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Riesaer O Tageblatt >r Montag, ZS. Februar 1917, abeabS. 47 » et statt. ISKOr - v'rL.; fwärts tSeri, era 25. > 163V. v rrroo r. Nasser HS i»r flktuali. ktion. Preise atzsch. » I8vo 4 ««d A«r»rg»r MedM m» ZUychrr). Amtsblatt -r^ für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, j sowie den Gemeinderat GrVba. bestehenden Wahlvorstand geleitet. Vorsitzender des WahlvorstandcS ist der Betriebs»,,» ternehmer oder sein Bevollmächtigter; er beruft für jede Wahl die beiden Beisitzer aus den ältesten Wahlberechtigten (8 2). Solln- und Feiertage verlängern den Ablauf von Fristen dieser Wahlordnung nichts II. Vorbereitung der Wahl. 3 s. Wählerliste«. Der Detriebsunternehmer oder sein Bevollmächtigter bat für jede Wahl eine Liste der Wahlberechtigten aufzustellen. Vorhandene Listen (Krankenkassenlisten, Lohnlisten können benutzt werden. Der Wahlvorstand kann die Wählerlisten ergänzen. 8 6. WahlauSschreiben.) Der Wahlleiter (Wahlvorstand) hat spätestens 20 Taae°) vor dem letzten Tage der Stimmabgabe (8 13 Abs. 1) ein WahlauSschreiben zu erlassen. Im WahlauSschreiben ist die Zahl der zu wählenden Ausschuß»,itqlieder und Ersatz- männer zu veröffentlichen, anzugeben, wo die Wählerliste zur Einsicht ausliegt, daß Ein- spräche gegen die Wählerliste zur Verneinung des Ausschluffes binnen drei Tage nach dem ersten Tage des Aushanges (Abs. 3?) beim Wablleiter (Vorsitzenden des Wahlvorstandes) anzubringen sind, und zur Einreichung von Vorschlagslisten mit dem Hinweis darauf aufzufordern, daß nur solche Vorschlagslisten berücksichtigt werden, die spätestens eine Woche nach dem ersten Tage des Ausbanges (Abs. 8?) bei dem Wablleiter (Vorsitzenden des Wahlvorstandes) elngehen, und daß die Stimmabgabe an die zugelasscnen Vorschlags listen gebunden ist. Ferner ist anzugeben, wo die Vorschlagslisten nach ihrer Zulassung (8 9) zur Einsicht der Wähler ausliegen, wo die Wähler den Wahlnmschlag (8 12 Abs. 2) empfangen, sowie wann und wo (8 13 Abs. 1) sie den Wahlnmschlag mit ihrem Stimm zettel abaeben können. Endlich ist im WahlauSschreiben mitzuteilen, wo die Wahlordnung zur Einstcht ausliegt. Eine Abschrift ob« ei« Abdruck des WahlauSschreibenS ist an einer oder mehreren geeigneten, allen Wahlberechtigten zugänglichen Stell«,, die der Wahlleiter (Wahlvorstand) bestimmt, bis zutn letzten Tage der Stimmabgabe (8 13 Abs. 1) oder bis zu dem Tage, an dem bekannt gemacht wirb, daß eine Stimmabgabe nicht stattfindet (8 11 Abs. 4^ auSzuhängen und in lesbarem Zustand zu erhalten 8 7- Entscheidung von Einsprüchen gegen die Wählerliste. lieber Einsprüche gegen die Wählerliste (8 5, 8 6 Abs. 2) ist vom Wahlleiter (Wahl- Vorstande) mit tunlicher Beschleunigung zu entscheiden. Wird der Einspruch für begrün det erachtet, so ist die Wählerliste entsprechend zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer vor dem Beginne der für die Stimmabgabe gesetzten Frist (8 13 Abs. 1) mitzuteilen; sie kann nur mit einer Anfechtung der Wahl im ganzen angefochten werde» 8 8. Vorschlagslisten?) Ltstenvertreter. Jede Vorschlagsliste soll wenigstens so viel nach 8 3 wählbare Bewerber nennen, wie Ausschußmitglicder und Ersatzmänner zu wählen sind. Die einzelnen Bewerber sind unter fortlaufender Nummer oder in sonst erkennbarer Reihenfolge aufzufnhren und nach Fami lien- und Dor- (Ruf-) Namen, Beruf und Wohnort zu bezeichnen. Die Vorschlagslisten müssen von mindestens drei Wahlberechtigten unterschrieben sein. Ist nicht einer der Unterzeichner ausdrücklich als Vertreter