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Riesaer O Tageblatt «nd A«r»rg<r MtbM «ch Atycher). Amtsötatt für die Köntgl. AmtShauptmannschast Großenhain, das Künigl. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riesas ' sowie den Gemeinderat Gröba. - 1ZS5? Mittwoch, 28. Septemver ISIS, abends. SS. Jahrs. Da» «tesaer rageblau erschriat j»« La« abrnd« mit «uSnLhme der «om- und Festtag »trrteljährltch« viPiMni» bei Abholung in der rrpedlllon in «iesa 1 Mar» VO Pi», durch unter, Lttl^r tret tu« Hau» 1 Mark VS Pfg, bei Abholung am Schalter der kalserl. Poslanstalten I Mar» OS Psg, durch den Brieltrvger tret tp» Hau» L Var» 7 Psg. Auch Monatbabmmemmt» »erd« angmomme«. ArcheigemAnnahm« sür dl« Nmnmrr de» Ausgabetage» bi» »«mittag v Uhr ohne Srwühr. Rotation»dr«ck «mb Verlag von Lang,, t winterlich in Mesa. — SeschäsUslell«: Saetheflraße Sl». — fiür hl« Nchaltton verantmartlichr Hermann Schmidt in vl«sa. Mit Rücksicht darauf, daß di» Maul» und Slnneuseuche im Königreich« Preußen in zunehmender Weise sich au»brettet, werden zum Schutz« der hiesigen Klauenviehbestände die — nachstehend unter D abgedruckten — Vorschriften in Z 21 Ziffer 2—6 der Ver ordnung vom 31. August 1S05 (Gesetz- und VerordnungS-Blatt S. 197) für da» ganz« diesseitige Staatsgebiet in Wirksamkeit gesetzt. Di« Bestimmungen in Ziffer 4 und 6 a. a. O. gelten jedoch zunächst nur sür dasjenige Klauenvieh, das aus den Preußischen Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen, sowie aus dem Herzogtum« Anhalt in das hiesig« Staatsgebiet «ingesührt wird. Auf sächsische viehmärtte darf Klauenvieh aus diesen Gebietsteilen nicht aufgetrieben werden. Ausgenommen von diesem verbot bleiben die Schlachtviehmärkte. Dresden, den 26. September 1910. 6265 Ministerin« des Innern. 718IIV D Verordnung zur Ausführung de» SketchSgesetzeS vom die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, vom 31. August 1905. 8 21. 2. Insoweit die Biehmärkte nicht verbalen werden, dürfen auf solchen Märkten, sür die gemäß 8 13 Absatz 4 und Absatz 7 die Beibringung von Ursprungszeugnissen sonst nachgelassen ist, nur Rinder und Schweine mit vorschriftsmäßigen Ursprungszeugnissen iß 13) zugeführt werden. Die tierärztliche Untersuchung eines jeden einzelnen DiehstückeS hat vor dem Büreten de» Marktplatzes zu erfolgen. Zu diesem Zwecke hat die Zu- sührung von Rindern und Schwetuen nur ans einem oder, soweit die zur Verfügung stehenden tierärztlichen Kräfte auSreichen, auf mehreren im voraus zu bestimmenden Wegen zu erfolgen. Die Bestimmung dieser Keg« bleibt der Ortspolizeibehörde Vorbehalten. Wegen der Zurückweisung von Tieren gelten die Vorschriften des 8 18 Absatz 8. Der Vorverkauf ist verboten. 3. Das aus Schlachtviehhösen und Schlachthöfen auSzusührende Vieh darf nur zu Wagen befördert werden und ist unmittelbar vor seiner Verladung Stück für Stück noch- mal» tierärztlich zu untersuchen. Die den Schlachtviehmärkten zugeführten Tiere, welche aus verseuchten Landesteilen stammen, können in besondere Ställe verwiesen und vom freien Handel ausgeschlossen werden. 4. Die von Unternehmer« zum Zweck« der Verkaufs oder der Vermittelung des Kaufs auf Bestellung zusammengebrachten Rindvieh- und Schweinebestände, sowie die zum Verkauf im Umherztehen bestimmten Schweinebestände dürfen erst dann verkauft oder abgegeben werden, wenn sie während einer BeobachtungSfrist von 7 Tagen sich frei von Maul- und Klauenseuche erwiesen haben. Ausgenommen find nur Saugferkel (vergl. 