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7V. Aadra. arrd Z^rr»rs»v ME mü> Izusts«-. Awtsötatt nr-r- für die Mntzl. Vmt-Havptmannschast Großenhain, da» König!. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Nieka, sowie dm Gemeinderat GrSVa. . Dienstag, 30. Oktober 1917, aveiivsl le Arbeitsamkeit und Sparsamkeit das Laus gut in Stand I die im Treppenhaus der Schule gegenüber der Bismarck- erhielt, mährend Doctor Marttnus bei seinem 200 Gul- > büste Aufstellung finden wird. Herr Studienrat Prof. Dr. lrS (s- -.1 . Riesa, den SO. Oktober 1917. —* ReformationSfetern. Ueber di« in den -1«« sigrn Schulen heute vormittag abgehaitenen Reformations- feiern wurden uns nachstehende Berichte freundlichst rur Vrrfüaung gestellt: ) Im Realprogymnasium mit Realschule fand heute vormütag «ine Festfeier statt, bet der Herr Professor Börner die Festrede hielt. Er sprach Wer Luthers häusliches Leben,schilderte die Hemmnisse, Verbindung mit Katharina von Bora ent am 18. Juni 1585 der Zwttunbvierziajäh! SnnstW. lie Sefmm m z«k» n Aiilchtttinsseii. Wie mit Verordnung vom 22. Oktober 1917 bekannt gegeben worden ist. können die neuen Zuckerkarten der Reihe 7 wegen Transportschwierigkeiten erst einige Tage nach dem 1. November beliefert werden. Um jedoch in der Zwischenzeit eine Beeinträchtigung der SauglingSernShrung zu vermeiden, wird Folgendes angeordnet: .. I- Die für «luder unter einem Jahre auSgegebenen beiden Zuckerkarten können mit ihrem ersten Vfundabschnitt bereit- vom 1. November 1917 ab beliefert werden. , 8 2. Zu diesem Zwecke sind die Karten vorher bet der vom zuständigen Kommunal- verband zu bestimmenden Stelle vorzulegen. Dabei ist der Nachweis zu erbringen, daß die Voraussetzung sofortiger Belieferung nach 8 1 gegeben ist. Die zur sofortigen Be- lieferung zugelafsenen Karten find durch Abstempeln des Stammabschnitts und des Be- zugSausweiseS kenntlich zu machen. 8 3- Da die Preise, zu denen der Zucker im neuen Wirtschaftsjahre abzugeben ist, noch nicht feftstehen, wird der Kleinverkaufspreis für den nach dieser Verordnung abzu gebenden Zucker mit . 40 Pfennig für 1 Pfund, ohne Rücksicht auf die Sorte, vorläufig festgesetzt. . . 8 4. Die Kommunalverbände haben die näheren Anweisungen zur Durchführung des 8 2 dieser Verordnung unverzüglich zu erlassen. Dresden, den 29. Oktober 1917. 613 N8I« Ministerium deS Innern. 5194 büste Aufstellung finden wird. Herr Studienrat Prof. Dr. Göhl dankte herzlich für die Stiftung, worauf Herr Prof. Kcrlich das Gebet sprach. In einem kurzen Schlußwort empfahl der Direktor des Krieges gedenkend die im Real- prvgymnasium errichtet« Sommelstelle für Weibnachtsganen . an unsere Krimer d-rauhen im Felde auf das Wärmste. Das Lutherlied erklang während der Feier, und am Schlüsse tönte «S glaubensstark: Und wenn die Welt voll Teufel wär! , Lutherfestspiel der Knabenschule. In der Turnhalle der Knabenschule fand heute Morgen 9 Uhr vor einer überaus zahlreichen Zuhörrrjchar die Aufführung des LutherfeftfpieleS von Fkan^SkudNagler statt unter Mit- »aS Messer Tageblatt erfcheMt jeden Ton «end« '/,7 Uhr mU Ausnahme der Sonn- und gestraae. Vezosspret», «am Vorauszahlung, durch unser« LrSger^M Hau, oder bet Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstatten vierteljährlich sA Marh monamch SS Pf. Anzeigen ftlr di« Nummer des Ausgabttage» sind bis 10 Uhr vormttwgsaufzuyeben und im voraus zu befahlen: «weÄewuhr für pL bas Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di, 