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Riesaer WTageblatt Uttd Anzeiger sEldtblaü und Artiger). «EV-amm^ldria« ß!^ gernsprechfieü, für die König!. AmtSüauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 11V Sonnabend, 13. Mai 1911, abrnss. 64. Jahr«. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede« Ta, abend« mit Ausnahme der Sonn» und Festlage. Vierteljährlicher vezu-sprei« bet Abholung ln der Expedition in Sileja 1 Mark bO Psg., durch nnjere Trilger srrt in» Hau« 1 Mark SS Pfg„ bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstallrn I Mark Sb Psg, durch den BriestrSger srel In« Hau« 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonnrment« werden angenommen. Anzrigeu-Annahme für di« Nummer de« AnSgabrtage« bi» vormittag V Uhr ohne Gewähr. Rotationsdruck und Verlag von Langer 4 Winterltcki in Niel«. — Geschäftsstelle: Goetbestrasie bst. — Fllr die Nrdaktlvn veranMwrtttch: Arthur Hähne! tn Riesa. Zur Feier des Geburtstages Sr. Majestät des Königs soll am Vorabend des 25. Mai, also Mittwoch, den 24. Mai 1911, nachmittags Sv. Uhr, in den Räumen der „Elbterrasse" hier ein ^vslmskl In der am heutigen Tage stattgefundenen Wahlversammlung sind auS dem VIII., die Parochlen der Ephorien Großenhain und Oschatz umfassenden Wahlbezirke Herr vberpfarrer I»r. Klemm t« Strehla als geistlicher Abgeordneter und Herr Amtsrichter »«-. Jauck in Riesa als weltlicher Abgeordneter zur evangelisch-lutherischen Landessynode gewühlt worden. Großenhain, am 10. Mai 1911. 572» 8. Der Wahltommtssar des VHI SynodalwahlbezirlS. vr. Uhlemann, AmtShauptmann. In Wülknitz ist unter dem Viehbestände des WirtschaftSbesitzerS Ernst Julius Pöhtttsch — Kat -Nr 9 — die ÜKÄ auSgebrochen. Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft bestimmt deshalb gemäß Z 23 der Verordnung deS Königlichen Ministeriums des Innern vom 5. Oktober 1908 — Gesetz- und Verordnungsblatt Geile 335 ff. — den Gemetu-ebeztrk Wülknitz als und die Gemeindebezirke Lichtensee, Strenmen mit selbständigem GntSbezirk, Soselitz mit selbständigem Gulsbezirk vnd Tiefena» mit selbständigem vntSbeztrk als Vvod»«:k*ung«gvdi»1 im Sinne von ZZ 24 und 2ö der oben- gedachten Verordnung. ES gelten demnach folgende Bestimmungen: L.. für den Sperrbezirk. l. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine der verseuchten Gehöfte unterliegen der Stallsperre. Diese Maßregel gilt auch für alle Wiederkäuer und Schweine de» ganze« Sperrbezirkes auf solange, Lis die Seuche abgehetlt ist oder die erkrankten Tier« getötet find und die vorschriftsmäßige Entseuchung erfolgt ist. L Di« Einfuhr und die Ausfuhr von Klauenvieh nach und aus dem Sperrbezirke sowie da» Durchtreiben von Klauenvieh durch ihn ist verboten. 3. Fremden unbefugten Personen, sowie solchen, welche behufs Ausübung ihre» Ge werbes in Ställen zu verkehren pflegen — namentlich Viehhändlern und Fleischern, sowie deren Bediensteten, Viehschneidern usw. — ist der Zutritt zu den verseuchten Gehöften nicht zu gestatten. In besonder« dringlichen Fällen, z. v. bet Notschlachtungen, ist die Geneh migung der OrtSpolizetbehörde einzuholen. Da» Betreten de» verseuchten Gehöfte» durch fremd« Wiederkäuer und Schweine lst unter allen Umständen zu verhindern. 4. Verseuchte Ställe dürfen nur von den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen und von den Tierärzten betreten werden. Alle Personen, die sich in verseuchten Stallungen aufgehallen haben, sind verpflichtet, sich selbst, ihr Schuhwerk und ihre Kleidungsstücke zu reinige» und zu entseuchen, wenn sie da» Gehöft verlassen. ö. Dem Besitzer de» verseuchten Gehöfte» sowie seinen Dienstboten und Hau»genoffen ist da« Betteten seuchenfreier Stallungen in anderen Gehöften verboten. Personen, welche mit der Wartung oder dem Melken der Tiere betraut sind, ist, solange di« Seuche in dem Gehöfte nicht für erloschen erklärt worden ist, da» Betreten seuchenfreier Gehöfte, sowie der Besuch von Tanzmusiken oder anderen öffentlichen Festlichkeiten verboten. Da» Geflügel tn verseuchten Sehölten ist einzusperren: di« Hunde sind fest,»legen. Die letztere Maßregel gilt auch für alle Huude des ganze« Sperrbezirks auf solange, bi» die Seuche abgehetlt tst oder dte erkrankten Tiere gelötet sind und die vorschrift-mäßige Entseuchung erfolgt ist. 7. Die Plätze vor den Türen der verseuchten Gehöfte find mehrmals täglich durch Uebergießen mit Kalkmilch zu entseuchen. 