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Riesaer G Tageblatt ««d A«r»1s»» MtbIM md Anzeiger). AmLsbtcrLt *«LrL^ ftr dk ilmtihouvtmonnschaft Krotzailjaln. da« Amtsgericht und dm Rat dm Stadt Mesa, sowie den Bmielnierat Grii«. 117. Tonuebend, 22. M«> 1820, abends. 73. Jahr«. Da« Riesaer Tageblatt erschetut setze« Da« abend« '/,» Uhr mit «»«nähme der Sonn- und Festtage. vezusStwei«, gegen Barauszahlung, monatlich S.— Mark ohne Zustellgebühr, bei Abholung am vostschalttr monatlich S.10 Mark ohne Postgebühr. Anzeige» sür di« Nummer de» «uSgabrtage» sind bi« » Uhr vormittag« aufzugeben und im voran« zu bezahlen; «ine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Prei« für di« 4S mm br«tt«, S mm hohe Brundschrift-Zrtlr (7 Silben) «i Pf., OrtSprei« 70 Pf.; zrittaubrnder und tabellarischer Satz SO'/. Aufschlag. Nachweisung«- und BermtttelungSgebühr »0 Pf. Feste Laris«, ««willigt», Rabatt erlischt, w«nn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«, und Erfüllungsort: Riesa. Bierzehntägige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Fall« höhere, Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat oer Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreise«. Rotationsdruck cmd Verlag: Lan a er L WI n terli <b. N i eia. <Aekck>gftSOeAe- «ÄaefNeAraOe .18 Berantwaetlicki Mr N-dakno»! Artdur ^ädnes. Niela: sür Anzeigenteil: Wiss,elm DiNrick», RIela. Verordnung über eine Erhebung der Getreide« und Kartoffelfläche« im Jahr« 1«««; vom 18. Mai 1920. Der Herr Reich-Minister für Ernährung und Landwirtschaft hat auf Grund der «Verordnung über KriegSmaßnahmen zur Sicherung der BolkSernährung vom 22. Mai 1918 MelchSgefetzbl. S. 401) und vom 18. August 1917 (Reichsgesetzbl. S. 828» eine Erhebung der Getreide, und Kartoffelflächen im Jahre 1920 (NeichSgesetzbl. S. 888) angeordnet. Zur Ausführung dieser Verordnung wird iür den Freistaat Sachsen folgendes bestimmt: 8 1. In der Zeit vom 29. Mai bi« 5. Juni 1920 findet, neben der dnrch Bnndes- ratSbefchluß vom 1. Mai 1911 (Zentralblatt für daS Deutsche Reich S. 181) und Ver ordnung des WirtschaftSminifterinmS vom SO. April 1920 angeordneten allgemeinen Nn- bauerbebnng, eine Feststellung der von den einzelnen Bewirtschaftern iBetrlebsinhabern) bestellten Getreide- und Kartoffelflächen statt. Es find sestzustellen die Flächen beim feldmäßigen Anbau von 1. Welzen ») Winterfrucht, l>) Sommerfrncht, 2. Spelz — Dinkel, Fesen —, Emer nnd Einkorn (Winter« und Sommrrfrucht), 3. Roggen ») Winterfrucht, i>) Sommerfrncht, 4. Gerste ») Winterfrucht, d) Sommerfrucht, 5. Gemenge aus den Getreidearten 1—4, Ü. Safer, 7. Gemenge au« Getreide aller Art mit Hafer, 8. Kartoffeln ») Frühkartoffeln, d) Spätkartoffeln. Wenn nicht wesentliche Umstände dagegen sprechen, gilt der Anbau als seldmäßig, bei dem die mit der gleichen Frucht bei demselben Betriebsinhaber bestellte Fläche 200 qm übersteigt. 8 2. Die Erhebung erfolgt gemeindeweise durch Befragung der Bewirtschafter (Betriebsinhaber). Ihre Ausführung obliegt den Gemeindebehörden mit Hilfe der zu diesem Zweck ernannten Sachverständigen oder Vertrauensleute auch für die selbständigen Gutsbezirke. Die Erhebung bat nur in Hektar und Ar zu erfolgen, die Angabe in anderen Flächenmaßen ist unzulässig. 8 S. Die Erhebung erfolgt durch Ortslisten. Alle Anbauflächen find zur OrtSlifte derjenigen Gemeinde anzugeben, von der aus die Bewirtschaftung erfolgt. 8 4. Die Gemeindebehörden haben die Richtigkeit der Flächenangaben zu über- wachen und an der Hand der GrundstückSkataster oder ähnlicher Unterlagen, der Fest stellungen bei der Anbau- und Ernteflächenerhebung des Doriabres (Ortslisten der Wohn- sitzgemeinde) und dnrch sonstige geeignete Maßnahmen nachzuprüfen. 