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oder für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage vor geschriebenen Ruhezeiten der Arbeiter müssen ohne Unter brechung und ganz oder zum größeren Theil innerhalb der Zeit von 6 Uhr Abends deS vorhergehenden Werktages bis 6 Uhr Morgens deS nachfolgenden Werktages gewährt werden. In Betrieben, in welchen auf Grund der vorstehenden Bestimmungen Arbeiter an Sonn- und Festtagen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber innerhalb der Betriebsstätte an geeigneter, den Arbeitern zugänglicher Stelle eine Tafel aus zuhängen, welche in deutlicher Schrift den Inhalt der Be stimmungen unter I und II der Bekanntmachung vom 5. Frbr. 1895 (S. 12 des N.-G.-Bl.) und aus der nachfolgenden Tabelle die aus feinen Betrieb bezügl. Vorschriften enthält. Wie auS der nachstehend unter II abgedruckten Tabelle hervorgeht, ist den unter 3—6 genannten Gewerben der Be trieb an 6 Sonn- und Festtagen, dem unter 7 bezeichneten Gewerbe an 4 Sonn- und Festtagen im Jahre gestattet. Der unterzeichnete Stadtrath hat für seinen Bezirk diese freigegebenen Sonn- und Lesttage festgesetzt, wie folgt: 1. Für Herstellung von Chokoladen- und Zuckerwaaren, Honigkuchen und Bisquit: Aus die zwei letzten Sonntage je vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten. 2. Für Schneiderei im handwerksmäßigen Betriebe: wie unter 1. 3. Für Schuhmacherei im handwerksmäßige» Betriebe: wie unter I. 4. Für Putzmacherei: wie unter 1. 5. Für Kürschnerei: Auf die zwei letzten, den viert- und den sechsletzten Sonntag vor Weihnachten. v. Aus Grund von 8 105 s der G.-O. in Verbindung mit 8 I der Verordnung, die Abänderung einiger Ausführungs bestimmungen zu dem Gesetz über die Sonn-, Fest- und Buß- tagsseier vom 10. Sept'. 1870 betr., vom 15. März 1895 hat die Königliche Kreishauptmannschast Dresden bis auf Weiteres Folgendes verordnet: Für die nachstehenden Gewerbebetriebe werden die dabei angeführten Arbeiten von selbständigen Gewerbetreibende» und Arbeitnehmern an Sonn- lind Fest- bez. Bußtagen unter den beivcrmerkten und den weiteren Bedingungen gestattet, daß 1) bei diesen Arbeiten jedes nach außen hin bemerkbare Geräusch thunlichst vermieden wird und 2) Arbeiter, die auf Grund dieser Ausnahmebestimmungen mit Sonntagsarbeiten beschäftigt werden, während der aus diesen Ausnahmebestimmungen sich ergebenden Ruhezeit, außer bei Gefahr im Verzüge auch nicht zu solchen Arbeiten, die in deni betreffenden Betriebe »ach 8 105 v der Gewerbeordnung gestattet sind, und auch nicht zu Arbeiten in dem, etwa mit dem Betriebe verbundene» Handelsgeschäfte herangezogen werden dürfen. I. Ausnahmen für Gewerbe zur Befriedigung täg licher oder an Sonn- und Festtagen besonders her- vortrctender Bedürfnisse. 1) In Blumenbindereien (Kunst- und Handels gärtnereien, Blunienverkaufslädcn) ist das Binden von Blumen, Winden von Kränzen und dergl. an Sonn- und Festtagen während der für den Berkaus von Blumen in offenen Ver kaufsstellen freigegebenen Stunden gestattet. Bedingung: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, so sind die Arbeiter entweder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 0 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Halste eines Arbeitstages, und zwar spätestens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit frcizulasscn. 