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einzelnen Fletschgattungen für je KV Irg Schlacht ¬ gewicht wie folgt festgesetzt worden: Ochs«: 1) vollsleischtge, auSgnnästete, höchsten Gchlachtwette» bi» z« 6 Jahren 85,— M. 2) junge fleischige, ältere auSgemästete 81,— » 3) mäßig genährte junge — gut ge ¬ nährt« älter« 76,— - 4) gering genährte jeden Alter» . . 70,50 - 5) » magere 55,— - d. abgemagerte, soweit sie nicht nach tz 1 Zffr. Id de» Gesetze» von der Versicherung auige- schlossen sind 40,— - V.Aalbeq u. 1) vollfleischlge, auSgemästete Kalben Kühe: höchsten Schlachtwerte».) . . . 82,— » 2) vollfleischige, auSgemästete Kühe höchsten Schlachtwertes bi» zu 7 Jahren**) 79,— —' 3) ältere auSgemästete Kühe und gut entwickelte jüngere Kühe und Kalben 74,— - 4) gut genährte Kühe und mäßig ge ¬ nährte Kalben 67,50 - 5) gering bez mäßig genährte Kühr und gering genährte Kalben . . 60,50 - 6) ». magere dergl. 45,— » b. abgemagerte dergl. soweit sie nicht nach 8 1 Zffr. 1b de» Gesetzes von der Versicherung ausgeschlossen sind .... 30,— - 6. Bullen: 1) vollfleischige höchsten Schlachtwertes 79,— » 2) mäßig genährte jüngere und gut genährte älter- 76,— - 3) gering genährte 71,50 » 4) a. magere 55,— - b. abgemagerte, soweit sie nicht nach 8 1 Zffr. 1 d deS Gesetzes von der Versicherung auSze- schloffen sind 40,— - v.Schweine: 1) vollfleischige, auSgemästete, Höch, sten GchlachtwerteS und zwar der feineren Raffen und deren Kreu- zungen im Alter bis zu l'/i Jährens) 72,— - 2) fleischiges) 69,50 - 3) gering entwickelte Mastschweine, so wie auSgemästete Schnitteber (Alt schneider) und auSgemästete Sauenss) 66,— - 4) nicht auSgemästete Sauen, Schnitteber (Altschneider), Zuchtsauen ».Zuchteber 55,— - 5) mager«, bez i« Ernährung»,»- stände zurückgeblieben« Tiere . 42,— - b. abgemagerte, soweit sie nicht nach 8 1 Zffr. 1 de» Gesetze» von der Versicherung auSge- geschloffen sind 30,— - für die Katholiken absolute» vesitzrecht bezüglich der Kultur- gebüude und protestiert gegen die Ueberlaffung von Kirchen gütern an die Gemeinden und di« Aufhebung der Geld bewilligung an die Geistlichen. Der Berichterstatter Maxime le Eomte tritt für die Vorlage ein, die französische Republik dürfe kein Vasall de« Heiligen Stuhle» werden Die Re gierung gewähre den Katholiken mehr als Deutschland den deutschen Katholiken. La Marzelle »sendet sich gegen die Vorlage, die den religiösen Grundsätzen widerspreche, und betont, daß die Katholiken dem Papste Gehorsam schuldig seien. Redner erhebt Einspruch gegen die Ausweisung Montagntnt», die er für unberechtigt erklärt. Der Minister präsident unterbricht den Redner und sagt, die Berechtigung werde sich bald von selbst Herausstellen. veskerretch. Der „Neuen Freien Presse* wird au» Bukarest tele- graphiert: Auf Grund einer Untersuchung wegen Waffen schmuggel» an der rumänisch-russischen Grenze wurde Fürst Sulchow»ky in Petersburg unter dem Verdachte, mit den russischen Revolutionären in Verbindung zu stehen, verhaftet. ! - «ußluud Der kommandierende General von Odessa, General Kaulbar», wurde in einen andern