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Riesaer K Tageblatt « « d A »r e l s e r WeU«a Md Lqel-n). HS» 6 S» spE»M .»«,«» « m«s*. «r.» »er König!, «mtshauptmarmschaft Großenhain, des König!. Amtsgerichts «nd des StadtrathS z« Ries«. Donnerstag, 16 Mai 18SS, MendS 48. Jahr«. Da« Riesa« Tageblatt «schütt jv« Ta, Abend» mit Ausnahme d« Sonn« und Festtage, vwvIjShrttch« vegnMeei» bei Whalung in den «rpckttpm, in Riesa «nd Strehla, dm AiiIgadtsleM», semi« am Schalt« der tatjert. Poftanftaltm 1 Matt 25 Ps^ durch di, Tttlg« frei in« Han« 1 Mart SV Pf, durch dm Brvsträg« frei in» Hau» 1 Mark Ri Pf. A^ei,en^l»nah»» fite dir Ruuon« de» Ausgabetage» bi» Vannittag 9 Uhr ohne Sewähr. Druck «ch Verlag w» Lauge» S Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Kastauienpratz« LR — Mir di» Redacttm mmnvoartlich: Her». Schaidt i» Riesa. Mke. Brennscheite, 281 778 Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern voni 30. April d. I., Haushaltungsliste (Drucksache Nr. I), Landwirthschaftskarte (Drucksache Nr. II), Gewerbebogen (Drucksache Nr. III), Anweisung für die Zähler (Drucksache Nr. IV), Kontrolliste (Drucksache Nr. V), kief. Brennknüppel, „ Aeste. birk. Rm. birkene kieferne birkene kieferne // Auf dem Hauptreviere: Kahlschlag in Äbtheilung 26 (Lichte Eichen). Rm. Rm. ,k Hiernach werde» die Bezirkseinwohner auf die Wichtigkeit der anzustellen- den Erhebungen noch ausdrücklich hiugewiesen und glaubt die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft die Erwartung aussprechen zu können, dast sowohl durch freiwillige Anerbietungen zu den Funktionen der Zähler, als auch sonst in jeder Weise die ausführenden Gemeindebehörden und bez. Commissionen bei der Erledigung ihrer schwierigen Obliegenheiten thunlichst Entgegenkommen und Unterstützung finden werden. Großenhain, am 14. Mai 1895. Die Königliche Amtshauptmannschaft. v. Wilucki. Auf der Hoische: Durchforstungen in den Abth 90, 91, 92. 241 381 134 164 252 11 3 2 4 122 50 Bekanntmachung, die Berufs- und Gewerbezählung betreffend. Nachdem durch das Reichsgesetz vom 8. April d. I. (Seite 225 des Reichsgesetzblattes) die Vornahme einer Berufs- und Gewerbezählung im Jahre 1895 für das Deutsche Reich angeordnet war, ist in Gemäßheit 8 4 des vorerwähnten Gesetzes durch Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 16. April 1895 als Tag zur Vornahme der Erhebungen der 14. Juni dss. Jrs. festgesetzt worden. Die Ergebnisse derselben werden nicht zum Zwecke der Besteuerung, sondern im Interesse der Wissenschaft und der Staatsverwaltung erwünscht und ist deßhalk dabei jedes Eindringen in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse ausgeschlossen. Die Angaben sind von den einzelnen Haushaltungsvorständen (auch einzeln lebenden Personen), Betriebsleitern oder deren Vertretern zu machen; nur aushilfsweise können die Einträge auf Grund der gemachten Angaben von den Zählern selbst bewirkt werden. Wer die Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet oder die vorgeschriebene» Angaben zu machen sich weigert, wird mit Geldstrafe bis zu SV M. nach 8 k» des Gesetzes vom 8. April d. I. bestraft. Die Zählung erfolgt gemeindeweise. Ihre unmittelbare Ausführung liegt auch bezüg lich der selbständigen Gutsbezirke den Gemeindebehörden (Stadtrath zu Radeburg, Gemeinde vorstände) ob, welche unter ihrer fortdauernden Verantwortlichkeit dafür eine oder in großen Gemeinden auch mehrere Zählcommissionen einsetzen können. Für die Erhebung ist jede Gemeinde mit über 50 Haushaltungen in mehrere räumlich begrenzte Zählbezirke einzutheilen. Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler bez. ein Vertreter desselben zu bestellen, dem die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählbogen obliegt. Dieses Amt ist ein Ehrenamt und sind dazu möglichst freiwillig sich meldende Per sonen, deren Gemeinfinu und Befähigung dafür bürgt, dast sie die Zählungs geschäfte mit Umsicht auskühren werden, zu wählen und vorher durch Handschlag zu verpflichten. Bei der Zählung kommen folgende Drucksachen in Anwendung: a. die b. die 6. die ä. der 6. die k. die . x. die Anweisung für die Gemeindebehörden (Drucksache Nr. VI), ft. der Gemeindebogen (Drucksache Nr. VII). Die Gemeindebehörden bez. Zählungs-Commissionen haben sich mit den sämmtlichen vorbezeichneten Zählpapieren, insbesondere auch mit der auf der Haushalmngsliste, der Land- wirthschastskarte und dem Gewerbebogen ersichtlichen Anleitung zur Ausfüllung, sowie mit den Anweisungen für die Zähler (Drucksache Nr. IV) und für die Gemeindebehörden (Druck sache Nr. VI) bekannt zu machen und deren Inhalt bei Vornahme der Erhebung zu berück sichtigen. Die erforderliche Anzahl von Formularen wird den Gemeindebehörden bis spätestens den SV. Mai d. I. zugehen; etwaiger