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und A«s»rg»p («diblM «st Zhychch. Amtsötatt st» bk Iwnigl. «mtrhauptm-misch-st Großenhain, bar Kbnigl. «mtrgeriSt «nd den Rat »er Stabt Nkk, sowie den Gemeinderat Grbba. SIS. Mittwoch, IS. September 1917, «Seiiss. 7». Jahr«. S'i E A Da« Riesaer Tagettatt erfchetM jeteu Ta« 8>8 her Aaiserl. Postanstalten vierteljährlich 2,Ä , -L da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen'wird nicht übernommen! "Preis für Li« 43 mm breit« Grund stzrift-Zeib »t s sprechend höher. Nachweisung«- und BermittelungSgebühr 20 Pf. Fest« Tläife. Bewilligte« Rabatt erlischt, wenn oer - U Konkurs gerat. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage .Erzähler an der Elbe". — 5 Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungSeinrrchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lies KiV Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goetheftraße 88. Verantwortlich,für R aoendr V,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtag«. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unser« Trllg« frei Hau» oder del Abholung am Schalter Mark, monatlich 88 Pf. Anzeige« für di« Nummer des Ausgabetage» smo bi» 10 Uhr vormittag» aufzugeben und im voran» zu bezahlen: «ine Gewähr für ' nicht übernommen. Prei» für di« 43 mm breit« Grundschrift-Htilr (7 Silben) SO Pf., OrtSvrei» 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent» ur Betrag verfällt, durch Klag« «ingezoge» werde» muß oder der Auftraggeber in - Im Fall« höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung Le» Bezugspreise». Redaktton: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrrch, Riesa. M. nicht unter 1.- M. 1.- M. O.SO M. mehr, 0.50 M. 4. - 5. - 7.50 9.- 7.- 8.50 7.— 5.— 12.- 11- 11.50 12. - 13. - 15.— 17.- 7.50 8.50 10.- Bei Lieferung auf Grund eines von der Reichsstelle für Gemüse und Obst ab geschloffenen oder von ihr genehmigten Lieferung^- vertraaeS. 4.20 M. 5.25 , 7.85 , 9.45 , 7.85 , 8.90 , 7.85 . 5.25 , 11.50 . 12.- . 12.50 , 13.50 . 15.50 , 17.50 „ 7.85 , 8.90 , 10.50 , Nachstehende Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst wird zur all« gemeinen Kenntnis gebracht. Die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 28. August 1917 — Nr. 199 der Sachs. StaatSzeitung vom 28. August 1917 —, betr. Höchstpreise für Gemüse, tritt anher Kraft, soweit sie sich auf Möhren, Karotten, Wirsingkohl, Rot kohl, Weißkohl und Zwiebeln bezieht. Das Verbot des Verkaufs von Möhren und Karotten mit Kraut (Verordnung des Ministeriums des Innern vom 1. August 1917 — Sachs. StaatSzeitung Nr. 177 —) bleibt in Kraft. Dresden, am 11. September 1917. 1841I- » o. Ministerium deS Inner«. 4284 Bekanntmachung über Höchstpreise für Gemüse. Auf Grund Les 8 4 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südftüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird bestimmt: 8 1. Der Preis für folgende inländische Gemüse darf beim Verkauf durch den Er« zeugen die- nachstehenden Sähe je Zentner nicht übersteigen: Verordnung über die Erhebung der Getreideernte und die Nachprüfung der Eruteflächenerhebung im Jahre 1917; vom 7. September 1917. Nach Verordnung des Präsidenten des KriegsernährungsamteS vom 30. August 1917 (Reichsgesetzblatt S. 753) findet auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 191S (ReichSgesetzblatt S. 401) in der Zeit vom 20. September bis 5. Oktober 1917 eine Erhebung der Getreideernte in Verbindung mit einer Nachprüfung der auf Grund der Verordnung über eine Ernteflächenerhebung im Jahre 1917 vom 20. Mat 1917 (ReichSgesetzblatt S. 413) vorgenommenen Ernte flächenerhebung statt. Zur Ausführung dieser Erhebung wird für das Königreich Sachsen folgendes verordnet: 1. Die Gemeindebehörden haben in der Zeit vom 20. September bis 5. Oktober 1917 die Ernteflächen von 1. Weizen s) Winterfrucht L) Sommerfrucht; 2. Spelz — Dinkel, Fesen — sowie Emer und Einkorn (Winter- und Sommerfrucht); 3. Roggen ») Winterfrucht L) Sommerfrucht; 