der Er laubnis uachL 3 Abs. 2 rechtfertigen würden. 8 11. Wer den Preis für Lebens- oder Futtermittel durch unlautere Machenschaften, insbesondere Kettenhandel, steigert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 8 12. Es ist verboten, in periodischen Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, 1. ohne vorherige Genehmigung der Polizeibehörde des Ortes der gewerblichen Niederlassung oder, in Ermangelnug einer solchen, des Wohnorts des Anzeigen den sich zum Erwerbe von Lebens- und Futtermitteln zu erbieten oder zur Abgabe von Preisangeboten auf sie auszufordcrn; 2. bei Ankündigungen über Erwerb oder Veräußerung von Lebens- oder Futter mitteln oder über die Vermittlung solcher Geschäfte Angaben zu machen, die geeignet sind, einen Irrtum über die geschäftlichen Verhältnisse des Anzeigen den oder die Menge der ihm zur Verfügung stehenden Vorräte und über den Anlaß oder Zweck des Ankauss, Verkaufs oder der Vermittlung zu e -necken. Das Verbot im Absatz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Behörden. Die L mdcs- zentralbehörden können die Erteilung der Genehmigung einer «»deren Behörde als der Ortspolizeibcbürde übertragen.