8 18 Absatz 2) sowie die auf Schlacht- viehhöfen und Gchlachthöfen oder außerhalb dieser aufgestellten Schlachttiere, für deren Abschlachtung binnen 3 Tagen neben dem Unternehmer auch der Erwerber verantwortlich ist. Zum Zweck« der Durchführung der Beobachtung hat sowohl der betreffende Unter nehmer als auch der Besitzer de« Stalles, in welchen das zu beobachtende Vieh eingestellt wird, und zwar spätestens im Verlaufe von 12 Stunden der Ortspolizeibehörde unter Angabe der Stückzahl Anzeige von der Aufstellung, sowie von Veränderungen der Be stände durch Zugang neuer Tiere zu erstatten. Ueber die erfolgte Anzeige tst von der Ortspolizeibehörde eine Bescheinigung auszustellen. Die OrtSpoltzeibchörde hat die Richtig keit der Anzeige zu prüfen und ihrerseits den BezirkStierarzt zu benachrichtigen. Während der Veobachtungsdauer dürfen die zu dem Transport gehörigen Tiere die Ställe nicht verlassen, mit anderen Klauentieren nicht in Berührung kommen Und weder verkauft noch vertauscht noch sonst abgegeben werden; fremden Personen, einschließlich etwaiger Besteller, ist der Zutritt zu tzen Ställen nicht gestattet: der betreffende Unter nehmer oder sein Stellvertreter, sowie der Besitzer der Stallungen find dafür verantwort- lich, datz*außer ihnen nur die Wärter und die etwa zur tierärztlichen Hilfe zugezogenen Tierärzte die Stallungen betreten. Die Ort-Polizeibehörden haben die Beobachtung dieser Bestimmungen zu überwachen. Findet eine Einstellung neuen VieheS in denselben Stall zu dem bereits unter Beobachtung stehenden Bestände statt, so tst die veobachtungsdauer auch für letzteren auf wettere 7 Tage auSzudehnen. Nach Ablauf der 7 Tage kann der Verkauf oder die Ab- gab« der Tiere erfolgen, sofern die bezirk-tierärztliche Untersuchung di« vollständige Un verdächtigkeit derselben ergeben hat. Die Kosten der Untersuchung fallen den Unternehmern zur Last. 5. Die von den im Eingänge dieses Paragraphen erwähnten Tieren benutzten Rampen, Ein- und Au-ladeplätze, Transportwagen, Gast- und Handelsställe find nach jedesmaliger Benutzung durch Reinigung und Besprengung mit fünfprozenttger Karbol- säurelvsung öder mit der sür die Desinfektion der Eisenbahnwagen vorgeschriebenen drei prozentigen Lösung einer Karbolschwefelsäuremischung zu desinfizieren. Di« vrziristterärzte haben hierüber die nötige Ueberwachung auszuüben. 6. Für dl« durch Personen, welche gewerbsmäßigen Biehhandel nicht betreiben, er worbenen Rinder und Schweine, di« der in Ziffer 2 und 4 dieses Paragraphen erwähnte« bezirkstierärztlichen Ueberwachung noch nicht unterstanden haben und nicht zur Abschlachtmrg binnen 3 Tagen dienen sollen, sind hi« in 8 13 oorgeschrtebenen Ursprungszeugnisse bet zubringen. Sußrrdem unterliegen die Tiere vor ihrer Einstellung unter den übrigen Viehbestand des Erwerber» der in 8 16 oorgeschrtebenen Untersuchung durch den Bezirks tierarzt, der vom Besitzer der Tiere unmittelbar htnzuzuziehen ist. Der Besitzer trägt auch die hieraus etttstehenden Kosten, die unmittelbar an dm BezirkStierarzt zu entrichte» find. Der Erwerb von Vieh aus dem Wohnort des Erwerbers wird hierdurch nicht berührt. Ueber das Vermögen de» Gasthofbefltzer« Friedrich Robert Böger in Wülknitz wird heute am 27. September 1910, nachmittags ^5 Uhr da» Konkursverfahren eröffnet. Herr Rechtsanwalt Kritzpeudorff in Mesa wird zum Konkursverwalter ernannt. ' SouknrSfordernnge« find bi» zu« 18. Oktober 1910 bet de« Gerichte avjumelde«. GS wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung de» ernannten oder die Wahl eine» anderen Verwalter» sowie über die Bestellung eines GläubigerauSschusse» und ein tretenden Falles über die in Z 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände auf detz SO. Oktober 1910, Vormittags 10 Uhr und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 27. Oktober 1910, vormittag» 10V» Uhr vor dem unterzeichnete» Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörig« Sache in Besitz hab« über zur Konkursmasse etwas schuldig find, wird aufgegeben, nichts an den Gemein schuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für die sie au» der Sach« abgesonderte Be friedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 18. Oktober 1910 Anzeige zu machen. L 12/10. Königliche» Amtsgericht z« Mesa. Montag, de» 8. Oktober 1910, vor«. 