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Mkfaer GGagMM 7«. J«hrz. Montag, 10 September 1917 abends. 21V Kennen, oas wiucc , o,ou „ 8 18. Der Händler darf im Kletnverkauf an Verbraucher überschreiten: - - ;>..»L..- 1^ ../'s '8 l 2^50* M. 1,70 . 0,70 . 2,15 , 1,45 «>„ 0,70 , ' 2.50 . 1,80 1,00 j . 2,00 1,60 , i,oo-, 1,15 , 1,10 „ 6.50 . 6.20 , 2,75 , 2,50. , 1.20 . 0,60 , 1,80 , 1,70^-, 5.25 . 4.25 „ 1,95". 1,00 > 2,20 1,70 1,00 1,20 1,15 6,75 6,40 2,85 2,60 1,25 0,60 1,90 1,80't 5,50 4,40 „ „„„ , gelten allgemein, die ««d A«r»rs»r (Metlgtt NN» ADä-er). * Amtsötatt -r?- Ke Lle ik-nlgl. AmtShauptmmmschast Großenhain, da- König!. LknttgeriLt und den Skat d« SkM Nkß^ sowie den Gemeinderat GröVa. bei Tieren über 35 kx für 0,5 kx 4. bei Hasen s) unter 3 Kg Gewicht mit Balg füv 0,5)Kz b) über 3 kx Gewicht mit Balg das Stück ohne Balg das Stück «- 5. bei wilden Kaninchen mit Balg das Stück ohne Balg das Stück 6. bei Fasanen Hähne, das Stück Hennen, das Stück Zuständig zur Erteilung der Erlaubnis ist der Borstand des Kommunalverbandes, in besten Bezirk der Antragsteller wohnt. Die Erlaubnis wird nur an Personen erteilt, die zuverlässig sind und bereits vor dem 1. August 1914 den Wildhandel selbständig betrieben haben. Für jede Ausweiskarte ist eine Gebühr von 3 M. zu entrichten. Die Erlaubnis kann jederzeit, namentlich wegen Verstößen gegen die Preis- und Ueberwachungsvorschriften, widerrufen werden. Die Ausweiskarte ist dann der ausftellen- den Behörde zurückzugeben. Die Ausweiskarte muß bei Ausübung des Handels mitgeführt und den Personen, mit denen Geschäfte abgeschloffen werden, sowie den UeberwachungS- und Poltzeibeamten vorgewiesen werden. 8 14. Das gewerbsmäßige Aufkäufen von Wild ist nur den zugelaffenen Händlern gestattet. Die entgeltliche Abgabe von Wild unmittelbar a« Verbraucher ist uur in offenen Verkaufsstellen den zum Verkauf zugelaffenen Personen, sowie dem Jagdberechtigten an Ortsbewohner und Jagdteilnehmer unmittelbar nach Schluß der Jagd gestattet. Das gewerbsmäßige Zerwirken von Wild durch Jäger ist verboten. 8 15. Jeder Wildhändler hat über seinen Geschäftsbetrieb ein Vnch zu führe«, aus dem Name und Wohnort des Lieferers, Art. Menge und ErwerbspretS des Wildes, sowie die im Ladengeschäft oder an Wiederverkäufer abgegebenen Mengen, bei letzteren auch Name und Wohnort des WiederverkäuferS ersichtlich ietn müssen. Beim Verkauf an Wiederverkäufer ist ein Schlußschein in doppelter Ausfertigung auszustellen, in dem Art, Menge und Preis des Wildes zu verzeichnen ist. Mich näherer Vorschrift des Kommunalverbandes, mindestens jedoch allmonatlich find dimGeschiiftSbücher und Schlutzschetne der Gemeindebehörde zur Prüfung vorzulegen, die eingenommenen Fleischmarken und Hasenkarten abzugeben. 8 16. Der Jagdberechtigte bat nach näherer Anordnung des KommunalverbandeS, mindestens jedoch allmonatlich, seine Schußliste abzuschließen und dem Kommunalverband nebst Schlußscheinen, eingenommenen Fleischmarken und Hasenkarten abzugeben. Ueber diejenigen fleischmarkenpflichtigen Wildmengen, die er selbst verbrauchen will, hat er außerdem seiner Ortsbebörde unmittelbar nach der Jagd zwecks Anrechnung aus den Schlachtviehbezua Anzeige zu erstatten (vergleiche 8 9). Der Kommunalverband hat, soweit markenpflichtiges Wild an Einzelpersonen, Gast wirtschaften und dergleichen verkauft wurde, die Ortsbehördei des, Empfängers zweck» Ueberwachung des Verbrauchs zu benachrichtigen. — v. Höchstpreise für Wild« s 8 17. Der Jagdberechttgte darf, gleichgültig, ober^ an'dse rlffüäyMestnre, «neu Händler oder unmittelbar an den Verbraucher verkaufte folgende Preise nicht überschreiten» i I II m 1. bei Rehwild (mit Decke) .für 0.5 »S 1,80 M. 1,40 M. 1H0 M. 2. bei Rot- und Damwild (mit Decke) für 0,5 Kg-Av -1,10 TA - 1,20 1,30 - 3. bei Wildschweinen mit Schwarte. " """ ,iiso 1^5/L 6,85-', 5,75 5,45 . 