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Riesaer O Tageblatt Donnerstag, 14. Dezember »ML, abends «4. Jahr« «Uv A«;eiger (EldMatt undAMigers. Dckegramm^ldwff« §1 Femsprechstell, ra-s la t «t s» Nr.«. für die König!. AmLShcmptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeknderat Gröba. SS» Da- Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition In Riesa I Mark SO Pfg., durch unsere Träger frei tnS HauS 1 Mark 6S Pfg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark SS Pfg., durch den Briefträger frei ins HauS 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonncmentS werden angenommen. Anzeigeu-Anuahme für die Rlrmmer de» Ausgabetages bis vormittag S Uhr ohne Gewähr. Rotationsdruck und Verlag von Langer t Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Gorthestrab« SS. — Fiir die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähne! in Riesa. Anmeldung von Wasserbenutzungen. Da mehrfach wahrzunehmen gewesen ist, daß die bestehenden Wafserbenutzungen nach den bestehenden Vorschriften de» Waffergesetze» noch nicht angemeldet sind, werden die Beteiligten anderweit darauf HIngrwiesen, daß nach § 51 Absatz 1 verbunden mit 8 49 de» WassergesetzeS vom 12. MSrz 1909 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 227fs.) derjenige, der bei dem Inkrafttreten diese» Gesetze» — am 1. Januar 1910 — ein fließen de» Gewässer in einer der in 8 23 de» Gesetze» bezeichneten Weise benutzt, die» der Ver waltungsbehörde (AmtShauptmannschaft) zur Eintragung in da» Wasserbuch anzuzeigen und da» tatsächliche Bestehen der Benutzung, soweit e» der Behörde nicht schon bekannt ist, durch Zeugnisse der Ortsbehörden oder in anderer Weise glaubhaft zu machen hat. bl» LISIN St. v«L»Nld«I» IStt «n- »K»Ksi»1 Als solche Wasserbenutzungen an fließenden Gewässern kommen nach 8 23 de» Ge setze» in Frage: 1., da» unmittelbare oder mittelbare Einführen von Stoffen in ein fließende» Ge wässer, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen oder sonst da» Gewässer oder die Ufer in schädlicher Weise verunreinigen, 2., die wesentliche Nenderung de» Bette» oder der Ufer eine» fließenden Gewässer», 3., Stauanlagen zu Wassertriebwerken, 4., der Ent- und Bewässerung dienende Veranstaltungen, welche erhebliche Einwir kungen auf die öffentlichen Interessen oder die Rechte Anderer herbeiführen können, 5., sonstige Anlagen oder Vorrichtungen, die eine für Andere schädliche Stauung, Ueberschwemmung oder Versumpfung verursachen, die für fremde Grundstücke oder Anlagen, insbesondere auch da» Bett und die Ufer schädlich find oder zum Nachteil Anderer eine willkürliche ungleichmäßig« Ausnützung de» Wasser» be wirken oder da» nicht verbrauchte Wasser erst unterhalb der Grundstücke de» Be nutzer» und der mit weiterer Fortlettung einverstandenen Unterlieger dem Ge wässer wieder zusühren, 6 , die dauernde Ableitung von Wasser au» einem fließenden Gewässer in solchem Umfange, daß dadurch die Wafsermeyge in letzterem erheblich gemindert wird, 7-, Anlagen, insbesondere Brücken oder Stege, die in dauernder baulicher Verbin dung mit dem Bette oder den Ufern eine» fließenden Gewässer» stehen und die Ablaufoerhältnisse zum Nachteile Anderer beeinflussen, insbesondere bet Hochwasser Gefahr erzeugen. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für die in 88 40 und 42 aufgeführten Wasserbenutzungen an sogenannten EigentumSgewäffern (8 1 Absatz 2) und an Teichen im Zuge fließender Gewässer. Die hiernach in Frage kommenden Beteiligten werden auf obige Gesetzesbestimmungen mit dem Bemerken hingewiesen, daß die nicht rechtzeitige Anmeldung der Wasserbenutzungen gemäß 8 166 Ziffer 4 deS WaffergesetzeS mit Geldstrafe bi» zu 150 M. oder mit Haft geahndet wird. Die Stadträte zu Großenhain, Riesa und Radeberg, sowie die Herren Gemeinde vorstände wollen die Beteiligten auf die ihnen obliegende Anmeldepflicht noch besonder» Hinweisen und darauf hinwirken, daß die Anmeldung der Wasserbenutzungen nunmehr möglichst bald geschieht und gleichzeitig mit angezetgt wird, seit wann diese Wasserbe nutzungen bestehen. Großenhain, den 12. Dezember 1911. 623 Königliche AmtShauptmannschaft. Die Maul- und Klauenseuche ist in Pahren; erloschen. Pahren; wird nunmehr Beobachtungsgebiet. Die al» Beobachtungsgebiet bestimmt gewesenen Otte Kobeln und Pranfitz bleiben veobachtuugSgebiet zu anderen Seuchen fällen. Da» Vorwerk Grotzhol; wird au» dem Beobachtungsgebtet ausgeschieden. Großenhain, am 13. Dezember 1911. Königliche AmtShauptmannschaft. Die Maul- «ad Klauenseuche ist nach Mitteilung der Königlichen Amtshaupt mannschaft Oschatz in Grotzriigelu, nach Mitteilung de» Stadtrat» Riesa in der Stadt Riesa erloschen. Der im ersteren Falls al» BeobachtnngSgebiet bestimmt gewesene Ort Pochra wird nunmehr wieder freigegeben, desgleichen der im letzteren Falle al» VeobachtungSaebiet be- stimmt gewesene Ort Gröba mit Reugröba und Gutsbeztrk. Die Orte Weida mit Reuweida, Panfitz und Mrrgendorf bleiben zu anderen Seuchenfällen Beobachtung», gebiet. Großenhain, am 14. Dezember 1911. 3788 d L Königliche Amt-Hanptmaunschaft. Da» im Grundbuche für Riesa, Blatt 1582 auf den Namen Josef Johann Jäger eingetragene Feldgrundstück soll am 1. Februar ISIS, vormittags 1« Uhr ,n der Gericht»stelle im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Da» Grundstück ist nach dem Flurbuche 55 Ar groß, auf 6375 M. geschätzt und mit Nr. 1372 im Flurbuche für Rtesa bezeichnet. Di« Einsicht der Mitteilungen de» Grundbuchamt» sowie der übrigen da» Grund- stück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung au» dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Ein tragung de» am 16. November 1911 verlautbarten Versteigerung-Vermerke» au» dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätesten» im Bersteigerung»t«rmine vor der Auf- sorberung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung de» geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bet der Verteilung de» BerstetgerungSerlöse» dem Ansprüche de» Gläubiger» und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Wer ein der Versteigerung «ntgegenstehende» Recht hat, muß vor der Erteilung de« Zuschlag» die Aushebung oder die einstweilige Einstellung de« Verfahren« herbei führen, widrigenfalls für da« Recht der Berstetgerung«erlö» an die Stelle de« verstei gerten Gegenstände« tritt. Riesa, den 13. Dezember 1911. 2-12/11 »Sutgliche» ««1»,»richt. In da« htefige Handel«regtster ist eingetragen worden: ».) am 24. November 1911 ans vlatt 484, di« Firma Oskar HerrvUtM» in , Zeithain betr.: Die Firma iß erlösche«. d.) am 12. Dezember 1911 auf vlatt 491: die Firma Sr«ß Houdtnsch in Mesa und al» deren Inhaber der Kaufmann Theodor «ruft Hauvtnsch daselbst. Angegeben «^Geschäftszweig: Handel mit Nahrungsmitteln. Riesa, den 12. Dezember 1911. Königliches Amtsgericht. Bet der am 1. diese« Monat« erfolgten Stadtverordnetrn-GrgänzungSwahl sind die Herren Guttbefitzer VSkar Hofmmm, Oberlehrer Georg Johue, Kaufmann Bernhard Müller und Geschäftsführer Richard