Mehrbedarf ist unter gleichzeitiger Begründung ungesäumt der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschast behufs Nachlieferung anzuzeigen. Die Bildung von Zähleommissionen muß bis spätestens zum SS. Mai, die Eintheilung der Gemeinden in Zählbezirke bis zum 1. Juni d. I. erfolgt sein. Die Austheilung der Zählformulare an die einzelnen Haushaltungen und An stalten hat in der Zeit vom 1«. Juni Bormittags bis 13. Juni Mittags zu er folgen und sind diese Formulare am 14. Juni 18VS mit den erforderlichen Ein trägen zu versehen. Die Wiedereinsammlung der Zählformulare hat am 14. Juni Mittags zu beginnen und ist spätestens am 1«. Juni d. I. zu beenden. Den Gemeindebehörden (Zählungs-Commissionen) liegt ob, die von den Zählern zurückgelieserten Zählpapiere alsbald zu prüfen, insbesondere auf ihre Uebereinstimmung mit den Angaben der Kontrolliste sestzustellen. Etwaige aufgefundene Mängel sind, soweit nöthig, aus Grund unmittelbar mündlich, stets nach dem Stande vom 14. Juni d. I. einzuziehenden Erkundigungen z« beseitigen. Auf Grund der geprüften und richtig gestellten Kontrollisten ist der Gemeindebogen (Drucksache Sir. VII) auszufüllen. Die betreffen den Arbeiten sind bis spätestens zum SV. Juni d. I. zu beenden. Nachdem die Gemeindebogen abgeschlossen und beglaubigt sind, sind die geprüften Zählformulare gemäst 8 H der Verordnung vom 3V. April 18VS zu ordnen und zu verpacken und sobald als thunlich, und zwar für Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohner längstens bis zum 1. Juli, für gröstere Gemeinden längstens bis zum IS. Juli d. I. an die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschast «inzureichen. Bekanntmachung. Bei der Bestellung von kirchlichen Handlungen sind zugleich auch die in der Gebühren ordnung festge'etzten Gebühren an die Kirchkasse abzuführen. Die Kirchkasse befindet sich Kastanien straße 17, l und ist geöffnet jeden Wochentag von Vormittag 10 Uhr bis Nachm. 2 Uhr. Riesa, am 15. Mai 1895. * Der Kirchenvorstand. Bekanntmachung. An Stelle des freiwillig abgegangenen Aichgehülfen Bieligk ist heute der Gelbgießergehülfe Grast Paul Gmil Wetst hierseldst als Aichgehülfe in Pflicht gencmmen worden.j R'esa, den 15. Mai 1895. Der Stadtrath. Klützer. Holz-Versteigerung. Gohrischer Revier. Gasthof „zur Königslinde" in Wülknitz. Freitag, den S4. Mai 18VS, Borm. V Uhr. Auf dem Hauptreviere: Durchforstungen in den Abth.: 53, 54, 55 (Weißes Geheege, am Höllenwege) und im Einzelnen (Dürrhölzer) der Abth.: 19, 20, 22—25, 35—37, 40, 41, 48, 53, 54, 59—69, 78 (Alte richtens«, Neuland, Lichte Eichen, am Königsstand, Rustel, Träubel, Weißes Geheege, Sautränke, Brand, am Gohrisch, Kiengehau und Diebswinkel). Brennknüppel, Aeste. Königl. Forstrevierverwaltung Gohrisch und Königl. Forstrentamt Moritzburg, am 13. Mai 1895. Eppendorfs. * Mittelbach. Bekanntmachung. Mit Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschast wird wegen grundhafter Herstellung der Communicationsweg von Leutewitz «ach Riesa vom SV. bi- S7 Mai dieses Jahres für den Fährverkehr gesperrt und letzterer auf den Poppitz-Boritzer Communications weg beziehentlich über Hayda verwiesen. Leute witz, den 15. Mai 1895. Funke, Gemeindevorstand. Sonnabend, den SS. Mai 1805, Borm. S Uhr. kieferne Brennscheite, „ Brennknüppel. „ Aeste, „ Stöcke, kiefernes Astreisig, Klötzer, 14—20 cm Oberstärke, 2—5 m Länge, 1466. L. Sonnabend, den 18. Mai 1895, von Norm. 1v Uhr an, sollen im Hotel zum „Kronprinz" hier 14 neue Bettstellen, 1 Schrank, 3 halbfertige Kleider schränke, 2 Brodschränke, 1 Kommode, 1 Vertico, 1 Waschtisch, 1 nußbaum pol. Büffet, 1 großer Spiegel, 1 Pianoforte (Flügel) und 1 Fahrrad mit Guminireifen gegen sofortige Bezahlung meistbietend versteigert werden. Riesa, 13. Mai 1895. Der Oer.-Vollz. des Kgl. Amtsger. Sekr. Gidam. Oerltiches nno Sächsisches. Riesa, 16. Mai 1895. — Das Ministerium des Innern erläßt eine Berord- aung betr. Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Stweineseuche, der Schweinepest und des Rothlaufs der Schweine. — Der Besitzer von Schweinen ist verpflichtet, I von dem Ausbruche der Schweineseuche, der Schweinepest I und des Rothlaufs unter seinem Schweinebestande und von s allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, auch da» Thier von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten. — Die gleichen Pflichten liegen dem ¬ jenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzer»,der Wirt schaft vorfteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte be- kindlichen Thiere deren Begleiter und bezüglich der in frem den Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der be treffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden. — Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit