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Riesaer GTageblatt Dienstag, A. Januar 1912, abends 65, Iahrg j>. zu s. r. und Anzeiger (CibMatt und An-eiger). Telegramm-Adresie: O U 6 I Yernsprrchstell, .Tageblatt-. Nies«. Nr. L0. für die König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. DaS Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljührlichcr Bezugspreis bei Abholung in der Expedition i» Riesa 1 Mark 50 Psg., durch unsere Träger irei inS Haus I Mark 65 Psg., de! Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten I Mark 65 Psg., durch den Bricftrüger srci inS Haus 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabvUiiemeMS werden angenommen. Anzeigen Annahmc slir die Nummer des Ausgabetages bis vorniittag 9 Uhr ohne Gewähr. Preis für di- kl-ingespaltene 43 mw breite KorpuSzeile 18 Psg. (LokalpreiS 12 Psg.) Zeitraubender und- tabellarischer Satz nach besonderem Tarif. . Rotationsdruck uud Verlag von L a n g e r L W i n t e rl i ch i n R i e s a. — Geschäftsstelle: Goethestraste SS. — Für die Redaktion verantwortlich: ArthurHähnel iu Riesa. 3968 L. Die AI»uI un«t ILI«iivn»viivIi«» ist in Oelsitz erloschen. Der als Sperrbezirk bestimmt gewesene Ort Oelsitz wird nunmehr Beobuchtungss gkbiet. Die als Beobachtungsgebiet bestimmt gewesenen Or.tc Pausitz und Jahnishausen mit Ortsteil Böhlen und selbständigem Guis-ezirk Jahnishausen bleibe» Beobach- InngSgebtet zu anderen Seuchensällen. Der Ort Müritz'ist aiS S.perrbejitk bestimmt. Weida wird aus dem Beobachtungsgebiet aukgeschieden. Großenhain, am 30. Dezember 1911. 3836 ä L. Königliche Amishauptmanuschaft. Nachstehend unter (-) wird die siir den Bezirk der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft auf das Jahr 1912 ausgestellte Liste der Sachverständigen, ans deren Reihe . . ' a. nach 8 8 der Verordnung vom 4. März 1881 die Sachoerständiqen zur Er mittelung und Feststellung der Entschädigungen siir wegen Seuchen getöteter Tiere, sowie b. die Mitglieder zu dem in Fällen von ß 9 unter b deS Gesetzes, die staatliche Schlachtoiehoerstcherung betr., vom 2. Juni 1898 in der Fassung vom 25. April 1906 zusammentretenden Bezirrsschätznugsausschnsz wählen sind, vorschriftsmäßig bekannt gegeben. Großenhain, den 13. Dezember 1911. 3792 o L. 3607 h L. Königliche AmtShanptmanpschaft, O Gutsbesitzer. Bruno Koppe in Adelsdorf, „ Arthur Albrecht in Altleis, „ Ltdö Johne in Baßlitz b. G., Rentier Karl. Thürigen in Banda,. Gutsbesitzer Ferdinand Heinrich i» Bauda, „ Karl Friedrich Zumpe in Bärnsdorf, „ Karl Fehrmann itt Bärtvalde, Privatus Richard Zietzschmann in Beiersdorf, Gutsbesitzer Karl Adolf Hähne in Beiersdorf, „ Karl Gottlob Heinitze in Berbisderf, Nittergutsiuspekt'or Thalmann in Berbisdorf, Prit.atus August Müller in Bieberach, Gutsauszügler Oskar Keilhauer in Blatterslebcn Nr. 1l- Rittergutsbesitzer Julius Cvome auf B-lochwitz, Wirtschaftsbcsitzcr Bruno Theilc in Bobcrscn, Rittcrgutspachtcr Max Kessel in Boden, Gutsbesitzer Bruno Johne in Pöhla b. G., Mühlenbesitzer Otso Boeltzig in Böhla b. O Gutsbesitzer Hermann Händler in Brockwitz, „ Dilhelm Hirsch in Lrößnitz, mtMMte beste KeckM- Die. ausgefüllten Stammrollen mit den dazu gehörigen GtburlSlistkN, Htburlss und Losuvgsscheintv, vestrafuugs- und Todrsmittetlnugen rc. sind bis 5. Februar 1912 anher einzurcichen. - - Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten vom Jahrgange 1892 haben, sofern sie nicht bereits zum aktiven Dienst cingetreten sind, bei der Ersatzkommission des GcstcllungsvrteS schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines bczw. dcS Befähigungszeugnisses zum