Richter al« ansässige und die Herren Recht«anwalt Gerhard Dietze und Oberpostasststent Julius Gettzler al« unansäsfige Stadtverordnete neu- bez. wiedergewählt worben. Die Wahlperiode sämtlicher Herren läuft bi« Ende de« Jahre« 1914. Der Rat der Stadt Riesa, am 13. Dezember 1911. Schr. Chrtftbaumhandel. Der Verkauf von Chrtstbänmen innerhalb de« Stadtbezirk« Rtesa ist nur Wald, besitzern und solchen Personen gestattet, die sich über den rechtmäßigen Erwerb der Bäume schriftlich auSwetsen können. Wer diesen Erfordernissen nicht entsprechen kann, hat eine Geld- strafe bi» zu 20 M. oder im UnoermögenSfalle entsprechende Haft, außerdem aber auch Be schlagnahme der zum Verkauf gestellten Christbäume zu gewärtigen. Diejenigen Händler, die ihren Wohnsitz in Riesa nicht haben, hier aber Christbäume feilbirten wollen, machen wir noch darauf aufmerksam, daß sie nach 8 1 Ziffer 1 de« Gesetze« vom 1. Juli 1878 oder, dafern die Feilbietung im Wanderlagerbetriebe erfolgen soll, nach 8 4 cit. Gesetze« der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegen und daß sie außerdem, wenn ein Wanderlagerbetrieb infrage kommt, die in 8 2 de» Gesetzes vomj 23. März 1880 festgesetzte Steuer an die hiesige Gemeindekaffe im Voraus zu entrichten haben. Zuwiderhandlungen werden nach 8 16 des Gesetze» vom 1. Juli 1878 beziehungs weise 8 6 de» Gesetze» vom 23. März 1880 bestraft. Riesa, am 13. Dezember 191 l. Der Rat der Stadt Rtesa. Kr. Das für das Jayr 19 l 2 giilnge Verzeichnis oer feuerwehrpfltchltgen Maunschafteu der Derbandsgemeinden Gröba, Overrentzen, Nnterreutzen und Aorberge, sowie dem selbständigen GutSbezitk Gröba, liegt vom 15. b!S mit 23. Trzkmbrr 1S11 im hiesigen Gemeindeamt, Zimmer 3, öffentlich aus. Gröba, am 13. Dezember 1MI. Der GemeindtVvrstand. Spar Asse»« 6nüks- Linskuss: 3'sz"^ Unter Garantie der Gemeinde. Geschäftsstelle: I G-metndeamt. j > Geschäftszeit: Montags — Freitag« 8—1 und 3—5 Uhr. Sonnabend« nur 8—1 Uhr und 2—3 Uhr. — Strengste Geheimhaltung aller Einlagen. — Oertliches >uiS Sächsisches. Riesa, 14. Dezember 1911. —* Am 4. Dezember waren hier in Grundstücke der ViSmarckstraß« am hellichten Tage zwei Einbrüche »erllbt worden, wobei dem Diebe Geld und Schmuckgegen- ßände in die Hände fielen. Der Einbrecher ist gestern in Döbeln in dem früheren Krankenwärter, jetzigen Fabrik- «btiter Hermann Erwin Hentzschel, geboren am 2. April 1883 in Chemnitz, zurzeit in Dresden wohnhaft, er mittelt und festgenommen worden. Einem hiesigen Schutzmann, der sich nach Döbeln begeben hatte, hat der Verhaftete die Einbrüche eingestanden. Die gestohlenen Wertgegenstände sind wiederlanzt worden, während da« Geld von dem Diebe bereit« verausgabt worden war. Da in letzter Zeit hier und in der Umgebung die Diebstähle sich immer mehr häuften, so wird man in der Beoölkemng über den in Döbeln gemachten Fang gewiß sehr erfreut sein —* Patentschau vom Patentbureau O. Klüger L Co., Dresden A., Schloßstrabe 2. TomaScztk, Nieder-Liitzschera, Post Ostrau: Dreiwege-Winkelstück für Rohrinstallationen. (Gm.) — W. Haack, Rtesa: verechnungS- schtebrr zur Ermittlung der Punktzahlen bei volk«tümlichen Wrtturnen und sportlichen Wettkämpfen. (Gm) — Ma schinenfabrik Imperial G. m. b. H., Meißen: rlsttt Zwischen wand versehenes Heizr öhrenbündel für Muldentrockner. (Gm.) — 88 In mehreren sächsischen Bezirken ist die Maul- und Klauenseuche gegenwärtig im Vbnehmen be griffe». In landwirtschaftlichen Kreisen erklärt man sich da» Zurückgehen vielfach damit daß der Viehbestand der