2) In Gasanstalten und Elektrizitätswerken sind an allen Sonn- und Festtagen Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet. Bedingung: Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden, oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden, oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbcitsschichten nicht länger -als 12 Stunden dauern, sür jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Tie den Ablöjungsmannschaften zu gewährende Ruhe muß das Mindestmaß der den abgelöstcn Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 3) Bäckereien und Konditoreien. n) In Bäckereien ist die Backarbcit bis Vormittags 8 Uhr, aber wo der Vormittagsgvttesdienst früher beginnt, nicht während des Gottesdienstes, sowie von Abends 10 Uhr an gestattet. Bedingung: Reben diesen Arbeiten dürsen Arbeit nehmer nur bis 6 Uhr Abends mit Arbeiten, die zur Wieder ausnahme des Betriebs am nächsten Tage nöthig sind, läng stens eine Stunde beschäftigt werden. d) In Konditoreien sind die gewöhnlichen Arbeiten von Mitternacht bis Sonn- oder Festtags Mittag außerhalb der Zeit des Gottesdienstes gestattet. Im Falle dringenden Bedürfnisses kann jedoch die untere Verwaltungsbehörde sür ihren Bezirk oder sür Theile ihres Bezirks die Arbeiten auch während des VormittagSgvttrsdicnstcs, aber nicht über 10 Stunden gestatten. In den Nachmittagsstundcn ist nur die Herstellung und das Austragcn leicht verderblicher Waarcn, die unmittelbar vor den, Genüsse hergcstcllt werden müssen (EiS, Kremes und dergl.) nachgelassen. Bedingung: Sind in Konditoreien Arbeiter aus Grund — '—"" — vorstehender Bestimmung noch Nachmittags beschäftigt, so müssen sie an einem der nächsten 6 Werktage von Mittags 12 Uhr an von jeder Arbeit sreigelassen werden. Zu u und b. Für Betriebe, in denen sowohl Bäcker- waaren, als Konditorwaaren hergestellt werden, ist die Be schäftigung solcher Arbeiter, die ausschließlich mit der Her stellung von Konditorwaaren beschäftigt weroen, nach den Bestimmungen sür Konditoreien, die Beschäftigung der übrigen Arbeiter nach den Bestimmungen für Bäckereien zu regeln. Als Bäckerwaare ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömmlich unter Verwendung von Hefe oder Sauer teig ohne Beimischung von Zucker zum Teige hergestellt wird. 4) Im Fleischereigcwerbe sind die regelmäßigen Handwerksarbeiten an allen Sonn- und Festtagen für 3 Stun den, die bis zum Beginne der sür den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung der Verkaufszeit im Handelsgewerbe reichen dürsen, gestattet. Bedingung: wie zu I. 5) Im Barbier- und Friseurgewerbe sind die gewöhnlichen Arbeiten an allen Sonn- und Festtagen im Allgemeinen nur bis zwei Uhr Nachmittags freigegeben, darüber hinaus aber nur in den Wohnungen der Kunden gestattet. Bedingung: Wenn die Sonntagsarbeiten der Arbeit nehmer länger als 3 Stunden dauern, so sind die Arbeitnehmer entweder an jedem dritten Sonntag sür volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und zwar spätestens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit frei zulassen. Wenn die Arbeitnehmer durch die Sonntagsarbeiten am Besuche des Gottesdienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntage die zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben. 6) In Wasserversorgungsanstalten ist die Vor nahme von Arbeiten, die sür den Betrieb unerläßlich sind, an allen Sonn- und Festtagen freigegeben. Bedingung: Bei bloßem Tagesbetrieb wie zu 5, bei ununterbrochenem Betriebe wie zu 2. 7) Den Zeitungsdruckereicn ist der Betrieb an allen Sonn- und Festtagen, mit Ausnahme des zweiten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertags, bis 6 Uhr Morgens zur Her stellung der Morgenausgabe gestattet. Bedingung: Nach Herstellung dieser Ausgabe muß der Betrieb bis um 6 Uhr Morgens des folgenden Werk tages ruhen. 8) In photographischen Anstalten ist a) an den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten die Aufnahme von Porträts, das Kopiren und Retouchiren für 10 Stunden, bis spätestens 7 Uhr Abends, d) an allen übrigen Sonn- und Festtagen die Ausnahme von Porträts für einen fünfstündigen ununterbrochenen Zeit raum, der in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober spätestens um 5 Uhr Nachmittags, in der übrigen Zeit des Jahres spätestens um 3 Uhr Nachmittags enden muß, zugelassen. Die Ausnahme unter 5 findet keine Anwendung auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag, den Char- sreitag, die Bußtage und den Todtenfestsonntag. Bedingung: wie zu 5. 