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iesaerG Tageblatt ««d A«r»rg»r t«dtdM MMchch. AmLsölatt *«- pr öle König!. Amtthauptmmmschast Großenhain, das König!. SmtSgeE Und dm Rat der Gdadt sowie dm Gemeinderat Gröba. 20S. Sonuavend, 8. Se-temver 1S17, abends. 79. Jahrg. ", - bezw. verbringen zu lassen. 2. Rechtsgeschäftliche Verfügungen über beschlagnahmte Fässer usw. find nichtig. Diese Nichtigkeit umfaßt nicht nur alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bekannt machung noch nicht abgewickelten auf beschlagnahmte Fässer usw. bezüglichen, sondern auch alle nach dem Inkrafttreten der Bekanntmachung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte. Ob die Fässer neu oder gebraucht, gefüllt oder leer sind, macht keinen Unterschied, soweit sich nicht aus 8 4 Abs. 8 der Bekanntmachung und der nachfolgenden Ziffer 3 ein anderes ergibt. Der unmittelbare Verkauf von ausschließlich im Haushalt benötigten Fässern usw. an den Verbraucher ist zulässig. 3. Nach 8 4 Abs. 3 ist der Gebrauch der beschlagnahmten Fässer usw. durch den Verfügungsberechtigten im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft, insbesondere das Füllen unv die Versendung mit Ware sowie die Zurücklieferung der entleerten Fässer an den Versender der Ware zulässig. L) Diese erleichternde Bestimmung hat den Zweck, unnötige Stockungen im Geschäfts verkehr zu vermeiden. Das Wort „insbesondere" deutet darauf hin, daß die dort aufgeführten Fälle des Gebrauchs nicht erschöpfend aufgezählt sind. Hierher gehört z. B. auch die Bewegung der Fässer innerhalb eines und desselben, wenn auch über mehrere Orte sich erstreckenden Betriebe«; ferner die Versendung der Fässer zur Einholung von Rohmaterial und Warenzur Verarbeitung, zur Auffüllung der Läger und Bestände, zur Ausführung von Warenbestellungen, zur Beschaffung von Betriebsmitteln. Im Zweitelsfalle entscheidet darüber, was unter Gebrauch im Rahme» eiaer ordnungsgemätzen Wirtschaft zu verstreu Ist, ökr'Uach 8 7 der aemeinschaften, die sich aus selbständigen Gesellschaften, Firmen oder Vereinen zusammen setzen.- Für ihre Betriebe sind letztere allein meldepflichtia. ohne Rücksicht daraus, ob die Konzerne, Verbände oder Interessengemeinschaften durch Aktienbesitz, Geschäftsanteile oder in anderer Art an ihnen beteiligt sind oder nicht. Konzerne, Verbände oder Interessengemein schaften gedachter Art gelten daher nicht als einzelne, alle ihre Mitglieder umfassende Betriebe im Sinne dieser Bekanntmachung. Die Konzerne, Verbände oder Interessengemeinschaften haben indessen diejenigen Fässer usw. anzumelden, die sie unter ihrem eigenen Namen im Besitz oder Gewahrsam haben. 2. Nur im Gebiete de« Deutschen Reiches befindliche Fässer usw. find anzumelden. Nickt in Betracht kommen hiernach im Auslande oder in besetzten Gebieten befindliche Fässer usw. 3. Was unter Fässern, Kübeln, Bottichen und ähnlichen Gebinden zu verstehen ist. bemißt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Demgemäß gehören hierher auch z. B. Zuber, Schaffe, Eimer und andere mehr, nickt jedoch eiserne Flaschen und Zylinder. Auf die Stoffe, aus welchen die Fässer usw. hergestellt sind, kommt es nickt an. Demnach sind auch Fässer aus Eisen, Zement, Papier usw. anzumelden. ES macht keinen Unterschied, ob die Fässer usw. neu oder gebraucht, gefüllt oder entleert find. Anzumelden sind auch die nach 8 5 von der Beschlagnahme ausgenommen«» Fässer. 4. Im Sinne dieser Vorschriften ist unter Besitz die tatsächliche Verfügungsgewalt, unter Gewahrsam die Jnnebabung für andere zu verstehen. Wer Fässer an einem von seinem Betriebs- oder Wohnsitze verschiedenen, nur ihm oder seinen Beauftragten zugäng lichen Orte oder in Zweigniederlassungen oder ihm gehörigen Nebenbettieben lagern bat, mutz demnach diese Fässer usw. anmelden. Werden aber die Fässer usw. von einem Dritten, sei es gesondert oder mit anderen Gebinden oder Gegenständen verwahrt, so obliegt dem Dritten die Anmeldung. 