8. Di« Abgabe von vorher nicht abgekochter Milch au» verseuchten Gehöften ist verboten, v. Im Sperrbezirk gelegene Sammelmolkerelen dürfen Milch, Magermilch, Butter. milch und Molken nur nach Abkochung abgeben. Der Abkochung tst gletchzuachtrn: ») Erhitzung über offenem Feuer bi» zum wiederholten Auskochen; b) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkendeu strömenden Wasser- dampf auf 85 " 6; o) Erhitzung im Wasserbad auf 85 " 0 für di« Dauer einer Minute oder auf 70" 0 für di« Dauer einer halben Stunde. Hierbei wird darauf htngewtesen, daß die Milch von Kühen, die im Gefolge der Maul- und Klauenseuche an einer Euterentzündung erkrankt sind, selbst nach erfolgter Erhitzung al» menschlicher Nahrungsmittel nicht in den Verkehr gebracht oder zur Herstellung von Molkereierzeugnissen verwendet werden darf. Die zum Milchoersand in di« Molkereien oder zum Rückoersand von Mager- milch, Buttermilch oder Molken au» ihnen benutzten Gefäß« find vor ihrer Ent fernung au» der Molkerei innen und außen durch heiße Sodalösung gründlich zu reinigen. 10. Der Dünger aus verseuchten Ställen ist innerhalb de» Seuchengehöfte« auf Hausen zu schichten und mit nicht verseuchten Stoffen bedeckt, bi» zum Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Abnahme der Entseuchung der Stallungen und der Tiere gerechnet, liegen zu lassen. Hierauf kann der Dünger auf da« Feld gefahren werden. 11. Nachdem der BezirkStterarzt da» Erlöschen der Seuche festgestellt hat, sind dte Tiere de» Seuchenstalle« in der Weise zu entseuchen, daß der Körper und der Schwanz, sowie di« Bein« und dte Klauen von allem anhaftenden Schmutz gereinigt und die beschmutzten Körperteile, insbesondere dte Klauen, sodann mit warmer 3"/, iger Sodalösung gewaschen werden. L. sür da» BeobachturrgSgebikt. I. verboten ist: ») Di« Abhaltung von Dirhmärkttn außer sür Pferde; d) der Austrieb von Klauenoteh au« dem BeobachtungSgeblet auf Mehmllrkte; o) die Ausfuhr von Wiederkäuern und Schweinen ohne schriftliche ortSpoltzeiliche Srlaubni». Dies« darf uur für Schlachtvieh zum Zweck« alsbaldiger Ab schlachtung und auf Grund einer tierärztlichen Bescheinigung erteilt werden, aus der hervorgeht, daß da« gesamte Klauenvieh des Gehöftes vom Tierarzt untersucht und unverdächtig der Maul- und Klauenseuche befunden worden ist. Die tierärztliche Bescheinigung gilt nur 48 Stunden. Die Abschlachtuug der auSgesührten Tier« hat binnen 3 Tagen zu erfolgen und ist erforderlichen- fall» polizeilich zu überwachen, ä) da» Treiben von Schafen auf öffentlichen Wegen innerhalb de» Beobachtungs gebiete« mit Ausnahme de» Treiben» von Gehöft zu Gehöft, oder vom Gehöft zur Weide und umgekehrt, oder von Weide zu Weide innerhalb de« Beo- bachtungSgebiete«. L Im BeobachtungSgebtete gelegene Gammelmolkereien dürfen Milch, Magermilch, Buttermilch und Molken nur nach Abkochung abgebeu. Der Abkochung tst gleich zuachten : ») Erhitzung über offenem Feuer bi» zum wiederholten Aufkochen; d) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasser dampf auf 85° 6; o) Erhitzung im Wasserbad auf 85" v für die Dauer einer Minute oder auf 70" 0 für dte Dauer einer halben Stunde. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß die Milch von Kühen, dte im Gefolge der Maul- und Klauenseuche an einer Euterentzünduug erkrankt sind, selbst nach erfolgter Erhitzung al» menschliche» Nahrungsmittel nicht in den Verkehr gebracht oder zur Herstellung von Molkereierzeugntffen verwendet werden darf. Die zum Milchversand in dte Molkereien oder zum Rückoersand von Mager milch, Buttermilch oder Molken au» ihnen benutzten Gefäße find vor ihrer Ent fernung au» der Molkerei innen und außen durch heiße Sodalösung gründlich zu reinigen. Zuwiderhandlungen werden, insoweit nicht ein höhere» Strafmaß Platz zu greifen hat, auf Grund von K 28 der Verordnung vom 31. August 1905 mit Geldstrafe bi« zu 150 Mark oder mit Haft geahndet werden. Großenhain, am 13. Mat 1911. 1482 L. Königliche Amt-Hauptmanuschnft. abgehalten werden. Alle vaterländisch gesinnten Herren der Stadt und des AmtSgerichtSvezirk Riesa werden zur Teilnahme an dieser Feier mit dem Ersuchen ergebens! eingeladen, ihre Beteiligung bis 22. Mai mittags in die in der Ratshauptkanzlei und der „Elbterrasse" ausliegenden Listen einzutragen. Der Preis eines Gedeckes (einschließlich Musik) wird auf 3 M. 50 Psg. festgesetzt. Riesa, am 13. Mai 1911. Heldner, Oberjustizrat. vr. Scheider, Bürgermeister. gut« KtSdeek-Kler