9) Den Garköchen sind die gewöhnlichen Arbeiten an allen Sonn- und Festtagen gestattet. Bedingung: wie zu 5. 10. In den Bekleidungs- und Neinigungsgewcr- bcn mit handwerksmäßigem Betriebe ist die Ablieferung be stellter Arbeiten an die Kunden bis zum Beginne der für den Hauptgottcsdicnst festgesetzten Unterbrechung der Verkaufs zeit im Handelsbetriebe zugelassen. II. Ausnahmen für Betriebe mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft. 1) Die nach 8 105« der Gewerbeordnung zulässigen Ausnahmen von dem Verbote der Svnntagsarbeit für Be triebe, die vorwiegend mit Wind oder unregelmäßiger Wasser kraft arbeiten, sind von den darauf Anspruch erhebenden Gewerbetreibenden, vorbehältlich der Bestimmung unter 2, zu beantragen. Dem Anträge sind die zu seiner Bcurtheilung erforder lichen Angaben über Art und Umfang des Betriebes, über den Umfang der Verwendung von Wasser- oder Windkraft, die Stärke der etwa daneben benutzten sonstigen elementaren Triebkraft, die Zahl der beschäftigten Arbeiter und soweit thunlich die Dauer der in den letzten drei Jahren infolge Master- oder Windmangcls nöthig gewordenen Unterbrechungen des Betriebes und die zur Bescheinigung dieser Angaben dienlichen Beweismittel bcizusügen. Für Anlagen, denen wegen vorwiegender Benutzung von Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft nicht bereits bisher Sonntagsarbeitc» gestattet gewesen sind, ist eine Berücksich tigung der Anträge nicht in Aussicht zu stellen. 2) Dagegen wird mit Rücksicht aus den zeithcrigcn Rcchtszustand allgemein, und ohne daß cs eines besonderen Antrages bedarf, der Betrieb der ausschließlich mit Wind arbeitenden sowie solcher Getreidemühlen, denen eine, erheblichen Schwan kungen unterliegende Wasserkraft ausschließlich als Trieb kraft dient, an 26 Sonn- und Festtagen, jedoch mit Ausnahme der ersten Feiertage der drei hohen Feste, des Charfreitags, der Bußtage und des Todtenscstsonntages außerhalb der Zeit des Gottesdienstes und ausschließlich der Zeit von Vormittags 7 Uhr bis zum Beginn des Vormittagsgottesdienstcs sowie der Betrieb solcher Papier- und Pappenfabriken, Holz schleifereien, Holz- und Strohstosssaüriken, die ausschließlich mit einer unregelmäßigen Wasserkraft arbeiten, an 20 Sonn- und Festtagen, jedoch mit Ausnahme der ersten Feiertage der drei hohen Feste, des CharfreitagS, der Buß tage und des Todtenfestsonntages den ganzen Tag über nach gelassen. Diese Vergünstigung erstreckt sich nicht nur auf diejenigen Arbeiten, welche unter Benutzung des Wind- oder Wasser triebwerks ausgesührt werden, sondern auch auf solche Arbeiten, die mit jenen Arbeiten derart im Zusammenhänge stehen, daß sie nicht wohl am vorhergehenden oder nachfolgenden Werktage vorgenommen werden können. Bedingungen: Den Arbeitern sind mindestens Ruhe zeiten gemäß 8 105 o Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung oder die oben in der Bedingung zu 15 angegebenen Ruhe zeiten zu gewähren. Die Sonn- oder Festtagsarbeiten sind von dein Gewerbe treibenden mit den im 8 1056 Abs. 2 der G.-O. bezeichneten Angaben über die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vorgenommenen Ar beiten in das daselbst vorgeschrirbene Verzeichniß einzutragen. L. Wenn zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens ein nicht vorherzusehendes Bedürfniß der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen eintritt, so können nach 8 1051 der G.-O. durch den unterzeichneten Stadtrath Aus nahmen von der Bestimmung des 8 105 b Abs. 1 für be stimmte Zeit zugelassen werden. Derartige Ausnahmen können nur vorübergehend auf bestimmte Zeit und ferner nur unter der doppelten Voraussetzung bewilligt werden, daß das Be dürfnis; zur Sonntagsarbeit trotz Aufwendung gehöriger Sorgfalt nicht vorherzuseheu gewesen und der durch den Aus fall der Sonntagsarbeit drohende Schaden unverhältnißmäßig, also so erheblich ist, daß demgegenüber die Beeinträchtigung, welche die Sonntagsruhe der Arbeiter durch die Ausnahme gestattung erfährt, nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann. Für die ersten Feiertage der drei hohen Feste, den Char- sreitag, die Bußtage und den Todtenfestsonntag sind solche Ausnahmen in der Regel nicht zu gewähren, ebenso ist die nachträgliche Ertheilung der Erlaubniß unzulässig. Unternehmer, welchen eine Ausnahme gemäß § 105 k der G.-O. verwilligt worden ist, haben die Verfügung aut Er fordern dem für die Revision zuständigen Beamten an der Betricbsstelle zur Einsicht vorzulegcn. Eine Abschrisl der Verfügung ist innerhalb der Bctriebsstätte an einer den Ar beitern leicht zugänglichen Stelle auszuhängcn. k'. Weiter haben die Königlichen Ministerien des Innern, sowie deS Kultus und öffentlichen Unterrichts durch Verord nung vom 15. März 1895 bestimmt, daß Arbeiten im Be triebe der unter 8 105 5 Abs. 1 der G.-O. fallenden Unter nehmungen, mit denen nach 88 105 5 Abs. 1, 105 e bis 105 k der G.-O. Arbeiter an Sonn- und Festtagen beschäftigt werden dürsen, gleichviel ob sie von selbständigen Gewerb- treibenden oder deren Arbeitern vorgenommen werden, dem Verbote des 8 4 Abs. 1 deS Gesetzes über die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier vom 10. Sept. 1870 nicht unterworfen sind. Bei diesen Arbeiten ist jedoch jedes nach Außen hin be merkbare Geräusch thunlichst zu vermeiden. Soweit die gemäß 8 105 ck der Reichsgcw.-O- zugc- lasseneu Sonn- und Festtagsar beiten am Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfeste zu unterbleiben haben, ist ihre Vornahme auch am Todtenfestsvnntagc, am Eharfreitage und vorbehaltlich der für Ortschaften mit überwiegend römisch-katholischer Bevölkerung in K 61 Ziffer 2 der Aussühr.-Verord. zur Rei.hsgew.-O. vom 28. März 1892 getroffenen Bestimmung, an den Buß tagen verboten. Die den einzelnen Gewerbetreibenden für ihre Gewerbe betriebe ertheiltcn Dispensationen von den gesetzlichen Be stimmungen über die Sonntagsfeier sind aufgehoben. Betreffs dieser landesrechtlichcn Vorschriften ist noch ' Folgendes zu berücksichtigen: Die rcichsgesetzlichen Vorschriften beschränken nur die ' Svnntagsbeschäftigung der Arbeitnehmer. Bezüglich der Sonn tagsarbeiten, die von selbständigen Gewerbetreibenden ohne Zuziehung gewerblicher Arbeiter vorgcnommen werden, bleiben in der Hauptsache die bisherigen landesgesctzlichen Vorsctngren und insbesondere die in 8 4 Abs. 2 Ziffer 7 des Gcsetzes vom 10. Sept. 1870 (den Ortspolizcibehörden) ertheiltc Er mächtigung zur Erlaubniß dringlicher Arbeiten an sich bestehen, doch ist nur in den dringcnsten Fällen Gebrauch davon zu machen. Den Betriebs- und bauleitcnden Stellen der Eisenbahn verwaltung ist die Ermächtigung eingeräumt worden, an Sonn-, Fest- und Bußtagen und zwar auch während der Zeit des Gottesdienstes solche Arbeiten, die beim Eisenbahn betriebe in plötzlichen Nothsällen erforderlich werden, insbe sondere Bau- und Wiederherstellungsarbciten auf Betriebs strecken und Bahnhöfen, Wiedcrherstellungsarbeiten an Maschinen und Wagen auf Bahnhöfen, sowie die hiermit unmittelbar zusammenhängenden Nebenvcrrichtungen zu gestatten, jedoch ist von der Vornahme dieser Arbeiten gleichzeitig die be treffende Polizeibehörde zu benachrichtigen. Auf vorstehende Bestimmungen werden alle Betheiligte ausdrücklich aufmerksam gemacht. Wer denselben zuwider handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Unver mögenssalle mit Haft gemäß 8 146» des Gesetzes bestraft, unterliegt somit nicht der Cognition der Polizeibehörde, son dern ist der Königlichen Staatsanwaltschaft anzuzeigen, soweit nicht im Gesetz einzelne Ausnahmen bestehen.