1,70 1.60 . 4.95 , 3.90 „ 1. bei Rehwild . . Rücken und Keule (Ziemer und Schlegel) für 0,5 kg Blatt oder Bug für 0,5 kg Kochfleisch für 0,5 kg 2. bei Rot- und Damwild Rücken u. Keule für 0,5 Kg Blatt oder Bug für 0,5 LZ Kochfleisch für 0,5 kg , 3. bei Wildschweinen - — s) bei Tieren bis zu 35 einschließlich Rücken u. Keule für 0,5 Ke Blatt oder Bug für 0,5 kg Kochfleisch für 0,5 Ke i>) bei Tieren über 35 KZ Rücken u. Keule für 0,5 Kg Blatt oder Bug für 0,5 kg Kochfleisch für 0,5 kg t. bei Hasen » s) unter 8 k- mit Balg ohne Aufbruch für 0,5 Ke ohne Balg für 0,5 KZ l>) über 3 Kx mit Balg ohne Aufbruch das Stück ohne Balg » „ für den Rücken (langgeschnitten, ungesäubert) für beide Keulen „ . Läufchen für Hasenklein, wozu Kopf, Herz, Leber,-Lunge, Brust gehören 5. bei wilden Kaninchen mit Balg das Stück ohne „ , , 6. bei Fasanen Hähne, daS Stück Hennen, das Stück 8 19. Diese Preise unter I in den vorstehenden — „„ Preise unter ll darf der -«gelassene Wildhandler und die Abnahmestelle in Orten über 10000 bis 3000Ü Einwohner ohne Rücksicht auf den Jagdort bewilligen bez, am Orte der Niederlassung im Kletnverkauf fordern, die Preise unter lll darf der »ugelaffene Wild händler und die Abnahmestelle in Orten über 80000 Einwohner bewilligen bez. fordern. , 8 20. Die vorstehend festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Höchstpreis gesetzes vom 4. August 1914. , vl. TchlttMemmmmrgEu. - ^.8 21. Zuwiderhandlungen «erden mit Gefänanis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe Lis zu zehntausend Mark oder mit einer dttfer Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung des Wildes, aus das sich die strafbare Hand lung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob es dem Täter gehört oder nicht. 8 22. AgdbereLttgten, die ihrer Ablieferungspflicht nicht »der nicht vollständig Nachkommen, kann die Jagdkarte entzogen «erden. E Da« Messer Tageblatt ersflelut letze» Le« avenb» '/,7 Uhr mir LuSna-m» der Son»- und Festtage. Vem«»tzrei«, gegen Vorauszahlung, Lurch Unser» LrSger frei Hau« oder Lei Abholung am Schalte, her Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,SS Mark, monatlich SS Pf. Süzetge» fllr di« Nummer br« Ausgabetage« sind bi« 10 Uhr vormittag« aufzugeben und im vorau« zu bezahlen: «in« Bewähr für da» Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di« 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 2d Pf., OrtSpreu» IS Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz «nt- L» sprechend höher. Nachweisung»- und PermittelungSaebühr 20 Pf. Fest« Tarif«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der vettag verfällt, durch Klag« «ingezogen werden muß oder Ler Auftraggeber in - A KonlurS gerat. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» o Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder aus- Rückzahlung de« Bezugspreise». -UL Rotationsdruck und Berlag: LangerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goet-estvaße 59. Verantwortlich für Redaknon: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm DIttrich, Riesa. rSS»S««SSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSS»SSSS»SSSSSSVSS»S Ausführungsverordnung über den Verkehr mit Wild. Zur Verordnung, des Stellvertreters des Reichskanzlers über den Verkehr mit Wild vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 607), der Retchsfleischordnung vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 941), sowie den Bekanntmachungen über die Regelung der Wildvreise vom 24. August 1916 und über die Festsetzung der Preise für Wild vom 17. September 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 659 und 1046) wird bestimmt: 1. Ablieferungspflicht. 