Volltext Seite (XML)
Anzeiger (Eidedlim zw-rt-aj. Amtsblatt für die König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amwgeuan und den Rat dar Stadt Rietz«, sowie den Gemeinderat Grüba. 79. Donnerstag, 5. April 1917, avenvs. 79. Aabra. Da« Messer Tageblatt erscheint jede» Ta« avenb« '/,? Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festlaae. veiNgSpret«, gegen ÄorauSzahlung. durch unsere TrSger srel Hau« oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,55 Mark, monatlich 85 Pf. Anletgrn filr die Nnminer de» Ausgabetage» sind bi» 10 Uhr vormittags auszuaeben und im voraus zu bezahlen; eine «Äewähr für da« Erscheinen an bestimniten Tagen und Plagen wird nicht übernommen. Preis für die <3 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtspreiS 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sag ent- sprechend höher. Nachweisung», und BermittelungSgebiihr 20 Pf. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezagen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«, und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche llnterhaltungSüeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der VeförderungLeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferu-»-, der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Lan g er L Wintcrlich, Niesa. Geschäftsstelle: Goethestrafte 59. Berantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Höchstpreise für Scklachtzickel. Auf Grund von 8 5 des Gesetzes über Höchstpreise vom 5. Augnst 1914 17. Dezember 1914 wird für Schlacht-ickel ei» Höchltvt-is van L M. für das Pfund Lebendgewicht den S. April 1917. 644-ilinui Ministerin» des Inner«. 1591 Kartoffeln. machneyeno wcroen die Bekanntmachungen des Reichskanzlers uver Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein vom 22. März 1917 (R. G. Bl. S. 259) und über Kar- löffeln vom 24. Marz 1917 (R. G. Bl. S. 278) nochmals znr allgemeinen Kenntnis ge bracht. Dresden, am 2. April 1917. 712», 728ll 8IV Ministerium deS Inner«. 1581 Bekanntmachung über Verarbeitung von Kartostet» auf Branntwein. Vom 22. März 1917. , Auf Grund der Bekanntmachung über KriegSmatznahmen zur Sicherung der Volks- ernahrung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gefetzhl. S. 401) wird verordnet: 8 1. Kartoffeln dürfen im BetriebSiahr 1916/17 auf Branntwein nur verarbeitet werden, soweit sie sich zur menschlichen Ernäbrnng nicht eignen und nicht in einer in un mittelbarer Nähe befindlichen Trockenanlage oder Stärkefabrik verarbeitet werden können.. Die Brennereibesitzer oder deren Stellvertreter in der Leitung des Brennereibetriebs haben dem Kommunalverband anzuzeigen: 1. nuverziiglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung, ob sie in ihrem Betriebe Kartoffeln verarbeiten werden; 2. am Schluffe einer jeden Woche, wieviel Zentner Kartoffeln in der abgelaufenen Woche eingemaischt worden sind; 3. unverzüglich nach Einstellung des Einmaischcns von Kartoffeln, wann zum letztenmal Kartoffeln eingemaischt worden sind. 8 2. Erweist sich der Besitzer oder Leiter eines Ärennereibetriebs in der Befolgung der Vorschriften in 8 1 unzuverlässig, so hat die untere Verwaltungsbehörde den Brennerei betrieb zu schließen. Die Entscheidung ist endgültig. 8 3. Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vor schriften dieser Verordnung zulaffen. 8 4. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer der Vorschrift in 8 1 Abs. 1 zuwider Kartoffeln auf Branntwein ver- arbeitet; 2. wer die im 8 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Anzeigen nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Neben der Strafe kann auf Einziehung des verbotswidrig hergeftellten Branntweins erkannt werden, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht. 85. Diese Verordnung tritt mit dem 24. März 1917 in Kraft. Die Bekanntmachung über Verarbeitung von Kartoffeln ans Branntwein in Klein brennereien vom 26. Oktober 191.6 (NeichS-Gesetzbl. S. 1198) wird aufgehoben. Berlin, den 22. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. vr. Helfferich. Bekanntmachung über Kartoffel«. Vom 24. März 1917. Auf Grund der Bekanntmachung über KriegSmatznahmen zur Sicherung der VplkS- crnährnng vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: Artikel 1. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. Inder Bekanntmachung über Kartoffeln vom 7.Februar1917(ReIch8-Gesebbl7 S. 1314) 'S71Ö4)' werden folgende Aenderungen vorgenommen: 1. Dem 8 2 wird als Absatz 3 folgende Vorschrift angefügt: „Kartoffeln dürfen in Trockenanlagen und Stärkefabriken nur verarbeitet werden, sowcrt sie sich zur menschlichen Ernährung nickt eigne». Die Rcichslartoffelstelle ckann Ausnahmen zulaffen". 2. Hinter 8 7 werden als 88 7» und 7t- folgende Vorschriften emgefügt: 8 7a. Jeder Kartoffelcrzcuger hat auf Erfordern alle Kartoffeln abzugebcn, die zur Fortführung seiner Wirtschaft nicht erforderlich sind. Zu belassen sind ihm: 1. für jeden Angehörigen seiner Wirtschaft, einschließlich des Gesindes sowie der Naturalberechtigteu, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtignng oder als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen haben, für die Zeit vom 1. April 4917 bis zur neuen Ernte 90 Pfund; 2. zur Aussaat 20 Dopvelzenrncr für das Hektar der im Erntejahre 1916 mit Kartoffeln bestellten Anbaufläche, wenn sein Bedarf für das Erntejahr 1917 nicht geringer und die Verwendung zu Saatzwecken sichergestellt ist. Jeder Kartoffelerzeugcr, der im Erntcjahr 1916 mehr als Hektar mit Kartoffeln bestellt gehabt hat, hat ohne Rücksicht auf die Mengen, die ihm nach Absatz 2 zn belassen sein würden, 4 Doppelzentner für das Hektar seiner Anbaufläche abzugeben. Die RcichSkartoffclstelle kann Ausnahmen zulaffen. 8 7b. Das Eigentum an Kartoffeln, zu deren Abgabe der Erzeuger verpflichtet ist, kann durch Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde auf den Kommunalverband oder die von der unteren Verwaltungsbehörde bezeichnete Person übertragen werden. Die An ordnung kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden. Im ersteren Falle geht? das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zngebt, im letzteren Falle nut dem Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird. Die untere Verwaltungsbehörde kann die Kartoffelerzeuger zur Aussonderung der avzulicfernden Mengen aufsordern und, wenn sie dieser Anfsorderung nicht nachkommen, die Aussonderung auf ihre Kosten vornehmen lassen. Für die enteigneten Vorräte ist ein Uebernahmepreis zu zahlen, der unter Berück sichtigung des Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte festgesetzt wird. Der hiernach festzüsetzende Uebernahmepreis ist um 30 Mark für die Tonne zu kurzen. Der Betrag um den der Uebernahmepreis gekürzt wird, fließt den, Kommnnalverbande zu, aus dessen Bezirk die enteignete Menge in Anspruch genommen wird. Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vorschriften in Abs. 1 bis 3 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem sich die Kar toffeln zurzeit befinden. Artikel U. Diese Verordnung tritt mit dem 26. März 1917 in Kraft. Berlin, den 24. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 0r. Helfferich. Anmeldung von Saftpresse! eien. Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, drn 5. April 1917. 390 livvta Ministerium des Innern. - 1590 Auf Grund der Verordnung vom 5. August 1916 fordern wir die Hersteller von Fruchtsäften und Fruchtsirupen auf, uns ihren Betrieb unverzüglich anzmnelden. Die Fragebogen sind bei uns anzufordern nnd innerhalb 5 Tagen orduungsmätzig auSgefüllt zurückzusenden. Berlin, den 30 Mär» 1917. Kriegsgesellfchaft für Obstkonserve« und Marmeladen m. b. H. Hartric. . Fahrradbereifung. Auf Grund der Bekanntmachung über die Beschlagnahme und Bestandserhebnng der Fahrradbereifungen (Einschränkung des Fahr radverkehrs vom 12. Juli 1916 — V I 354/6 liliL. — werden nunmehr alle diejenigen Fahrradbereifungen, die bisher nicht au Vie Sammelstellcu abgeliefert wurden und deren Weiterbenntzung nicht genehmigt worden ist, hiermit enteignet. Ueber die Durchführung der Enteignung im Bezirke der Amtshauptmannschaft Großenhain einschließlich der Städte Großenhain und Riesa wird folgendes bestimmt: 1. Die Enteign«»« erfolgt durch Zustellung einer Anordnung auf Eigentuinsttber- tragnng auf den Reichsmilitärfiskus, die an den Besitzer ergeht, gleichgültig, ob er Eigentümer ist oder nicht. In dieser Anordnung ist bestimmt, wann und wo die beschlagnahmte Gummibereifung abzuliefern ist, (Sammelstelle). Die Besitzer beschlagnahmter und zu enteignender Gummibereifungen, die bis zum 15. April 1917 eme solche EnteignungSanordnung nicht zngestellt erhalten haben, haben diese bis rum Sv. Avril LS17 bei der Königlichen Amtshauptmannschaft zu melden. 2. Als Uebernahmevreise gelten die in der Bekanntmachung vom 25. Januar 491? — Nr. V I 1337/11 LkL. — festgestellte» Höchstpreise, nämlich: Decke: Schlauch: Klaffe n (sehr gut) 4,«« M. »,«« M. Klaffe d (gut) S,VV . S,VV . Klaffe « (noch brauchbar) 1,5V „ 1,SV „ Klaffe ck (unbrauchbar) V,5V „ v,Sk» „ Die Preise der Klaffen »—o gelten nur für unzerschnittene Decken und Schläuche. Einmal zerschnittene Decken oder Schläuche fallen unter Klaffe <t ; mehrfach zerschnittene Decken oder Schläuche gelten als Altgummi und unter liegen denen der Bekanntmachung V 1 2354/1. 16. Lkir betreffend Höchstpreise für Altgummi und Gummiabfälle, festgesetzten Höchstpreisen. Für die Luftschläuche der Klassen »—<- werden übrigens obige Preise nur dann verwilligl, wenn die Schläuche mit brauchbaren Ventilen abgeliefert wer den. Andernfalls darf für die Schläuche dieser Klaffen nur die Hälfte der fest gesetzten Preise bezahlt werden. Schläuche der Klaffe <t dürfen ohne Ventile ab geliefert werden. Bei Schlauchreifen (sogenannte Rennreifen) ist für die Klaffenbewertung und Zahlung von Decke und Schlauch der Zustand der Decke maßgebend. Kriegs reifen, d. h. aus Regenerat bergestellte Reifen gehören in die Klasse <-. 3. Ueber den auszuzahlenden Betrag wird im Falle gütlicher Einigung ein An- erkenntnisscheiu ausgestellt und danach der Uebernahmepreis sofort ansgezahlt. Kommt eine gütliche Einigung über den Uebernahmepreis nicht zu stände, so wird dem Ueberbrinqer anstatt des Anerkenntnisscheines eine Quittung aus gestellt. Die Preisfestsetzung erfolgt in diesem Falle durch die Königliche Kreis- yauplMannschaft als höhere Verwaltungsbehörde. 4. Von der Enteignung sind ausgenommen: ») die Fahrradvollgnmmibereisungen, b) Fahrradbereifungen bei Pfandleihern, soweit sie deren Eigentum und von ihnen zur gewerbsmäßigen Veräußerung bestimmt sind. Verpfändete Decken und Schläuche sind zu enteignen, «) Bereifungen der sogenannten Saisonarbeiter, die nur im Sommerhalbjahr ihr Fahrrad zur Fahrt nach den Arbeitsstätten gebrauchen, 6) alle im Besitz von Behörden befindlichen Ersatzdcrcifungen, «) die Ersatzbereifungen von Personen, Firmen, Gesellschaften, soweit diesen die Erlaubnis znr Fabrradbe nutz uns erteilt ist, mit dec Maßgabe, daß für jedes Stück der zum Gebrauch freigegebenen Bereifung ein Ersatzstück belassen bleibt (z. B. für ein Zweirad zusammen zwei Decken und zwei Schläuche), k) der aus elastischem, nicht gummihaltigen Material hergestellte Lnftschlanch- ersatz. Die Fahrraddecken dagegen sind abzuliefcrn, 6) Bereifungen an Kinderspielzeugen (z. B. Holländern); Bereifungen an Kinder fahrrädern dagegen sind abzuliefern, K) Bereifungen, die eine ungewöhnliche Konstruktion haben, z. B. besondere Saal räder oder Clevelander, Luxusbereisungen auf Holzielgen mit Metalianflago. Ansprüche auf die unter »—k aufgeführten Ausnahmen sind n;üglicl.st einige Tage vor der Ablieferung bei der unterzeichneten Stelle anzubriugen. o. Fahrradhändler, die etwa Fahrräder mit den dazu gehörigen Bereisungen unter Eigentumsvorbehalt verkauft haben, werden hiermit aufgefordert, ein Verzeichnis solcher abgeschlossener Verkäufe unter Angabe des Käufers einznrcicken, damit der Uebernahmepreis dem Besitzer mit Zustimmung des Händlers gusgezghit werden kann. 6. Zuwidertzandlnnge« werden nach der obengenannten Bekanntmachung von, LS. Juli LV1« mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe dis zn 1VVVV Mark bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Bei Nichtablieseruug erfolgt zwangsweise Abholung der ablieferungspflichtigeu Gegenstände auf Kosten des Besitzers. Großenhain, am 5. April 1917. 419 v I). Die Königliche Amtshauptmannschaft. Avgave von Mannelttve. Don Sonnabend, den 7. laufenden Monats ab, wird in den Lebensmittelgeschäften bez. in den von den einzelnen Gemeinden für die Leöensmittclabqgbe eingcrickten Aus gabestellen auf Abschnitt 2 der Wnrenbeziigskarte ll (gelb) M armelade abgegeben. Es entfallen 400 g- aus die Peumi. i Der Preis ist mit Genehmigung des KriegSernäbrungSamtcS auf 60 Pfennige für ' das Pfund 48 Pfennige für 400 festgesetzt worden. - Die Entimbme bat bis rum LV. April LVLV^u erfolge». Die BestandSanzeiaen