5. Massgebend ist der Bestand am v IS. September 1017 (Stichtag). Fässer usw., welche sich am Stichtage unterwegs — auf dem Transporte — befinden, sind von demjenigen sofort nachträglich auzumelden, der zuerst den Besitz oder Gewahrsam erlangt. 6. Die Anmeldung hat bei der LandeSzenttalbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde zu erfolgen. Wird der Transpott erst nach dem Stichtage beendet, so hat die nachträgliche Anmeldung sofort nach der Abnahme zu geschehen. 7. Bei der Anmeldung ist das nachstehend abgeoruckte Formblatt (Anlage) zu ver wenden. Die benötigten Formblätter werden den Landeszenttalbehörden von der Reichs- fatzftelle zur Verfügung gestellt. Ein etwaiger Mehrbedarf kann von der Reichsfatzstelle unmittelbar bezogen werden. Das Formblatt ist unter Beachtung der auf demselben befindlichen Erläuterungen genau auszufüllen, mit Datum und Unterschrift des Meldepflichtia«» zu versehen und bet der LandeSzenttalbehörde oder bei der von dieser bestimmten Behörde bis spätestens SO. September 1017 abzugeben. Die Landeszenttalbehörden oder die von diesen bestimmten zuständigen Behörden werden ersucht werden, die Anmeldungen zu sammeln und bezirks- und aemeindewetse ge ordnet bis spätestens SS. September 1017 an die volkswirtschaftliche Abteilung der ReichsbekleldungSstelle und Reichsfatzstelle in Berlin SO, Nürnbergerplatz 1, unmittelbar einzusenden. Den Landeszenttalbehörden wird das Ergebnis der Bestandsaufnahme mitgeteilt. Hl. Beschlagnahme. Zu 88 2, 5 Abs. 2, 6. Nach 8 2 werden alle dortselbst näher bezeichneten, innerhalb des Deutschen Reiche vorhandenen Fässer usw. beschlagnahmt, gleichviel, ob dieselben gefüllt oder leer, schon gebraucht oder neu sind. Nicht aufgeführte Fassarten unterliegen der Beschlagnahme nicht. 1. Die Beschlagnahme ist mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens der Bekannt machung vom 28. Juni 1917, d. i. am 30. Juni 1917, erfolgt. Eine weitere Beschlag nahmeanordnung ist daher nicht geboten. Die Beschlagnahme ergreift aber auch ohne weiteres die in 8 5 Abs. 1 und 8 6 erwähnten Fässer in dem Augenblick, in welchem die die Ausnahme von der Beschlagnahme oder der Bekanntmachung begründenden Voraus setzungen in Wegfall kommen. 2. Im Auslande oder in den besetzten Gebieten befindliche Fässer usw. unterliegen der Beschlagnahme nickt. Sie werden jedoch im Rahmen der 88 2 und 5 von der Beschlag nahme ergriffen, sobald sie in das Gebiet des Deutschen Reiches gelangen. 3. Maßgebend ist nicht der vom Inhaber der Fässer angegebene, sondern der tat sächliche Verwendungszweck. Im Zweifel ist die Bauart und die letzte Verwendung, kann letztere nicht ermittelt werden, die Bauart allein maßgebend. iv. Bewegung und Gebrauch der beschlagnahmten Fässer. Zu 88 3 und 4. 1. An den beschlagnahmten Fässern usw. dürfen unbeschadet der Bestimmungen in 8 3, Veränderungen, insbesondere Ortsveränderungen, nicht vorgenommen werden. Aus der Bezugnahme auf 8 3 ergibt sich, daß Ortsveränderungen, die erforderlich sind, um die beschlagnahmten Fässer aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und zu erhalten, nicht nur zulässig, sondern vorgeschrieben sind. Wer hiernach beschlagnahmte Fässer usw. im Besitz oder Gewahrsam hat, ist gegebenenfalls verpflichtet, dieselben an jenen Ort zu verbringen bezw. verbringen»» lassen, wo die Aufbewahrung, pflegliche Behandlung und Erhaltung erfolgen kann. Wenn daher jemand zwar nicht an seinem Betriebs- oder Wohnsitze, wohl aber an einen anderen Orte geeignete Räume zur Verfügung hat oder beschaffen kann, so ist er verpflichtet, die beschlagnahmten Fässer usw. auf seine Kosten in letztere zu verbringen bezw. verbringen zu lassen. 