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RiefaekOTagMM «4. Jahr« Sonnabend, 8. In» 1811, abends. st ilten. 2. S. 4. ffW^ HM-7 ««d A«r»rg»r Mtblaü nnd Zstyckger) Amtsötatt für die Sürrigl. AmtSdauptmannschast Großenhain, da- König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. st M Nach Mitteilung der Königlichen SmtShauvtmanfischaft Meißen ist im Gehöft del Gutsbesitzer» Heinze tu Dörschnitz Nr. s die Maul, nnd Klauenseuche amtlich festge stellt worden. Die unterzeichnet« NöniglicheLmtShauptmannschaft bestimmt daher di« Orte Pahrenz und Mehltheuer und da» vorwm Grotzhul- al« veodachtung-tzebiet. E» gelten demnach Mr diese» BeobachtungSgebiet die in dir vekaantmachna- — Die Absonderung der Tiere im Stalle ist so lange aufrecht zu erhalten, Li« aus allen Seuchengehöften sämtliche» Klauenvieh beseitigt worden oder di« Seuche abgeheilt, überdies aber di« vorschriftsmäßige Desinfektion bewirkt ist. 5. Für den ganzen Bereich de» Sperrbezirke» gelten folgende Beschränkungen: a) Sämtliche Hunde sind festzuleaen. d) Händlern, Schlächtern, Diehkastrierern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ist da» Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh im Sperr bezirk«, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen Fallen kann die OrtSpolizetbehörde Ausnahmen zulasten. o) Dünger und Jauch« von Klauenvieh, ferner Gerätschaften aller Art, die mit solchem Meh in Berührung gekommen sind, dürfen au» dem Sperrbezirke nur mit ortSpoüzeilicher Er laubnis runter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden. ä) Dir Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie da« Durchtreiben von solchem Meh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist da» Durchfahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlach tung und, in Fällen eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses zu Nutz- und Zuchtzwecken kann die Amtshauptmannschaft gestatten. «) Die Der- und EnÜadung von Klauenvieh auf den Eisenbahn- und GchiffSstationen im Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen hiervon kann die Amtshauptmannschaft für größere Ortschaften zulasten. H Im Sperrbezirk gelegene Sammelmolkereien dürfen Magermilch und andere Milchrückständ« nur nach vorheriger ausreichender Erhitzung (Ziffer 1 unter v) als Futtermittel für Tiere abgeben oder al» solche im eigenen Betriebe der Molkerei verbrauchen. Di« zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückständ« benutzte» Gefäß« sind vor ihrer Entfernung aus der Molkerei innen und außen durch heiße Soda lösung gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. M« Eammelmolkereien gelten solche Molkereien, in denen nicht ausschließlich di« Milch von Kühen aus einem und demselben Betriebe und von solchen Kühen verarbeitet wird, die den in diesem Betriebe dauernd oder vorübergehend beschäftigten Personen gehören. g) Bei MlchtranSporten au» dem Sperrbezirk nach Orten außerhalb eines solchen ist dafür zu sorgen, daß 'die, TranSvoxte und ihre Führer nicht mit Personen oder Klauenvieh seuchensreter Gehöfte in Berührung kommen. Unter dem Viehbestand« de» Vnt»befitzer» Werner in Oelsitz — Nr. 28 — ist di« Manls nnd Klauenseuche n »»gebrochen. Die Königliche Amt»havptmannschaft bestimmt daher gemäß 8 23 der Derordnvng de» Königlichen Ministerium» de» Innern vom 5. Oktober 1SV8 — Gesetz» und Berord» nung»blatt Seite 385 ff. — den Gemetndebezirk Oelsitz al» Sperrbezirk und di« Ge» meindebezirke Jahnishausen mit OrtSteil vöhle« und selbständigem Vutsbezirk Iah» utshanseu, Rickritz, Panfitz und Weida al» BeobachtnugSgebiet. s» gellen demnach für den Sperrbezirk und für da» Beobachtung»gebiet die nach stehend unter S, v und T aufgeführten