Bezirk versetzt. Der Grund hierfür liegt, wie verlautet, in seinen engen Be ziehungen zum Verband des russischen Volkes und darin, daß er e» nicht verstanden habe, den AuSstand der Hafen arbeiter zu verhindern. Wie au» Omsk gemeldet wird, ist dort am 23. De zember der Gouverneur deS Gebiete» Akmoltnsk General major Litwinow in der Nähe des Regierungsgebäude» vor» zwei Unbekannten getötet worden. — In den letzte»» Tagen explodierte in der Synagoge zu Kertsch eine Bombe. Bet der hierauf vorgenommenen Untersuchung entdeckte man in der Synagoge ein« Geheimdruckerei und gesetzwidrige Lettern. Der Gouverneur beschloß daher, do» Verwaltung»- personal der Synagoge mit Ausnahme de» Rabbiner» der eine Verwarnung erhielt, abzusetzen. Die übrigen Mit glieder wurden zu Geldstrafen verurteilt. — In einem nach Rostow gehenden Postzuge wurde ein StationSkaffen- etnnehmer von fünf mit Revolvern bewaffneten Leuten überfallen und beraubt. Dank dem günstigen Terrain ge- lang e» den Räubern, zu entkommen. — Tine bewaffnete Bande bemächtigte sich der Bahnstation Miedzyrzec, sprengte Len Kaffenschrank mit Dynamit und raubte 2000 Rubel. ES gelang den Tätern, zu entkommen. Durch die Explosion wurde der StationSraum und der Telegraph vernichtet, verletzt wurde niemand. In Lodz wurde gestern ein Arbeiter auf der Straße erschossen; in den Arbeiterhäusern der Gesellschaft Heinze! L Kunitzer fand eine Haussuchung statt, wobei etwa 50 Personen, darunter auch der FLrikdirektor und der Haus verwalter, verhaftet wurden. Mar»«». KriegSmtnister Gebba« begab sich gestern nachmittag I Uhr mit seinem Stabe in feierlichem Zuge nach der Moschee. Hier wurde ein Schreiben de» Sultan» verlesen, wodurch Raisuli wegen de» vielen Schaden», den er dem Lande zugefügt habe, seiner Funktion enthoben und an seiner Stelle Ghazi Pascha, der Gouverneur von Tanger, gleichzeitig zum Gouverneur von Fahr ernannt wird. Au» Tanger wird gemeldet: Wie e» heißt, lehnt e» Raisuli ab, auf seine AmtSbefugnifle al» Gouverneur zu verzichten und rüstet sich zum Widerstande in Zinat. Gr sandle seinen Harem in die Berge unter dem Schutze der Kabylen vom Stamme der BeniarioS. — Die Marine verwaltung sichert sich durch Kontrakte die Verproviantierung de» spanischen Geschwader» im Hafen von Larasche und in der Bucht von Tetuan, wo nach und nach Polizeimaß- »ahmen eingeführt werden sollen. England. Fünf wegen Teilnahme an den Kundgebungen vor dem Parlamentsgebäude zu mehreren Tagen Gefängnis verurteilte Frauenrechtlerinnen wurden nach Verbüßung ihrer Strafe von ihren Kolleginnen im Triumphzuge aus dem Gefängnis abgeholt und in ein Restaurant geleitet, wo ihnen zu Ehren eine große Weihnachtsfeier stattfand. Im Gefängnis von Hollowoy befinden sich zurzeit noch 15 Frauenrechtlerinnen. Seit Beginn der diesjährigen Be wegung, sind 35 Frauen, darunter 22 verheiratete, wegen derartiger Kundgebungen vor dem Parlament zu Gefäng nisstrafen verurteilt worden. Juristisches. , Nachj dem Gesetz ist der Verkäufer nicht verpflichtet, dem! Käufer die Ware nach einem anderen Orte zu über senden- Tagegen hat