48 nun breit« Brundsthrift-ZeUr (7 Silben) LO Pf, Orttprn» IS Pf.; zeitraubender unk tabellarischer Satz ent- LZ svrechend höher. Nachwstsung». Lnd «ermittLmg,gebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wmn der Betrag verMt, durch Klag« ewgezogen werden muh oder der Auftraggeber in «s Konkurs gerat. Zahlung«- und Erfüllungsort: Rtesa. WSchentliche Unterhaltungsbeilage -Erzähler an der Ülbe". — Im Fall« höher« Gewalt — Krieg ober sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der vefvrderungseinrtchwngen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung drr Zeitung oder aus Rückzahlung de« B«rug-pwis«s. K" Rotationsdruck und Berfaar Langer» winterlich. Riesa. «Ackästsstelle: «e-tbeltmhe 50. Berantworilich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; fiir Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Zucker für Säuglinge betr. Gemäß 8 4 der vorstehend abgedruckten Verordnung des Königlichen Ministeriums deS Innern vom 29. lfd. Mts. wird bestimmt, daß die nach 8 2 erforderliche Abstempe lung der Zuckerkarten für Kinder unter einem Jahr dnrch die Gemeind ebehörde zu er folgen hat. Großenhain, am 80. Oktober 1917. Der Kommunalverbarrd. Nachstehende Bekanntmachung der NeichSbekleidungSstell« wird hiermit zur öffent- lichen Kenntnis gebracht. Großenhain, am 25.Oktober 1917., d. L. 1065 Königliche AmtsSauptmannschaft. . — Bekleidungsstelle. — öekmi««Ast in LiWtllÄnMe idn LMm« irr Mißt vom 13. Oktober 1917. Auf Grund des 8 11 der BundesratSverordnung über die Regelung des Verkehi mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916 (Reich!. Gefetzbl. s. ,1420) und her 88 1 und 2 der BundesratSverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt: I. . DaS Verzeichnis » (Freiliste) und die beiden letzten Absätze des 8 2 der Bekannt- machtma des Reichskanzlers über Bezugsscheine vom 31. Oktober 1916 (RtichS-Gesetzbl. S. 1218) «halten folgende Fassung: Verzeichnis 1 «Freiliste). 1. Stoffe aus Natur- oder Kunstseide. 2. Halbseidene Stosse, -sofern Kette oder Schutz ausschließlich aus Natur- oder Kunst- seide besteht, und halbseidene Sammete. 3. Alle Gegenstände, die, abgesehen von Futter und Zutaten, ausschließlich aus den unter Nummer 1 und 2 genannten Stoffen hergestellt sind. Für Strümpfe und Handschuhe gelten jedoch die Bestimmungen unter Nummer 4. 4. Strümpfe und Socken aus Natur- oder Kunstseide. Darunter sind auch solche zu verstehen, die zu drei Vierteln oder mehr — der Fläche nach — aus Natur- oder Kunstseide bestehen, Füßlinge (Ersatzfiitze). Baumwollene, halbseidene und seidene Handschuhe, mit Ausnahme aller ganz oder teilweise gefütterten oder doppelt gearbeiteten oder geklebten Stoffhandschuhe. 8. BSyder, Kordeln, Schnüre und Litzen. Schnürsenkel. Hosenträger und Strumpf bänder. Gürtel aus Gummiband. 6. Spitzen und Besatzstickereien. Wäschestickereien, gemusterte und bestickte Tülle und Spitzenstoffe, sämtlich nur bis zu einer Breite von 30 cw. Tapifferiewaren. Posamennerwaren für Möbel- und Kleiderbesatz, Taschen mit oder ohne Bügel, Lampenschirme, Lichtblender. Als Tapifferiewaren gelten vorgezetchnete, unfertige oder fertige, mit der Hand oder maschinell hergestellte Nadelarbeiten und sonstige Handarbeiten, die als Zimmerschmuck oder als GebrauchSgegenstände dienen. Alle Be kleidungsstücke, Taschentücher und Bettwäsche gelten nicht als Tapisserie- waren im Sinne des vorstehenden Absatzes. 7. Mützen, Hauben, Hüte und Schleier. 8. Schirme und Schirmhüllen. 9. Teppiche, nicht waschbare Läuferstoffe. olsterwaren. tepvdecken und Daunendecken, deren Ober- und Unterseite nur aus Seide besteht, okakifsen. - „ ckte, bemalte oder bedruckte Fahnen, die mindestens zu einem Drittel der Fläche mit Bildwerk, Buchstaben oder Zahlen versehen fittd. «trotzen und fertig gefüllte Inletts find bezugsscheinpflichtig. 10. Hobel nstoffe, Gobelins und Brokate, gemustert gewebte futterte Gardinen, ungefütterte Decken und andere ung< aus vorgenannten Stoffen hergestellt find. Decken aus Plüsch oder Moauettestoffi. Alle einfarbige« und bedruckten Möbelstoffe find bezugsscheinpflichtig, sofern sie nicht unter Mer 1 und 2 der Freiliste fallen. 11. Tüll-, Mull- und MadraS-Gardinen und-Vorhänge, sämtlich, soweit sie mit einem abgrpaßtem Muster gewebt find. Gemusterte Tüll-, Mull> und MadraS-Gardinen meterweise, sofern sie ein Muster haben, das sie nur als Gardine kennzeichnet. . erhielt, während Doctor Marttnus bei seinem 200 Gul den Einkommen Bittenden gegenüber allzeit allzu offne Hand hatte. Auch Has rührende Verhältnis des vielbe schäftigten Vater- zu seinen Kindern, seine seist- und ge mütvollen Reden bei Tische, der so manchen osfenstand, s<ttlderte der Redner. Ein Reformator^ auch des ehe lichen und häuslichen Lebens, so schloß der Redner, ist MaRtn Luther gewesen, Segensströme find gestossen durch > ihn auf Kirche, Schule und HauS. Nach der Rede erklang e, ine sich Luthers mächtig Trümpelmanns NesormationS-KUntante lop. 38). ckaegenstellten, bis Hieraus überreichte der Erste der Untersekunda, Fritz Hän- Konfektionierte Gardinen, konfektionierte Portieren, konfektionierte Fenster- und Wandbehänge. Ungefütterte Decken, di« zur Hälfte oder mehr — der Fläche nach — aus Tüll, Filet, Stickerei» oder Spitzenstoff bestehen. EanevaS und Konaretzstoffe sind bezugsscheinpflichtig. 14. Baumwollene Stickereistoffe, baumwollene gewebte oder gewirkte Spitzenstoffe und baumwollene glatt oder gemustert gewebte undichte Kleiderstoffe. 15. Baumwollene bedruckte undichte Kleiderstoffe. 15d. Alle Gegenstände, die, abgesehen von Futter und Zutaten, ausschließlich aus de» unter Nummer 14 und 15 aenanntett Stoffen hergestellt sind. 16. Verbandstoffe und Damcnbmden, orthopädische Bandagen, Schweißblätter. Wegen orthopädischer Korsette siehe Nummer 24. 17. Konfektionierte genähte Weißwaren (ungewaschen), insbesondere Bäffchen. Rüsche« Halskrausen. Jabots. 19. Uniformbesatz, Militäruniformen. MilitärauSrüstüngSgegenstände, die ausschließlich nur von Militärpersonen ge tragen oder benutzt werden, nicht aber solche Gegenstände, die üblicherweise auch von Zivilpersonen getragen oder benutzt werden. Schuhe. Stiefel, Wickelgamaschen, Wäsche, Handschuhe und dergleichen sind keine MilitärauSrüstüngSgegenstände. 21. Mit Pelz gefütterte oder überzogene Kleidungsstücke. 23. Gummiunterlagen. 24. Korsette, soweit sie am 31. Oktober 1916 fertiggestellt waren. Orthopädische Korsette, sofern sie in jedem Einzelfalle nach ärztlicher Anweisung besonders angefertigt werden. 28. Kravatten. 29. Taschentücher, die ein unbesttckteS Mittelstück von höchstens 400 Quadrat-Zenti metern haben und mindestens zu einem Drittel der Gesamtfläche ans einem ab gepaßten Spitzenrand oder eingearbeiteter Stickerei bestehen. 31. Holzschuhe, die ganz aus Holz oder in Verbindung mit einer Spange von höch stens 2 om Breite oder mit einem Kissen hergestellt find. 35. Gummimäntel und gummierte Badeartikel. Der Gummierung steht Ersatz- aummjerung gleich. . 