Volltext Seite (XML)
v. I treffend, vom 10. Sept. 187V (Ges - u. Lerord.-Bl. S. I D. 16 flgd.) und die Verordnung, eine Abänderung irr'PL Durch die in Punkt 2 der vorstehenden Bekanntmachung I S17 flgd ), I Ausführung des Gesetze» über die Sonn-, Fest- und Bußtag*. erwähnte Verordnung vom 15. März 18S5 sind aufgehoben k die Verordnung, die Abänderung einer Bestimmung der I feier unter dem 1v. Sept. 1870 erlassenen Verordnung be- worden: I zu Ausführung des Gesetze- über die Sonn-, Fest- und 1 treffend, vom 14. Oktober 1885 (Ges.- u. Verord^Bl. Die ߧ 5 und 8 der Verordnung, die Ausführung I Bußtagsfeier unter dem 1V. Sept. 187V erlassenen Verord- I S. 122 flgd ). deS Gesetzes über die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier be- s nung betreffend, vom 5. Februar 1884 (Ges.- u. Berord.-Bl. I S. Riesa, den ^^1895. Dkr Stüdtrath AM- Klötzer. Gattung der Betriebe. r. Bezeichnung der «ach 8 105 ä zngelaffene« Arbeite«. 2. Bedingungen, unter welche« die Arbeite« gestattet werde«. 8. 1. Leimgewinnung. In Anlagen, deren Betrieb auf die wärmere Jahreszeit beschränkt ist, der Betrieb während der Zeit vom 1. April bis zum 3V. November. In den übrigen Anlagen die Behandlung von Knochen mit Säuren (Maceration) und das Verkochen des Leimgutes zu Leimbrühe. Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stund« oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschtchten nicht länger als 12 Stund« dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegendeu Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens daS Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 2. Brauereien. Der Betrieb des Maisch- und Sudprozesses in denjenigen Brauereien, welche zur Kühlung ihrer Keller Kälteerzeugungsmaschinen nicht verwenden und innerhalb eines Jahres nicht länger als zehn Monate im Betriebe sind, während der Zeit vom 1. November bis zum 30. April. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts- und Osterfest keine An wendung. In Brauereien, welche Berliner Weißbier brauen, die am vorhergehenden Werktage unterbliebene Be reitung von Frischbier. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine An wendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Ständen oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag, 36 Stunden. Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegendeu Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelöst-n Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. Bon der Erfüllung der im Absatz 1 vorgeschriebencn Bedingungen bleiben diejenigen Brauereien befreit, in denen die Arbeiter innerhalb der Zeit vom Sonnabend Abend 6 Uhr bis zum Montag früh 6 Uhr im Ganzen nicht länger als 16 Stunden beschäftigt werden. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß 8 105 o Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß § 105 c Absatz 4 zu gewähren. 3. Herstellung von Choco- ladcn- und Zuckerwaaren, Honigkuchen und Bisquit. Ter Betrieb an 6 Sonn- oder Festtagen im Jahre. Diese Ausnahme findet^kuf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß 8 105 o Absatz 3 »her, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß 8 105 c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ort^polizcibehörde festge setzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der OrtSpolizeibe- - Hörde angezeigt werden. 4. Schneiderei im handwerks mäßigen Betriebe. Ter Betrieb an 6 Sonn- oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet ans das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts und Pfingstfest keine Anwendung. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizei behörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortsprlizeibehörde angezeigt werden. 5. Schuhmacherei im hand werksmäßigen Betriebe. Wie unter 4. Wie unter 4. , 6. Putzmacherei. Wie unter 4. Wie unter 4. 7. Kürschnerei. Der Betrieb an 4 Sonn- oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmel fahrts- und Pfingstfest keine Anwendung. Wie unter 4. Der schwedisch-norwegische Konflikt. Der norwegische Verfassungskonflikt hat sich zu einem schwedisch-norwegischen Konflikt hcrausgearbertel, wie dies zu erwarten war. Norwegen ist ein voUkon men selbständiges Land, das nach seiner Verfassung nichts gememsam mit Schweden hat, als den König. Aber schon sett fünfzig Jah ren sind in der Praxis sehr verschiedenartige Interessen beider Staaten gemeinsam behandelt worden, ohne daß der norwe gische Landlag daran Anstoß genommen hätte. Es ist das nach und nach Gewohnheitsrecht geworden, bei dessen Aus führung — wie allerdings zugegeben werden muß — Nor wegen oftmals zu kurz kam. Und da das die Norweger ein gesehen haben, so konnte die radikale Partei obenauf gelangen, die das Verlangen stellt, daß die verfassungsmäßigen Zustände wiederhergestellt werden. — Aber auch die Schweden, der stärkere und zahlreichere Part, wollen die durch das Gewohn heitsrecht erlangten Bortheile nicht so ohne Weiteres aufgeben, und König Oskar hat auf die Interessen und Empfindungen der Schweden ebenso Rücksicht zu nehmen, wie auf die der Norweger. Seine Stellung muß also — soll er cs nicht mit der einen Nation ganz verderben — eine vermittelnde sein. Der König hat nun einen neuen Versuch zur Beilegung