4. Gerste ») Winterfrucht d) Sommerfrucht; 5. Hafer; 6. Gemenge aus den Getreidearten 1 bis 5 ruf Grund der bei der Ernteflächenerhebung vom 15. bis 25. Juni 1917 aufgestellten OrtSlisten unter Zuziehung von Sachverständigen und der Betriebsinhaber oder ihrer Stellvertreter einet Nachprüfung zu unterziehen. Diese Nachprüfung ist für jede« land wirtschaftlichen Betrieb gesondert vorzunehme«. Die als richtig befundenen Ernteflächen «ller landwirtschaftlichen Betriebe find mit Angabe des Betriebsinhabers und Mr laufen den Nummer in die OrtSlistO einzutragen. .. .2. Gleichzeitig mit der Nachprüfung der Ernteflächen sind do« jedem landwirt schaftliche« Betrieb der vom L» geerntete Durchschnittsertrag und der Gesamtertrag der unter l genannten Früchte zu ermitteln und in die OrtSllste einzutragen. Bei Spelz — Dinkeü Fesen — sowie Emer und Einkorn (Winter- und Sommerfrucht) ist der Ertrag in enthülster Frucht (Kernen) anzugeben. . 8. Die OrtSlisten sind sofort nach Beendigung der Erhebung zu einer Gemeinde- summe aufzurechnen und mit Einschluß der OrtSlisten der Städte mit revidierter Städte ordnung b» mm 10. Oktober 1917 an dl« Amtshauptmannschaft einzureichen. .. ..4. DieHlmtSbauvtmannschaften und bezirksfreienStädte haben die Ortsliften durch die für die Erntevorschätzungen gebildeten Kommissionen nachprüfen zu lassen und eine Znsammenftelluna der ,Ergebnisse, die Amtshauptmannschaften eine solche nach Gemeinden, einschließlich der Drttlisten. bi» »um 20. Oktober 1917 an da« statistische Landesamt ein- L für Weißkohl 2. für Dauerweißkohl vom 1. 12. 1917 ab 3. für Rotkohl 4. für Dauerrotkyhl vom 1. 12. 1917 an 5. für Wirsingkohl 6. für Dauerwirsingkohl vom 1. 12. 1917 ab 7. für rote Sveisemöhren und längliche Karotten 8. für gelbe Speisemöhren 9. für kleine runde Karotten 10. für Zwiebeln, lose bis 31. Oktober 1917 vom 1. November 1917 ab vom 1. Dezember 1917 ab vom 1. Januar 1918 ab vom 1. Februar 1918 ab vom 1. März 1918 ab 11. für Grünkohl bis 30. November 1917 vom 1. Dezember 1917 ab vom 1. Januar 1918 ab „ Saatzwiebeln bis zum Gewicht von 3 Gramm für das Stück fallen We^refie*' gelten für gesunde marktfähige Handelsware, frei verladen in Bahn wagen oder in Schiff. 8 2. Für das Einmieten wird dem Anbauer vergütet: 1. bei dem zu Ziffer 1, 3 und 5 genannten Gemüse bis 30. November 1917 Lei dem zu Ziffer 2, 4 und 6 genannten Gemüse bis 31. Dezember 1917 und vom 1. Januar 1918 ab je Monat und Zentner 2. bei dem zu Ziffer 7 bis 9 genannten Gemüse bis 30. November 1917 —- und vom 1. Dezember 1917 ab je Monat und Zentner 0.25 M. mehr. 8 3. Diese Verordnung tritt am 10. September 1917 in Kraft. Berlin, den 5. September 1917. ,ReichSstäle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly. v.Pfd. P. Pfd. v.Pfd. » ML- M. 1 . 1. 5. Die Ortslisten und ZusammenstelluNgSvordrucke werden den Amtshauptmann schaften und Stadträten der bezirksfreien Städte vom Statistischen Landesamt zur Ver teilung übersandt. Die Vordrucke sind rechtzeitig an die Gemeinden weiterzugeben. 6. Die Gemeindebehörden, Sachverständigen und KommissionSmitglieder sind befugt, zum Zwecke der Grbebung die Grundstücke landwirtschaftlicher Betriebsinhaber zu betreten. Die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber oder ihre Stellvertreter haben ihnen auf Ver langen Auskunft über Anbau- und Ernteverhältniffe sowie über die Ernteergebnisse zu geben und darüber vorhandene Aufzeichnungen vorzulegen. Die Amtshauptmannschaften und die Stadträte der Städte mit revidierter Städte ordnung können den vrobeweisen Ausdrusch von Getreide anordnen. 7. Die Ernteflächen find nur in d» und die Erträge nur in Zentnern anzugeven. 8. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von BetriebSinhabern, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der zu ihrer Ausführung er gehenden Bestimmungen verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, oder die den nach Punkt 6 Abs. 2 getroffenen Anordnungen nicht nachkommen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung oder der zu ihrer Ausführung ergehenden Be stimmungen verpflichtet sind, nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Maök bestraft. DreSden, am 10. September 1917. 