2. Rechtsgeschäftliche Verfügungen über beschlagnahmte Fässer usw. find nichtig. Diese Nichtigkeit umfaßt nicht nur alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bekannt machung noch nicht abgewickelten auf beschlagnahmte Fässer usw. bezüglichen, sondern auch AasführungSderordnuag zu Teil ll der Bekanntmachung des ReichSkommtffarS für Fahbewlttschaftung vom 1. August 1917 (Reichsanzeiger Nr. 189 vom 10. August 1917) und zu 8 7 der Bekannt machung des Reichskanzlers über die Beschlagnahme von Fässer» vom 28. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 184 vom 2. Juli 1917 und Reichsgesetzblatt Seite 577 ff.). 1. Als zuständige Behörden, bei denen nach der oben angeführten Bekanntmachung deS, Reichskommissars für Faßbewrrtschaftung bis spätestens 20. September 1917 die An meldung der beschlagnahmten Fässer nach dem Stande vom 15. September 1917 zu er folgen hat, werden die Amtshauptmannschatten oder die von ihnen beauftragten Behörden und die Stadträte in Städten mit revidierter Städteordnung bestimmt. Soweit den Anmeldepflichtigen hie für die Anmeldung vorgeschriebenen Formblätter nickt zugegangen sind, haben sie diese bei de» vorgenannten Behörden oder den von ihnen bestimmten Stellen rechtzeitig zu entnehmen. 2. Auf Grund von 8 7 der obengenannten Bekanntmachung drS Reichskanzlers wird folgendes bestimmt: ») Darüber, ob ein Gebrauch im Rahmen einer ordnunaSmäßlgen Wirtschaft vor liegt (8 4 Absatz 3 der genannten Bekanntmachung), sowie darüber, welche Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde in gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben als Be- criebssinrichtungen (85a der genannten Bekanntmachung) und in den Haushaltungen (8 So der genannten Bekanntmachung) benötigt werden, entscheidet im Zweifel die Kreis- bauptmannschaft, und zwar in den Fällen des 8 4 Absatz 3 und 8 5 o der genannten Be kanntmachung nach Anhörung der örtlich zuständigen Handels- und Gewerbekammer oder des örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Kreisvereins. b) Darüber, welche Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde einen geschichtlichen oder Kunstwett (Denkmalswert) (85 ä der genannten Bekanntmachung) haben, entscheidet im Zweifel das Ministerium des Innern. Dresden, de» 5. September 1917. 1537 lll Lr. 1 Ministerium deS Innern. 4205 Bekanntmachung de- RekchskommissarS für Fastbetvittschaftung zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1017 (RGBl. S. 577 ff.). Auf Grund der 88 1 Abs. 2, 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1917 — RGBl. S. 577 ff. — wird bestimmt: I. Geltungsbereich der Bekanntmachung. Von der Bekanntmachung werden alle Fässer. Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde bettoffen, welche nicht durch 8 6 der Bekanntmachung oder durch eine vom Reichskommiffar für Faßbewirtschaftung auf Grund des 8 8 erlassene Anordnung ausgenommen find. So weit nicht im einzelnen ein anderes bemerkt ist, kommt es auf die zur Herstellung ver wendeten Stoffe ebensowenig an wie darauf, ob die Fässer neu oder gebraucht, gefüllt oder entleert sind. Von der Bekanntmachung werden nicht bettoffen und find daher weder anzumelden noch beschlagnahmt: ' 1. nach 8 6 der Bekanntmachung: i ») Ungebrauchte Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, solange sie sich im Gewahrsam von Herstellern befinden. Unter Herstellern im Sinne dijtstr Vorschrift sind Faßfabrikanten, Böttcher, Küfer, Schäffler zu verstehen, die zurWwecke des Absatzes oder des Verleibens auf eigene Rechnung Fässer usw. herstelletk. Die in Nebenbetrieben anderer Betriebe hergestellten Fässer usw. werden von der Bekanntmachung betroffen, find an zumelden und unterliegen an sich im Rahmen der 88 2 und 5 der Bekannt machung der Beschlagnahme. Auf Grund des 8 8 der Bekanntmachung wird jedoch angeordnet, daß die Wirkung der Beschlagnahme der in solchen Neben- betrieben hergestellten Fässer usw. vorläufig ruht. v) Gebrauchte und ungebrauchte Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, die von den Heeresverwaltungen, der Marineverwaltung, den Reichs- oder Staats behörden für ihren Bedarf in Anspruch genommen sind. Hierunter fallen die jenigen Fässer usw., die die genannten Verwaltungen und Behörden in ihrem Gewahrsam haben oder in sonstiger Weise beanspruchen. Die Inanspruchnahme tnuß jedoch eine unmittelbare sein, d. h. es muß nachweisbar feststehen, daß die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichs- oder Staatsbehörden für ihre Zwecke über die Fässer usw. selbst ein Verfügungsrecht erlangen wollen. Gemeinden und Kommunalverbände genießen diese Ausnahmestellung nicht. H Gebrauchte und ungebrauchte Fässer, Kübel, Bottiche oder ähnliche Gebinde, die in Haushaltungen benötigt werden. Hier handelt es sich um den normalen Haus- haltungSbedarf einschließlich der "unentbehrlichen Ersatz-(Reserve-)Stücke. Zum Haushaltungsbedarfe gehören nicht nur die im täglichen Gebrauche stehenden, sondern auch die zur Aufbewahrung der üblichen Haushaltungsvorräte benötigten Gebinde. Das Einlagen fremder Fässer usw. lediglich zun»Zwecke der Umgehung der Bekanntmachung ist unstatthaft. Im Zweifel haben die nach 8 7 zuständigen Landesbehörden zu entscheiden, ob Fässer in den Haushaltungen benötigt werden. Die unter »—o erwähnten Fässer usw. unterliegen jedoch im Rahmen der 88 2 und 5 der Beschlagnahme von dem Zeitpunkte ab, in dem die die Ausnahme begründende Voraussetzung wegfällt. . Wenn daher z. B. Fässer usw. aus dem Gewahrsam der Faßfabrikanten, Böttcher. Küfer, Schäffler ausscheiden, so verfallen sie im Rahmen der 88 2 und 5 der Beschlagnahme. Es können hiernach Faßfabrikanten, Böttcher, Küfer, Schäffler solche — unbeschadet des 8 5 — ohne Genehmigung des ReichSkommtffarS weder veräußern noch verleihen. 2. Auf Grund Anordnung des ReichSkommiffarS für Faßbewirtschaftung gemäß 8 8: ») Fässer usw., welche eingemauert mit den Betriebsraumen fest verbunden oder in die Erde eingelassen sind, soweit sie nicht ohnehin schon nach 8 6 von der Bekannt machung überhaupt ausgenommen sind: Y Fässer usw., welche zu öffentlichen Zwecken, z. B. zum Besprengen der Straßen, zu Feuerpolizei- oder FeuerlSschzwecken verwendet werden; <-) Fässer usw-, welche für die allgemeine Bewirtschaftung ohne Bedeutung sind, wie HauShaltungSgeräte, Tragbütten, kleine Schöpfgefäße, im Gebrauche befindliche Jauche-, Pfuhl-,Latrinen-, Abtritt-Fässer, Tonnen und Kübel, sowie die not wendigen Ersatzftücke, soweit sie nicht ohnehin in den Haushaltungen benötigt . find; ch Fässer usw., welche zur Aufbewahrung, Zubereitung und Versendung giftiger Stoffe gedient haben. Welche Stoffe als giftige im Sinne dieser Vorschrift zu erachten sind, bestimmt der Reichskommiffar für Faßbewirtschaftung. U. Anmeldung. —. . Zu 8s * und 6. -Wer innerhalb des Deutschen Reiche« von der Bekanntmachung betroffene Fässer, Kübel. Bottiche oder ähnliche Gebinde in Besitz oder Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die- La» Messer Tageblatt erscheint jede« Tag avend» V,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festrag«. 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