8 1. Der Jagdberechtigte (Eigenjagdberechtigter, Pächter, angestellter Jäger) hat 1. von allen auf Treibjagden erlegten Rehen die Halste der Strecke, - 2. von jeder mehr als 10 Stück betragenden Hafenstrecke — ohne Rücksicht auf die Art der Jagd — die Hälfte - des 10 Hasen in gerader Zahl übersteigenden Teils der Strecke abzuliefern und zwar haben zu liefern die Jagdberechtigten * ») in den Kommunalverbandsbezirken Grimma, Borna, Rochlitz, Leipzig-Stadt an die Abnahmestelle der Stadt Leipzig; aus dem Kommunalverbandsbezirk der Amtshauptmannschaft Leipzig sind 1000 Hasen SN die Stadt Leipzig abzuliefern; i>) in den KommunalverSandSbezirken Großenhain, Meißen, Oschatz, Dresden- Stadt an die Ablieferungsstelle der Stadt Dresden; e) in den Kommunalverbandsbezirken Döbeln, Flöha, Chemnitz-Land, Chemnitz- Stadt _ an die Abnahmestelle der Stadt Chemnitz. . Für die Jagdberechtigten in den übrigen Bezirken bestimmt die zuständige KreiS- bäuptmannschast die Abnahmestelle, sie kann diese Befugnis für alle oder einzelne Bezirke ihres Kreises dem Vorstand des Kommunalverbandes überlassen. Dieser kann in wild armen Gegenden auf jede Ablieferung verzichten. Ueber den nicht ablieferungspflichtigen Teil des Jagdanfalls kann der Jagdberech- tigte im Rahmen der bereits bestehenden und der nachfolgenden Vorschriften (88 9 bis 12) frei verfügen. Weitergebende Beschränkungen sind unzulässig. 82. Die nach 8 3 der Verordnung vom 12. Juli 1917 vorgeschriebene Anzeige hat zu enthalten Zeit und Gebiet der Jagd, Zeit und Ort der Schlußstrecke des Jagdtages, sie hat nach Vereinbarung mit der Abnahmestelle schriftlich oder drahtlich oder durch Fern spruch zu erfolgen. Die Kosten trägt die Abnahmestelle. 8 3. Die Ueberuahme des avzuliefernden Wildes erfolgt gegen sofortige Bezahlung nach näherer Vereinbarung mit der Abnahmestelle. Kommt eine Vereinbarung nicht zu stande, hat der Jagdberechttgte das Wild — die Hasen, wie üblich, auf Stangen gereiht an die Abnahmestelle zu senden. Die Gefahr und Kosten der Beförderung ab Ort der Schlußstrecke trägt in jedem Falle die Abnahmestelle. .. . Die Abnahmestelle hat dem Jagdberechtigten über jede Ablieferung einen Schluß schein auszustellen, aus dem Art, Anzahl und Preis des Wildes ersichtlich Ist. 8 4. Vor Aufnahme der Schlußstrecke darf über das erlegte Wild nicht verfügt «erden. Jagen dieselben Jäger am gleichen Tage in mehereren Jagdbezirken, so gilt das Jagderaebnis als eine Jagdstrecke. Wird dasselbe Jagdrevier in einem Jagdjahr mehrmals auf Hasen bejagt, so gilt zur Vermeidung von Gesetzesumgehungen die Strecke aller einzelnen Jagdtage als eine Gesamtstrecke, diese unterliegt also der Ablieferungspflicht soweit sie 10 Hasen übersteigt. 