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SL. Jehrg i) L 7/11. Y 2. Die auf den 8. Echtemder d. I. in Gohlt» anveraumte Versteigerung findet nicht statt. Der GeriLISdollfieher des Könial. Amtsgerichts Riesa. «rtd Anzeiger MeblM md A«)kigch. rKbgrauunchldwN« v«ust»rechstÄl, r., r a t m s» vrr.«. für ble König!» Amtshruptmannschaft Großenhain, das König!» Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat GröVa. >den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, Desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöft herauSgebracht werden. Dft Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und in den zuge hörigen Hoftäumen, sowie die etwaigen Abläufe auL der Dungstätte oder dem Jauchcn- behalter sind täglich mindesten« einmal mit dünner Kalkmilch zu überziehen. Bei Frost wettet kann an Stelle des Ucbergießcns mit Kalkmilch Bestreuen mit gepulvertem frisch gelöschtem Kalk erfolgen. Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege beauftragten Personen und von Tier ärzten betreten werden. Personen, die m abgespcrrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion da« Seuchcngehöft verlassen. Zur Wartung des Klaucnviehs in dem Gehöfte dürfen keine Personen verwendet werden, die mit fremdem Klaucnvich in Berührung kommen. Das Abhaltcn von Veranstaltungen in dem Scnchcngchöfte, bei denen sich Menschen irr größerer Zahl versammeln, ist bis zur Schlußdesinfektion verboten. Der Besitzer des verseuchten Gehöftes, seine Dienstboten und Hausgenossen dürfen scuchen- freie Stallungen in anderen Gehöften nicht betreten. Personen, welche die Tiere warten oder melken, ist, so lange die Seuche in dem Gehöfte nicht für erloschen erklärt worden ist, das Betreten seuchensrcier Gehöfte, sowie der Besuch von Tanzrnusiken oder anderen öffentlichen Festlichkeiten verboten. 8. Nachdem der Bezirksarzt die Abheilung der Seuche festgestellt hat, find die Tiere de» Seuchenstalles in der Weise zu desinfizieren, daß alle beschmutzten Körperteile gereinigt und mit warmer 3proze»tiacr Sodalösung gewaschen werden. Die Klauen der Rinder des Scuchenstallcs sind auSzuschncidcn und nach dem Abwaschen mit Sodalvsnng nrit Holzteer zu bestreichen. 4. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirkes unterliegt der Absonderung im Stalle (8 Ih des Gesetzes). Jedoch darf das abgesonderte Klaucnvieh aus dein Stalle mit polizei licher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden, sofern unmittelbar vor der Uebcrführung der Tiere zur Cchlachtstätte durch bezirksticrärztliche Untersuchung fcstgcstcllt wird, daß der gesamte Klauenviehbcstand des betreffenden Gehöfts noch scuchenfrei ist. Für die Schlachtung gilt Ziffer t unter » Abs. l unk t> " ,. Ist aus"vrmgem>en wirtschaftlichen Gründen die Aufstallung oder die völlige Absonderung deS Klauenviehs der nichtversruchtcn Gehöfte undurchführbar, so kann die Amtshauptmaünschajt Erleichterungen zulassen. > Die Absonderung der Tiere im Stalle ist so lange aufrecht zu erhalten, bis auS. allen Seuchcngehöften sämtliches Klaucnvich beseitigt worden oder die Seuche abgchcilt, überdies aber die vorschriftsmäßige Desinfektion bewirkt ist. 5. Für den ganzen Bereich des Sperrbezirkes gelten folgende Beschränkungen: Sämtliche Hunde find fcstzulegen. l>) Händlern, Schlächtern, Mehkastrierern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ist das Betretet» aller Ställe und sonstiger Standorte von Klaucnvich im Sperr bezirke, desgleichen der Eintritt in die Seuchcngchöfte verboten. In besonders dringlichen Fällen kann die Ortspolizetbchördc Ausnahmen zulassen. c) Dünger und Jauche von Klaucnvich, ferner Gerätschaften aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirk« nur