der Vorschlagsliste bezeichnet, so kann jeder Unterzeichner als Listenvertreter angesehen werden. Der Listcnvertreter ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlleiter (Wahlvorstande) die zur Beseitigung von An ständen erforderlichen Erklärungen abzugeben. Unterzeichnet ein Wähler mehr als eine Vorschlagsliste, so wird sein Name nur auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf. den übrigen Listen gestrichen. Sind mehrere Vorschlagslisten, die von demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht, so gilt die Unterschrift auf derjenigen Liste, welche der Unterzeichner binnen einer ihm festgesetzten Frist von höchstens zwei Tagen bestimmt. Unterläßt dies der Unterzeichner, so entscheidet das Los. Weist «ine Vorschlagsliste infolge der Streichung nicht mehr die vorgeschriebene Zahl von Unter schriften auf, so ist dem Listenvertreter die Beschaffung der fehlenden Unterschriften binnen einer ihm zu setzenden Frist anheimzugeben. Sind alle Unterschriften gestrichen, so ist die Vorschlagsliste ungültig. (8 10 Abs. 1). Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig. 8 9. Bezeichnung und Prüfung -er Vorschlagslisten. Der Wablleiter (Wahlvorstand) hat die «„gereichten Vorschlagslisten nach der Reihen folge ihres Eingangs mit OrdnunaSnummern zu versehen, sie zu prüfen und, soweit die Listen nicht ungültig sind (8 10 Abs. 1 Satz 1), Anstände umgehend dem Listenvertreter (8 8 Abs. S Satz 2 und 8) mitzuteilen. Zur Äeseitigung der Anstände ist eine Frist zu fetzen. Spätestens drei Tage vor dem Beginne der für die Stimmenabgabe gesetzten Frist") sind die zugelassenen Vorschlagslisten in geeigneter Weise zur Einsicht der Beteiligten aus zulegen oder auszuhängen. Solange dies nicht geschehen ist, kann eine Vorschlagsliste durch eine von allen Unterzeichnern der Lifte unterschriebene Erklärung zurückgenommev werden. 8 10- Ungültige Vorschlagsliste«. Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet «„gereicht werd«,, oder wenn sie nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften tragen. Ungültig sind auch Vorschlags listen, auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge (8 8 Abs. 1 Satz 2) aufge führt sind, wenn der Mangel nicht rechtzeitig (8 9 Satz 2) beseitigt wird. Ist ein vorgeschlagener Bewerber nicht in der im 8 8 Äbs. 1 Satz 2 bestimmten Weise bezeichnet, und kommt der Liftenvertreter der Aufforderung des Wahlleiter (Wahl vorstandes), die Lifte zu ergänzen, nicht rechtzeitig nach (8 9 Satz 2), so kann der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen werden. 8 11- Fehle« gültiger Vorschlagsliste«. Berufung von AuSschutzmttgliederu und Ersatzmännern. Wahl ohne Stimmenabgabe. Wird keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat der Wahlleiter (Wahlvorstand) dies sofort bekanntzumachen (8 6 Abs. 3) und zur Einreichung von Vorschlagslisten eine Ein Musser für da» WahlauSschreiben iss im Anhang unter Nr. l abgedruckt. ') Mit Einschluß des letzten Tages der Stimmabgabe steht hiernach für die eigentliche Wahl ein Zeitraum von drei Woche« zur Verfügung. Diese Zeit reicht aber auch bequem ans. Beispiel für di« Fristberechnung: Letzt« Tag der Stimmabgabe: 24. S. 1917, Aushang des WahlauSschreiben»: 8. 3. 1917. «) Beispiel« für die Frkstb«r«Hnung: Erster Tag de« putzbang": 3. S. 1917. Ende der Einspruchsfrist: 6. S. 1917. Ende der Listeneinreichungsfrist: 10. 8. 1917. *) Ein Muster für die Vorschlagsliste ist im Anhang unter Nr. 3 avgebruckt. ') Beispiel für die Fristberechnung: Erster Tag der Stimmabgabe: 22. 