8 5. Die Vorstände der Kommunalverbände haben der für ihren Bezirk in Frage kommenden Abnahmestelle bis spätestens 15. September ein Verzeichnis der Jagdbezirke Und des Namens und Wohnorts der Jagdberechtigten mitzuteilen. „ ,86. Streitigkeiten zwischen Jagdberechtigten und Abnahmestellen entscheidet die für den Jagdbezirk zuständige Kreishauptmannschaft, über Beschwerden gegen deren Ent- ' scheidung endgültig das Ministerium des Innern. > 8 7. Die Abnahmestellen der Städte Leipzig, Dresden und Chemnitz haben aller 2 Wochen und zwar spätestens am Mittwoch für die letzten beiden Kalenderwochen dem Mlnifterium des Innern, die übrigen Abnahmestellen der Kreishauptmannschaft anzu zeigen, wieviel Wild an sie geliefert worden ist. „88. Jeder Jagdberechtigte hat Schustlisten zu führen, in Die ohne Rücksicht auf die Art der Jagd jeder Jagdanfall an Rot-, Dam-, Reh- und Schwarzwild, Hasen, Kaninchen, Wtldgeflügel und seine Verwertung einzutragen ist. Die vorgeschriebenen Vordrucke sind beim Kommunalverband erhältlich. v 11. Markeuzwaug. 8 9. Nach der Verordnung über die Regelung des Fleichverbrauchs vom 21. August 1916 (ReichSgesetzblatt S. 941) unterliegt dem Fleischmarkenzwang wie Schlachtviehfleisch das Muskelfleisch mit einaewachsenen Knochen von Rot-, Dam-, Schwarz- und Rehwild. Ausgenommen find der Wildaufbruch einschließlich Herz und Leber sowie Wildköpfe. Hasen dürfen nur auf Hasenkarten (vergleiche nachstehend unter lll) abgegeben werden. Daneben find die Kommunalverbände berechtigt, auch für Hasen den Fletschmarkenzwang sinzuführen. Machen sie hiervon Gebrauch, so sind Fletschmarken abzugeben: für einen ganzen Hasen mit Läufen, jedoch ohne das Hasenklein (Herz, Leber, Bruststücken und Kopf): . 20 Zehntelanteile für den Rücken mit Hinterkeulen: 16 „ „ „ . allein: 8 „ , die Hinterkeulen allein (jede 4): 8 » „ die Vorderläufchen allein (jedes 2): 4 „ Hasenklein unterliegt dem Markenzwang nicht. Für den Bezug von Hasen und Hasenfleisch wird die Gültigkeit der Fleischmarken um 2 Wochen über ihre aufgedruckte Gültigkeitsdauer hinaus verlängert. Hl. Hasenkarte«. , „8 10. Die Abgabe von Hasen an Verbraucher einschließlich der Gastwirtschaften, Sveiseanftalten usw. ist nur gegen Hafenkarte zulässig. Die Karte hat 5 Teilabschnitte. Beim Erwerb eines ganzen Hasen ist die ganze Karte mit allen 5 Abschnitten, bei dem Erwerb eines Rückens mit Hinterkeulen sind 4 Abschnitte, bei dem eines Rückens oder der Hinterkeulen allein 2 Abschnitte, bei dem der Vorderläufchen allein oder des Hasenkleins 1 Teilabschnitt abzugeben. » - . 8 11. Die Sasenkarte wird «ur auf Antrag von der OrtSbehörde auSgeaeben. Jeder Haushalt erhält für je 1 bis 8 ihm angehörende Personen eine Hasenkarte. Kinder unter 6 Jahren werden nur zur Hälfte gerechnet. Gastwirtschaften dürfen für je 1 bis 4 ständige VerpflegSgäste eine Karte erhalten. Als ständiger Verpflrgsgast gilt, wer regelmäßig wenigstens eine Hauptmahlzeit in der betreffenden Gastwirtschaft einnimmt. „ JEgdverechtigte erhalten keine Hasenkarten. Jäger können gegen Vorweisung ihrer Jagdkarte für ihre Person neben der Karte für ihren Haushalt eme Hasenkarte erhalten. Die Ausgabe der Karte ist auf der Jagdkarte von der auSgebendcn Stelle in dauerhafter Form zu vermerken. » - » *2. Die Hasenkarte ist lediglich Sperrkarte, gibt also keinen Anspruch auf Be- lieferung, sie kann bei einem zum Verkauf zugelaffenen Händler -ur Belieferung angemeldet werden. - - . . IV. Ueberwachung des WildverkehrS. - L. «er aewerbSmSßig Wild im Königreich Sachsen an- und verkaufen will, bedarf dazu des besonderen Erlanduisl die auf Antrag durch Ausstelluna einer Ausweis. karte erteilt «Kd und für da» ganz« Königreich gilt. bei Tieren im Gewicht bis zu 35 tx einschl<0,S 1,25A, 0,75'^ 0,80F. 5.25H. 5,50 h. 4,95 r , 5,20 1,50., 1,60 1,40^, 1,50 ö, 4,50' 4,75 3,50 , 3,70 - - : folgende Preise nicht ll 2,70 M 1,80 , 0,80 . 2,35 , 1,65?» 0,75^ lll 2,90 M. 1,90 0,90 2,50 1,80 0,80 2,90 2,10 1,00 2,40 1,90 1,00 1,25 1,20 7,00 6,75 8,00 2,70 1,30 0,60 2,00 1,90 5,75 4,50 Orten über