sich eine Versendungspflicht längst als ganz allgemeiner Handelsgebrauch herausgebildet. Nach diesem auch von der Rechtsprechung anerkannten Brauch hat Verkäufer die Verpflichtung, die Ware — gleichviel vb Heren Verpackung Mühe und Schwierig keit Macht, z- B bei Glaswaren — hem Käufer nach, seinem Wohnsitz, oder Handelsniederlassung oder einem von ihm bestimmten Ort zu übersenden; allerdings' braucht er sie nicht ins Haus, die Fabrik usw- zu liefern, sondern kann sie auch auf her Bahn, bei einem Spediteur lagern lassen und dem Muser Gelegenheit geben, sie dort zu prüfen und nach erfolgter Prüfung «chzunehmen- Kann er aber vor der Versendung Msse verlangen? TaS kam in einem sehr interessanten Prozeß vor dem O.-L.-G. Braunschsweig zur Entscheidung- Tie Klägerin, die in Magdeburg wohnte, hattie dem Beklagten in V- bahn frei B. oder W nach ihrer Wohl Roggen mit der Be stimmung gekauft, daß die erste Rate im September gelie fert werden solle- Am 1. September verlangte Beklagter Abnahme in V- gegei» Kasse. T ie Klägerin übersendete am 2. September leere Säcke nach B. undi sbrberte Beklagten auf, mi ihre Adresse nach Burg zu senden Als Beklag ter, nächstem er Nachfrist gesetzt hatte, zurücktrat und nicht lieferte, klagte Klägerin auf hie Preisdifferenz von 300 Md, 1 Mk. 20 Pfg. Sackfracht und 14 Mk. 40Pfg. Sackmiete- Erfüllungsort war allerdings V., der Ort der Handelsniederlassung des Beklagte»; in Ermangelung einer anderen Vereinbarung war auch Zug um Zug zu leisten Allein es handelte sich um em Tistanzgeschäft; das ging aus der Verschiedenheit des Orts der Handels niederlassungen der Parteien, ebenso daraus hervor, daß „bahnfrei usw " zu liefern, also Uebersendungspflicht vor gesehen war. Bei Distanzgeschjäften ist aber nach allge meinem Handelsbrauch erst am Bcstimnttlngsort gegen Ablieferung der Ware zu zahlen- Nun hatte Klägerin allerdings nicht Lieferung nach Magdeburg, wo sie ihre Handelsniederlassung hatte, sondern nach Burg verlangt; Beklagter behauptete, haß er ums deswillen wenigstens Zahlung in V halbe fordern können/ Allein diese An nahme ist unrichtig Taraus, daß Klägerin den» Be- klagten einen anderen Bestimmungsort aufgab, als oen Ort ihrer Handelsniederlassung, folgte keineswegs, daß sie nunmehr Abnahme gegen Kasse in V- verlangen konnte- Nach allgemeinem Handelsbrauch hatte der Be klagte, dsa ein T-istanzgeschäft vorlag, die Verpflichtung, den Roggen auch ohne vorgängige Abrede der Klägerin auf deren Verlangen nach jedem sonstige»» Bestimmungs ort, außer Magdeburg, zu senden, sofern darin nicht eine unbillige Zumutung erblickt werden Sonnte Tas war offenbar nicht der Fall. Trotzdem also die Klägerin Lie ferung nach Burg verlangte, durfte Beklagter nicht auf Abnahme gegen Kasse in V- bestehen.? Er hätte den Roggen an einen Spediteur in Burg Mit der Order sen den können, ihn nur gegen Kasse auszuliefern und hätte so sein Recht auf Abnahlne gegen Kasse am Bestimmnngs- ort wahren können. Auch die Frachtkosten für die Rück sendung der leeren Säcke mußte Beklagter erstatten, denn sie wären nicht entstanden, wenn