3. 1917, Auslegung der BorlchlaoKttUen- lväteü«»» lü L. »it Wegen der Errichtung ständiger Arbeiterausschüsse und besonderer Ausschüsse für die Angestellten sAngestelltenausschüfl«) in den für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben, für die Titel Vll der Gewerbeordnung gilt und in denen in der Regel min destens 80 Arbeiter oder in denen mehr als SO nach dem DersicherungSarsetze für Ange- stellte versicherungspflichtige Angestellte beschäftigt werden, wird vom Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Kriegsministerium nach 811 des ReichSaesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 8. Dezember 1916 (Reichs gesetzblatt S. 1338) Folgendes bestimmt. Die Ausschüsse sind vom Detriebsunternehmer entweder für den gesamten Betrieb oder für die einzelnen Betriebsabteilungen zu errichten. Jedenfalls müssen alle Arbeiter hezw. Angestellte des Betriebes durch einen Ausschuß vertreten sein. Die Ausschüsse bestehen bei einer Anzahl bis zu 250 Arbeitern oder 250 Angestellten aus wenigstens 5 Mitgliedern. Für je 50 weitere Arbeiter oder Angestellte bis zur Zahl von 500 erhöht sich die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse um wenigstens eins. Bei mehr als 500 Arbeitern oder Angestellten müssen die Ausschüsse aus wenigstens 10 Mitgliedern bestehen. Außerdem sind Ersatzmänner in der doppelten Zahl der Mitglieder zu wählen. Die Wahl erfolgt nach anliegender Wahlordnung. Wahlberechtigt nnd wählbar sind die volljährigen Arbeiter bezw. die versicherunaS- pflichtigen Angestellten des Betriebs oder der Betriebsabteil,rng ohne Unterschied des Ge schlechts, soweit sie die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. IV. Scheidet ein Mitglied eines Ausschusses aus der Beschäftigung im Betrieb oder in der Betriebsabteilung ans, so verliert es dadurch auch die Mitgliedschaft im Ausschuß. An die Stelle der auSaeschiedenen und der zeitweilig verhinderten Mitglieder treten dw Ersatzmitglieder nach 8 27 der Wahlordnung. Sobald die Gesamtzahl .her herqnsicbüaren Aussckutzruitglleder und Ersatzmänner unter die vorschriftsmäßige Zahl der Ausschußmitgtteder finkt, ist zu einer Neuwahl des ganzen Ausschusses zn schreiten. Der Detriebsunternehmer oder der von ihm bestellte Vertreter beruft den Ausschuß und leitet seine Verhandlungen. Er kann sich an de» Erörterungen beteiligen; an den Abstimmungen nimmt er nicht teil. Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Ausschusses ist die Ladung aller Mitglieder und nötigenfalls der erforderlichen Stellvertreter unter Mitteilung der Beratungsgegenstände sowie die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der vorschriftsmäßigen Mitgliederzahl erforderlich. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt. Ueber jede Beratung des Ausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Berhandlungsleiter und wenigstens einem AuSschUßmitglied zu unterzeichnen ist. Soweit nicht nach 8 4 Absatz 2 des Gesetzes die Zuständigkeit des dort bezeichneten Ausschusses (Feststellungsausfchusscs) begründet ist, hat m Streitfällen über die Einrichtung, Wahl, Zuständigkeit oder Geschäftsführung der Arbeiter- und Angestellten-Ausschüsse die Ortspolizeibehörde (Ämtskauptmannschaft. Stadtrat in Städten mit revidierter Städte ordnung), und soweit es sich um Betriebe handelt, die der berg- oder betriebspolizeilichen Aufsicht des BergamtS unterstehen, das Bergamt zu entscheiden. Gegen die Entscheidung ist binnen einem Monat von der Eröffnung ab die Beschwerde zulässig. Auf Beschwerden über die