des Union-Konfliktes gemacht: Dem schwedischen Reichstage und dem norwegischen Storthing sollen demnächst Vorschläge zugchen, in denen unter Wahrung der einheitlichen Vertretung nach außen den Norwegern eine über die Bestimmungen des norwegischen Verfassungsgesetzes weit hinausgehender Einfluß gewährt werden soll. Man wird kaum fehlgehen, wenn man annimmt, daß diese Vorschläge aus den Berathungen der Delegirten des schwedischen Reichstages hervorgegangen sind. — Die Ernennung solcher Delegirten ist als ein ganz un gewöhnlicher Schritt des Königs zu betrachten. Die Bedeu tung dieser Maßregel, die in den schwedischen Kammern selbst wie ein Blitz au- heiterem Himmel wirkte, spiegelt sich deut lich in der schwedischen und norwegischen Presse wider, in der sofort nach Mittheilung des königlichen Briefe- in den beiden Kammern des Reichstages kürzere oder längere Ausführungen m schienen. Seit dem Bestand des jetzigen Zweikammersystems ist ein geheimer Ausschuß noch nicht einberufen worden, wohl aber dreimal während des Sländereichstags, wobei die wich tigsten Anlässe 1847/48 und 1853 Vorlagen, nämlich der deutsch, dänische Krieg und der Krimkricg. Daß jetzt König Oskar zu einer so Aufsehen erregenden Maßregel greift, ist nicht zu verwundern, wenn man sich den Gang der norme- gischen Ministerkrise vergegenwärtigt, die sich nun schon seit dem 31. Januar, an welchem Tage das Ministerium Stang in Folge des für ihn ungünstigen Wahlausfallcs seine Ent lassung einreichte, hinschleppt, und erwägt, daß die vielfachen ' Versuche, die der König während seines Verweilens in Christiania zur Bildung eines neuen Ministeriums unter nommen hat, völlig ergebnißlos geblieben sind, endlich, daß die Kluft zwischen dem norwegischen Radikalismus und dem Königthum nicht überbrückt, sondern im Gegentheil noch weiter geworden ist. So unklar wie bei dem Rücktritt des Stang'schen Mi nisteriums, so unklar ist die Lage auch noch heule, und die Radikalen haben in der Zwischenzeit nicht etwa crnstäch ver sucht, Mittel und Wege zu finden, die eine Lösung des schweren inneren Zwiespalts ermöglichen. Ihr Auftreten, so di- Hinausschiebung der Frage der nachträglichen Bewilligung des noch unbezahlten norwegischen Anthcils für das diplo matische Budget, an das als Bedingung die Streichung der Wiener Gesandtschaft geknüpft war, konnte vielmehr nur dazu beitragen, für solche Schritte, wie den jetzt vom König unternommenen, den Boden vorzubereiten. Ünterm 10. Fe bruar richtete König Oskar sein bekanntes Schreiben an das Storthing, worin er betonte, wenn er ein radikales Ministe rium wähle, so müsse er zunächst das Versprechen haben, daß erst Verhandlungen zwischen Schweden und Norwegen statt fänden, bevor norwegischerseits eine Aenderung in dem ge meinsamen Konsulatswesen wie in der Leitung der auswär tigen Angelegenheiten beschlossen würde. Die Radikalen wiesen in ihrer Antwort gemeinsame Verhandlungen nicht ab, sofern sie mit dem in früheren Beschlüssen zum Ausdruck gebrachten Grundsätze übereinstimmten. Das ist aber gerade der Haken, denn das „Prinzip" besteht eben darin, daß Nor wegen unbekümmert um Schweden in Dingen, die auch dieses Reich angehen, Brschlüsse faßt, ohne sich erst rorher mit sei nem Nachbar ins Einvernehmen zu setzen. Dem ersten Schreiben des König« ist noch ein zweites und drittes gefolgt, aber eine Vermittlung wurde nicht er zielt. Dem Kö.äge blieb nichts übrig, als das Ministerium Stang zum Bleiben zu bewegen, dies jedoch lehnte die- ab. So ist Norwegen seit länger als acht Wochen ohne Ministe rium Seit Mittwoch weilte König Oskar wieder in Ehrt- stiania, um dort mit den leitenden Persönlichkeiten direkt verhandeln zu können. Diese Verhandlungen scheinen aber auch erfolglos gewesen zu sein, denn nach dem gestern mit- getheilten Telegramm aus Christiania beschloß der Verein der Linken des norwegischen Storthing« in einer am Dienstag Abend abgehaltenen Versammlung einstimmig die Ablehnung des Vorschlages, an der Bildung eines Geschästsministeriums ! heilzunehmen. Es bleibt nun abzuwarten, wie sich die Sache weiter entwickelt ; sie scheint sich noch schärfer zugespitzt zu haben. Der König ist nach Stockholm zurückgereist. TageSgeschichte. Deutsches Reich. Die „Hamb. Nachr." stellen noch Berichtigungen einzelner Ansprachen und Erwiderungen d.s Fürsten Bismarck in Aussicht, da die Reden in Folge der großen örtlichen Schwierigkeiten ungenau ausgenommen seien. Von freisinniger Seite wird in Abrede gestellt, daß am Sonntag eine Fraktionsversammlung stattgefunden habe, die dem Abg. Schmidt die Annahme der kaiserlichen Einladung untersagt habe. Herr Schmidt habe aus eigenem Antrieb gehandelt, und zwar aus Gesundheitsrücksichten. Die „Freis. Ztg.' hatte bekanntlich die Sache ganz anders dargestellt. Auch die freisinnige Partei hat also anscheinend ihre Offi- ziöscn, die zu dementiren verstehen und sogar das Leiborgan des Gcneralgewaltigen Lügen zu strafen sich unterfangen. Das Verhalten des ersten Reichstags-Vizepräsidenten, Abg. Schmidt, wird namentlich in ultramontanen Blättern sehr scharf verurtheilt. Die „Köln. VolkSztg." und die „Ger. mania" ergehen sich mit um so größerer Genugthuung in herbem Spott und Tadel, al- sie große Genugthuung über