mit ortspolizcilicher Er laubnis unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln auSgeführt werden. ä) Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von solchem Bieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvich ist das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klaucnvieh zur sofortigen Schlach tung und, in Fallen eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses zu Nutz- und Zuchtzivccke» kann die Amtshauptmannschaft gestatten. v) Die Vcr- und Entladung von Klaucnvieh auf den Eisenbahn- und Schiffsstativncn im Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen hiervon kann die Amtshanptmannschaft für größere Ortschaften zulasscn. l) Im Sperrbezirk gelegene Sammelmolkereien dürfen Magermilch und andere Milchrückstände nur nach vorheriger ausreichender Erhitzung (Ziffer l unter v) als Futtermittel für Tiere abgeben oder als solche im eigenen Betriebe der Molkerei verbrauchen. Die zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstünde benutzten Gefäße sind vor ihrer Entfernung au» der Molkerei innen und außen durch heiße Soda lösung gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Al« Sammelmolkereien gelten solche Molkereien, in denen nicht ausschließlich die Milch von Kühen aus einem und demselben Betriebe und von solchen Kühen verarbeitet wird, die den in diesem Betriebe dauernd oder vorübergehend beschäftigten Personen gehören. g) Bei Milchtransporten aus dem Sperrbezirk nach Orten außerhalb eines solchen ist dafür zu sorgen, daß die Transporte und ihre Führer nicht mit Personen oder Klauenmeh seuchenfreier Gehöfte in Berührung kommen. » BeobachtungSgebiete betr. 1. Aus dem BeobachtungSgebiete darf Klaucnvieh ohne polizeiliche Genehmigung nicht ent fernt werden. Auch äst das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wiedcrkäuergespannen verboten. 2. Die Ausfuhr von Klauenvieh ist, wenn die frühestens 48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des betreffenden Gehöfts noch seuchenfrei ist, zum Zwecke alsbaldiger Schlachtung von der OrtSpolizcibchörve zu gestatten, und zwar: a) Nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte; d) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach Schlachtvieh höfen und öffentlichen Schlachthöfen, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn unmittelbar oder von der Entladrstation aus zu Wagen zugeführt werden. 8. Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten oder Eisenbahnstationen kann an geordnet werden, daß er zu Wagen oder auf solchen Wegen erfolgt, die von anderen Klaucnvieh nicht betreten werden. Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür zu sorgen, daß eine Berührung niit anderen» Klauenvieh, sofern die« nicht gleichfalls au« einem BeobachtungSgebiete stammt, auf den» Transporte nicht stattfindrn kann. Auch ist die Polizeibehörde des Schlachtorts von dem bevorstehenden Ein treffen der Tiere rechtzeitig, nach Befinden telegraphisch oder telephonisch zu benachrichtigen. Für die Schlachtung der ausgeführtrn Tiere binnen 2 Tagen, auf öffentlichen Schlachthöfen binnen 4 Tagen, hat die Polizeibehörde des Schlachtortes zu sorgen. Werden die Tiere nicht sofort nach dem Eintreffen auf einem Schlachtviehhofe oder Schlachthofe geschlachtet, so sind sie in be sonderen Stallungen.unterzubringen, die für andere« Schlachtvieh nicht benutzt werden. Hier hat auch ein Verkauf der Tiere, der auf Schlachtviehhöfen oder Schlachthöfcn mit regelmäßigen Märkten gestkttet werden kann, zu erfolgen. In diesem Falle sind indes die Tiere unbedingt am Tage des Markte» zu schlachten. v. Sperrbezirke and BeobachtungSgebiete tetr. Im Sperrbezirke und im BeobachtungSgebiete ist verboten: 1. Die Abhaltung von KlaueNvirhmarkten, mit Ausnahme der Schlachtviehmärktc in Vieh oder Gchlachthofen, sowie der Austrieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochenmärkte. Die» gilt auch für marktähnliche Veranstaltungen. 2. Der Handel mit Klauenvleh und mit Geflügel, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb de» Gemetndeb«zirk« der gewerblichen Niederlassung de« Händler» oder ohne ve« gridldung einer solch«» pattfindrt. Unter diese» Verbot fällt auch da« Ausstich« von »e. mmsl festgestellt worden. Gemäß 8 23 der Verordnung deS Königlichen Ministerium» de» Innern vom 5. Oktober 1908 — Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335 flg. — wird wegen diese» Seuchenfalles die Stadt Riesa mit dem Rittergute GöhliS al» bestimmt. ES gelten demnach für den Sperrbezirk die in der nachstehenden Bekanntmachung der Königlichen Lmirhauptmannschaft Großenhain vom 7. Juli 1911 unter und 0 aufgeführten Bestimmungen und Strafandrohungen. Bezüglich der Bestimmung der BeohachtungSgebiete wird da» Weitere von der Königlichen AmtShauptmannschaft Sroßrnhajn verfügt werden. Der Rat -er Stadt Riesa, am 7. September 1911. Rtg. —— L. Sperrbezirke betr. I. Die verseuchten Gehöfte werden gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegen ständen, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können, in folgender Weise abgesperrt: ») über die Ställe (Standorte), in denen Klauenvieh steht, wird die Sperre verhängt, (ß 22 des Gesetzes.) Die abgesperrten Tiere dürfen aus dem Stalle (Standort) mit polizeilicher Erlaubilis nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Die Schlachtung der Tiere hat unter polizeilicher Aufsicht im Seuchengehöft oder in anderen geeigneten Gehöften des Seuchenorts zu erfolgen. Ausnahmen von oem Zwange der Schlachtung im Seuchenorte kann die Amtshauptmannschaft zulassen; indessen ist vor der Ueberführung der Tiere das Einverständnis der Polizeibehörde des Schlachtorts einzuholen. , Zur Schlachstätte dürfen die kranken und verdächtigen Tiere nur zu Wagen oder auf Wegen gebracht werden, die weder dem Personenverkehr offenstehen noch vqn Tieren auS anderen Gehöften betreten werden. Die veränderten Teile der getöteten seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere einschließlich der Unterfüße samt Haut bis zum Fesselgelenke, deS Schlunde», Magens und Darmkanals samt Inhalt sind unschädlich zu beseitigen. Kopf und Zunge sind frei zugeben, wenn sic unter amtlicher Aufsicht in kochendem Wasser gebrüht worden sind. Häute und Hörner der kranken und der verdächtigen Tiere sowie Klauen, Magen- und Darminhalt der gesund befundenen der Ansteckung verdächtigen Tiere, ferner die Transportmittel und die sonft verwendeten Gerätschaften dürfen au» dem Schlachtgehöft ohne vorherige Desinfektion nicht entfernt werden und sind gleich wie die bei der Schlachtung verunreinigten Räumlichkeiten bi« zur Vornahme der Desinfektion unter Verschluß zu halten. Die bei dem Transport und der Schlachtung beteiligten Personen haben sich vor dein Verlassen des Schlachtgehöfts zu desinfizieren. b) Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Einhufer außer halb deS gesperrten Gehöfts ist gestattet, jedoch, insoweit diese Tiere in gesperrten Ställen untergebracht sind, nur unter der Bedingung, Laß ihre Hufe vor dem Verlassen deS Gehöfts desinfiziert werden. v) Geflügel ist fi> zu verwahren, daß eS da« Gehöft nicht verlassen kann. Für Tauben gilt die« insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen. ä) Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fernzuhalten. v) Da» Weggeben unabgekochter Milch einschließlich Magermilch, Buttermilch, Molke aus dem Gehöft ist verboten. Der Abkochung ist glrichzuachten 1. Erhitzung über offenem Feuer biStzzum wiederholten Aufkochen; 2. Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar' «inwirkenden strömenden Wasserdampf auf 8S° 0; 3. Erhitzung im Wafferbad auf 85" 6 für- die Dauer einer Minute oder auf 70" 0 für die Dauer einer halben Stünde. Kann ein« wirksame Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist da» Weggeben von Milch m»S dem Gehöfte überhaupt verboten. Für die Abgabe von Milch an Sammel molkereien (Ziffer S unter 1), in Lenen ein« wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewähr leistet ist, können Ausnahmen zuaelaffrn werden. 1) Der Dünger au« verseuchten Ställen ist innerhalb de» Seuchengehöfts auf Haufen zu schichten und mit nichtverseuchten Stoffen bedeckt vis zum Ablauf von 8 Wochen, vom Tag« der Abnahme der Entseuchung der Stallungen und der Tiere gerechnet, liegen zu lassen. Hierauf kann der Dünger auf vaL Feld gefahren werden. Ausnahmen hiervon kann die Ortspolizeibehörde nach Gehör de« BezirkStlerarztcS > unter Beachtung von H «2 Abs. 3 der Instruktion zvm Reichs-Viehseuchengesetz dann zu lassen, wenn der Dünger innerhalb de» Sperrbezirk« verwendet wird. g) Futter- und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit polizeilicher Erlaubnis wü> nur insoweit au« dem Gehöft »»»«geführt werden, al« sie nachweislich nach dem Ort« ihrer Lagerung und der Art de» Transport« Träger de« AnsteckungSftoffe« nicht sein können. d) Gerätschaft«, wozu auch Kuttermtttelsack« gehören, Und Fahrzeuge müssen, soweit sie mit 208. Dmmerstag, 7. September 1011, abend* — 1 > . .1 , ->>' - . Da» Riesaer Tageblatt erscheint- jede« Tag abend« mV Auitnahme der Sonn- w.a Festtage. Vierteljährlicher Vez»«»prrt« bet Abholung in der Expedition in Riesa I Mart dv Psg, durch nnsen Träger int in» Hau» 1 Mark Sb Pfg, bei Abholung am Erhalter der kalserl. Postanflalten I Mark vd Psg, durch dep Briefträger frei in« Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch Monatiiabonnrmrnt» werd«» angenommen. An,«^»Annahme für die Nummer de« Auitgabrtage» di» borckitlag 0 Uhr ohne Gewähr. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Nies«. — SrsckSswstrlle: Eoe'hrstrasie bü. — Für dl« Redaktion veranlwortllch: Arthur Hahn«! in Riesa. NaA Mitteilung de» Stadlrat« zu Riesa ist unter dem Viehbestände de- Ritters ->te» Götzlir die ausgebrochen. Die Königliche Amtlhauptmannschaft bestimmt daher Wege« dieses Geuchenfalles gemäß § 23 der Verordnung de» Königliche,» Ministerium» de» Innern vom ö. Oktober 1908 — Gesetz- und Verordnungsblatt Geile 335 ff. — die Gnneindebezirke Grö-a mit VrtSteil Reugröba «vd Gutsbezirk Gröba, Weida mit VrtSteil Reuweida, Paufitz und Mergeudorf al» E» gellen demnach für da» Beobachtungsgebiet die mit der Bekanntmachung vom 7. Juli 1911 — Nr. 156 de» Riesaer Tageblattes — unter 8 und 6 bekannt gemachten Bestimmungen und Strafandrohungen. Die weiter noch als VeobachtungSgebtet in Frage kommenden Orte Leutewitz und Poppitz find bereit» Sperrbezirke. Großenhain, den 7. September 1911. 2811 a L. Königliche AmtShauvtmauuschaft. - In dem Konkursverfahren über da» Vermögen de« Bäckermeister« August Moritz Herrmau« in Kreiuitz, Post Strehla, ist infolge eine» von dem Gemetnschuldner gemachten Vorschlag» zu einem ZwangSvergleiche BergleichStermin auf deu 4. vktoder 1911, vormittags 1» Uhr vor dem hiesigen Königlichen Amtsgerichte anberaumt werden. Der BergleichSoorschlag und die Erklärung de» TläubigerauSschusse» sind auf der Terichtrschreiberet zur Einsicht der Beteiligten nledergelegt. Riesa, den 6. September 1911. AöuialtcheS Amtsgericht.