8 5. Bewirtschafter landwirtschaftlicher Grundstücke und ihre Stellvertreter sind verpflichtet, den mit der Erhebung Beauftragten über den Anban und die Größe der bestellten Flachen alle geforderten Auskünfte gewissenhaft und wahrheitsgemäß zu erteilen. Auch die Grundeigentümer, die ihre Grundstücke nicht selbst bewirtschaften, sind auf Befragen zur AnskunftSerteilung über die Eigentums-, Vacht. und sonstigen NntzungS- Verhältnisse, sowie über die Art und Größe der Grundstücke verpflichtet. Die ÄmtShauptmannschaft und die Gemeindebehörde oder die von ibnen beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben über die Anbauflächen die Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten zu betreten, Messungen vorznnebmen, sowie die Geschäftsbücher der Bewirtschafter einzusehen, auch hinsichtlich der Größe der Grundstücke Auskunft von Behörden einznholcn. 8 6. Die zur Erhebung erforderlichen Ortslisten sind den AmtShauptm^nnschaften und bezirksfreien Städten durch das Statistische Landesamt rechtzeitig zu übersenden. 8 7. Die Anitshauvtmannschasten haben die ihnen zugehcnden Ortslisten an die Städte mit Revidierter Städteordnuna und an die übrigen Stadt- und Landgemeinden ihres Bezirks so zu verteilen, daß die Gemeinden von jeder Ortsliste eine Abschrift für die Gemeindeakten nehmen können. 8 8. Die Ortslisten sind von den Gemeindebehörden nach Beendigung der Erhebung am 5. Juni 1920 auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, anfzurechnen, ab zuschließen und auf Seite 1 zu bescheinigen. Die mit Unterschriften der BetrirbSinhaber (Betriebsleiter) versehenen Ortslisten sind sodann spätestens bis zum IS. Juni 1920 an die ÄmtShauptmannschaft abzuliefern. Die ÄmtShauptmannschaft hat die Ortslisten der Stadt- und Landgemeinden ihres Bezirks und der Städte mit Revidierter Städteordnuna zu sammeln, auf Unwahrscheinlichkeiten nachzuprüfen und spätestens bis 20. Juni 1920 alphabetisch geordnet mit Lieferschein an das Statistische Landesamt einzusenden. Die bezirksfreien Städte haben die Ortslisten spätestens bis 15. Juni 1920 an das Statistische Landesamt einzureichen. 8 9. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die Ergebnisse der Erhebung über die Anbauflächen beim feldmäßigen Anbau von Frühkartoffeln der Reichskartoffelftelle unmittelbar bis zum 20. Juni 1920 mitzuteilen. Die Reichskartoffelstelle erläßt die näheren Bestimmungen. 8 10. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er nach dieser Verordnung oder den zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen verpflichtet ist, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig macht, oder wer der Vorschrift in 8 5 Abs. 3 zuwider das Betreten der Grundstücke oder die Einsicht in die Geschäftsbücher verweigert, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Wer fahrlässig die im Abs. 1 genannten Angaben nicht oder unrichtig oder unvoll ständig macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 8 11. Etwaige bei der Bearbeitung der Erhebungsergebniffe seitens des Statistischen Landesamtes wahrgenommenen Mängel werden durch das Statistische Landesamt den Stadträten. Bürgermeistern und Gemeindevorständen unmittelbar mitgeteilt werden und sind durch diese mit tunlichster Beschleunigung abzustellen. 