Bestimmungen. Sperrbezirke betr. 1. Di« verseuchten Gehöfte werden argen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegen ständen, die Träger de« Ansteckungsstoff» sem können, in folgender Weise abaesperrt: ») über die Ställe (Standort«), in denen Klauenvieh steht, wird die Sperre verhängt. (8 22 des Gesetzes.) Die abgesprrrten Tiere dürft« aus dem Stalle (Standort) mit polizeilicher Erlaubnis nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Die Schlachtung der Tiere hat unter polizeilicher Aufsicht im Seuchengehöft oder in anderen geeigneten Gehöften oe» Seuchenort» zu erfolgen. Ausnahmen von dem Zwange der Schlachtung im Eeuchenort« kann die Amtshauptmannschaft zulasten; indessen Ist vor der Ueberführrmg der Tiere das Einverständnis der Polizeibehörde de» Schlachtorts einzuholen. Zur Schlachtstätte dürfen bi« kranken und verdächtigen Tiere nur zu Wagen oder auf Wegen gebracht werden, die weder dem Personenverkehr offenstehen noch von Tieren «uS anderen Gehöften betreten werden. Die veränderten Teile der getöteten ftuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Lier« einschließlich der Unterfüße samt Haut bi» zum Feffelgelenke, des Schlundes, Magen» »nd Darmkanals samt Inhalt find unschädlich zu beseitigen. Kopf und Zunge sind srei- zugeben, wenn sie unter amtlicher Aufsicht in kochendem Master gebrüht worden sind. Häute und Hörner der kranken und der verdächtigen Tiere sowie Klauen, Magen md Darminhalt der gesund befundenen der Ansteckung verdächtigen Tiere, ferner die Transportmittel nnd die sonst verwendeten Gerätschaften dürfen aus dem Schlachtgehöst ohne vorherige Desinfektion nicht entfernt werden und sind gleich wie die bei der Schlachtung verunreinigten Räumlichkeiten bl» zur Vornahme der Desinfektion unter Verschluß zu halten. Die bet dem Transport und der Schlachtung biieiligten Personen haben sich vor dem Verlassen de» Schlachtgehöst» zu desinfizieren. b) Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Einhufer außer halb des gesperrten Gehöfts ist gestattet, jedoch, insoweit diese Tiere in gesperrten Ställen untergebracht find, nur unter der Bedingung, daß ihre Hufe vor dem Verlosten de« Gehöfts desinfiziert werden. e) Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlosten kann. Für Tauben gilt die» insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen. 6) Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöft« sernzuhalten. ») DaS Weggebe» unabgekochter Milch einschließlich Magermilch, Buttermilch, Molke au» dem Gehöft ist verboten. Der Abkochung ist gleichzuachten 1. Erhitzung über offenem Fmer bis zum wiederholten Aufkochen; 2. Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasterbampf auf SS" 6: 3. Erhitzung im Wafferbad auf 85° 6 für die Dauer einer Minute ober auf 70° 6 für die Dauer einer halben Stund«. Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist da» Weggeben von Milch au» dem Gehöfte überhaupt verboten. Für die Abgabe von Milch an Sammel molkereien (Ziffer 5 unter k), in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewähr leistet ist, können Ausnahmen zugelaffen werden. H Der Dünger auS verseuchten Stallen ist innerhalb des Seuchengehöftes auf Haufe» zu schichten und mit nichtverseuchten Stoffen bedeckt bis zum Wlauf von 8 Wochen, vom Tage der Abnahme der Entseuchung der Stallungen und der Tiere gerechnet, liegen zu lasten. Hieraus kann der Dünger auf das Feld gefahren werden. Ausnahmen hiervon kann die Ortspolizeibehörde nach Gehör des Bezirkstierarzte» unter Beachtung von ß 62 Ws. 8 der Instruktion zum Reichs-Viehseuchengesetz dann zu lasten, wenn der Dünger innerhalb des Sperrbezirks verwendet wird. g) Futter» und Streuvorräte dürfen für di« Dauer der Seuche nur mit