10 Uhr sollen im Auktionslokal hier 1 Wäscheschrank, 1. Waschtisch, 2 Bettstellen, 2 Nachtschränkchen, 1 Garderobeschrank von Siche und 1 vetbüfett gegen sofortige Bezahlung versteigert werden. Riesa, am 27. September 1910. Der Gerichtsvollzieher de» König!, «mt-gertcht». Die Landrenten auf den Termin Michaeli» dss. I». und die vrarrdverficherung-s beitröge auf den 2. Termin, letztere nach 1 Pf. für die Gebäudeeinhett, find bis zum 11. Oktober d. I., die Einkommensteuer und die GrgönznugSsteuer je auf den 2. Termin d. I. find bis -um 21. Oktober d. I., an unser« Steuerkaffe abzuführen. Mit der Einkommensteuer auf den 2. Termin sind von den Handel» und Gewerbe» treibende« zur Deckung des Aufwands der Handels-, wie auch der Gewerbekammer in Dre-den Beiträge zu erheben und zwar für die Handelskammer nach 2 Pf. und für die Gewerbekammer «ach 8 Pf. auf jede Mark desjenigen Steuersatzes, der «ach dem im Einkommensteuergesetze enthaltenen Tarife auf da» in Spalte ä des Einkommen steuerkatasters eingestellte Einkommen entfallen würde. Besondere Zufertigungen über dies« Beiträge werden nach bestehender Vorschrift nicht ausgegeben. Bi» Ende Oktober d. I. wird an den Werktage«, aatzer Sonnabend», nufere Stenerkafse auch nachmittag von S—4 Uhr für de« Verkehr geöffnet fei«. Der Rat -er Stadt Riesa, am 27. September 1910. J.D.: Riedel, Stadtrat.«. Unter Garantie der Gemeinde. Seschüftösteller II LR«! Gemeindeamt. jf ^lAAMIUEWSU A» jz ly Geschäftszeit: Montag» — Freitags 8—1 und 3—5 Uhr. Sonnabends nur 8—2 Uhr. — Strengste Geheimhaltung aller Einlagen. — OertlicheS und Sächsisches. Riesa, 28. September 1910. —* Nichtamtlicher Bericht über die gestern abend von 6 Uhr ab im Rathaussaale abgehaltene öffentliche Sitzung der Stadtverordneten, vom Kollegium fehlten die Herren Etadto. Fischer und Schneider. Al- Vertreter de» Rate» nahm Herr Etadtrat Riedel an der Sitzung teil; außerdem war Herr Ratsasseflor Hanske anwesend. 1. Die Abrechnung über den im Jahr« 1908 aus- geführten Erweiterungsbau an der Knabenschule an der Goethestraße verzeichnet eine GesaMtkoflensumme von 62,592.31 M. vom Kollegium sind hiervon 62,541.86 M. bereits bewilligt worden; die «stierenden 50.45 M. wur den nachoerwilligt und sollen au» den Betriebsmitteln der Schulkaffe gedeckt werden. 2. Bon der ElektrizitätSwerke-velrtebS-Aktiengesell- schäft zu Riesa ist, um die KompensationSwäffrr für dir Dampfmaschine zu beschaffen, eine neu« Saugerleitung nach der Elbe eingebaut worden. Da» Werk hat hierzu «in Areal von 195 Quadratmetern von der Stadt Riesa (Flurstück 18) mit verwendet. Der Rat hat beschlossen, in den verkauf de» Areal» zum Preise von 5 Mark pro Quadratmeter an di« Gesellschaft unter der Bedingung zu willigen, daß sie die Benutzung de» Areal» durch den Schloßkellerwlrt unentgeltlich gestattet. Da» Kollegium trat diesem Rat»beschlufle bei. 8. Herr Schutzmann Frauendorf ist bekannt lich wegen Krankheit bi» Ende September diese» Jahres beurlaubt. ES ist nun neuerdings vom Herrn Dr. Walcha ein ärztliche» Zeugnis eingegangen, wonach Herr Frauen dorf noch nicht imstande tst, als Schutzmann Dienst zu tun, dagegen mit leichten Arbeiten, z. v. votengängeu, beschäftigt werden könne. Mit Rücksicht auf dieses ärzt liche Zeugnis hat der Rat in Aussicht genommen, Herrn Frauendorf noch auf ein halbes Jahr zu beurlauben und den zu seiner Vertretung ang,stellten Hilfsschutzmana Witter zu behalten. Der Rat hat jedoch einen endgtittgen ve- «e»e sefibere veMrychiltmt-. G»1e Gliche «nd ff. viere. ...„'E'L".,..«. - »>mt „Deutscher HeroId"M