Beklagter den Roggen in ven Säcken geliefert hätte- Sackmiete Sonnte indeß Klä gerin nicht beanspruchen. Allerdings haben die Säcke un benutzt bei Beklagten gelagert- Allein Schaden hätte Klägerin nur Hann gehabt, wenn sie z- B. zwecks Vor nahme eines Peckungskaufs andere Säcke in jeder Zeit hätte entgeltlich anschaffen müssen- Tas hat sie nicht erwiesen. Ns überaus wichtige Folgerung ergibt sich in Kürze aus diesem Urteil, daß der Käufer auch ohne vor gängige Verabredung berechtigt ist, die Ware nach irgend einein Bestimmungsort zu beordern, daß der Verkäufer, wenn nicht eine Unbilligkeit darin zu erblicken ist, diese Order befolgen muß und daß er auch dann, wen»» der Ort, an den die Ware versendet werden soll, nicht der Ort der Handelsniederlassung des Käufers ist, erst Kaffs bei Abnahme am Bestimmungsort verlangen kann- (Urteil des O--L.-G. Braunschcheig vom 31. Mai 1906.) (Nachdruck verboten.) Vorsicht bet Jagdlettnug. fvr.L. Mehrere Jahre schwebte ein Prozeß gegen eine» Jagdherrn wegen Schadenersatz- Vor kurzem ist er zu Hessen Ungunsten entschieden worden- Er hatte ein« Treibjagd veranstaltet und eine Anzahl Gäste eingeladen. TaA Treiben fand hauptsächlich in einer Schlucht statt, an deren steilen Abhängen sich' die Schutzen aufgestellt hatten; aus dem Rücken der Abhänge schloß sich Feld an- Tort nahm der Kläger Kartoffeln aus und wurde dürch einen Schrvtschuß an einem Auge so verletzt, daß er tche Sehkraft verlor- Wegen dieser Verletzung bean- spruchlte er eine jährlich^ Rente von 1800 Mark; seine Klage hatte Erfolg- Tas Landgericht nahm an, daß sich nicht habe ermitteln lassen, wer von den Schützen dien Kläger angeschjossen habe und stellte fest, daß alle Schützen gemäß 8 830 N- G-, B.' gemeinschaftliche Haft pflicht treffe- Tem wiedersprach dass O.-L.-G. Köln. Auch § 831 c- l.i, her von der Bestellung eines anderen mit einer Verrichtung handelt. Sonnte nicht in Anwen dung kommen Tenn die Schützen waren eingeladen und ihnen war anheimigestellt Ivvrden, an der Jagd teilzu nehmen; sie waren nichjt mit der Ausübung der Jagd beauftragt oder bestellt- Vielmehr hatte der Beklagte allein als Leiter her Jagd fahrlässig gehandelt und mußte aus 8 823 c- l. allein haftbar gemacht werden. Nach seinen Anordnungen Sonnten die Schützen erst schjießen, nachdem' das Wild die Schützenlinie passiert, und die oberen Abhänge sich hinaufgezogen hatte- Allerdings sollten nur dje Abhänge als Schießbereich gelten; allein der Beklagte hätte vvraussehen können, daß einzeln!? Schjvotkörner über Has Schüßgebiet hinausfliegen und die angrenzenden Felder bestreichjen würden- Er hätte mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß einzelne Schützen auch höher schließen und Personen gefährden würden, die auf den Feldern arbeiteten- Er hähte deshalb dafür sorgen müssen, haß während der Jagd auf den angrenzenden Feldern Menschen sich nicht aufhielten. Taß er das nicht tat, fällt ihm zur Schflld und machst ihn aus 8 823 c- l. wegen fahrlässiger Körperverletzung Mein haftpflichtig- (Urteil des Reichsgerichts VI- Z.-S. 1. November 1906.) (Nachdruck verboten-) Staatliche Schlachtviehverficherung betr. Gemäß 8 14 deS Gesetzes, die staatliche Schlachtvieh versicherung betreffend, voin 2. Juni 1898 sind vom Ver- waltungsausschusse der unterzeichneten Anstalt hinsichtlich der in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1901 stallfindenden Schlachtungen die der Ermitte lung der Entschädigungen nach 8 2 des angeführten Ge- setzeL zu Grunde zu legenden Durchschnittspreise für die *) zu 8 1. Unter Salben sind weibliche Rinder zu versieben, welch« noch nicht geboren haben Länger al» S Monate trächtige Kalben ge hören nicht zu Gruppe 8 1. **) zu 8 2. Langer al» 5 Monate trächtige Kühe, sowie Kühe, welche kurze Zeit nach dem Kalben, oder wegen einer tm Anschluff« an da» Kalben etngelretenen Krankheit geschlachtet werden, gehören nicht zu Gruppe 8 2. -f) zu v l und 2. Zu diesen Gruppen gehören nur Schweine, welche noch nicht zur Zucht verwendet worden sind. -s-f) zu v 3. HochrrSchttge, sowie solche Sauen, welche erst geferkelt haben, bez. noch ihre Jungen ernähren, gehören nur ausnahmsweise zu Gruppe v 3, in der Regel a*er zu v 4. Dresden, den 20. Dezember 1906. Anstalt für staatliche Schlachtoiehverstcherung. Anmerkungen:!. Die Feststellung des Schlachtgewichts betr. Etwaige krankhafte Neubildungen und Auflagerungen an geschlach teten Tieren, vor allem tuberkulöse Veränderungen deS Brust- und Bauchfelle», sind bei Feststellung des Schlachtgewichte« in Abrech nung zu bringen. II. Die Verwertung oes Fettes bei Schweinen bett. Als Fett ist nicht nur das Cingeweidefett (Schmer und Ge- krösfett) anzusehen, sondern alles Fett des TierkörperS, welche« für sich gewonnen werden kann, insbesondere der Speck. Hamburger Fattermtttelmarkt. 5,28 4,»2 4,20 2,- 4,88 4,88 5,40 2,70 7- 7,28 7,30 7,50 085 8,80 »,I0 7,- 7,- 7,50 6,5 4,50 s,ea s,- „ unenthülst«» >rn u. -Mehl 28—34*/, Fett u. Prottm ""'>122—2». . . . -Mehl 34-40- . . . " l 38-42. . . - 1«—20- . . - 28—84. . . . 40—45. . . . 24-30. - . . Originalbericht von G. t O. Lüder». Hamburg, 77. Dezember IS06. Infolge deS Weihnachtsfestes war das Geschäft in letzter Be richtswoche ruhig. Die Preise blieben unverändert. Der Schuten verkehr im Hafen und die Verschiffungen nach der Oberelbe sind Mk. 4,50 bi» 4,90 4,75 3,75 5,20 5,25 5,75 7,25 8,25 7,50 7,8k 750 7,- «,50 7,35 durch Eisgang sehr erschwert. Reisfuttermehl 24—28 */, Fett und Protein - ohne GehaltSgarantie RriSkleie (gemahlene RetShülsen) Weizenkleie, grob« Roggenkleie Gerstekleie Gundol MaiSklei« Erdnußkleie (gemahlen« Erdnußschalrn) Erdnußkuchen und Erdnußmehl xgUxg Baumwollsaatkuchen , ,, uno vaumwollsaatmehl zg—-g*/ „ « > LoroSnußkuchrn u. -Mehl Palmkernkuchen u. -Meh! Rapskuchen und -Mehl Leinkuchen und »Mehl Mastfuttrr-Gundol Kuhfutter-Gundol Getrocknete Gchlemp« Getrocknete Treber Srsamschrot Sesammehl Malzkrime (Preise versteh«, sich per 50 Kilo ab Hainburg.) Brteflaße«. Herrn —st. Verbind!. Dank für Ihre Mitteilungen. Der Verfasser wird inzwischen Gelegenheit gehabt haben oder noch Gelegenheit nehmen, mit Ihnen zu sprechen. I < i 1 1 i i < 4 r r 1 b v 5 s. s