polizeilicher Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehöft ausgeführt werden, als sie nachweislich nach dem Orte , ihrer Lagerung und der Art des Transports Träger des Ansteckungsstoffes nicht sein können, d) Gerätschaften, wozu auch Futtermittelsäcke gehören, und Fahrzeuge müssen, soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren ober deren Abgängen in Berührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöft hermrSaebracht werden. . Die Stallgäng« der verseuchten Ställe des Gehosts, die Plätze vor den Türckk dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und in den zuge hörigen Hofräumen, sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte oder dem Jauchen behälter sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu übergießen. Bet Frost wetter kann an Stelle des NebergießenS mit Kalkmilch Bestreuen mit gepulvertem frisch gelöschtem Kalk erfolgen. !) Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege beauftragten Personen und von Tier ärzten betreten werden. Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion bas Seuchenaehöst verlassen. Zur Wartung de» Klauenvieh» in dem Gehöfte dürfen keine Personen verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen. ß) Da» Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, bei denen sich Menschen in größerer Zahl versammeln, ist bi» zur SchlußbeStnfektion verboten. 2. Der Besitzer de» verseuchten Gehöfte», sein« Dienstboten und Hausgenossen dürfen seuchen frei« Stallung« in anderen Gehöften nicht betret«. Personen, welche die Tiere warten oder melken, ist, so lange die Seuche in dem Gehöfte nicht für «loschen «klärt worden ist, das Betreten seuchenfreier Gehöfte, sowie d« Besuch von Tanzmusiken oder anderen öffentlichen Festlichkeiten verboten. 8. Nachdem d«. BeztrkSarzt di« Abheilung der Seuche festgestellt hat, sind die Tiere des Geuchenstalle» in d« Weise z« desinfizieren, daß alle beschmutzten Körperteile gereinigt und mit warm« öprozentia« Sodalösuna gewaschen werden. Di« Klauen der Rind« des Seuchenstalles sind auszuschneiden und nach dem Abwaschen mit Sodalösuna mit Holzteer zu bestreichen. 4. Sämtliche» Klauenvieh nicht verftuchter Gehöfte de» Sperrbezirke» unterliegt der Absonderung im Stall« (tz 18 de« Gesetze»). Jedoch bars das abgesonderte Klauenvieh aus dem Stalle mit Polizei- lich« Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden, sofern unmittelbar vor der Ueberführuna d« Tiere zur Schlachtstätte durch bezirk-tierärztlich« Untersuchung festgestellt wird, daß der gesamt« Klauenviehbestano des betreffenden Gehöft» , noch ftuchenfrei ist. Für die Schlachtung gilt Ziffer 1 unter » Ads. 1 und 2. Ist an« dringenden wirtschaftlichen Gründen die Aufstallung oder die völlige Absonderung des Klauenvieh» d« nichtvrrseuchtrn Gehöfte undurchführbar, so kann die Amtshauptmannschaft Erleichterungen zulassrn. ». veobachtuuzszebiete betr. 1. Au» dem BeobachtungSgeLiete darf Klauenvieh ohne polizeiliche Genehmigung nicht ent fernt weihen. Auch ist da» Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuergesvannen verboten. 2. Di« Ausfuhr von Klauenvieh ist, wenn di« frühestens 48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunshmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Mehbestand des betreffenden Gehöfts noch ftuchenfrei ist, zum Zwecke aisbaldiger Schlachtung von d« OrtSpolizeibehörve zu gestatten, und zwar: ») nach Schlachtstätten in d« Näh« liegend« Orte; d) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach Schlachtvieh- höftn und öffentlichen SchlachthÜfen, vorausgesetzt, daß diesen di« Tiere aus der Eisenbahn unmittelbar ob« von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden. 3. Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten od« Eisenbahnstationen kann an geordnet werden, daß er zu Wagen oder auf solchen Wegen «folgt, die von anderen Klauenvieh nicht betreten werden. Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür zu sorgen, daß eine Berührung mit anderem Klauenvieh, sofern die» nicht gleichfalls aus einem Beobachtungsgebiete stammt, auf den: Transport« nicht stattfinden kann. Auch ist die Polizeibehörde de» Schlachtorts von dem bevorstehenden Ein treffen d« Tiere rechtzeitig, nach Befinden telegraphisch od« telephonisch zu benachrichtigen. Für die Schlachtung der ausgeführten Tiere binnen 2 Tagen, aus öffentlichen Schlachthöfen binnen 4 Tagen, hat die Polizeibehörde des Schlachtortes zu sorgen. Werden die'Tiere nicht sofort nach dem Eintreffen auf einem Schlachtviehhofe ober Schlachthofe geschlachtet, so sind sie in be sonderen Stallungen unterzubringen, die für anderes Schlachtvieh nicht benutzt werden. Hier hat auch ein Verkauf d« Tiere, d« aus Schlachtviehhöfen oder Schlachthöfen mit regelmäßigen Märkten gestattet werden kann, zu erfolgen. In diesem Falle sind indes die Tiere unbedingt am Tage de» Marktes zu schlachten. O. Sperrbezirke und veobachtungSgebiete betr. Im Sperrbezirke und im Beobachtungsgebiete ist verboten: 1. Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ausnahme d« Schlachtviehmärkte in Meh- oder Schlachthöfen, sowie d« Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochenmärkte. Dies gilt auch für marktähnltche Veranstaltungen. Der Handel mit Klauenvieh und mit Geflügel, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb deS GemetndebezirkS der gewerblichen Niederlassung des Händler» oder ohne Be gründung einer solchen stattfindet. Unter dieses Verbot fällt auch das Aufsuchen von Be stellungen durch Händler ohne Mitführung von Tieren und das Aufkäufen von Tinen durch Händler im Hausiergewerbe. Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot findet keine Anwendung auf Viehver- steiaerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte deS Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkauft kommen, die sich mindestens 3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden. Oeffentliche Tierschauen mit Klauenvieh. 5. DaS Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch (8 24 Ziffer 1 unter o) auS Sammel- Molkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei, ferner die Ent fernung der zup Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gemäße auS der Molkerei, bevor sie innen und außen mit heißer Sodalösung desinfiziert Ausnahmen von Ziffer 1 bi» 5 kann in besonderen Fällen die AmtLhauptmannschaft zulaffen. Zuwiderhandlungen werden, insoweit nicht ein höheres Strafmaß Platz zu greifen hat, auf Grund von 8 28 der Verordnung vom 31. August 1905 mit Geldstrafe bi» zu 150 M. oder mit Haft geahndet werden. Soweit der Bezirk der K. Amtthauptmannschaft Oschatz in Frage kommt, wird da» Erforderliche von dieser oorgekehrt werden. Großenhain, am 7. Juli 1SH. 2077 L. Königliche AmKhanptmannschast. D»r gut« VedKek-AiKr s IS 15S La» Riesa« TagSlatt erscheint j»m Tag abend» mit ««»nahm« der Von», und Festtag«. Vierteljährlich« »e»«g»prri» bet Abholung tu d« Expedition in Riesa 1 Mart V0 Psg, durch unsere Träg« stet in» H-äa i Mart « Pfg, bet Abholung am Schalt« d« kaiserl. Postanfialten 1 Mark 6V Psg* durch dm Briesträg« srei in» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch Monatllabonnmient» ivrrden angenommen. Au^iiewAnnahme sür dl« Nummer de» Aultgabeta-e» bi» vormittag 2 Uhr »hu« Gewähr, Rotation»druck «id Verlag von Langer ä Winterlich in Riesa. — Geschäst»ftrlle: Vorth,praße b». — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähne! tu Riesa