Scestcuermann ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beautragen. Hierbei wird endlich auch noch darauf hingewiesen,' daß Gestellpflichtige unter Verzicht auf das Los im Mustcrnugstcrmine sich zum freiwilligen Diensteiulritt melden können, jedoch dadurch allein eine Berechtigung zur Wahl hcs Truppcntdils.nicht rrlaugcii; wen» möglich wird aber feiten der Ersatz-Kommission auf etwaige Wünsche der Gestellpflichtigcn Rücksicht genommen. Militärpflichtige, welche daher bei einem bestimmten Necgidiente rc. des deutschen Reiches dienen möchten, erlangen diesen Vorteil lediglich durch'hie Anmeldung bei dem Kommando des betreffenden Regiments rc. mit dem'in § 84 Ziffer 2 der Wchrordnnng bezeichneten Meldescheine. . Uebrigcns wird zur Handhabung der Kontrolle unter Hinweis, ans Anlage 3 zu A 106 der Wehrordnung lS. 433 Gesetz- und Verordnungsblatt 1901) in Verbindung mit den amtshanptmannschaftlichen Erlassen vom 28. Juli 1897, D, 2705, und 29. November 1897, v. 3733, eingcschärft, daß von allen zuziehendcn männlichen Personen im Alter vom voll endeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre ein Ausweis über ihre Militärvcrhältnissc und soviel Reservisten, Landwehrleute, Ersatzreservistcn und zur sHiSpösition der Ersatzbchördcn beurlaubte Leute anbelangt, der Nachweis über erfolgte Meldung bei dex.Kontrollstelle zu erfordern, falls sich aber hierbei Mangel ergeben, sofort Anzeige hierher beziehentlich an das. Königliche Äezirks-Kouum'-cha zu c> statten ist. Großenhain, am 28. Dezember 1911. v. 697. Der Zivil-Vorsitzende der Kgl. Ersatzlorumissiou des AushebuugsbeMS Großenhain. In Ergänzung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1911 — abgedruckt tn Str. 258 des Riesaer Tageblattes — wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis' gebracht, daß die Reichstagswahle« am 12. Januar 1912 in der Zeit von vormittags 10 Uhr bi« nachmittags 7 Uhr stattfinden. Königliche Amtshauptmannschaft Srotzenhai», am 30. Dezember 1911. Erlaß, die Ätimeldrmg zur Rekrutierungs-Stammrolle betr. Die in den Städten und Landgemeinden des hiesigen AushcbungSbezirkö aufhältlichen Militärpflichtigen des deutschen Reiches, welche entweder im Jahre 1892 gcdorcn oder früher zurückgepellt und daher wieder geftellpflichtig sind, werden hierdurch aufgcfordcrt, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen und Nachteile, sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar 1912 zur Eintragung in die Neltrnticrungs-Stammrolle bei dem Stadtrate oder Gemeindcvorstande ihres dauernden Aufenthaltsortes gehörig anzumcldcn. Als dauernder Aufenthalt ist cmzusehen: «. für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirtschaftsbcamtc, Handlnngsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Vcr- hälinis stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sic in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen: Fabrikarbeiter rc., welche außerhalb ihres Wohn ortes beschäftigt sind, werden als am Wohnorte — nicht am Beschäftigungsvrte — mcldepflichtig behandelt. b. Für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten, der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, der die Genannten angehörcn, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufcnhalt, so meldet er sich bei der OrtSbehörde seines Wohnsitzes. Wer innerhalb deS Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stanuprolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eitern vdcr Familienhänpier ihren letzten Wohnsitz hatten. Sind Militärpflichtige voll dem Orte, an welchem sie sich zur Stammrolle anznnieldcu haben, zeitig abwesend (ans der Reise begriffene Handlungsgehilfen, ans See befindliche Seeleute rc.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Anmeldung zu bringen. Die Stadträte und Gcmcindcvorstände wollen die Meldepflichtigen zur Aumcldung noch besonders auffordern beziehentlich in sonst geeigneter Weise dazu ausdrücklich anhalten. Die in Straf- und Besserungs-Anstalten, Gemeinde-, Arbeits--^ Heil- und Kranken- Anstalten, sowie iir Privat-Heil- und Kranken-Anstalten untcrgebrachten Gestellpflichtigcn sind nach 8 25° Abs. 2 der Wehrordnung von den Vorstehern dieser Anstalten zur Stamm rolle cmzumelden. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß die Bestrafung Gestellpflichtiger wegen unter lassener Anmeldung zur Stammrolle nach der Verordnung vom 30. Juni 1877 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 241) den Stadträten und Gcmcindevorständen zusteht. Bezüglich des Eintrags in die Stammrolle ist folgendes zu beachten: die Dezirkszugehörigkeit der Gcburis- und Anfeuihalisorle ist nach Maß gabe der Landwehr-Bezirkseinteilung für das deutsche Reich iAnlage 1 zu § 1 der Wehrordnung S. 387 des Gesetz- und Verordnungskl. von 1901) genau anzugcben. Fehlt auf einem Geburts- oder Losungsscheine die Angabe des betreffenden KrciscS oder Bezirkes (Amtshauptmannschaft oder Landratamtes rc.), so ist der Gcstcllpflichtige genau darnach zu fragen, dafcrn auch seine übrigen Legitimationspapiere Aufschluß darüber nicht geben sollten. Hinsichtlich des Berufs bez. der Beschäftigung der Militärpflichtigen wird auf die Verfügung vom 11. Dezember 1901, Nr. 1361V, verwiesen und die ge naueste Nachachtung derselben den Stammrollenführern zur Pflicht gemacht. Die Vormünder der Gestellpflichtigcn sind in Spalte 6 a mit Vor- und Zu namen, Stand und Wohnort einzutragen; der Stand des Vaters ist in Spalte 5o anzugeben resp. vorher zn ermitteln und zwar auch dann, wenn letzterer verstorben ist. Lebt nur die Mutter noch, so ist auch deren Aufenthaltsort genau anzugebcu. Im übrigen wird auf die genaue Ausfüllung der Spalte« 7, 8, 9 und 10 hingewiesen. In'die Nekruticrungsstammrollen sind fortan nur alle diejenigen Strafen einzu tragen. welche nach der Verordnung des Bundesrats, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile, vom 16. Juni 1882 — Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 309 — in die Strafregister ausgenommen werden. Dagegen ist von einer Aufnahme der in den Strafregistern nicht geführten Polizeistrafen Abstand zu nehmen. Die be treffenden Mitteilungen der Gerichtsbehörden rc. sind von den Gemeindevorständen mit der Stammrolle anher einzureichen. Unterlassungen der Stammrollenführer in dieser Beziehung werden mit Ordnungsstrafen bis zu 15 Mark geahndet werden. Zweifelhafte Angaben sind nicht mit Tinte einzutragen; die betreffende Rubrik ist entweder leer zu lassen oder nur mit Bleistift auszufüllen. Seeleute, See-, Küsten- und Hafffischer, Schiffszimmcrleute und Segelmacher, Maschinisten, Maschinistengehilfen und Heizer von See- und Flnßdampfern, Schiffsköche und Kellner (Stewards) müssen, wenn sie zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung zählen, hinsichtlich ihrer Berufsart genau bezeichnet werden. g. Diejenigen Gestellpflichtigen, deren Faniilien- rc. Verhältnisse eine Zurückstellung der Militärpflichtigen nötig erscheinen lassen, sind rechtzeitig an das Anbringen eines bezüglichen Zurückstellungs-Antrags nnd an die Anzeige und Bescheinigung aller dabei in Betracht kommenden Umstände zn erinnern. UßHS ÄR finden in Lfadi und Land de« Bezirks Riesa PO S S" ES EG'SS V S" und Vivien angrenzenden Ortschaften