Ortspolizeibehörde entscheidet die zuständige Kreis hauptmannschaft und auf Beschwerde» über das Bergamt die Kreishauptmannschaft Dresden. Die Entscheidungen sind endgültig. Auf ArbeiterauSschüffe, die schon am 6. Dezember 1916 auf Grund des 8 134 d der Gewerbeordnung oder auf Grund des Berggesetzes bestanden, finden die vorstehenden Vor schriften keine Anwendung. Ihre Mitglieder sind bei Ergänzungswahlen nach den Be stimmungen für diese Ausschüsse, nicht nach 8 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst zu bestellen. Dresden, den 21. Februar 1917. Ministerium des Inner«. 888 Wahlordnung für die Wahl der ArbeiterauSschüssc und Angcstelltenausschüfle nach 8 11 deS Gesetzes aber den vaterländischen Hilfsdienst vom 8. Dezember 1V1« (Rcichs-Gesetzbl.S. 1333). ) I. Allgemeine Bestimmungen. 8 i. Umfang -er Wahl. Die Zahl der zu wählenden Ausschußmitglieder bestimmt sich nach Punkt H der Nus- jübrungSbestimmungen des Ministeriums des Innern vom 21. Februar 1917.. Für die Ausschutzmitglieder werden Ersatzmänner in doppelter Zahl gewählt. Wahlberechtigung. Wahlberechtigt sind die volljährigen Arbeiter bezw. die versicherungspflichtigen Ange stellten des Betriebs oder der Betriebsabteilung, ohne Unterschied des Geschlechts, soweit sie di« deutsche Reichsangehöriakeit besitzen. Jeder Wähler bat «ne Stimme. 8 3. Wählbarkeit. Wählbar sind alle Wahlberechtigten. 8 4., Leitung -er Wahl. Kriftberechuung. Die Arbeiterausschüsse und die Angestelltenausschüsse werden für Betriebe oder Be triebsabteilungen je besonders in getrennter Wahl gewählt. Je nach Bestimmung des Betriebsunternehmers wird die Wahl durch diesen selbst oder seinen Bevollmächtigten oder durch einen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern i) Nach 8 11 Abs. 2 des Gesetze« sind die Mitglieder dieser Ausschüsse i« unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen, lieber die Grundsätze und die Durchführung einer solchen Wahl finden sich kurze Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den Musterwahlordnungen für die Organ« der Krankenkassen (Zentralblatt für da« Deutsche Reich 1918 S. 289, 333). Ausführlichere Darlegungen finden sich z. B. in: vr Schulz, „Die Wahl, insbesondere die Verhältniswahl, in der sozialen Versicherung", Berlin 1918, Verlag von Franz Dahlen, geheftet 2 M.; vr Schulz, „Die Ungültigkeit von Verhältniswahlen", Sonderabdruck au« der Monatsschrift für Arbeiter» und Änqestelltenoerficherung lv. Jahrgang, Heft 3, Berlin 1918, Verlag von Julius Springer, geheftet 1 M. Einigen sich die Wahlberechtigten auf eine gemeinsame Vorschlagsliste (8 11 Abs. 2 Satz 1), die sie entsprechend dem Stärkeverhaltni» etwa vorhandener Gruppen aüfstrllen können, so werden alle Schwierigkeiten, di« im Wesen der Verhältniswahl liegen, vermieden. Ein« Stimmabaabe findet -mm überhaupt nicht statt (S 11 Abi. 2 bi» 4). 70 Jabrg. Da» Riesaer Tageblatt erfchesttt l«e« Tag abend» '/,7 Uhr mtt Au»nahm« der Sonn- und Festtag«. vez«g«pret», aearn Vorauszahlung, durch uns«, Trager frei Hau» oder bei Abholung am Schalter de, Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige« für di, Nummer de» Ausgabetage« find bi» 10 Uhr vormittag» aufzuaeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tage« und Plätzen wird nicht übernommen. Pret» für die 43 mm breit« Grundschrift-Zeil« (7 Silben) 20 Pf., OrtSprr,» IS Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sa« ent- sprechend höher: Nachweisung»- und BermittelungSarbühr 20 Pf. Feste Tarife. 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