8 12. Zwecks reibungsloser Durchführung der Erhebung ist di« Bekanntmachung in allen Gemeinden sofort auch durch Anschlag zu veröffentlichen. Dresden, am 18. Mai 1920. S25äVL2 Wirtschaftsministerin»», V. Abteilung. Bekanntmachung, die Zuckerkarten der Reihe 17 betreffend. Vom 30. Mai 1920 ab gelten im Freistaat Sachsen die Zuckerkarten der Reihe 17, die auf »Pfund, und «ezugSkarten, die auf S Pfund lauten und zur Deckung de» Bedarfs sür die Zeit vom 30. Mat bis 4. August 1920 bestimmt sind. Die Zuckerkarten einschließlich solcher mit L-Druck, also die Karten für die Ber« sorgungsberechtigten, sind in der bisherigen Weise auf ltla Wasser,richeavavier (Ranken« streifen- mit roter Sarde gedruckt, dagegen die Bezugskarten diesmal nur auf orange- (fleischfardruen) Wasser,etchrnpapier (mit Rankenstreisen) und oliv-grünem Druck. — Die Annahme falscher Karten kann den Ausschluß vom Zuckerhandel wegen Unzuverlässig« krit und Bestrafung nach sich ziehen. — -Zuckerkarten (nicht Bezugs- und ErgänzungSkarten) der Rothe 17 dürfen nur bi« znm SV. Juni LV2V zur Belieferung angemeldet werde», da für die spätere Zeit nur nochEr- gänzungskarten zur Ausgabe gelangen. Die von den Zuckerhändlern vereinnahmten Be- zugsauswetse, Bezugs- und Ergänzungskarten der Reih« 17 sind jedesmal mit größter Beschleunigung, spätestens aber innerhalb 14 Lagen nach Empfang an di« Lieferanten weiterzugeben. Da die Nichtbeachtung dieser Vorschrift erhebliche Stockungen in der Be« liesrrung zur Folg« haben kann, wird gegen säumige Linlirferer gegebenenfalls durch Au«, schluß vom Zuckerhandel «ingeschrttten werden. , .Die Vorbelieferung der Lrilabschnitte von Zuckerkarten, ebenso wie der Ergänzung»« zuckerkarten und Bezugskarten Ist verboten und strafbar. Erneut wird darauf hingewtesen. daß sämtliche Zuckerkarten mit Namen, Wohnort des Inhaber« «ich mit de» Ltemoel de« Kl«i»bSn-l«r§AU versehen sind. Karte», di« dielen Erfordernissen nicht entsprechen, dürfen nicht angenommen werden. Die ZuckeroerteilungS- ftelle wird künftig derartige Karten nicht mehr «Inlöken. Jede Einsendung von Karten hat unter „Einschreiben" oder mittels Wertpakete« zu erfolgen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen wird im Falle des Verlustes kem Ersatz geleistet. Turchlochte Karten gelten als entwertet und dürfen nicht mehr beliefert werden. ErgänzungSkarten ohne Zeit- und Reibenangabe und ohne de» Stempel des aus gebenden Kommunalverbandes oder der sonstigen Ausgabestelle sind ungültig. Die An nahme solcher Karten ist unzulässig und strafbar. Dresden, den 19. Mai 1920. 398Vl^l» Wirtlchaftsmiuisterium, LanbeslebenSmittelamt. 1740 , Stutenmusterungen und Fohlenschauen betr. Der Landwirtschaftliche Kreisverein zu Dresden wird in diesem Jahre die Stuten musterungen und Fohlenschauen und die darauffolgende» Fohlen» und Stutenprämiierungen sür die untenstehenden Zuchtgebiete wie folgt abhalten: Beschälstationen bezw. PrämiierungSorte Tag Monat Beginn der Stuten musterung und Fohlen- schau Prämiierung der 1» und 2- jährigen Fohlen der 3- und 4 jährigen selbst gezogenen Stuten Fohlenpreile Angeldpreise Großenhain 4. Juni 9 Uhr vorm. findet statt — Riesa 5. Juni 9 Uhr vorm. findet statt — Mohlis 7. Juni 2 Uhr nachm. findet statt — Moritzburg 8. Juni 9 Uhr vorm. — findet statt Di« Ortsbehörden werden aufgefordert, die Dferdebesitzer nicht nur im Wege ort«- üblicher Bekanntmachung, sondern womöglich noch durch besonder« Ansage auf die obigen Musterungstermine hinzuweisen. Eine Anmeldung der Fohlen relv. Stuten zur Schau hat nur stattzufinden, wenn für die in Frage kommenden Tiere Prämiierungen angesagt sind und sie hierbei in Wett bewerb treten sollen. Ju diesem Falle muß die Anmeldunq auf einem bei jeder Beschäl station zu entnehmenden Vordrucke bis zum SV. Mai dieses Jahres an diejenige Beschäl station erfolaen, wo die Tiere zur Prämiierung voraesührt werden sollen. Die Musterung findet in diesem Jahre in Großenhain an der Albertstraße läug- der Husarenkaserne statt. Großenhain, am 21. Mai 1920. 857»LI. Die AmtSHa-ptmanuschaft. Die nnterzeichnete ÄmtShauptmannschaft richtet an alle Eigentümer, Nutznießer oder Bewirtschafter von Grundstücken, auf denen die Ackerdistel (ciisimu srvencs) anzutreffen ist, die dringende Mahnung, diese Distel und — wenn erforderlich — auch andere Diftelarte« auf den in ihrem Besitz oder in ihrer Nutznießung befindlichen Grundstücken, als Rainen, Wegen, Dämmen, Gräben, Uferrändern, Eisrnbahndämmen, brach liegenden Bau plätzen, sowie onf Aeckern, soweit sie ohne Beschädigung des PflanzenzuttandeS zugänglich sind, Wiesen, Weiden, Hutungen, Waldblößrn und Waldrändern derartig rechtzeitig ,u vertilge«, daß dieselben in größerer Anzahl nicht im blühenden oder reifen Zustande ««getroffen werden. Hierbei ist zu beachten, daß das bloße Abschneiden und Vernichten der Distelköpfe vor der Reife zwar die Gefahr der Samenverbreitung beseitigt, daß aber dadurch eine Weiterverbreit»»» durch die Wurzelbrut nicht gehindert wird und daher alljährlich diese Arbeit wiederholt werden müßte. Vielmehr ist das Ausstichen der Wurzeln wirksamer und deshalb vorzuziehen. Hier ist freilich die Tiefe des Ausstichs maßgebend für den Erfolg, da an den zurückbleibenden Wurzrlteilen — bis zu 20 bis 25 em hinab — neue Stammknosven entstehen und unter günstigen Umständen sich emporarbeiten. Wenn nicht — wie es schon vielfach geschieht — durch das Ausstechen der jungen Disteln mit dem Messer im Frühjahr dem Aufkommen der Disteln genügend vorgebeugt werden kann, so ist darauf himnweisen, daß man zur Erleichterung des AuSftechenS die Distelzauge«, mit denen die Wurzel dicht unter der Oberfläche gepackt und auSgezogen wird (besonders wirksam nach ausgiebigem Regen), und die Disteletfe« hat, die, in den Boden eingesührt, die Wurzeln tief unten abstechen, worauf sie lang herausgezogen wird. Die ausgezogenen Distelwurzeln und Distelpflanzen sind zu beseitigen — zu ver füttern —. Zur Verhütung der Ausbreitung der Disteln ist auch auf die Reinheit des Saat gutes zu achten. Im übrigen mag noch darauf hingrwiesen werden, daß die Säuberung der Felder von Unkraut — und so auch von der Distel — im eigenen Interesse der Feldbesitzer liegt, da eine durch Ausrupfen von Unkraut befreite Feldfläche nachweislich stets einen höheren Ertrag liefert, als eine gleiche Fläche, auf welcher dasselbe ungestört wuchert. Vernachlässigungen in dem vorstehend Angeordneten werden mit Geldstrafe bis zu SO Mk. oder entsprechender Hast geahndet. Di« Ortsbehörden im Bezirke der ÄmtShauptmannschaft Großenhain haben die Durchführung der Vertilgung der Ackerdistel, dort wo nötig, gehörig zu überwachen. Eine Belehrung über die Natur der Ackerdistel, sowie über die Maßregeln zur Ver tilgung derselbe» liegt in der Kanzlet der unterzeichneten ÄmtShauptmannschaft zur Ein sichtnahme sür die Beteiligten aus. Großenhain, den 21. Mai 1920. 1211 »LI. Die Amtshauptmauuschast. Rohkohle von Plessa. Der Bezirk Wroßenhaln-Land bat bei den Plessaer Braunkohlenwerken für Monat Mai noch etwa 3000 Ztr. Rohkohle zur Landabsuhr frei. Anträge sind durch die Orts« behörde an die VezirkSkohlenftelle zu richten. Großenhain, am 21. Mat 1920. 793 dlX. Die ÄmtShauptmannschaft als Bezirkskohlenstelle. Wahlausweise betreffend. In den nächsten Tagen werden den Hausbesitzern bezw. deren Stellvertretern hiesiger Stadt WahlauSweiskarten der in ihren Häusern wohnenden wahlberechtigten Personen »ugestellt werden. Wir bitten die Hausbesitzer, bczw. deren Stellvertreter, diese Wahl- auswriskarten «ntgrgenzuuebmen und den auf der Wahlausweiskarte verzeichneten Per- ions« uiLustelleu. Tollte» Vertonen aus dem betr. Grundstück verzoaeo lein, bitten wir.