36. Spielwaren aus Web», Wirk- and Strickwaren, soweit die dazu erforderlichen Stoffe am 2. September 1916 bereits zugefchnttien waren. « 37. Gegenstände, deren Kleinhandelspreis nicht mehr als 2 Mark für das Stück be ¬ trägt, mit Ausnahme von Strümpfen, Handschuhen, Taschentüchern, Scheuer tüchern, Staubtüchern, Fußlappen. Für Stoffe gilt jedoch die Bestimmung unter Nummer 38. Bon diesen Gegen ständen darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person nicht mehr als je 1 Stück der- selben Ware veräußert werden. 38. Stoffe bis zu Längen von 30 «a, sowohl Reste wie vom Stück geschnitten, sofern der Kleinhandelspreis für diesen Stoffrest , oder dieses abgeschnittene Stoffstück nicht mehr als 2 Mark beträgt. Von diesen Stoffresten oder abgeschnittenen Stoffftücken darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person nicht mehr als je 1 Stück derselben Ware veräußert werden. Auch dürfen diese mit anderen bezugsschein pflichtigen Stoffen oder Mengen zusammenhängend nicht verkauft werden. , „ In Fällen, in denen Rabatt auf die Preise gewährt wird, sind die Preise stach Abzug des Rabatts maßgebend. - - Alle nach dem 31. Ottober 1916 fertigaestellten Korsette müssen vor der Fettigstellung auf der Innenseite am unteren Rande oder auf der unteren Innen seite der Rückenstange den deutlich sichtbaren, unauswaschbaren Stempel: Nach dem S1. Oktober 1910 fettiggestellt, erhalten. Von dem in der Bekantmachung vom 31. Oktober 1916 voraeschriebenen Anfnahmeverzeichnis sind.auch künftig die verkauften Korsette abzuschreiben. Das Verzeichnis ist sorgsam aufzubewahren und den UeberwachungSpersonen auf^ Verlangen vorznlegen. Die Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 13. Oktober 1917. RttchsbekleiduugSstelle. Geheimer Rat vrBeutler. Reichskommiffar für bürgerliche Kleidustff. «otzlenadga-e. ,,_Die hiesigen Kohlenhändler sind angewiesen worden, auf Monat November ,«- nächst nnr die Kohlengrnndkatte, die Bezngskarte für kleingewcrbliche und kleinland- wittschaftlichc Betriebe und die Unternfieterkarte zn beliefern. Ob und in welcher Höhe auf November eine Belieferung der weiteren Zusatzkarten erfolgen kann, darüber wird Mitte November weitere Bekanntmachung folgen. Der Rat der Gtadt Riesa, den 30. Ottober 1917, Gßm. —... .?Pr geben hiermit bekannt, daß der auf die Zeit bis 31. Dezember 1918 als gewählte Ratskollegiums an Stelle des verstorbenen Herrn Stadtrat Bretschneider Herr Andrea- Müller, Inhaber der BahnhofSwittschaft und des BahnhofSfremdenhofeS, am 25. Oktober 1917 verpflichtet und einaewiesen worden ist. Der »tat der Stadt Riesa, am 30. Oktober 1917. Fnd. PctroleumbkMg i« Gröva. Mit,Rücksicht auf die geringen Mengen Petroleum, die die hiesigen Händler zur- zert zugewresen erhalten, können in Zukunft nur noch diejenigen Haushaltungen Petroleum bekommen» den« weder Gas- «och elektrische Beleucht» ng zur Verfügung steht. Diejenigen HausbaltungSvorstiinde, die weder Gas- noch elektrisches Licht in ihrer Wob- nung haben und Anspruch auf Pettoleumlieserung erheben wollen, werden nufgefordert, ihre Leben-Wittelkontrollkarten zur Abstempelung i« Gemeindeamt, Zimmer Nr. 6, porzulegen. Die Abstempelung erfolgt am Freitag, den S. November, vormittag- 8—1 Uh«. Zum Zwecke der Abstempelung ist eine vom Hausbesitzer eigenbäudie V^Ä^Ebeue Bescheinigung betznbringen, dasi in der Wohnung weder Gas« uvch elektrtfthe Leitung vorhanden ist. GröÜa, Elbe, am 25. Oktober 1917. Der Gemeindevorftaud.