4280 Ministerium deS Innern. 846 llLIä M.-.85 , -.85 . -.85 . -.85 M. -,64 p. Pfd. Abgabe bon Obst. Da wahrzunehmen gewesen ist, daß Obstund zwar auch solches, Las dem Kommunal- verband von der Landesstelle für Gemüse und Obst für den hiesigen Bezirk zugewiesen worden ist, von außerhalb des Bezirks Stehenden aufgebraucht wird, so wird hiermit an- geordnet, daß Obst nur an Bewohner des hiesigen Bezirks gegen Vorlegung der BrotauS- weiskarte abgegeben werden darf. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe vis zu 150 M. oder mit Haststrafe bis zu 6 Wochen bestraft. Großenhain, am 11. September 1917. 38 a VI. Die Königliche Amtsbauptmauuschaft. Abgabe vo« Marmelade. . „ Von Freitag, den 14. laufenden Monats ab wird in den einzelnen LebenSmittelver« teilungsstellen aufAbschnitt » über Marmelade. Kunsthonig der gelben VSarenhezngs^ karte II Marmelade zur Verteilung gebracht. Es entfallen auf den Kopf 300 Gramm. Der Verkaufspreis stellt sich wie folgt: „ ») Einfrucht-Marmelade Gorte l. Erdbeeren-Marmelade M. 1.40 Himbeeren-Marmelade , 1,40 Aprikosen-Marmelade „ 1,40 Johannisbeer-Marmelade , 1,08 Kirchen-Marmelade , 1,08 Heidelbeer-Marmelade , 1,02 Stachelbeer-Marmelade , —.93 reine Pflaumen- oder Zwetschen-Marmelade . —,64 Südfrucht-Marmelade , —,90 d) Zweifrncht-Marmelade Gorte H. Gruppe I. Erdbeer-Apfel-Marmelade Himbeer-Apfel-Marmelade Aprikosen-Äpfel-Marmelade Gruppe ll. Stachelbeer-Apfel-Marmelade Johannisbeer-Apfel-Marmelade Heidelbeerr-Apfel-Marmelade Kirsch-Apfel-Marmelade Gruppe m. . - Pflaumen-Avfel-Marmelade Die Entnahme hat bis spätestens den S». September 1S17 zu erfolgen. Die Bestandsanzeigen find bis spätestens LS. lausenden Monats früh an die Königliche Amtshauptmannschaft einzusenden. Großenhain, am 11. September 1917. 176 »lll. Der «ommuualverband. MMt R LakMer m M, W M WM ick. 8.2 der Bekanntmchung des Reichskommiffars für die Kohlenverteilung vom 17. Juni 1917 laßt die Frage unentschieden, ob ein gewerblicher Betrieb meldepflichtia ist, der -war im Winter monatlich 10 Tonnen Kohlen verbraucht, im Sommer aber weniger. Der Reichskommiffar für die Äohlenverteilung hat jetzt entschieden, daß)eder Betrieb im Sinne der angezogenen Bekanntmachung meldepflichtig ist, sofern die Kohlenbestellung Im September mindestens 10 Tonnen beträgt. Diejenigen Betriebe, die nach vorstehender Bestimmung der Meldepflicht unterliegen, bisher aber noch nicht gemeldet haben, werden aufgefordert, die Meldung umgehend nach zuholen. Meldevordrucke sind in der Ortskohlenstelle, Rathaus, Ratshauptkanzlei, Zimmer Nr. 2, gegen eine Gebühr von 15 Pfg. für vier zusammenhängende Karten zu entnehmen. Der Rat der Stadt Riesa, am 12. September 1917. Gßm. tzelmMnz, in sprsmn WM m Pelickm bck. Um eine möglichst sparsame Verteilung der zur Zeit nur in ganz beschränktem Maße vorhandenen Petroleumvorräte zu erreichen, fordern wir unsere Einwohner hiermit auf, auch in der Zeit nach dem 16. September dieses Jahres, Petroleum nur bet den Händler« »« kaufen, von denen sie das Petroleum früher bezogen habe«, und mit der Verkaufsstelle nur in dringenden Notfällen zu wechseln. -Vf i 2. Die Petroleumhäudler werden angewiesen, von den Kunden gegen Vorlegung der Brotausweiskarte Anmeldungen -um Petroleumbezuge anzunehmen und einen entsprechen- nen Vermerk über die erfolgte Anmeldung auf derBrotauSweiSkarte unter Beifügung de« Namens bezw. der Firma (z. B. „Petroleum liefert F. A. Kunze") anzubrtngen. Don Denjemgeu, deren Brotausweiskarte bereits mit einem solchen Vermerke versehen ist, dürfe» weitere Anmeldungen nicht angenommen weichen. Die Petrolenmhändler haben ein Ber-elchnis anzulegen. in das die angemeldeten Kunden mit Namen und Wohnung, LratgvsmvrkartestbeKrr und Lumm rr_e!t^raaea-fiuL».auch ist Leder Verkauf .von Petro-